Scheinrechnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf, Adresse, vertreten durch Dr. Andreas Köninger Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Schottenfeldgasse 71/1/9, 1070 Wien, vom gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 - 2009, sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2007 und 2008 der belangten Behörde Finanzamt XY jeweils vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
I. zu Recht erkannt:
I.I. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 - 2009 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
I.II. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 - 2009 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2007 in Höhe von 17.569,55 €, für das Jahr 2008 in Höhe von 23.063,72 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 0,00 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
I.III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. den Beschluss gefasst:
II.I. Der Vorlageantrag betreffend die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
II.II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Beim Beschwerdeführer (Bf), ein Zeitungszusteller erfolgte eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 147 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009. Die Außenprüfung tätigte folgende Feststellungen:
Außenprüfung
Tz 1 Sachverhaltsdarstellung
Der Bf war in den verfahrensgegenständlichen Jahren als Zeitungszusteller bzw. Plakataufsteller für die Fa. MPT GmbH und Fa. M tätig, von denen Mitteilungen gemäß § 109a EStG an das Finanzamt übermittelt wurden.
Der Bruder des Bf, Bruder war im Zeitraum vom - und KC vom 01.07. - angestellt.
Zwecks Überprüfung der Mitteilungen gemäß § 109a EStG der Fa. M und der Fa. MPT GmbH wurden Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO bei den Unternehmen durchgeführt.
Hinsichtlich der Fa. M stimmte der laut § 109a Mitteilung gemeldete Umsatz mit den Bankeingängen überein.
Bei der Fa. MPT GmbH wurde ein Teil der Rechnungen auf ein Bankkonto überwiesen, die restlichen Rechnungen wurden bar bezahlt. Die gesamten Rechnungen wurden dem Bf vorgelegt, worauf dieser zur Auskunft gab, dass es sich bei den Rechnungen, die per Banküberweisung bezahlt wurden, um tatsächlich erbrachte Leistungen handelte.
Hinsichtlich der bar bezahlten Rechnungen gab er zur Auskunft, dass er die angeführten Leistungen nicht kenne und diese auch nicht erbracht wurden. Sämtliche Rechnungen seien von seinem Bruder ausgestellt worden, der auch den Firmenstempel zur Verfügung hatte. Dieser erledigte die Zeitungszustellungen am Tag sowie die Abrechnungen mit der Fa. MPT GmbH, da er vor 2007 mit seiner damaligen Firma, der A OG für die Fa. MPT GmbH tätig war und die Personen dort kannte.
Zwecks Klärung dieses Sachverhaltes (nicht erbrachte Leistungen) wurde der Bruder, Bruder zu den Rechnungen befragt. Dieser bestätigte, dass er die Rechnungen ausgestellt habe (wurden auch von ihm unterschrieben). Den Rechnungen, die mittels Banküberweisungen bezahlt wurden, liege auch die entsprechende Leistung zugrunde und diese seien auch entsprechend erbracht worden.
Bei den restlichen Rechnungen handle es sich um sog. "Schuldscheine", die er für geborgtes Geld seitens der Fa. MPT GmbH ausstellte. Er sollte Rechnungen legen, bei dem der ausgewiesene USt-Betrag dem geborgten Geld entsprach, die entsprechende Leistungsbeschreibung sei ihm seitens der Fa. MPT GmbH vorgegeben worden.
Wenn das Geld von ihm zurückbezahlt werden würde, würden die Rechnungen wieder vernichtet werden. Auf den entsprechenden Kassabelegen der Fa. MPT GmbH wurde eine Geldannahme durch Herrn Bruder nicht bestätigt. Dieser konnte glaubhaft machen, dass er die entsprechenden Gelder auch nicht erhalten habe.
In den Jahren 2007, 2008 und geringfügig 2009 (2 Rechnungen) seien diese "Scheinrechnungen" händisch von Herrn Bruder geschrieben, bzw. schon vorgeschrieben vorgelegt worden. Herr Bruder habe den Firmenstempel seines Bruders, dem Bf, sowie seine Unterschrift daraufgesetzt.
lm Jahr 2009 sei die Rechnungserstellung mittels Computer erfolgt, ausgenommen 2 Rechnungen, die händisch geschrieben wurden und auch via Banküberweisung bezahlt wurden (Leistung erbracht). Die Excelrechnungen seien teilweise von Herrn Bruder über Anweisung auf dem Computer erstellt bzw. fertig vorgelegt und nur mehr von ihm unterschrieben worden.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen zum Auskunftsersuchen ist jedoch ersichtlich, dass sämtliche Rechnungen in der Buchhaltung der Fa. MPT GmbH enthalten sind und auch die Vorsteuer zur Gänze in Anspruch genommen wurde.
Der Bf hat per sein Einzelunternehmen ruhend gemeldet und war ab diesem Zeitpunkt nur mehr nichtselbständig tätig.
Tz 2 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
2007:
Für das Jahr 2007 wurden Steuererklärungen für Umsatz- und Einkommensteuer abgegeben und auch entsprechend veranlagt. Eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung wurde den Steuererklärungen beigelegt.
Im Zuge der Prüfung konnten die laut Einnahmen/Ausgaben-Rechnung vorliegenden Beträge jedoch nicht nachvollzogen werden. Auch waren nicht alle Belege vorhanden.
Gemäß § 184 BAO sind die Besteuerungsgrundlagen somit im Schätzungswege zu ermitteln.
Ausgehend von den im Zuge der Prüfung abverlangten Bankkonten wurden die darauf verbuchten Zahlungseingänge als Umsatz zu 20% USt bzw. als Einnahme gewertet.
Darin enthalten seien auch die Einnahmen laut § 109a EStG der Fa. M und die mittels Banküberweisung getätigten Zahlungen der Fa. MPT GmbH.
Jene Rechnungen der Fa. MPT GmbH, denen keine Leistung und auch keine nachweisbaren Zahlungen zugrunde liegen, die als sog. "Scheinrechnungen" behandelt werden, werden nicht als Einnahmen in Ansatz gebracht. Die darauf gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird gemäß § 11 Abs. 14 UStG kraft Rechnung vorgeschrieben (siehe Beilage A).
2008:
Die Umsatzsteuer 2-12/2008 wurde wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerzahlungen gemäß § 184 BAO geschätzt und mit Bescheid vom festgesetzt. Die Bescheide seien basierend auf den übermittelten Beträgen gemäß § 109a EStG erlassen worden.
Daraufhin seien durch den steuerlichen Vertreter Umsatz- und Einkommensteuererklärungen sowie eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung vorgelegt worden.
Wie bei der Prüfung festgestellt, waren dem steuerlichen Vertreter nicht alle Bankkonten bekannt und die Steuererklärungen somit nicht vollständig gewesen. Es sei somit auch für das Jahr 2008 eine Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO gegeben.
Auch im Jahr 2008 wurden die Eingänge auf den diversen Bankkonten als Umsatz mit 20% USt bzw. Einnahmen angesetzt. Die übermittelten Mitteilungen laut § 109a EStG seien, mit Ausnahme der Fa. MPT GmbH, auf den Bankkonten nachvollziehbar.
Die als "Scheinrechnungen" beurteilten Rechnungen der Fa. MPT GmbH seien bei den Einnahmen nicht angesetzt, die gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer allerdings kraft Rechnung gemäß § 11 Abs. 14 UStG vorgeschrieben worden.
Die laut Steuerberater angesetzten Ausgaben seien um eine Rechnung der Fa. JS- KG in Höhe von 35.000,00 € plus 7.000,00 € USt gekürzt worden, da aufgrund von Erhebungen des zuständigen Finanzamtes an der angegebenen Firmenadresse keine Geschäftstätigkeit festgestellt werden konnte, der Geschäftsführer nicht auffindbar war und auch keine Umsatzsteuer gemeldet bzw. bezahlt worden sei. Auch entspreche die Rechnung nicht den Vorschriften des UStG, da weder Leistungsbeschreibung noch UlD-Nummer des Rechnungsempfängers - dem Bf - angeführt sind (siehe Beilage B).
2009:
Im Jahr 2009 wurde eine Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 01-10/2009 durchgeführt.
Im Zuge der Prüfung waren die Besteuerungsgrundlagen, wie bereits in den Jahren davor, gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
Ausgehend von den Bankeingängen wurden die Umsätze zu 20% USt bzw. Einnahmen entsprechend angesetzt. Die übermittelten Mitteilungen seien gemäß § 109a EStG dabei berücksichtigt worden.
Von der Fa. MPT GmbH wurden noch 2 Rechnungen händisch erstellt, bei denen die Leistung auch nicht strittig ist und die Zahlungen per Banküberweisung erfolgten.
