Rechtswidrigkeit des Rückstandausweises und Rechtswidrigkeit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit eingewendet. Einstellung bzw. Aufschub des Exekutionsverfahrens wird beantragt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in der Beschwerdesache Fa. X-GmbH, Adresse1, vertreten durch Dr. Peter Pullez, Dr. Robert Gschwandtner Rechtsanwälte, Biberstraße 9, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 34 vom , GZ, betreffend Einwendung der Rechtswidrigkeit des Rückstandausweises, Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und Einstellung bzw. Aufschub des Exekutionsverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters A.B. sowie der Behördenvertreterin BV zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert aufrecht.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Fa. X-GmbH (in der Folge kurz Bf. genannt) durch ihren steuerlichen Vertreter gegen den Rückstandsausweis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 -
Buchhaltungsabteilung 34, zu Kontonummer: ****** vom , nachstehende Einwendungen:
"1) Die im vorbezeichneten Rückstandsausweis gegenüber der Einschreiterin
ausgewiesene Forderung ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
unberechtigt.
a) So hat die Einschreiterin die Liegenschaft Adresse2 (EZ ***
Grundbuch Nummer) bereits mit Kaufvertrag vom an die
A-GmbH veräußert. Das Eigentumsrecht zugunsten der
vorgenannten Erwerberin wurde an vorbezeichneter Liegenschaft am
grundbücherlich eingetragen; ab diesem Zeitpunkt war die Einschreiterin sohin nicht
einmal mehr bücherliche Eigentümerin.
Aufgrund vorstehend dargelegter Umstände ist die Einschreiterin daher für Wasser-
und Abwassergebühren betreffend den Zeitraum April 2018 bis Juli 2018 jedenfalls
nicht passivlegitimiert. Die betreffende, mit oben angeführtem Rückstandsausweis
gegenüber der Einschreiterin geltend gemachte Forderung erweist sich demzufolge
schon dem Grunde nach als unberechtigt.
Beweis: beiliegender Kaufvertrag zwischen der Einschreiterin und der
A-GmbH vom (Beilage ./1);
Auszug aus dem Register des Grundbuchs vom (Beilage ./2);
PV.
b) lm Übrigen sind die im angefochtenen Rückstandsausweis geltend gemachten
Forderungen auch völlig überhöht. Es ist gänzlich unplausibel, dass in einem
Zeitraum von lediglich 3 Monaten ein Forderungsbetrag an Wasser- und
Abwassergebühr in der exorbitanten Höhe von € 22.410.16 angefallen sein soll.
c) Schließlich wird auch darauf verwiesen, dass der angefochtene Rückstandsausweis nicht unterfertigt ist; er weist insbesondere auch keine elektronische Signatur auf. Es ist nicht einmal der Name jener Person angegeben, welche die Fertigung hätte vornehmen sollen; vielmehr findet sich an der betreffenden Stelle des Rückstandsausweises lediglich der Vermerk ,,die Leiterin / der Leiter".
2) Der angefochtenen Rückstandsausweis ist demzufolge aus mehrfachen Gründen
rechtswidrig.
Die Einschreiterin stellt daher den Antrag, die Rechtswidrigkeit des oben angeführten Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstandsausweis aufzuheben.
II. Die Einschreiterin stellt dementsprechend weiters den Antrag, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des oben angeführten Rückstandsausweises bzw. der darin ausgewiesenen vermeintlichen Forderung aufzuheben.
III. Aufgrund des angefochtenen Rückstandsausweises, der sich allerdings aus den
oben dargelegten mehrfachen Gründen als rechtswidrig erweist, hat das Magistrat
der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- and Vollstreckungsdienst, zu
AZ: ED ****** bereits ein Exekutionsverfahren gegen die Einschreiterin
eingeleitet.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Titels ist auch dieses Exekutionsverfahren rechtswidrig.
