Behauptung der Unzulässigkeit der Pfändung infolge Einbringung eines Nachsichtsansuchens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V, den Richter Ri und die weiteren Senatsmitglieder Sm1 und Sm2 im Beisein der Schriftführerin Sf in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt, Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Pfändung von Geldforderungen (§ 65 EO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des rechtsfreundlichen Vertreters Hans-Jörg Stichauner und des Amtsvertreters AV zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Rückstandsausweises vom pfändete die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom für am Abgabenkonto des nunmehrigen Beschwerdeführers Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) aushaftende Abgaben samt Nebengebühren sowie Pfändungsgebühren samt Barauslagen gemäß § 65 AbgEO das jeweils auf Girokonten erliegende Guthaben sowie Ansprüche jedweder Art an bestehenden Depots bei der
- Erste Bank der österr. Sparkassen AG,
- Sparkasse Hainburg-Bruck-Neusiedl AG und bei der
- BAWAG P.S.K. AG
und erteilte diesen Drittschuldnern ein Zahlungsverbot an den Bf. sowie dem Bf. ein Verfügungsverbot.
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Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde vom , in welcher der Bf. wie folgt ausführt:
"I. Beschwerde:
I.I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung.
Gegen den gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheid der Abgabenbehörde 1. Instanz vom auf Pfändung einer Geldforderung bei der Erste der österreichischen Sparkasse AG, gegen den erlassenen Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom auf Pfändung einer Geldforderung bei der Sparkasse Hainburg-Bruck-Neusiedl AG und gegen den gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom auf Pfändung einer Geldforderung bei der BAWAG P.S.K. AG, für die darin genannte Höhe einer Abgabenschuld von EUR 33.347,86, erhebt der umseits bezeichnete Abgabenpflichtige als Beschwerdeführer über seinen umseits ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist gemäß § 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 7 und 9 VwGVG die
BESCHEIDBESCHWERDE
an das Bundesfinanzgericht, sofern die Abgabenbehörde I. Instanz durch Vorentscheidung nicht selbst antragsgemäß entscheidet.
Der jeweils oben angeführte Bescheid - Pfändung einer Geldforderung wird vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit angefochten.
Dieser verletzt gemäß § 132 Abs 1 Z 1 BVG iVm §§ 7 und 9 VwGVG die einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte der abgabenpflichtigen Beschwerdeführer, wie folgt:
I.II. Sachverhalt:
Gegenüber dem Abgabenpflichtigen bestehen auf Grund der Rückstandsaufgliederung per aus dem Zeitraum 2009, 2010, 2012 und 2014 fällige in Vollstreckung befindliche Abgabenforderungen der Finanzverwaltung in gesamter Höhe von EUR 33.347,86.
Der Abgabenpflichtige war bis zu seiner Pensionierung jahrzehntelang im Unternehmen seiner zwischenzeitig geschiedenen Ehegattin in leitender Position tätig. Die Unternehmen sind letztlich aufgelöst oder insolvent geworden. In den Jahren 2009 bis 2013 war bei der STA Wr. Neustadt und beim LG Wr. Neustadt ein jahrelanges Ermittlungs- und Strafverfahren in der Affäre der „XY“ anhängig.
Der Abgabenpflichtige hatte sich als Mitbeschuldigter in dieser Affäre zu verantworten, dass er in leitender Position über die erwähnten Unternehmensteile den Vertrieb von Anlageprodukten der XY betrieben hat. Gegenstand dieses Anlagebetrugsprozesses war, dass die XY vorgegeben habe, in angebliche komplexe wachstumsstarke, innovative Unternehmen investiert zu haben. In einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren wurden von der XY Anleger um insgesamt 37 Mio. € geschädigt. Der Hauptangeklagte und Firmenverantwortliche der XY selbst konnte sich wegen tödlich eingetretener Erkrankung nicht mehr vor Gericht verantworten.
Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom wurde der Abgabenpflichtige zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, welche der Abgabenpflichtige am in der JA Wien Simmering angetreten hat und am daraus entlassen wurde. Der Strafrest von einem Jahr wurde ihm vom Vollzugsgericht bedingt nachgesehen.
Zum Zeitpunkt des mit abgesprochenen Bescheides befand sich der Beschwerdeführer sohin in Strafhaft, aus welcher er erst, wie gesagt, am entlassen wurde. Es haben sich aber seither die tatsächlichen Umstände dahingehend geändert, dass dieses Strafverfahren und die damit zusammenhängende Haft dem Abgabepflichtigen nicht nur in eine persönliche Existenzgefährdung gebracht haben, sondern darüber hinaus hat ihn seine Ehegattin verlassen.