Bei den restlichen Rechnungen konnte glaubhaft gemacht werden, dass diese durch den Bruder, Herrn Bruder erstellt bzw. unterschrieben wurden, ohne Wissen des Bf. Sie wurden dementsprechend auch nicht als Umsatz bzw. Einnahme angesetzt. Auch wurde die ausgewiesene USt kraft Rechnung nicht vorgeschrieben, da der Bf seine Tätigkeit bei der Fa. MPT GmbH bereits beendet hatte und die Rechnungen über den Computer, somit ohne sein Wissen bzw. Zutun erstellt wurden (siehe Beilage C).
Steuerliche Auswirkung der Feststellungen:
2007 (Beilage A)
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Erlöse laut Bankeingang | brutto | netto | USt 20% |
Bank Austria Mediaprint | 60.406,60 | 50.338,83 | 10.067,77 |
Öst. Verkehrskreditverband | 31.723,85 | 26.436,54 | 5.287,31 |
abzügl. Münzeigenerlag | -282,30 | -235,25 | -47,05 |
RLB | 7.605,00 | 6.337,50 | 1.267,50 |
ERSTE Bank | 1.860,31 | 1.550,26 | 310,05 |
abzügl. Münzeigenerlag | -580,67 | -483.89 | -96,78 |
Umsatz lt. BP | 100.732,79 | 83.943,99 | 16.788,80 |
USt-Schuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG: 41.166,53 €
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Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG | -10.073,28 | |
Löhne, Fremdlöhne (KC) | -1.750,00 | |
Löhne, Fremdlöhne (Bruder) | -9.450,00 | |
SV-Ausgaben | -6.797,69 | |
Vorsteuern gem. § 14 UStG | -1.510,99 | |
Gewinn laut BP | 55.873,02 | |
USt laut BP | 56.444,34 |
2008 (Beilage B)
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Bankeingang | brutto | netto | USt 20% |
Bank Austria Mediaprint | 4.130,40 | 3.442,00 | 688,40 |
Öst. Verkehrskreditverband | 78.297,50 | 65.247,92 | 13.049,58 |
RLB | 45.598,44 | 37.998,70 | 7.599,74 |
ERSTE Bank | 57.836,49 | 48.197,08 | 9.639,42 |
abzügl. Münzeigenerlag | -638,75 | -532,29 | -106,46 |
Umsatz lt. BP | 185.224,08 | 154.353,40 | 30.870,68 |
USt-Schuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG: 27.940,58 €
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Ausgaben lt. Buchhaltung | -73.200,12 | ||
ER Fa. JS- KG | 42.000,00 | 35.000,00 | |
Vorsteuern gem. § 14 UStG | -2.278,36 | ||
Gewinn laut BP | 116.153,28 | ||
USt laut BP | 56.032,90 |
2009 (Beilage C)
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Bankeingang | brutto | netto | USt 20% |
Öst. Verkehrskreditverband | 900,00 | 750,00 | 150,00 |
RLB | 950,00 | 791,67 | 158,33 |
ERSTE Bank | 61.137,06 | 50.947,55 | 10.189,51 |
abzügl. Münzeigenerlag | -81,21 | -67,68 | -13,54 |
Umsatz lt. BP | 62.905,85 | 52.421,54 | 10.484,31 |
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Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG | -6.290,59 | |
Fremdleistungen gem. Rechnungen | -1.640,00 | |
Löhne, (Bruder, Bruder2) | -8.955,45 | |
SV-Ausgaben | -651,69 | |
Vorsteuern gem. § 14 UStG | -943,59 | |
Gewinn laut BP | 34.883,82 | |
USt laut BP | 9.540,72 |
Gegen die aufgrund dieser Feststellungen erlassenen Bescheide erhob der Bf innerhalb offener Frist am Beschwerde und führte begründend aus:
Der Bf war in den Jahren 2007 bis 2009 als Zeitungszusteller bzw. Plakataufsteller für verschiedenen Firmen tätig. Für diese Jahre wurden auch § 109a EStG-Mitteilungen an das Finanzamt übermittelt, die sich jedoch nicht mit den tatsächlichen betrieblichen Einnahmen des Bf decken. Vor allem die § 109a-Mitteilungen der Fa. MPT GmbH seien derart überhöht (2007: Eur 235.488,10, 2008: Eur 223.652,07), dass es unmöglich sei, dass der Bf diese Honorare alleine erarbeitet habe.
Auch für das Jahr 2009 habe der Bf eine Mitteilung gemäß § 109a EStG der Fa. MPT GmbH per Post erhalten. Nach telefonischer Rückfrage seitens der MPT GmbH beim Bf, ob er noch betrieblich tätig sei, wurde diese Mitteilung jedoch nicht unter der Steuernummer des Bf gemeldet. Auffallend bei dieser Mitteilung sei auch, dass zwar als Auftragnehmer bzw. Empfänger des Entgeltes der Bf mit seiner Wohnadresse angegeben ist, die dazu angegebene Steuernummer jedoch nicht seine ist.
Wie im Bericht zur Betriebsprüfung bereits festgehalten, handle es sich bei einigen dieser Rechnungen der Fa. MPT GmbH um Scheinrechnungen in dem Sinn, dass "Darlehen" an den Bruder des Bf, Herrn Bruder, gewährt und diese als Rechnungslegungen (Scheinrechnungen) bzw. als Zahlungen zu Rechnungen (Scheinrechnungen) nach außen hin dargestellt wurden. Festgestellt werde, dass Herr Bruder bei diesen Handlungen ohne Kenntnis und Wissen des Bf gehandelt und den Firmenstempel des Einzelunternehmens des Bf missbräuchlich verwendet habe. Somit handelte Herr Bruder ohne Wissen des Bf bei der Ausstellung dieser Scheinrechnungen bzw. akzeptierte vom Auftraggeber vorgelegte Scheinrechnungen ebenfalls ohne Kenntnis und Wissen des Bf. Es sei deshalb abzulehnen, dass dem Bf die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs 14 UStG aus diesen Scheinrechnungen vorgeschrieben werde, wenn diese Rechnungslegungen ohne Kenntnis und Wissen und unter missbräuchlicher Verwendung eines Firmenstempels durch Dritte zustandegekommen sind. Ebenso gut hätte der Bruder Bruder auch Firmenstempel für andere Unternehmen anfertigen lassen und für Rechnungsausstellungen verwenden können. Auch in so gelagerten Fällen könnten dem bloßen Firmenstempel aufscheinenden "Rechnungsaussteller" keine Umsatzsteuern zur Entrichtung vorgeschrieben werden. Aus diesem Grund seien nicht nur ertragssteuerlich die Rechnungsentgelte nicht dem Bf., sondern auch die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 41.166,53 € für das Jahr 2007 und 27.940,58 € für das Jahr 2008 dem Bruder zuzurechnen und diesem vorzuschreiben.
Desweiteren sei es ungewöhnlich, dass einige dieser Scheinrechnungen von der Fa. MPT GmbH mit einem Kassaausgang in bar ausbezahlt wurden, obwohl die Höhe dieser Rechnungen doch beträchtlich ist (z.B. Rechnung 09 vom über 23.841,60 €, Rechnung 11 vom über 32.274,00 €, Rechnung 14 vom über 97.992,96 €). Sämtliche dieser Kassabelege seien nicht vom Bf unterzeichnet worden.
Weiters werde angeführt, dass seitens der Betriebsprüfung zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen sämtliche Bankeingänge herangezogen wurden, obwohl ein Großteil davon als Eigenerlag tituliert ist und keinesfalls so hohe Beträge eingezahlt wurden, wie es die Barauszahlungen bei der Fa. MPT GmbH vermuten ließen.
Generell sei zum Bankverkehr in der Familie A zu sagen, dass die Konten des Bf für alle Familienmitglieder, im speziellen jedoch für den Bruder Herrn Bruder für den unbaren Zahlungsverkehr zugänglich waren und deshalb keinesfalls ausschließlich betrieblich veranlasste Ein- und Auszahlungen des Bf angenommen werden können. Privat veranlasste Auszahlungen für ein Familienmitglied seien durch spätere Einzahlungen in Form von "Eigenerlägen" wieder ausgeglichen worden. Deshalb sei es jedenfalls nicht akzeptabel, dass sämtliche Eigenerläge, mit Ausnahme der Münzeigenerläge, dem Bf als betriebliche Einnahmen zugerechnet werden. Laut Auskunft des Bf seien die Bankkonten des Herrn Bruder gesperrt gewesen, weshalb der gesamte unbare Zahlungsverkehr des Herrn Bruder über die Bankkonten des Bf abgewickelt wurde. Herr Bruder hatte damit Zugang zum Bankkonto des Bf bei der Österreichischen Verkehrskreditbank und ist auf diesem zeichnungsberechtigt, das Unterschriftsprobenblatt dazu liege vor.