Die Einschreiterin stellt daher schließlich den Antrag
a) das gegen sie zu AZ: ED ****** des Magistrates der Stadt Wien,
Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, anhängige Exekutionsverfahren einzustellen;
b) sowie für den Fall, dass die Exekutionseinstellung nicht sofort verfügt werden sollte, das vorbezeichnete Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einwendungen gegen den oben angeführten Rückstandsausweis aufzuschieben."
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Mit dem diesen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Wasser-/Abwassergebühren vom
Kto. GZ wurden die Anträge der Bf. vom
I. die Rechtswidrigkeit des Rückstandausweises vom festzustellen und den Rückstandsausweis aufzuheben,
II. die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises bzw. der darin ausgewiesenen vermeintlichen Forderung aufzuheben und
III. das zur AZ: ED ****** anhängige Exekutionsverfahren einzustellen oder aufzuschieben
gemäß §§ 13, 15, 16 und 18 Abgabenexekutionsordnung abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anträge würden im Wesentlichen damit begründet werden, dass die gegenständliche Liegenschaft bereits mit Kaufvertrag vom veräußert worden sei, die geltend gemachte Forderung überhöht wäre und zudem der Rückstandsausweis nicht unterfertigt sei und auch keine elektronische Signatur aufweise.
Dazu sei festzustellen:
Dem Umstand, dass die Liegenschaft EZ *** Grundbuch Nummer veräußert worden sei, sei seitens der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser durch Erlassung des Schlussabrechnungsbescheides vom für den Ablesezeitraum - Rechnung getragen worden. Aus dieser Schlussabrechnung habe sich ein Guthaben von 8.235,23 Euro ergeben. Da jedoch die mit Gebührenbescheid vom vorgeschriebenen, am ,
und fällig gewesenen Quartals-Teilbeträge nicht bzw. nicht vollständig beglichen worden seien, sei nach erfolgter Schlussabrechnung ein Abgabenrückstand von 22.804,25 Euro (incl. Nebengebühren) verblieben. Dieser Abgabenrückstand sei auch in der Lastschriftanzeige vom ausgewiesen worden. Zuzüglich der Pfändungsgebühren von 228,04 Euro belaufe sich der Rückstand auf 23.032,29 Euro. In diesem Rückstand seien die Stundungszinsen von 359,68 Euro, die mit Bescheid vom vorgeschrieben worden seien, nicht enthalten. Einwendungen gegen die Höhe des Abgabenbetrages hätten spätestens im Zuge einer Bescheidbeschwerde gegen den
Gebührenbescheid vom (Schlussabrechnung) vorgebracht werden müssen. Da gegen diesen Gebührenbescheid jedoch kein Rechtsmittel eingebracht worden sei, sei dieser Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Bemerkt werde, dass gemäß § 25 Abs. 2 Wasserversorgungsgesetz bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und beim Ende des Wasserbezuges der bisherige Wasserabnehmer bzw. die bisherige Wasserabnehmerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge hafte, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 nachgekommen sei, aufgelaufen seien. Dieser Wechsel sei dem Magistrat am bekannt geworden.
Als Grundlage für die Einbringung sei gemäß § 229 Bundesabgabenordnung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszufertigen. Dieser habe Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgaben und nach Jahren, die Nebenansprüche und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden sei (Vollstreckbarkeitsklausel). Dieser Rückstandsausweis sei Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Eine obligatorische Unterfertigung des Rückstandsausweises sei in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen.
Fest stehe, dass die entsprechenden Abgabenbescheide ordnungsgemäß zugestellt worden seien und die Bf. Abgabenschuldnerin sei. Fest stehe auch, dass die Abgabenschuld in der im Rückstandsausweis genannten Höhe vollstreckbar und unbeglichen sei.
Keiner der in der Abgabenexekutionsordnung angeführten Einstellungs- und Aufschiebungsgründe liege vor.
Den Anträgen könne daher kein Erfolg beschieden sein.