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom um Bewilligung der Nachsicht der betreffenden Abgabenforderung angesucht; dieses Ersuchen wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom rechtskräftig abgewiesen. Die belangte Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dass sich an der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers nichts geändert hat und somit eine bereits entschiedene Sache vorliegt, wodurch das neuerliche Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen war.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Offenkundig hat dieses Strafverfahren den Abgabepflichtigen in eine persönliche Existenzgefährdung gebracht. Darüber hinaus hat ihn, wie gesagt, während der Strafhaft seine Ehegattin verlassen und wurde die seit Jahrzehnten bestandene Ehe während der Haft des Abgabepflichtigen rechtskräftig geschieden.
Der am tt.mm.1937 geborene Abgabenpflichtige steht nunmehr nahezu im 82. Lebensjahr. Geblieben ist dem Abgabepflichtigen aus all den erwähnten Vorgängen die ihm von der PVA Wien (AZ W***) zuerkannte regelmäßige Geldleistung einer Alterspension brutto € 1.951,72 abzüglich Krankenversicherung in der Höhe von € 99,54 und Lohnsteuer in der Höhe von € 255,79 sohin monatlich netto € 1.596,39. Hiervon rechnet die PVA Wien einen mit Bescheid vom erlassenen Rückforderungsanspruch in der Höhe von € 11.028,68 auf, auf welchem ab dem Abgabepflichtigen Ratenzahlungen in der Höhe von monatlich € 390,00 von der PVA Wien bewilligt wurden. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbleiben dem Abgabepflichtigen etwas mehr als das Existenzminimum, sofern nicht auf den verbliebenden laufenden Pensionsbezug Exekution bis zum Existenzminimum geführt wird.
Die Einhebung der in Rede stehenden Abgabe ist nach der sich ab ergebenden Lage des Falls, wie gesagt, eine persönlichen Existenzgefährdung und stellt mit Blick darauf eine sachliche Unbilligkeit dar, über welche die Abgabenbehörde im Ermessen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden hat.
Zu berücksichtigen wäre, dass der Abgabenpflichtige in den Jahrzehnten seines Wirkens als verantwortlicher der steuerpflichtigen Unternehmen sich ordentlich verhalten hat und nunmehr im 82. Lebensjahr stehend, aufgrund seines hohen Alters es eine Unbilligkeit darstellen würde, die Einhebung der in Rede stehenden fähigen vollstreckbaren Forderung bis an sein Lebensende vorzunehmen.
Es haben sich die maßgeblichen und tatsächlichen Umstände für eine Nachsicht ab entscheidend geändert, sodass diese Sachverhaltselemente bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Pfändung führen müsste.
Im Ergebnis hat die belangte Abgabenbehörde im gegenständlichen Abgabenexekutionsverfahren den Tatbestand einer an und für sich sachverhaltswidrigen Pfändung nicht geprüft, wodurch der abgabenpflichtige Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.
I.III. Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ist in Abgabensachen gegeben. Der abgabenpflichtige Beschwerdeführer ist der Steuerpflicht unterlegen.
Die drei erlassenen Bescheide der Abgabenbehörde 1. Instanz vom , wurden am zu Händen des umseits ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellt.
Die nunmehr an das zuständige Bundesfinanzgericht erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.
I.IV. Beschwerdegründe:
Die angefochtenen Pfändungs - Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz, jeweils vom zu Abgabenkontonummer 0*** verletzen den abgabenpflichtigen Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten.
Diese Rechtsverletzung ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Gemäß § 16 Abs 2 AbgEO macht der abgabenpflichtige Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs 4 AbgEO) geltend.
Statt sich mit den Neuerungstatbeständen auseinanderzusetzen hat die Abgabenbehörde 1. Instanz am die hier in Rede stehenden Pfändungsbescheide erlassen und bei den Drittschuldnern, jene Bankinstitute, bei welchen der Beschwerdeführer Konten führt, angeordnet, dass das auf den Girokonten erliegende Guthaben sowie Ansprüche aus jedweder Art an bestehenden Depots, soweit diese Forderungen gepfändet sind, nicht mehr an den Beschwerdeführer zu zahlen sind.
Es fehlen jedoch, aufgrund eines Neuerungstatbestandes, welcher in der Beschwerde vom ausführlich dargestellt ist und welcher zur Vermeidung von Wiederholungen zum Vorbringen zu der Anfechtung der gegenständlichen Pfändungsbescheide erhoben wird, zum Zeitpunkt seiner Erlassung die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen; nämlich die Verwirklichung eines Tatbestandes, an denen die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht an der von der Abgabenbehörde 1.Instanz begehrten Steuern samt Anspruchszinsen und Säumniszuschlägen in der Höhe von EUR 33.347,86 knüpfen.