Weiters ist festzustellen, dass der Bf mit den Nichtbetrieb seines Einzelunternehmens bei der Wirtschaftskammer gemeldet habe und seitdem ausschließlich unselbständig tätig sei.
Beantragt werde aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die einzelnen Jahre wie folgt festzusetzen:
2007
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brutto | netto | USt | |
Umsatz laut BP | 100.732,79 | 83.943,99 | 16.788,80 |
abzügl. Ausgaben für Bruder/Eigenerlag | -5.323,52 | -4.436,27 | -887,25 |
abzügl. Eigenerlag Rest | -5.876,48 | -4.897,07 | -979,41 |
Eigenerlag gesamt | -11.200,00 | -9.333,33 | -1.866,67 |
Umsatz neu lt. Beschwerde | 89.532,79 | 79.507,73 | 15.901,55 |
USt-Schuld gemäß § 11 Abs 14 UStG (MPT GmbH laut BP | 41.166,53 | ||
korr. USt-Schuld | -41.166,53 | ||
VSt-Pauschale 1,8% des Umsatzes | -1.431,14 | ||
Basispauschalierung 12% des Umsatzes | -9.540,93 | ||
Lohnverrechnung | -11.200,00 | ||
-6.797,69 | |||
USt neu lt. Beschwerde | 14.470,41 | ||
Gewinn neu | 51.969,11 |
Einkommensteuer 2007
Beantragt wird, die Eigenerläge in Höhe von 11.200,00 € aus der Gewinnermittlung (Einkünfteermittlung) auszuscheiden, da es sich in Bezug auf 5.323,52 € um Einzahlungen zum Ausgleich der für den Bruder getätigten Ausgaben handle, die als Eigenerlag wieder eingezahlt worden sind (Sperre der Bankkonten für Bruder).
Es liegen Belege vor, die Zahlungen für Bruder darstellen (Miete, Leasingraten, Versicherung, KFZ-Kosten), die über das Bankkonto des Bf geflossen sind und als Bareinzahlung an den Bf ersetzt wurden. Bei den restlichen Eigenerlägen sei nicht erwiesen, dass diese betriebliche Einnahmen des Bf sind, zumal der Zahlungsverkehr der gesamten Familie über die Bankkonten des Bf abgewickelt wurde und der Bf ohnedies so hohe Einnahmen erklärt habe, dass eine weitere Zuschätzung dem Gebot der Sachlichkeit widerspreche. Der Bf hätte mit seinen Qualifikationen keinesfalls weitere Einnahmen im Umfang der Bareinzahlungen erarbeiten können.
Beantragt wird daher, die Einkünfte 2007 mit einem Betrag von 51.969,11 € gemäß Berechnung oben festzusetzen.
Umsatzsteuer 2007
Die USt-Schuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 14 UStG aus den Scheinrechnungen der Fa. MPT GmbH in Höhe von 41.166,53 € sei zur Gänze dem Bruder Bruder zuzurechnen, weil der Bruder den Firmenstempel des Bf ohne Kenntnis und Genehmigung durch ihn und somit missbräuchlich für Scheinrechnungen verwendet und auf diesen Rechnungen auch mit seinem Namen gezeichnet habe.
Unter Berücksichtigung des Vorsteuer-Pauschales von 1,8% des Umsatzes werde beantragt, die Umsatzsteuer-Zahllast laut Beschwerde für das Jahr 2007 mit 14.470,41 € festzusetzen.
2008:
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brutto | netto | USt | |
Umsatz laut BP | 185.2224,09 | 154.353,41 | 30.870,68 |
abzügl. Ausgaben für Bruder/Eigenerlag | -14.136,76 | -11.780,63 | -2.356,13 |
abzügl. Eigenerlag Rest | -7.698,25 | -6.415,21 | -1.283,04 |
Eigenerlag gesamt | -21.835,01 | -18.195,84 | -3.639,17 |
Umsatz neu lt. Beschwerde | 163.835,01 | 136.157,57 | 27.231,51 |
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USt-Schuld gem. § 11 Abs 14 UStG | 27.940,58 | |
Rechnungsempfänger MPT GmbH - Korr. USt-Schuld gem. § 11 Abs. 14 | -27.940,58 | |
VSt laut Erklärung inkl. JS- | -9.165,32 | |
BA laut Erklärung | -73.200,12 | |
USt neu | 18.066,19 | |
Gewinn neu | 62.957,45 |
USt laut Beschwerde: 18.066,19 €
Gewinn neu laut Beschwerde: 62.957,45 €
Einkommensteuer 2008
Beantragt werde, die Eigenerläge in Höhe von 21.835,01 € aus der Gewinnermittlung auszuscheiden, da es sich nachweislich zum Teil um Ausgaben für den Bruder Bruder in Höhe von 14,136,76 € handle, die als Eigenerlag wieder eingezahlt wurden (Sperre der Bankkonten für Bruder). Es stehen Belege zur Verfügung die Zahlungen für Bruder darstellen (Miete, Leasingraten, Versicherung, KFZ-Kosten), die über das Bankkonto des Bf geflossen seien und als Bareinzahlung an den Bf ersetzt wurden. Bei den restlichen Eigenerlägen sei nicht erwiesen, dass diese betriebliche Einnahmen des Bf seien, zumal der Zahlungsverkehr der gesamten Familie über die Bankkonten des Bf abgewickelt wurde und der Bf ohnedies so hohe Einnahmen erklärt habe, dass eine weitere Zuschätzung dem Gebot der Sachlichkeit widerspreche. Der Bf hätte mit seinen Qualifikationen keinesfalls weitere Einnahmen im Umfang der Bareinzahlungen erarbeiten können. Beantragt werde daher die Einkünfte 2007 mit einem Betrag von 62.957,45 € gemäß Berechnung oben festzusetzen.
Im Jahr 2008 sei eine Sammelrechnung an die Fa. JS- KG, 1050 Wien, für die Leistungen des Jahres 2008 ausgestellt und als Betriebsausgabe für 2008 berücksichtigt worden. Die Zahlungen zu dieser Rechnung seien an Herrn JS- verteilt über das Jahr 2008, je nach erbrachter Leistung vorgenommen worden. Seitens der Finanzbehörde sei diese Rechnung in Höhe von 35.000 € plus 7.000 € USt nicht als Betriebsausgabe akzeptiert worden, obwohl sowohl die Leistung, als auch der Zahlungsfluss stattgefunden haben. Als Leistungsbeschreibung wird "Tour für 2008 von Jänner bis Dezember 2008" auf der Rechnung angegeben.
Es werde beantragt, den Gewinn 2008 laut Berufung mit 62.957,45 € festzusetzen.
Umsatzsteuer 2008
Die USt-Schuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs 14 UStG aus den Scheinrechnungen der Fa. MPT GmbH in Höhe von 27.940.58 € sei zur Gänze dem Bruder Bruder zuzurechnen, weil der Bruder den Firmenstempel des Bf ohne Kenntnis und Genehmigung durch den Bf und somit missbräuchlich für Scheinrechnungen verwendet und auf diesen Rechnungen auch mit seinem Namen gezeichnet habe.
Weiters ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Leistungen Dritter (Rechnung Fa. JS- KG) in Höhe von 7.000 € als Vorsteuer zu berücksichtigen, da sowohl die Leistungen im Jahr 2008 erbracht, als auch die Zahlungen über den Zeitraum verteilt erfolgten.
Beantragt werde die Umsatzsteuer-Zahllast laut Beschwerde für das Jahr 2008 mit 18.060,19 € festzusetzen.
2009
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brutto | netto | USt | |
Umsatz laut BP | 62.905,85 | 52.421,54 | 10.484,31 |
abzügl. Einnahmen 11-12/2009 | -5.355,86 | ||
Ausgaben Bruder/ Eigenerlag bis 10/2009 | -4.482,12 | ||
abzügl. Eigenerlag Rest | -34.093,23 | ||
Summe | -43.931,21 | ||
18.974,64 | 15.812,20 | 3.162,44 | |
Basispauschalierung 12% des Umsatzes | -1.897,46 | ||
Personalaufwand lt. LV | -8.955,45 | ||
Subunternehmer lt. Rg. | -1.640,00 | ||
-651,69 | |||
VSt-Pauschale 1,8% | -284,62 | ||
USt neu lt. Beschwerde | 2.877,82 | ||
Gewinn neu | 2.667,60 |
Einkommensteuer 2009
Der Bf habe mit den Nichtbetrieb seines Unternehmens bei der Wirtschaftskammer gemeldet und sei ab diesem Zeitpunkt ausschließlich unselbständig tätig gewesen, damit gar keine Zeit für die Erwirtschaftung selbständiger Einkünfte zur Verfügung stand und auch Zuschätzungen schon insofern ins Leere gehen bzw. sachlich nicht zu begründen sind. Die Einnahmen für die Monate 11/2009 und 12/2009 in Höhe von insgesamt 53.355,86 € seien jedenfalls aus der Gewinnermittlung auszuscheiden.
