Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.04.2014, RV/7102211/2013

Zufluss von Arbeitslohn

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rogy & Rogy Wirtschaftsprüfungs GmbH , Geusaugasse 39/8, 1030 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2011 wurde im Bescheid vom neben vier anderen Lohnzetteln auch der Lohnzettel der Firma U. GmbH zu Grunde gelegt. Lt. diesem Lohnzettel wurden im Jahr 2011 im Zeitraum 1.1.bis 21.8. Einkünfte in Höhe von € 9.133.- bezogen.

Gegen diesen Bescheid wurde am fristgerecht Beschwerde erhoben (berufuen). Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Bf.)keine Gehaltszahlung bekommen habe und der ursprüngkiche Lohnzettel deshalb auch storniert worden sei. Lt.einem im Akt erliegenden Protokoll des Elektronischen Datenauskunftssystems der Sozialversicherungsträger (ELDA) über eine Nachricht der steuerlichen Vertreterin des Bf. wurde der "Lohnzettel Finanz" am storniert. Weiters legte der Bf. einen Bestätigung der Firma X GmbH vom mit folgendem Inhalt vor:

"Hiermit bestätigen wir, dass Herr Bf. bei uns in der Zeit von bis 21.8.2011als gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt war. Der Gehalt wurde zwar monatlich abgerechnet. Die abgerechneten Nettogehälter sind jedoch nie ausbezahlt worden."

Die Beschwerde wurde mit Beschwerde-(Berufungs)vorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () ein Geschäftsführer einer GmbH Vefügungsmacht über seinen Geschäftsführerbezug in dem Zeitpunkt gewinnt, in dem dieser Betrag gutgeschrieben wird. Aus debn Buchhaltungsunterlagen ergebe sich zudem die Gutschrift der Gehälter Auch wenn keine Auszahlung erfolgt sei, sei ein Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa , ) wirkt die in der Begründung einer Berufungs-(nunmehr Beschwerde)vorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wie ein Vorhalt; das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch Stellung eines Vorlageantrages die Wirkung der Berufungs-(Beschwerde)vorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungs-(Beschwerde)vorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen.

In der Berufungs-(beschwerde)vorentscheidung vom stellt das Finanzamt fest, dass sich aus den Buchhaltungsunterlagen die Gutschrift der Gehälter ergibt. Dieser  Feststellung ist der Bf.  im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Er bringt lediglich vor, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Gegensatz zu einem handelsrechtlichen Geschäftsführer keine Verfügungsgewalt über die liquiden Mittel der GmbH gehabt habe. Im gegenständlichen Fall kommt es aber, wie noch zu zeigen sein wird, nicht darauf an, dass der Bf. „nur“ gewerberechtlicher Geschäftsführer war, sondern darauf, ob durch die Gutschrift der Gehälter diese als zugeflossen gelten.

Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Gehälter gutgeschrieben wurden. Mit der Gutschrift tritt jedoch die objektive (wirtschaftliche) Verfügungsmöglichkeit ein, die gemeinsam mit der rechtlichen (hier dem nicht bestrittenen Rechtsanspruch auf ein Gehalt) das Zufließen der Einnahmen i.S des § 19 EStG 1988 bewirkt (vgl. ). Auch im Erkenntnis vom , 99/13/0193 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Betrag auch dann zugeflossen ist, wenn er bloß guteschrieben wird.

Ist der Zufluss durch Gutschrift einmal bewirkt, so kann dieser nicht rückgängig gemacht werden, etwa durch „Stehenlassen“ (Jakom, 5. Aufl. Rz 8 zu § 19) oder den Verzicht im Nachhinein auf einen zugeflossenen Betrag ( RV/0179-W/03 vom ). Es ist auch nicht möglich den Zeitpunkt des Zuflusses dadurch hinauszuschieben, dass keine Verfügung über einen gutgeschriebenen Betrag getroffen wird ( sieh auch Jakom, 5. Aufl. 2012, Rz 26 zu §19, Stichwort „Gutschriften“).

Einen Zufluss ausschließen würde allerdings die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Beträge (vgl. z.B. ). Dazu bietet allerdings der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt, zumal der Bf. eine solche auch nicht behauptet.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da es sich bei der Frage, ob die Gutschrift von Arbeitslohn dessen Zufluss bewirkt nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102211.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at