Nach dem derzeitigen Stand dürfte sich bei Durchdringung der Nachsicht vom die Abgabenschuld dem Ausmaß nach tatsächlich mit Null bewegen.
Im Sinne des § 56 Abs 4 AbgEO ist die von der Abgabenbehörde bei der 1. Instanz vollzogene Vollstreckung unzulässig.
I.V. Beschwerdebegehren:
Aus all den vorerwähnten Gründen stellt der abgabenpflichtige Beschwerdeführer an die Abgabenbehörde I. Instanz und an das Bundesfinanzgericht die umseitigen
ANTRÄGE:
1. dass im Sinne des § 262 Abs 2 Z a. BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleibt;
2. Das Bundesfinanzgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den jeweils angefochtenen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung ersatzlos aufheben,
in Eventu,
den jeweils angefochtenen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung aufheben und in der Sache selbst entscheiden,
in Eventu,
den jeweils angefochtenen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung aufheben und die Angelegenheit an die Abgabenbehörde 1. Instanz unter Ausschluss der bisherigen Entscheidungsgründe zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Abgabenbehörde 1. Instanz zurückverweisen.
3. Das Bundesfinanzgericht wolle gemäß §§ 272, 274 BAO eine mündliche Verhandlung anberaumen und als Senat über die vorliegende Beschwerde entscheiden.
4. die bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen und die Einstellung der jeweils angefochtenen Pfändung einer Geldforderung verfügen.
II. Aufschiebungsantrag:
Der jeweils angefochtene Bescheid- Pfändung einer Geldforderung- ist einem Vollzug zugänglich, da die Pfändung, verbunden mit einem Verfügungsverbot der im angefochten Bescheid angeführten Abgabenansprüche in Höhe von EUR 33.347,86 von der belangten Abgabenbehörde I. Instanz angeordnet wurde. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs 3 AbgEO).
Im Exekutionstitel (§ 4 AbgEO) sind aufgrund der vorstehenden Beschwerdegründe unterlaufende offenbare Unrichtigkeiten gegeben. Gemäß § 16 Abs 2 AbgEO macht die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs 4 AbgEO) geltend.
Gemäß § 13, 22 VwGVG iVm § § 16 Abs 2 AbgEO iVm § 212a BAO wird gestellt der
Antrag,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
sowie bei Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung die vollzogene Exekution einzustellen.
Mit dem Andauern des (unzulässigen) Verhaltens der belangten Abgabenbehörde 1. Instanz ist für den abgabenpflichtigen Beschwerdeführer - wie in den Beschwerdeausführungen umfassend begründet - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Auf der anderen Seite stehen zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Nach höchstgerichtlicher Natur (Anm. Judikatur) kommen nur solche in Betracht, die von der Behörde in dem zugrunde liegenden Verfahren kraft Gesetz wahrzunehmen waren (VwSlg 9340, jed. Schwartz: Anw. 1994, 245) und besondere qualifizierte, die über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgehende Interessen handelt, die eine Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten ( 86/17/6, , 87/8/13), was aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, da diesfalls allenfalls bei einem zu Recht vorliegenden Tatbestand, die Abgabeneinbringung bloß verzögern würde (VwSlg 5309F).
Auch aufgrund des doch sehr hohen Alters des Beschwerdeführers und der Pensionsberechtigung des Beschwerdeführers, welcher faktisch vom Existenzminimum lebt, ist eine Vereitelung der Einbringlichmachung nicht zu befürchten.
Zwingende öffentliche Interessen, die eine Befürchtung annehmen könnten, ergeben sich aus den vorliegenden Umständen nicht, sodass davon auszugehen ist, dass ein zwingendes öffentliches Interesse nicht begründet werden kann.
Ein Pfändung beziehungsweise, Abfluss von Zahlungsmitteln in der von der belangten Behörde verlangten Höhe, würde die Existenzlebensgrundlage des Beschwerdeführers massiv gefährden.
Der Gesetzgeber sieht mit der Bestimmung des § 212a BAO die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung von Abgaben für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor, wobei die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben der Zuerkennung der Aussetzung grundsätzlich nicht entgegensteht (Ritz, BAO-Kommentar2, § 212a Tz 18). Aus der dieser Regelung zugrunde liegenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers ist für das finanzverwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Abgaben abzuleiten, dass die Gefahr der Einbringlichkeit auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht generell ein der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse darstellt. Eine Regelung, nach welcher der Rechtsschutzsuchende generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen abgabenbehördlichen Entscheidung so lange belastet wäre, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, würde dem B-VG zugrundeliegenden rechtsstaatlichen Prinzip zuwider laufen (Vgl. ). Jedenfalls im hier gegebenen Fall einer drohenden unverhältnismäßigen Abgabenbelastung, steht die Gefahr der Einbringlichkeit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Auch die Güterabwägung schlägt zugunsten des abgabenpflichtigen Beschwerdeführers aus. Der belangten Abgabenbehörde 1. Instanz können aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen können. Da dem unverhältnismäßigen Nachteil des abgabenpflichtigen Beschwerdeführers keine zwingenden öffentliche Interessen gegenüberstehen und auch keine sonstigen Interessen berührt werden, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gegeben, worauf der abgabenpflichtige Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch hat (vgl. 772/67).
Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt (VfSlg 11.196/86) u. die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vereitelt. Der Vollzug würde den Beschwerdeerfolg geradezu vereiteln. Im Falle des Obsiegens wäre der abgabenpflichtige Beschwerdeführer mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert."
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
(2) Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden.
(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.
§ 16. (1) Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;
4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6. wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.
(2) Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.
Den vorliegenden Pfändungen liegt zweifelsfrei ein gültiger Rückstandsausweis zu Grunde, der laut § 4 AbgEO die Voraussetzung für die Vornahme von Exekutionsschritten bildet. Einwendungen gegen das Bestehen und die inhaltliche die Richtigkeit des Rückstandsausweises liegen nicht vor. Der Bf. geht in der Darstellung des der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes selbst davon aus, dass g egenüber ihn auf Grund der Rückstandsaufgliederung per aus dem Zeitraum 2009, 2010, 2012 und 2014 fällige in Vollstreckung befindliche Abgabenforderungen der Finanzverwaltung in gesamter Höhe von EUR 33.347,86 bestehen.
Der Rückstandsausweis ist kein Bescheid und daher nicht rechtsmittelfähig (; ). Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und bildet die Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel).
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung erfolgt bei Lohnforderungen dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner (Dienstgeber) verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Die Pfändung ist gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Die gegenständliche Beschwerde gegen die Bescheide vom über die Pfändung von Geldforderungen weist auf die anhängige Beschwerde im Verfahren betreffend Abgabennachsicht hin und es wird gemäß § 16 Abs 2 AbgEO die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs 4 AbgEO) geltend gemacht. Aufgrund des im Abgabennachsichtsverfahren ausführlich dargestellten Neuerungstatbestandes, welcher zur Vermeidung von Wiederholungen zum Vorbringen zu der Anfechtung der gegenständlichen Pfändungsbescheide erhoben werde, würden den gegenständlichen Pfändungsbescheiden die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen fehlen, nämlich die Verwirklichung eines Tatbestandes, an denen die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht an der von der Abgabenbehörde 1. Instanz begehrten Steuern samt Anspruchszinsen und Säumniszuschlägen in der Höhe von EUR 33.347,86 knüpft. Nach dem derzeitigen Stand dürfte sich bei Durchdringung der Nachsicht vom die Abgabenschuld dem Ausmaß nach tatsächlich mit Null bewegen. Im Sinne des § 65 Abs. 4 AbgEO sei die von der Abgabenbehörde vollzogene Vollstreckung unzulässig.
Durch die Einbringung eines Nachsichtsansuchens tritt keine Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 BAO ein. Gleiches gilt für die Einbringung einer Beschwerde gegen einen abweislichen Nachsichtsbescheid (vgl. dazu auch § 254 BAO, wonach selbst bei einer Beschwerde gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird).
Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen, der gemäß § 4 AbgEO als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen dient. Ein solcher Rückstandsausweis wurde vom Finanzamt am ausgefertigt und diente als Grundlage für die gegenständlichen Forderungspfändungen.
Gemäß § 12 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Eine solche den Anspruch aufhebende Tatsache wäre die Gewährung einer Abgabennachsicht (§ 236 Abs. 3 iVm § 235 Abs. 2 BAO). Im bloßen Ansuchen um Gewährung einer Nachsicht sowie in der Beschwerde gegen einen Bescheid über die Zurückweisung eines Nachsichtsansuchens sind jedoch keine zulässigen Einwendungen im Sinne des § 12 AbgEO zu erblicken.
Ob die Forderung der Abgabenbehörde besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren (). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Pfändung von Geldforderungen ist nicht zu prüfen, ob die - getrennt angefochtene - Zurückweisung des zugrundeliegenden Nachsichtsansuchens zu Recht erfolgte. Wenn sich der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde auf die Bestimmung des § 65 Abs. 4 AbgEO beruft, so ist zu entgegnen, dass diese Norm dem Drittschuldner (hier die Banken) ermöglicht, das Zahlungsverbot anzufechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Da somit der gegenständlichen Pfändungen von Geldforderungen auf Grundlage eines Rückstandsausweises erfolgt sind und die zugrunde liegenden Abgabenforderungen nicht durch Nachsicht weggefallen sind, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104010.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at