Eigenerläge auf den Bankkonten in Höhe von 4.482,12 € seien aus der Gewinnermittlung ebenfalls auszuscheiden, da es sich nachweislich um Ausgaben für den Bruder Bruder handelt, die als Eigenerlag wieder eingezahlt wurden (Sperre der Bankkonten für Bruder). Es stehen dazu Belege zur Verfügung, die Zahlungen für Bruder darstellen (Miete, Leasingraten, Versicherung, KFZ-Kosten), die über das Bankkonto des Bf geflossen sind und als Bareinzahlung an den Bf ersetzt worden seien. Bei den restlichen Eigenerlägen von 34.093,23 € sei nicht erwiesen, dass diese betriebliche Einnahmen des Bf sind und der Bf ohnedies so hohe Einnahmen erklärte, dass eine weitere Zuschätzung dem Gebot der Sachlichkeit widerspreche. Der Bf hätte mit seinen Qualifikationen keinesfalls weitere Einnahmen im Umfang der Bareinzahlungen erarbeiten können.
Nach Berücksichtigung der Betriebsausgaben (Basispauschalierung, Personalaufwand laut Lohnverrechnung, Rechnung der Subunternehmer und GSVG-Beiträge) errechne sich ein steuerlicher Gewinn laut Beschwerde von 2.667,60 €.
Umsatzsteuer 2009
Die Umsatzsteuer aus den Einnahmen nach den beantragten Korrekturen betrage 3.162,44 €. Die pauschale Vorsteuer von 1,8% des Umsatzes errechne sich demnach ebenfalls neu mit 284,62 €. Beantragt werde demnach, die Umsatzsteuer-Zahllast für das Jahr 2009 mit 2.877,82 € festzusetzen.
Weiters werde beantragt, die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2007 und 2008 entsprechend den beantragten Neufestsetzungen anzupassen und eine mündliche Verhandlung gemäß § 284 BAO durchzuführen.
Am gab das Finanzamt folgende Stellungnahme ab:
Die Bescheide werden in folgenden Punkten angefochten:
1. Umsatzsteuer
Vorschreibung der USt kraft Rechnung (2007, 2008)
Erfassung der Eigenerlöse als Umsatz (2007, 2008, 2009)
Nichtabzugsfähige Vorsteuer Fa. JS- KG (2008)
2. Einkommensteuer
Erfassung der Eigenerläge als Betriebseinnahmen (2007, 2008, 2009)
Nichtanerkennung Betriebsausgaben Fa. JS- KG (2008)
zu Punkt 1 Umsatzsteuer, Vorschreibung USt kraft Rechnung wird folgendes ausgeführt:
Betreffend der Scheinrechnungen, die seitens des Bruders, Herrn Bruder als "Schuldschein" zwecks Erlangung eines Darlehens in Höhe von der jeweils gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer ausgestellt wurden, wird festgestellt, dass Herr Bruder diese Rechnungen ausgestellt habe, obwohl eine Leistung nicht erbracht wurde. Eine Vollmacht wurde vom Bf an seinen Bruder erst per erteilt, da der Auftraggeber, die Fa. MPT GmbH diese verlangt hat. Ab diesem Zeitpunkt liegen keine Scheinrechnungen mit der Schrift bzw. Unterschrift von Herrn DK A vor.
In einer Beschuldigteneinvernahme durch die Strafsachenstelle des FA 6/7/15 mit Herrn Bruder vom gab dieser an, alle Rechnungen erstellt zu haben, da sich sein Bruder mit der Geschäftsführung nicht auskenne. Von den "Scheinrechnungen“ habe der Bf erst kurz vor Aufkündigung der Aufträge mit Fa. MPT GmbH Ende 2009 erfahren.
Da sämtliche Scheinrechnungen von Herrn DK A erstellt bzw. unterschrieben wurden, eine Vollmacht für die Jahre 2007 und 2008 nicht existierte, seien die Rechnungen dem Aussteller Herrn DK A zuzurechnen, auch wenn er in den Rechnungen einen Dritten, in diesem Fall den Bf anführt.
Die Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs 14 UStG ist somit Herrn DK A vorzuschreiben:
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2007 | 41.166,53 € |
2008 | 27.940,58 € |
Der Beschwerde sei in diesem Punkt stattzugeben.
Zu Pkt. 1. Umsatzsteuer, 2. Einkommensteuer, Behandlung der Eigenerläge 2007, 2008 und 2009 wird folgendes ausgeführt:
Es sei korrekt, dass Herr DK A auf dem Bankkonto des Bf bei der Österreichischen Verkehrskreditbank AG zeichnungsberechtigt war, für die restlichen Bankkonten liegen der Behörde keine Zeichnungsberechtigungen vor.
Auch sei kein Nachweis erbracht worden, dass Zahlungen für DK A durch den Bf durchgeführt wurden. Die in der Beschwerde angeführten Belege (Miete, Leasingraten, Versicherung, KFZ-Kosten) seien auch nach telefonischer Urgenz beim steuerlichen Vertreter nicht vorgelegt worden.
Ob es sich bei den „Eigenerlägen“ wirklich um privat veranlasste Zahlungen handelte, konnte nicht überprüft werden, da es dazu keinerlei Aufzeichnungen gebe, sondern lediglich die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Bankkonten des Bf der gesamten Familie für den unbaren Zahlungsverkehr zur Verfügung stünden.
Eine Erklärungspflicht der Einnahmen leite sich auch daraus ab, dass der Bf im Sinne des § 19 EStG objektiv über die Einnahmen verfügen konnte und sie ihm demnach auch zuzurechnen waren, was wiederum seine Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht begründete.
Im vorliegenden Fall gehe weder aus den Aufzeichnungen noch aus den vorhandenen Belegen hervor, dass der Bf (teilweise) für Familienmitglieder tätig wurde bzw. für diese Gelder vereinnahmt und verausgabt habe.
Die nichtbetriebliche Veranlassung der Eigenerläge konnte nicht nachgewiesen werden.
Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Zu Pkt. 1. Umsatzsteuer - nichtabzugsfähige Vorsteuer Fa. JS- KG (2008) und Pkt. 2. Einkommensteuer - Nichtanerkennung Betriebsausgabe Fa. JS- KG (2008) wird folgendes ausgeführt:
Es gebe lediglich eine Rechnung der JS- KG vom in Höhe von 35.000,00 € plus 7.000,00 € USt für "Tour für 2008 von Jänner bis Dezember 2008“.
Es wurden keine separaten Zahlungsbelege vorgelegt, da die Zahlungen angeblich verteilt über das Jahr 2008, je nach erbrachter Leistung, an Herrn JS- erfolgten. Ein Zahlungsfluss, Voraussetzung für den Ansatz als Betriebsausgabe gemäß § 4 EStG, konnte nicht vorgelegt werden.
Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung war der unbeschränkt haftende Gesellschaft und somit Vertreter der KG, JS-, nicht mehr in Österreich gemeldet (aufrecht gemeldet bis ), auch entspreche die Unterschrift auf der Rechnung nicht der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch. Im Zuge von Erhebungen des zuständigen Finanzamtes konnte an der angeführten Firmenadresse keine Geschäftstätigkeit festgestellt werden.
Betreffend der erbrachten Leistungen seien keine detaillierten Aufstellungen vorgelegt worden, aus denen der in Rechnung gestellte Pauschalbetrag sowie der Leistungszeitpunkt nachvollzogen werden konnte (gemäß § 11 UStG erforderliche Rechnungsangaben).
Auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers sei nicht auf der Rechnung ausgewiesen worden (gemäß § 11 UStG erforderliche Rechnungsangabe).
Aufgrund dieser zahlreichen Mängel und Ungereimtheiten berechtige diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug sowie Ansatz als Betriebsausgabe.
Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
Umsatzsteuer kraft Rechnung gemäß § 11 Abs. 14 UStG: Zeitraum 2007 bis 2009
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung (BP-Bericht vom ), der Beschuldigtenvernehmung von DK A vom , der Beschuldigtenvernehmung des Bf vom und aufgrund des Beschwerdevorbringens vom ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im Streitzeitraum war der Bf als Zeitungsaufsteller und Plakataufsteller unter anderem für die Fa. MPT GmbH tätig. Von der Fa. MPT GmbH wurden dem Finanzamt diesbezüglich § 109a EStG Mitteilungen übermittelt.
Hinsichtlich jener Rechnungen an die Fa. MPT GmbH, welche bar abgerechnet wurden, wurde festgestellt, dass den Rechnungen keine Leistungen zu Grunde liegen. Vielmehr handelt es sich um Scheinrechnungen, welche von Herrn A K, dem Bruder des Bf, ausgestellt wurden. Die Rechnungen wurden zwecks
Erlangung eines Darlehens in Höhe der jeweils gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer ausgestellt und sollten als "Sicherheit“ für die Rückzahlung des Darlehens dienen. Vom Leistungsempfänger wurden die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer und die Rechnungsbeträge als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Da den Rechnungen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt, wurden von der Betriebsprüfung ertragsteuerlich auch keine Einnahmen aus diesen Rechnungen in Ansatz gebracht.
Umsatzsteuerlich wurde dem Bf jedoch gemäß § 11 Abs 14 UStG die ausgewiesene Steuerschuld vorgeschrieben.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass Herr DK A die Rechnungen ohne Kenntnis und Wissen des Bf ausgestellt habe und dass er den Firmenstempel des Einzelunternehmens missbräuchlich verwendet habe. Folglich wäre die ausgewiesenen Umsatzsteuer Herrn DK A zuzurechnen.
Dieser Ansicht kann jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:
§ 11 Abs 14 UStG 1994 lautet: „Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag."
Die Rechnung ist eine Urkunde, mit welcher der Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Die Frage, wem die Rechnungsausstellung zuzurechnen ist, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Eine Rechnungsausstellung durch Vertreter ist daher nach den Regeln des Zivilrechts dem Vertretenen zuzurechnen. Ist die Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person oder Personengemeinschaft zuzurechnen, entsteht für den Aussteller eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994. Es kann somit auch eine Person, die mit der auf der Rechnung als leistender Unternehmer ausgewiesenen Person nicht ident ist, den Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllen. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass diese Person die Rechnung nicht in der Funktion als Stellvertreter ausstellt (vgl. VwGH 2001/15/0172).
Im vorliegenden Fall war Herr DK A beim Einzelunternehmen seines Bruders - der Bf - als Angestellter tätig. Laut der Beschuldigtenvernehmungen hat Herr DK A Rechnungen an die Fa. MPT GmbH aber auch an andere Firmen geschrieben, da der Bf keine Ahnung von der Geschäftsführung habe. Nach Angaben von Herrn DK A habe er die Aufträge der Fa. MPT GmbH erledigt. Der Bf hätte zwar ein Mitspracherecht gehabt, im Prinzip sei aber Herr DK A der Chef gewesen.
Herr DK A war somit generell von seinem Bruder ermächtigt, Rechnungen für das Einzelunternehmen A auszustellen und hatte auch Zugriff zu Geschäftspapieren und Firmenstempel. Selbst wenn keine ausdrückliche Bevollmächtigung durch den Bf vorliegt, kann aus dem äußeren Tatbestand, der hier geschaffen wurde, auf die Vertretungsmacht des Herrn DK A geschlossen werden.
In der Beschwerde wird eingewendet, dass Herr DK A ohne Wissen seines Bruders und somit missbräuchlich vorgegangen sei. Nach Ansicht des Finanzamtes, ist die Handlung dennoch dem eigentlichen Geschäftsherrn, dem Bf, zuzurechnen, da er Überwachungs- und Sorgfaltspflichten nicht eingehalten und sich somit im rechtsgeschäftlichen Verkehr nachlässig verhalten habe.
Vgl. Strasser in Rummel zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3 (2000) § 1002 Rz 49 zur Haftung des Geschäftsherrn bei vollmachtslosem Handeln: Aneignung solcher Formulare ohne Wissen und Willen des Geschäftsherrn kann in der Regel zu keiner Haftung desselben führen, und zwar auch dann nicht, wenn der Geschäftsherr diese Unterlagen nicht verschlossen aufbewahrt, wohl aber unter Umständen dann, wenn besonders sorglose Verwahrung vorliegt und die Aneignung durch einen Angestellten erfolgt, der in laufender Geschäftsverbindung wiederholt derartige Formulare rechtens benutzen durfte. Bloß missbräuchliche Verwendung solcher Formulare, die einem Angestellten rechtens zwecks weisungsgemäßer Verwendung überlassen werden, kann die Haftung des Geschäftsherrn nicht ausschliessen.
Zudem erscheint es dem Finanzamt aufgrund der engen familiären Verflechtungen auch nicht glaubwürdig, dass der Bf nichts von den Handlungen seines Bruders wusste, sondern dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt. Herr DK A hat in der Beschuldigtenvernehmung auch angegeben, seinem Bruder irgendwann von den Scheinrechnungen erzählt zu haben. Zum Zeitpunkt konnte er allerdings keine Angaben machen.
Aus einem Aktenvermerk der Prüferin Prüfer vom gehe zudem hervor, dass die Geschäftsführerin der Fa. MPT GmbH, G, in einem Telefonat vom angegeben habe, dass in 90 % der Fälle der Kontakt mit Herrn DK A sowohl bezüglich Vergabe und Abklärung von Aufträgen, Übergabe von Rechnungen und Aushändigen von Barbezahlungen erfolgte. Der Bf sei jedoch ab und an dabei gewesen und habe Bargeldübergaben als Zeuge mitverfolgen können. Auch aus einer Email vom von der Steuerberatungskanzlei der Fa. MPT GmbH an die Prüferin gehe hervor, dass N (Angestellter und ausführendes Organ der Fa. MPT GmbH) bestätigt habe, dass es vorkam, dass der Bf bei Barauszahlungen dabei war. Im Zuge der Barauszahlungen wären Rechnungen übergeben worden, die immer auf den Bf lauteten.
Das Finanzamt kommt aufgrund vorstehender Fakten und Erwägungen zum Schluss, dass der Bf von den Handlungen seines Bruders wusste, und allenfalls stillschweigend sein Einverständnis zu den Rechnungsausstellungen gegeben habe. Selbst wenn er nicht davon wusste, hätte er zumindest im Zuge der Bargeldübergaben Verdacht schöpfen müssen. Er habe somit auf jeden Fall seine Sorgfaltspflichten grob vernachlässigt und habe sich demnach die Handlungen seines Bruders und somit die Rechnungs-Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG zuzurechnen zu lassen.
Rechnung JS- KG, Umsatzsteuer und Einkommensteuer, Zeitraum 2008:
Es gibt lediglich eine Rechnung der JS- KG vom über 35.000,00 € plus 7.000,00 € USt für "Tour für 2008 von Jänner bis Dezember 2008“.
Laut Beschwerdevorbringen erfolgte die Zahlung zu dieser Rechnung an Herrn JS- verteilt über das Jahr 2008, je nach erbrachter Leistung. Es wurden keine separaten Zahlungsbelege vorgelegt, ein Zahlungsfluss, als Voraussetzung für den Ansatz als Betriebsausgabe gemäß § 4 EStG konnte nicht vorgelegt werden.
Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung war der unbeschränkt haftende Gesellschafter und somit Vertreter der KG, JS-, nicht mehr in Österreich gemeldet (aufrecht gemeldet bis ), auch entspricht die Unterschrift auf der Rechnung nicht der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch. Im Zuge von Erhebungen des zuständigen Finanzamtes konnte an der angeführten Firmenadresse keine Geschäftstätigkeit festgestellt werden.
Betreffend der erbrachten Leistungen konnten keine detaillierten Aufstellungen dargelegt werden, aus denen der in Rechnung gestellte Pauschalbetrag sowie der Leistungszeitpunkt nachvollzogen werden konnten. Auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers wurde nicht auf der Rechnung angeführt. Die Rechnung enthält somit nicht die erforderlichen Angaben laut § 11 UStG.
Mangels Vorliegens einer Rechnung iSd § 11 UStG, aber auch mangels Nachweises der tatsächlichen Leistungserbringung und des Zahlungsflusses berechtigt die Rechnung weder zum Vorsteuerabzug, noch kann sie als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht werden.
