Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.12.2019, RV/7104124/2019

Zahlungserleichterung für Abgaben, die im aktuellen Rückstand nicht mehr enthalten sind

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104124/2019-RS1
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (vgl. )

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A., Wien, vertreten durch KRW Kärnten Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hausergasse 31, 9500 Villach, über die Beschwerde des Abgabenpflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom über die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde ein (neuerliches) Zahlungserleichterungsansuchen von A. (in weiterer Folge: Bf.) vom auf Ratenzahlung von monatlich € 4.000,00 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die neuerliche Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens nur als Verzögerungsmaßnahme diene, um den aushaftenden Abgabenrückstand nicht fristgerecht zu entrichten. Dadurch werde die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet.

In der dagegen am per Fax fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird auf eine erste Anzahlung von € 5.000,00 verwiesen und dass der Bf. leider sehr unregelmäßige projektbezogene Einkünfte habe. Die derzeitigen liquiden Mittel seien nicht ausreichend, den fälligen Rückstand von € 32.724,77 vollständig zu entrichten. Auch seien erhebliche Zahlungen an Einkommensteuer der Vorjahre geleistet worden. Aufgrund höherer Investitionen und laufenden Aufwendungen iZm derzeit geringeren Einnahmen sei die Liquidität derzeit eingeschränkt. Es werde jedoch die Einhaltung der Zahlungstermine zugesichert.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass im Antrag weder die erhebliche Härte noch der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage überzeugend dargelegt worden sei.

Im Schreiben vom wird der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt, wobei als Begründung die Ausführungen in der Beschwerde wiederholt werden.

Aktuell haftet am Abgabenkonto ein Rückstand von € 3.949,61 (Stand: ) aus, der sich aus Abgabenbeträge zusammensetzt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht Gegenstand eines Verfahrens sein konnten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. 

Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (; ).

Im vorliegenden Fall hat der Bf. für einen damals aushaftenden Rückstand von € 32.724,77 eine Ratenvereinbarung von monatlich € 4.000,00 beantragt. Zwischenzeitig sind die sich im beantragten Rückstand befindlichen Abgaben zur Gänze entrichtet, wie dies auch die Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom dargelegt hat (vgl. Saldo von € 3.949,61 vom ). Daher war eine Bewilligung für Abgaben, für die damals noch keine Zahlungserleichterung beantragt werden konnte, nicht möglich.

Da bereits aus den genannten Gründen die Beschwerde abzuweisen war, war eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) bzw. dem Beschwerdevorbringen nicht mehr geboten.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104124.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at