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Gegen diesen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6,
Rechnungs- und Abgabenwesen / Dezernat Rechnungswesen - Buchhaltungsabteilung 34 vom richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom , in welcher die Bf. wie folgt ausführt:
1) Sachverhalt:
1.1) Die Beschwerdeführerin war vormals Alleineigentümerin der Liegenschaft Adresse2 (EZ *** Grundbuch Nummer). Mit Kaufvertrag vom hat die Beschwerdeführerin die vorgenannte Liegenschaft zur Gänze an die A-GmbH veräußert. Das Eigentumsrecht zugunsten der Erwerberin A-GmbH wurde an vorbezeichneter Liegenschaft am grundbücherlich eingetragen; ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin sohin nicht einmal mehr bücherliche Eigentümerin.
1.2.) Am wurde der Beschwerdeführerin ein Schreiben des Magistrates
der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst vom zu GZ: ED ****** zugestellt, mit welchem die Beschwerdeführerin
erstmals Kenntnis davon erlangte, dass gegen sie Exekution wegen eines vermeintlichen Abgabenrückstandes in Höhe von € 23.082,29 geführt werde. Diesem Schreiben war ein Rückstandsausweis der belangten Behörde vom angeschlossen, wonach Wasser-/Abwassergebühren betreffend die Liegenschaft Adresse2 für den Zeitraum April 2018 bis Juli 2018 in Höhe von € 22.410,16 unberichtigt aushaften würden; desgleichen diesbezügliche Nebengebühren von € 394,09 und eine diesbezügliche Pfändungsgebühr in Höhe von € 228,04, demnach eine Summe von € 23.032,29. Der Rückstandsausweis war an die Beschwerdeführerin als Verpflichtete adressiert.
Ein Organwalter, der den Rückstandsausweis für die belangte Behörde verfasst bzw.
erlassen bzw. genehmigt hat, war darin nicht namentlich angeführt.
1.3) Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom durch ihre
ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter Einwendungen gegen den oben angeführten Rückstandsausweis erhoben, wobei die Beschwerdeführerin diese Einwendungen damit begründete, dass sie einerseits für Wasser- und Abwassergebühren betreffend den Zeitraum April 2018 bis Juli 2018 jedenfalls nicht passivlegitimiert ist; zum anderen damit, dass die im Rückstandsausweis geltend gemachten Forderungen auch völlig überhöht sind; schließlich damit, dass der Rückstandsausweis weder unterfertigt ist noch eine elektronische Signatur aufweist noch der Name jener Person im Rückstandsausweis angegeben ist, der den Rückstandsausweis für die belangte Behörde verfasst bzw. erlassen bzw. genehmigt hat.
Unter einem mit der Erhebung ihrer Einwendungen hat die Beschwerdeführerin
beantragt, die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstandsausweis aufzuheben, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises bzw. der darin ausgewiesenen vermeintlichen Forderung
aufzuheben und das gegen sie anhängige Exekutionsverfahren einzustellen bzw. in
eventu für den Fall, dass die Exekutionseinstellung nicht sofort verfügt werden sollte,
das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einwendungen aufzuschieben.
1.4) Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge, die vorstehend unter Punkt 1.3) dargelegt wurden, vollinhaltlich abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit
begründet, dass sich der Abgabenrückstand aus einem Schlussabrechnungsbescheid vom für den Ablesezeitraum bis ergebe und dass Einwendungen gegen die Höhe des Abgabenbetrages spätestens im Zuge einer Bescheidbeschwerde gegen diesen Schlussabrechnungsbescheid hätten vorgebracht werden müssen. Darüber hinaus sei der Wechsel des Wasserabnehmers bezüglich der Liegenschaft Adresse2 der belangten Behörde erst am bekannt gegeben worden, weshalb die Beschwerdeführerin für die rückständigen Wasser-/Abwassergebühren bis zum hafte.
2) Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt, sodass die Frist zur Erhebung der gegenständlichen
Beschwerde bis läuft; die vorliegende Beschwerde ist sohin rechtzeitig.
3) Beschwerdegründe:
3.1.) Der Rückstandsausweis der belangten Behörde, gegen den die Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom Einwendungen erhoben hat, hat explizit Wasser-/Abwassergebühren für einen Forderungszeitraum von April 2018 bis Juli 2018 zum Inhalt und weist für diesen Zeitraum einen nicht näher aufgeschlüsselten Abgabenrückstand von € 22.410,16 aus.
Demgegenüber hat der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde
erwähnte Schlussabrechnungsbescheid vom einen Zeitraum vom
bis zum Inhalt. Die Zeiträume, auf welche sich der Schlussabrechnungsbescheid einerseits und der Rückstandsausweis andererseits beziehen, divergieren sohin. Aus dem Schlussabrechnungsbescheid kann daher schon aus diesem Grund nicht der im Rückstandsausweis ausgewiesene Abgabenrückstand abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf verwiesen, dass der Rückstandsausweis einen Forderungszeitraum zum Inhalt hat, der sich über das Ende jenes Zeitraums erstreckt, welchen der Schlussabrechnungsbescheid zum Inhalt hat.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid explizit, dass der
Schlussabrechnungsbescheid ein Guthaben von € 8.235,23 ergeben hat. Es können
daher mit diesem Schlussabrechnungsbescheid denkunmöglicher Weise Abgabenrückstände rechtskräftig festgesetzt worden sein.
Die belangte Behörde hätte demzufolge aufgrund der erhobenen Einwendungen
zwingend ein Ermitflungsverfahren einleiten müssen, ob die im Rückstandsausweis
ausgewiesen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht
bestehen.
3.2) Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der Wechsel in der Person des
Wasserabnehmers der Behörde deutlich früher als per bekannt gegeben
wurde. Die Beschwerdeführerin ist darum bemüht, entsprechende Nachweise zu
suchen bzw. auszuheben und nachzureichen.
Darüber hinaus hätte eine allfällige Haftung der Beschwerdeführerin nach § 25
Wiener Wasserversorgungsgesetz vorab mit Bescheid rechtskräftig ausgesprochen
werden müssen, bevor ein Rückstandsausweis über einen allfälligen Wasser-/ Abwassergebührenrückstand, bezüglich dessen eine Haftung der Beschwerdeführerin nach § 25 Wiener Wasserversorgungsgesetz geltend gemacht wird, gegen
die Beschwerdeführerin ausgestellt werden hätte dürfen.
Ein solcher Haftungsbescheid ist jedoch niemals ergangen.
3.3.) Generell gilt, dass schriftliche behördliche Erledigungen zu ihrer Wirksamkeit
einer Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden in der betreffenden
schriftlichen Erledigung bedürfen; wird dies unterlassen, ist der betreffende Akt
absolut nichtig. Dies gilt auch für elektronische Ausfertigungen.
Es ist sohin bei einer elektronischen Ausfertigung eines Rückstandsausweises zwar
nicht die Unterfertigung erforderlich; es muss aber sehr wohl die namentliche
Anführung des Genehmigenden im Rückstandsausweis vorgenommen werden (vgl.
dazu generell BVwG , GZ1).
lm verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis ist der Name des
Genehmigenden nicht angegeben; vielmehr findet sich an der betreffenden Stelle
des Rückstandsausweises lediglich der Vermerk ,,Die Leiterin / der Leiter“.
Der betreffende Rückstandsausweis der belangten Behörde stellte sohin auch aus
diesem Grund keinen tauglichen Exekutionstitel dar.