Schätzung der Einnahmen gemäß § 184 BAO anhand der Bankeingänge, Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 bis 2009
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Umsatz- und Einnahmenschätzungen vorgenommen. Die Bemessungsgrundlagen wurden auf Basis der auf den Bankkonten verbuchten Zahlungseingängen ermittelt.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass ein Großteil der Bankeingänge als Eigenerlag tituliert ist, und dass es sich dabei um privat veranlasste Zahlungen für Familienmitglieder, vor allem für Herrn DK A handeln würde, der auf dem Bankkonto bei der Österreichischen Verkehrskreditbank auch zeichnungsberechtigt sei.
Die Zeichnungsberechtigung bei der österreichischen Verkehrskreditbank AG konnte im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgewiesen werden. Für die restlichen Bankkonten liegen jedoch keine Zeichnungsberechtigungen vor.
Auch wurde kein Nachweis erbracht, dass Zahlungen für DK A durch den Bf durchgeführt wurden. Die in der Beschwerde angeführten Belege (Miete, Leasingraten, Versicherung, KFZ-Kosten) wurden auch nach telefonischer Urgenz beim steuerlichen Vertreter nicht vorgelegt.
Dass es sich bei den „Eigenerlägen“ um privat veranlasste Zahlungen handle, konnte nicht nachgewiesen werden, da diesbezüglich keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt wurden. Es wurde lediglich die Behauptung aufgestellt, dass die Bankkonten des Bf der gesamten Familie für den unbaren Zahlungsverkehr zur Verfügung standen. Der Bf konnte
über die Einnahmen jedenfalls objektiv verfügen. Über die Ein-und Auszahlungen wären jedenfalls Aufzeichnungen zu führen gewesen.
Im vorliegenden Fall gehe weder aus den Aufzeichnungen noch aus Belegen hervor, woher die Einnahmen stammen, und ob der Bf tatsächlich für Familienmitglieder Gelder vereinnahmt und verausgabt habe.
Die nichtbetriebliche Veranlassung der Eigenerläge konnte nicht nachgewiesen werden.
Einnahmen 11-12/2009, Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009:
In der Beschwerde werde vorgebracht, dass die Einnahmen für 11/2009 und 12/2009 in Höhe von 5.355,86 € aus der Gewinnermittlung auszuscheiden seien, da der Bf mit den Nichtbetrieb seines Unternehmens bei der Wirtschaftskammer gemeldet habe und ab diesem Zeitpunkt ausschließlich unselbständig tätig war.
Es wurde jedoch nicht dargelegt und nachgewiesen, worum es sich bei diesen Einnahmen handle und woher sie stammen.
Anspruchszinsen:
Aufgrund der von der Außenprüfung neu erlassenen Sachbescheide wurden mit Bescheid für die Jahre 2007 und 2008 vom die Anspruchszinsen festgesetzt.
Gegen diese Bescheide erhob der Bf innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und beantragte die Anspruchszinsen dem Beschwerdebegehren entsprechend neu anzupassen.
Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom wurde beantragt, die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Der Bf stellte am hinsichtlich der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2007 - 2009 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 und 2008 einen Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung am wurde ergänzend ausgeführt:
Steuerlicher Vertreter:
Unbestritten steht fest, dass Scheinrechnungen gelegt wurden. Strittig ist die Rechtsmeinung der Abgabenbehörde, dass diese Rechnungen, die unstrittig von Herrn DK A, dem Bruder des Bf ausgestellt wurden, dem Bf zugerechnet werden. Die Zurechnung an eine Person ist nicht rechtens, wenn zwei Vertragspartner betrügerisch handeln. Hinsichtlich der Bescheidbegründung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, dass der Bf dies wissen hätte müssen, stellt keinen Nachweis dar. Dass der Bf seinen Stempel besser verwahren hätte müssen: dem ist hinzuzufügen, dass der Bf kein Geschäftspapier mit individuellem Aufdruck verwendet. Individuell ist der Stempel lediglich durch den Namen des Bf, einen solchen Stempel kann sich jede Person innerhalb von fünf Minuten beschaffen. Es mag nicht sein, dass zwei kriminelle Personen Verträge schließen und eine dritte Person dafür aufkommen muss.
Amtsvertreterin:
Der Bruder hatte eine Vollmacht für den Bf zu handeln (Vollmacht wird vorgelegt.).
Anmerkung des steuerlichen Vertreters des Bf: Es wird darauf hingewiesen, dass die Vollmacht einen nicht streitgegenständlichen Zeitraum betrifft. Sie ist datiert mit .
Amtsvertreterin:
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Bf von diesen Scheinrechnungen keine Ahnung hatte. Laut übereinstimmenden Aussagen der Fa. MPT GmbH und dem Bruder des Bf. war bei den getätigten Barauszahlungen an den Bruder zum Teil der Bf persönlich anwesend. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der Bruder ein Dienstnehmer des Bf war. Es muss ein Vertrauen zwischen dem Bf und seinem Bruder vorhanden gewesen sein.
Über Befragen der Richterin, ob das Finanzstrafverfahren gegen den Bf bereits abgeschlossen ist, legt der Vertreter des Bf die Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens vom von der Staatsanwaltschaft Wien vor.
Amtsvertreterin:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bf weder Unterlagen noch Belege vorgelegt hat.
Vertreter: Hingewiesen wird darauf, dass der Bf auch bei Barauszahlungen, die tatsächlich erbrachte Leistungen betrafen anwesend war. Es ist für uns nicht vorstellbar, dass die Abgabenbehörde dahingehend Feststellungen hat, dass er bei den Auszahlungen der Scheinrechnungen persönlich anwesend war, wäre dies der Fall gewesen, hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht eingestellt.
Amtsvertreterin:
Wäre der Sachverhalt so gewesen, hätten wir die Feststellungen auch so getroffen. Aufzeichnungen bezüglich der Fahrten gibt es nicht.
Richterin:
Wurden Ihnen diese § 109a Mitteilungen im Folgemonat des folgenden Kalenderjahres übermittelt?
Bf:
Ich kann mich nicht erinnern, ob ich die § 109a Mitteilungen erhalten habe.
Steuerlicher Vertreter:
Letztendlich hat der Bf. von der § 109a Mitteilung durch den Bescheid vom betreffend das Kalenderjahr 2007 Kenntnis erhalten und hat unverzüglich Kontakt mit dem derzeitigen steuerlichen Vertreter Kontakt aufgenommen, weil er der Meinung war, dass die Beträge nicht stimmen konnten.
2. Punkt Rechnung JS- KG vom
Steuerlicher Vertreter:
Hinsichtlich dieser Rechnung ist den Feststellungen der Abgabenbehörde nichts hinzuzufügen.
Hinsichtlich der Einkommensteuer ist hinzuzufügen, die letztendlich geschätzt wurde, dass viele Ausgaben unter dem Tisch gefallen sind. Wenn das Beschwerdebegehren betrachtet wird, gehen wir im Jahr 2007 von einem Gewinn von € 52.000,00 und im Jahr 2008 von € 63.000,00 aus. Bei Betrachtung der Tätigkeit des Bf muss gesagt werden, dass diese Zahlen realistisch sind, mehr kann bei diesem Gewerbe nicht verdient werden.
Bei Betrachtung des Einkommensteuerbescheides 2007, welcher nach der Außenprüfung auf Grund einer Schätzung erging, wurde ein Gewinn in Höhe von ca. € 56.000,00 festgesetzt und im Jahr 2008 ein Gewinn von ca. € 116.000,00. Nach unserer Ansicht ist der Gewinn zumindest für das Jahr 2008 ein völlig unrealistischer Betrag, was der Bf. erzielen könnte.
Amtsvertreterin:
Hinsichtlich der Schätzung wird ausgeführt: Im Jahr 2007 wurde ein Betriebsausgabenpauschale mangels vollständiger Belegsammlung angesetzt. Im Jahr 2008 wurden jene Belege, die dem Finanzamt vorgelegt wurden berücksichtigt, bis auf diese eine.
Steuerlicher Vertreter:
Die Bankausgänge hätten auch berücksichtigt werden sollen.
3. Punkt Schätzung der Einnahmen
Steuerlicher Vertreter:
Erstmals vorgelegt werden die in der Beschwerde angesprochenen Belege, die Zahlungen für die Familienmitglieder des Bf betreffen, die privat veranlasst sind. Die Familienmitglieder haben auch Einzahlungen auf das Bankkonto als Eigenerlag getätigt. Die in der Schätzung der Außenprüfung bei den angesetzten Einnahmen nicht berücksichtigt wurden.
Amtsvertreterin:
Wie viele verschiedene Bankkonten hatten sie damals?
Bf:
Maximal drei verschiedene Bankkonten.
Amtsvertreterin:
Berücksichtigt wurden im Jahr 2007 zwei Konten und im Jahr 2008 vier Konten. Die Konten wurden nicht freiwillig vorgelegt, sondern wurden von der Amtsvertreterin mühsam zusammengesucht.
Steuerlicher Vertreter legt Belege betreffend der privat veranlassten Einnahmen und Ausgaben über das Konto vor.
Nach kurzer Durchsicht der Belege stimmt die Amtsvertreterin zu, dass der Gewinn im Jahr 2007 in Höhe von € 51.969,11 und im Jahr 2008 in Höhe von € 62.957,45 angesetzt wird.
4. Hinsichtlich des Betrages von 5.355,86 € wird zugestimmt, dass es sich bei diesem Betrag um nicht betriebliche Einnahmen handelt.
Der in der Beschwerde ermittelte Gewinn für die Jahr 2007 - 2009 wird auf Grund der Vorlage der Belege außer Streit gestellt.
Vorgelegt und zu den Aktengenommen wurde eine Vollmacht zwischen dem Bf und Herrn DK A vom und die Benachrichtigung des Beschuldigten (Bf) von der Einstellung des Verfahrens vom von der Staatsanwaltschaft Wien, GZ: 603 St 20717h
Der steuerliche Vertreter des Bf beantragt die Stattgabe der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens, der aktenkundigen Unterlagen, der Beschuldigtenvernehmung von DK A vom durch das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz, der Beschuldigtenvernehmung des Bf vom durch das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht und der unten stehenden Beweiswürdigung folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
1. Umsatzsteuer
Der Bf erzielt mit der Aufstellung und Befüllung von Zeitungsständern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In den verfahrensgegenständlichen Jahren hatte der Bf seinen Bruder, DK A als Angestellten beschäftigt. In dieser Funktion war DK A für Büroarbeiten, so auch für die Rechnungsausstellung zuständig.
Der Bf bekommt seine Aufträge von der Fa. M und von der Fa. MPT GmbH. Beide Firmen übermittelten dem Finanzamt die Mitteilungen gemäß § 109a EStG. Von der Fa. MPT GmbH wurden dem Finanzamt folgende § 109a EStG-Mitteilungen übermittelt:
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Jahr | Entgelt | USt |
2007 | 235.488,10 € | 47.097,62 € |
2008 | 223.652,07 € | 44.730,41 € |
Bei der Fa. M stimmte der gemeldete Umsatz mit den Bankeingängen überein und gab es keine Beanstandungen.
Bei der Fa. MPT GmbH wurde lediglich ein Teil der Rechnungen auf ein Bankkonto überwiesen, ein anderer Teil der Rechnungen wurde bar bezahlt.
Laut Aussage des Bf liegen jene Rechnungen, die per Überweisung bezahlt wurden, Leistungen zugrunde. Jene Rechnungsbeträge, die bar bezahlt wurde, liegen keine Leistungen zugrunde. Im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens verantwortete sich DK A dahingehend, dass er die Rechnungen ausstellte und wusste, dass diesen Rechnungen keine Leistungen zugrunde lagen. Er vertrat die Auffassung, dass nach Rückzahlung seiner Schulden (Darlehen) diese Rechnungen von der Fa. MPT GmbH vernichtet werden würden.
Unstrittig steht fest, dass DK A als Angestellter für das Unternehmen des Bf die verfahrensgegenständlichen Rechnungen geschrieben hat. Dem Bf war nicht bekannt, dass sein Bruder im Namen des Unternehmens neben den leistungsbezogenen Rechnungen auch Scheinrechnungen ausgestellt hat.
Daraus folgt rechtlich:
§ 124 BAO lautet: Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
§ 11 Abs 14 UStG 1994 lautet: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Bei den in Rede stehenden Rechnungen der Fa. MPT GmbH handelt es sich unstrittig um Scheinrechnungen, welche vom Bruder des Bf, Herr DK A ausgestellt wurden. Diese Rechnungen wurden zwecks Erlangung eines Darlehens in Höhe des jeweils der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer ausgestellt und sollten als Sicherheit für die Rückzahlung eines an DK A hingegebenen Darlehens dienen. Von der Fa. MPT GmbH wurden die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer und die Rechnungsbeträge als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Eine Rechnung ist nach dem System des UStG Bindeglied zwischen dem leistenden Unternehmer als Steuerschuldner und dem Leistungsempfänger als Vorsteuerabzugsberechtigter. Aus der Rechnung werden die Daten für die Ermittlung der Steuerschuld und für die Höhe des Vorsteuerabzuges gewonnen. Soweit es sich um steuerpflichtige Vorgänge zwischen Unternehmern handelt und der Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer jeweils durch den Vorsteuerabzug aufgehoben (Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 115).
Die Korrespondenz zwischen Vorsteuerabzug und Steuerschuld wird schwerwiegend gestört, wenn der Unternehmer einen Vorsteuerabzug auf Grund einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis geltend macht, obwohl gar keine Leistung erbracht wurde. Gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 entsteht in diesen Fällen die Steuerschuld kraft Rechnungslegung, ohne dass vom Gesetz eine Berichtigungsmöglichkeit eingeräumt wird.
Unstrittig steht fest, dass die Rechnung auf dem Rechnungspapier des Unternehmens ausgestellt wurde und Herr DK A zur Rechnungsausstellung im Rahmen seines Dienstverhältnisses befugt war.
Aufgrund der Tatsache, dass der Bf mit der Ausstellung von Rechnungen durch seinen Bruder beauftragt war, kann davon ausgegangen werden, dass Herr K A mit dem Einverständnis des Bf diesen nach außen vertreten durfte.
Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Scheinrechnungen wendete der Bf ein, dass sein Bruder in diesen Fällen ohne sein Wissen und Einverständnis vorgegangen sei und somit missbräuchlich gehandelt habe.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Herr DK A in Wissen des Bf gehandelt hat und dass seine Handlungen seinem Geschäftsherrn, eben dem Bf zuzurechnen sind. Der Bf hat seine Überwachungs- und Sorgfaltspflichten nicht eingehalten und sich somit - wie das Finanzamt ausführt - sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr nachlässig verhalten.
Wie auch der Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Rummel, § 1002 Rz 49 zur Haftung des Geschäftsherrn bei vollmachtslosen Handeln ausführt, kann eine missbräuchliche Verwendung von Formularen, die einem Angestellten rechtens zwecks weisungsgemäßer Verwendung überlassen werde, die Haftung des Geschäftsherrn nicht ausschließen.
Der Bf wusste nicht nur, dass auch sein Bruder Aufträge übernahm, die Rechnungen ausstellte und ihn nach außen vertrat, sondern war DK A aufgrund seines Dienstverhältnisses sogar vom Bf dazu beauftragt, so sind auch die verfahrensgegenständlichen Scheinrechnungen dem Bf zuzurechnen (vgl Mail vom , aus denen hervorgeht, dass der Bf bei Barzahlungen an Herrn DK A von der MPT GmbH anwesend war).
Gemäß § 109a EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:
Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei nicht Vorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer.
Art der erbrachten Leistung,
Kalenderjahr, im dem das Entgelt geleistet wurde,
Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
Nach der Verordnung hinsichtlich der Mitteilungen gemäß § 109a, BGBl II 417/2001 hat eine derartige Mitteilung über Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller (§ 1 Abs. 1 Z 5 der VO) an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist, zu erfolgen (§ 2 der VO).
Gemäß § 3 der VO haben die zur Mitteilung Verpflichteten den in § 1 genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung gleichlautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen (§ 109a Abs. 5 EStG 1988).
Gemäß § 4 der VO haben Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die Mitteilung gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, in der ihrer Einkommensteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung jene (Betriebs-)Einnahmen, für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen.
Dem Bf wurden auch die in Rede stehenden Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 als Leistender nach § 3 der VO ausgestellt. Der Bf hat keine Reaktion gezeigt, er monierte die als Scheinrechnungen qualifizierten Rechnungen erst nach der Außenprüfung im Rechtsmittelverfahren. Unstrittig steht fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen, für die keine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde, handelt. Der Bf schuldet folglich die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 kraft Rechnungslegung.
In diesem Punkt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Rechnung JS- KG vom
Von der Abgabenbehörde wurde eine Rechnung der JS- KG vom in Höhe von 35.000 € plus 7.000 € Umsatzsteuer nicht anerkannt, weil zunächst der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass der unbeschränkt haftende Komplementär der KG JS- im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht mehr in Österreich aufhältig war. Laut ZMR-Auszug war JS- aufrecht bis in Österreich gemeldet. Weiters wurde festgestellt, dass an der genannten Adresse keine Geschäftstätigkeit festgestellt werden konnte und die Unterschrift nicht der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch entspreche.