4) Beschwerdeanträge:
Aus den oben dargelegten Gründen stellt die Beschwerdeführerin demzufolge die Anträge,
1) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; sowie
2)a) in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass den darin abgewiesenen Anträgen der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben wird; sohin den
angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises der belangten Behörde zu Kontonummer: ****** vom festgestellt und dieser Rückstandsausweis aufgehoben wird, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit dieses Rückstandsausweises bzw. der darin ausgewiesenen vermeintlichen Forderung aufgehoben wird und dass das gegen die Beschwerdeführerin zu AZ: ED ****** des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, anhängige Exekutionsverfahren eingestellt wird;
in eventu bezüglich des Exekutionseinstellungsbegehrens: das vorbezeichnete Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einwendungen gegen den oben angeführten Rückstandsausweis aufgeschoben wird;
2)b) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
ll. Die Einhebung der mit dem Rückstandsausweis der belangten Behörde, welcher
mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht Abgabenschuldigkeiten hängt gegenüber der Beschwerdeführerin von der Erledigung der vorstehenden Bescheidbeschwerde ab, wobei dem Rückstandsausweis und dem angefochtenen Bescheid kein Anbringen der Beschwerdeführerin zugrunde liegt.
Die Beschwerdeführerin stellt demzufolge den Antrag,
ihr gegenüber die Einhebung der mit dem Rückstandsausweis der belangten
Behörde vom zu Kontonummer: ******, der mit dem angefochtenen
Bescheid bestätigt wurde, geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten in voller Höhe
bis zur Entscheidung über die vorstehende Bescheidbeschwerde auszusetzen.
Zur Ermittlung des Abgabenbetrages, für welchen die Aussetzung begehrt wird, wird
darauf verwiesen, dass die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin in vollem
Umfang zu Unrecht geltend gemacht wurde, sodass der volle im Rückstandsausweis
ausgewiesene Gesamtbetrag von € 23.032.29 der Aussetzung zugänglich ist; zur
Vermeidung von Wiederholungen werden die obigen Ausführungen der Bescheidbeschwerde auch zu den Ausführungen des gegenständlichen Aussetzungsantrages erhoben."
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bf. begründe ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Zeiträume, auf welche sich der Schlussabrechnungsbescheid der Magistratsabteilung 31 vom beziehe mit dem Rückstandsausweis vom divergieren würden und dass vor Ausfertigung eines Rückstandsausweises
eine allfällige Haftung der Beschwerdeführerin nach § 25 Wasserversorgungsgesetz mit
rechtskräftigem Bescheid ausgesprochen hätte werden müssen. Zudem sei im
verfahrensgegenständlichen Rückstandausweis der Name des Genehmigenden nicht angegeben und stelle daher keinen tauglichen Exekutionstitel dar.
Dem werde entgegengehalten:
Mit Gebührenbescheid der Magistratsabteilung 31 vom sei für den Abrechnungszeitraum bis der Verbrauch von 9.497 m3 ermittelt und eine Wasser-/Abwassergebühr in Höhe von 37.063,22 Euro festgesetzt worden. Auf Grund der schriftlichen Bekanntgabe der ehemaligen Hausverwaltung, der Fa. B-GmbH, vom sei die Übergabe an die neue Wasserabnehmerin Fa. A-GmbH mit gemeldet worden. Dies habe zur
Folge gehabt, dass die Magistratsabteilung 31 eine Schlussabrechnung für den Zeitraum bis durchgeführt und einen Verbrauch von 2.356 m3 ermittelte und mit Bescheid vom eine Wasser-/Abwassergebühr in Höhe von 9,194,63 Euro festgesetzt habe. Da die MA 31 in ihren Abrechnungen stets davon ausgehe, dass die vorgeschriebenen Teilbeträge bezahlt werden, habe sich im gegenständlichen Fall rechnerisch ein Guthaben in Höhe von 8.235,23 Euro ergeben. Da die vorgeschriebenen Teilbeträge für die Fälligkeiten , und nicht bezahlt
worden seien, sei nach erfolgter Schlussrechnung ein Abgabenrückstand in Höhe von 22.804,25 Euro (inkl. Nebengebühren) verblieben. Dieser Rückstand sei auch in der Lastschriftanzeige vom ausgewiesen worden. Bemerkt werde, dass die letzte Zahlung von der Beschwerdeführerin in Höhe von 8.020.73 Euro am erfolgt sei und damit das 4. Quartal 2017 mit der Fälligkeit abgedeckt worden sei. Seither seien keine Zahlungen mehr erfolgt. Einwendungen gegen die Höhe des Abgabenbetrages bzw. den Abrechnungszeitraum hätten spätestens im Zuge einer Bescheidbeschwerde gegen den Gebührenbescheid vom (Schlussabrechnung) vorgebracht werden müssen. Da gegen diesen Gebührenbescheid jedoch kein Rechtsmittel eingebracht worden sei, sei dieser Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass der mit Bescheid vom verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 174,29 Euro mit gesondertem Bescheid der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 34 auf 9,59 Euro herabgesetzt worden sei und der Vollstreckungsauftrag in der Folge auf 22.867,59 Euro eingeschränkt werde.