Strittig ist, ob die Vorsteuer aus der Rechnung der JS- KG geltend gemacht werden kann. Nach Ansicht der Abgabenbehörde bestanden für die Abgabenbehörde aufgrund ihrer Ermittlungsergebnisse Zweifel daran, wer und ob die in Rechnung gestellten Leistungen an den Bf erbracht wurden, da weder die Leistungen noch der Zahlungsfluss nachgewiesen wurde.
Vom Bf konnten über die erbrachten Leistungen keine detaillierten Aufstellungen vorgelegt werden, aus denen der in Rechnung gestellte Pauschalbetrag sich nachvollziehen ließe. Auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers wurde nicht auf der Rechnung ausgewiesen.
Daraus folgt rechtlich:
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1988 lautet: Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze: Die Lieferung und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 lautet: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt .
Die Unternehmereigenschaft des "anderen Unternehmers" muss objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG 1994 gegeben sein. Das gilt selbst dann, wenn der Leistungsempfänger alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um sich über die Unternehmereigenschaft des Partners zu vergewissern. Das UStG 1994 kennt keinen Schutz des guten Glaubens. Stellt sich die fehlende Unternehmereigenschaft nachträglich heraus, ist der Vorsteuerabzug zu korrigieren (Ruppe/Achatz, UStG, Kommentar4 § 12, Tz 33 m.w.N.).
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist eine Tätigkeit, die nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 zählt all jene Merkmale einer Rechnung auf, die vorliegen müssen, um beim Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Führt ein Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus, so ist er berechtigt, und soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und den anzuwendenden Steuersatz;
den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 ist für die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit a UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind.
Danach sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln.
Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (, , ).
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht ().
Gemäß § 138 BAO ist der Abgabepflichtige dazu verpflichtet die Richtigkeit seiner Angaben, durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu beweisen.
Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Strittig ist, ob der Bf hinsichtlich der gelegten Eingangsrechnung der Fa. JS- KG zum Abzug von Vorsteuern im Gesamtbetrag von 7.000 Euro berechtigt ist, dies insbesondere in Zusammenhang mit der Frage, ob die Leistung vom Rechnungsaussteller erbracht wurde.
Die in Rede stehende Rechnung, ausgestellt am , weist als Anschrift des leistenden Unternehmers, der JS- KG eine Adresse auf, an der der Rechnungsaussteller seit nicht mehr gemeldet ist. Seit ist Herr JS- nicht mehr in Österreich aufhältig. Die Rechnung beinhaltet auch keine UID-Nummer.
Tatbestandsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind folglich:
Der Leistungsempfänger muss ein Unternehmer sein.
Die Leistungen werden für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht.
Die maßgeblichen Leistungen müssen von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden.
Die Leistungen werden im Inland erbracht.
Die Umsatzsteuer muss in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG gesondert ausgewiesen sein.
Die Außenprüfung stellt anlässlich ihrer Erhebungen fest, dass sich an der Sitzadresse der JS- KG keine Anhaltspunkte für eine dort ausgeübte Geschäftstätigkeit ergeben haben, der Komplementär ist seit nicht in Österreich aufhältig. Auch wenn ein Wohnsitz eines Geschäftsführers im Inland nicht Voraussetzung für die Tätigkeit einer in Österreich eingetragenen Gesellschaft ist, ist festzustellen, dass ungeachtet einer entsprechenden Vorschrift dessen Fehlen ein Indiz für die mangelnde Leistungserbringung sein kann (vgl. ). Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und ob es an (irgend)eine Person einen Zahlungsfluss gab.
Gemäß Ruppe/Achatz, UStG, Kommentar4, § 11 Rz 59 genügt es auch nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat, es muss vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung erbracht hat. Jene auf der Rechnung bezeichnete Person war jedenfalls nicht die rechnungsausstellende Person.
Das vollständige Fehlen schriftlicher Unterlagen bezogen auf eine bestehende Geschäftsbeziehung ist unverständlich, da etwa bei auftretenden Unklarheiten über den konkret vereinbarten Leistungsumfang im Zweifel ständig Rücksprache gehalten werden müsste und nachträgliche erkannte Leistungsstörungen im Falle (gerichtlicher) Auseinandersetzungen auf unüberwindliche Beweisprobleme stoßen würden.
Festgestellt wurde, dass auch die auf der Rechnung aufscheinende Unterschrift nicht mit jener der Musterzeichnungserklärung im Firmenbuch übereinstimmt. Sollte es einen Zahlungsfluss gegeben haben, wurde nicht nachgewiesen, wer Empfänger des Geldbetrages für die jeweilige Leistung war.
Der Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt diese Leistung, so kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden, selbst wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet oder bezahlt hat ().
Aufgrund des Umstandes, dass sich die "leistende Person" und deren Anschrift im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht in Österreich befunden hat, ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung angeführte Person nicht die leistende Person sein kann. Weiters wurde vom Bf als Leistungsempfänger nicht nachgewiesen, welche Leistungen (Art und Umfang der sonstigen Leistung) erbracht wurden und dass der Bf den in der Rechnung genannten Betrag erhalten habe bzw ob es überhaupt einen Zahlungsfluss gegeben hat.
Aus diesen Gründen liegen die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nicht vor, ebenso ist der in der Rechnung genannte Betrag keine Betriebsausgabe ().
Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer (vgl. ).
Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers in Bezug auf die Rechnungsmerkmale kommt es nicht an (vgl. etwa ).
Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. , 2003/13/0004).
Da sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergab, dass die in der Rechnung aufscheinende Firma die Leistungen nicht erbracht hat, wurde der Abzug der darin ausgewiesenen Vorsteuer zu Recht versagt.
Ein Vorsteuerabzug aus der verfahrensgegenständlichen Rechnung steht somit nicht zu.
Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.
3. Einkommensteuer
Die Außenprüfung hat mangels Nachweis der betrieblichen Tätigkeit an Hand der auf den Konten verbuchten Zahlungseingängen Umsatz- und Einnahmenzuschätzungen vorgenommen.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass ein Großteil der Bankeingänge als Eigenerlag tituliert ist, und dass es sich dabei um privat veranlasste Zahlungen für Familienmitglieder handle, vor allem für Herrn DK A, der auf dem Bankkonto bei der Österreichischen Verkehrskreditbank auch zeichnungsberechtigt ist.
Der Bf hat im Zuge der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass es sich bei den Eigenerlägen um private Zahlungen handelt und nicht als betriebliche Einnahmen zu werten sind.
Nach Durchsicht der Belege wurde die privaten Veranlassung der Zahlungen nachgewiesen und konnte dem Beschwerdebegehren des steuerlichen Vertreters Folge gegeben werden.
Die Einkünfte aus Gewerbetrieb werden im Jahr 2007 in Höhe von 51.969,11 €, im Jahr 2008 in Höhe von 62.957,45 € und im Jahr 2009 in Höhe von 2.667,60 € festgesetzt.
Einkommensteuer 2007:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 51.969,11 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 51.969,11 € |
Einkommensteuer* | 17.569,55 € |
* Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (51.969,11 € - 51.000 €) x 0,5 + 17.085 = 17.569,55 €
Einkommensteuer 2008:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 62.957,45 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 62.957,45 € |
Einkommensteuer* | 23.063,72 € |
* Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (62.957,45 € - 51.000 €) x 0,5 + 17.085 = 23.063,72 €
Einkommensteuer 2009:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.667,60 € |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 3.947,07 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 6.614,67 € |
Einkommensteuer* | 0,00 € |
* Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt für die ersten 11.000 € 0 %.
4. Anspruchszinsen
Die Bescheide hinsichtlich der Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 ergingen am . Der gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom gerichtete Vorlageantrag wurde am gestellt.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Berufungs(Beschwerde)vorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde am zugestellt und erwuchs am in Rechtskraft.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 1 lit. b BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge.
Da im gegenständlichen Fall der Vorlageantrag gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Festsetzung von Anspruchszinsen nicht fristgerecht eingebracht wurde, war der Vorlageantrag mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal die Rechtsfrage, ob die Eigenerläge auf den Konten von Familienmitgliedern stammten, folglich nicht als betrieblich veranlasst zu sehen sind und daher keine Einnahmen darstellen, im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten war. Die Zurechnung der Scheinrechnungen an den Bf und Beurteilung der Steuerschuld kraft Rechnungslegung erfolgte aufgrund der Gesetzeslage. Das gegenständliche Erkenntnis weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104574.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at