Bemerkt werde, dass gemäß § 25 Abs. 2 Wasserversorgungsgesetz bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. Wasserabnehmerin und beim Ende des Wasserbezuges der bisherige Wasserabnehmer bzw. die bisherige Wasserabnehmerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge hafte, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie in ihrer Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 nachgekommen sei, aufgelaufen seien.
Als Grundlage für die Einbringung sei gemäß § 229 Bundesabgabenordnung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszufertigen. Dieser habe Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgaben und nach Jahren, die Nebenansprüche und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar sei Vollstreckbarkeitsklausel). Dieser Rückstandsausweis sei Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Eine obligatorische Unterfertigung des Rückstandsausweises sei in der Bundesabgabenordnung nicht
vorgesehen.
lm Hinblick darauf, dass auch weitere in der Beschwerde angeführten Argumente nicht geeignet seien eine Abänderung des bekämpften Bescheides herbeizuführen, habe der Beschwerde der Erfolg versagt werden müssen und es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
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Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, ohne ihr Vorbringen inhaltlich zu ergänzen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am brachte der steuerliche Vertreter für die Bf. ergänzend vor, dass durch die Novellierung der Bundesabgabenordnung zu § 96 BAO mit Bundesgesetzblatt I. BGBl Nr. 103/2019 nur bei Bescheiden, die eine elektronische Amtssignatur enthalten, die Unterschrift und die Beglaubigung auf dem Bescheid entfallen könne. Auch nach bisherigen Rechtslage sei es nach Dafürhalten des steuerlichen Vertreters so gewesen, dass bei elektronisch ausgefertigten Erledigungen der Name des Genehmigten anzugeben gewesen wäre. Die alte Fassung des § 96 BAO sage nichts Gegenteiliges aus. Die Neue Fassung BGBl. I Nr. 103/2019 enthalte keine Übergangsbestimmung und sei auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.
Wie schon schriftlich vorgebracht, umfassten der Schlussabrechnungsbescheid und der Rückstandsausweis divergierende Zeiträume. Im Schlussabrechnungsbescheid werde nur über ein Guthaben abgesprochen, nicht darüber Rückstände.
Darüber hinaus werde auf das schriftliche Vorbringen verwiesen.
Die Vertreterin des Magistrates verwies auf die Beschwerdevorentscheidung und den abweisenden Bescheid vom . Gemäß § 229 BAO sei nicht gesetzlich angeordnet, dass ein Rückstandsausweis zu unterfertigen sein müsse.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Gemäß § 4 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
§ 13 Abs. 1 AbgEO lautet:
Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.
Gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;
4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6. wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.
Wie die Bf. in ihren Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom selbst ausführt, wurde ihr am ein Rückstandsausweis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 34, zu Kontonummer: ****** vom über nicht entrichtete Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von € 22.410,16 zugestellt. Dieser bildet laut § 4 AbgEO die Voraussetzung für die Vornahme von Exekutionsschritten.
Nach der Aktenlage liegen diesem Rückstandsausweis Gebührenbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser - über Wasser- und Abwassergebühren vom (Vorschreibung einer Nachzahlung von € 13.695,23 und von Teilzahlungen zum und zum in Höhe von je € 8.714,93) und vom (Schlussabrechnung mit Gutschrift in Höhe von € 8.235,23 gegenüber den vorgeschriebenen Teilzahlungen) zugrunde, die unbekämpft in Rechtskraft erwuchsen.
Unstrittig wurden diese vorgeschriebenen Beträge von der Bf. zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nicht entrichtet und es wurde auch keine Hemmung der Einbringung von ihr erwirkt, sodass diese Vorschreibungen gemäß § 226 BAO vollstreckbar wurden.
Der Rückstandsausweis ist kein Bescheid und daher nicht rechtsmittelfähig (; ). Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde (). Er bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld (). Er entfaltet seine Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit seiner verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet (, B 460/82).
Der Rückstandsausweis stellt daher keine schriftliche Ausfertigung im Sinne des § 96 BAO, welche einer Unterschrift eines Genehmigenden bedürfen würde. Daran hat sich auch durch die Änderung des § 96 BAO mit Bundesgesetzblatt I. BGBl Nr. 103/2019 nichts geändert, weil der Rückstandsausweis eben keine zuzustellende Erledigung der Abgabenbehörde im Sinne des § 96 BAO ist, sondern der Exekutionstitel für das abgabenbehördliche Einbringungsverfahren, mit im § 229 BAO eigens geregelten besonderen Inhaltserfordernissen.
Seitens der Bf. wurde nicht behauptet, dass die dem Rückstandsausweis zugrundeliegende Abgabenbescheide nicht ordnungsgemäß ausgefertigt bzw. zugestellt worden wären.
Wenn die Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde somit einwendet, der gegenständlich zugrunde liegende Rückstandsausweis vom enthalte weder den Namen des ausstellenden Organwalters noch eine Unterschrift, so wurde er diesbezüglich schon von der belangten Behörde zu Recht auf die Bestimmung des § 229 BAO verwiesen, die den erforderlichen Inhalt eines Rückstandsausweises genau regelt. Der Rückstandsausweis bildet für die Behörde die Grundlage für die zwangsweise Einbringung der darin bezifferten Abgabenschuldigkeiten und stellt keine an die Bf. gerichteten Erledigung dar, die eine Unterschrift enthalten müsste. Der diesbezügliche Beschwerdeeinwand der Bf. zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises auf.
Einwände gegen den Exekutionstitel (Rückstandsausweis) sind nach § 15 AbgEO und im Fall der Strittigkeit bescheidmäßig nach § 13 AbgEO zu behandeln ().
Eine Prüfung der dem Rückstandsausweise zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten ist im Einbringungsverfahren nicht vorgesehen. Ob die Forderung der Abgabenbehörde dem Grunde und der Höhe nach zu Recht besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Einbringungsverfahren (vgl. ).
In dem vor der Titelbehörde durchzuführenden Verfahren gemäß §§ 12 und 13 AbgEO können keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides erhoben werden (Stoll, BAO-Kommentar, 2380).
Gemäß § 12 AbgEO können Einwendungen gegen den Anspruch im Vollstreckungsverfahren nur insofern erhoben werden, als sie sich auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen beziehen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Derartige den Anspruch aufhebende bzw. hemmende Umstände, die erst nach Ausfertigung des Rückstandsausweises vom eingetreten sind, wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Das Vorbringen, die im Rückstandsausweis bezeichneten Wasser-/Abwassergebühren würden sich auf Zeiträume nach dem Verkauf der Liegenschaft beziehen und die Vorschreibungen seien überhöht, bezieht sich eindeutig auf die zugrunde liegenden Wasser- und Abwassergebührenbescheide vom und vom , die unbekämpft in Rechtskraft erwuchsen.
Zum Beschwerdeeinwand der Bf., der Schlussabrechnungsbescheid vom beziehe sich auf Zeiträume vom bis und der Rückstandsausweis für 04-07/2018 gehe darüber hinaus und die Beträge laut Bescheid seien aus diesem nicht ableitbar, wird auf die unbedenklichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen, mit welcher die Bf. darauf hingewiesen wurde, dass auch der (mit Bescheid vom vorgeschriebene) Vorauszahlungsbetrag zum nicht bezahlt wurde. Den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wurden seitens der Bf. im Vorlageantrag nichts mehr entgegen gesetzt. Bemerkt wird dazu, dass die mit Bescheid vom vorgeschriebenen (und von der Bf. nicht entrichteten) Teilzahlungsbeträge zum und im Schlussabrechnungsbescheid vom wieder der Abgabenschuld für den Zeitraum bis gegengerechnet wurden und so eine Gutschrift in Höhe von € 8.235,23 entstand.
Der Bestand der Abgabenforderung ist im Exekutionsbewilligungs- (Pfändungs-)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die zu pfändende Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob die Forderung pfändbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0020, und Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Rz 8 und Rz 19).
Gemäß § 229 BAO ist ein Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten auszufertigen. Demzufolge liegt eine Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen dann vor, wenn in diesen die Vollstreckbarkeit nicht (mehr) vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Rechtswidrig sind etwa Rückstandsausweise, mit welchen die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung (Vollstreckbarkeit) nach § 238 Abs 1 BAO bereits verjährt ist.
Über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Rückstandsausweisen ist im Falle ihrer Strittigkeit bescheidmäßig nach § 13 AbgEO abzusprechen. Durch § 13 leg.cit. wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben ().
Gegenstand der Anträge nach § 15 AbgEO können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () behauptete Fehler des Rückstandsausweises sein, wie etwa das Nichtübereinstimmen der Rückstandssumme mit dem Leistungsgebot bzw. mit der tatsächlich offenen Schuld oder die Nichtübereinstimmung des materiellen im Abgabenrecht ausgewiesenen Abgabenschuldners mit dem im Rückstandsausweis genannten Vollstreckungsschuldner (Stoll, BAO Kommentar, 2380).
Gegenstand der Anträge gemäß § 15 AbgEO sind Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises existent waren (Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S 56).
Dass die ausgewiesenen Beträge tatsächlich bereits entrichtet und die entsprechende Abgabenschuld damit getilgt worden wäre, wird von der Bf. ebenso wenig wie ein anderer der Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises allfällig entgegenstehender Tatbestand (Stundungen oder Verzichtserklärungen) dargetan.
Mangels im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten erweist sich somit die im angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung als rechtmäßig.
Mit der gegenständlichen Beschwerde beantragt die Bf. die Einstellung des anhängigen Exekutionsverfahren bzw. in eventu dessen Aufschub bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einwendungen gegen den gegenständlichen Rückstandsausweis.
Die Rechtswirkung einer Einstellung besteht in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, insbesondere auch in der Auflassung der erworbenen Pfandrechte, so als hätten sie niemals stattgefunden (vgl. Liebeg, AbgEO-Kommentar § 16 Rz 2). Da im gegenständlichen Fall nach der Aktenlage keine Vollstreckungshandlungen gesetzt und keine solchen von der Bf. behauptet wurden, konnte die Vollstreckung weder eingestellt noch aufgeschoben werden.
Dem Beschwerdevorbringen und den Beschwerdeanträgen der Bf. konnte somit insgesamt nicht gefolgt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung leitet sich unmittelbar aus den oben zitierten Gesetzesbestimmungen ab und geht mit der ständigen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konform.
Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400188.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at