Auslandsaufenthalt einer Entwicklungshelferin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Kraft & Winternitz, Heinrichsgasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist niederländische Staatsbürgerin und seit als Entwicklungshelferin für eine österreichische Entwicklungshilfeorganisation in Äthiopien beschäftigt. Auf Grund der Geburt ihres Kindes K am Datum befand sich die Bf. seit in Mutterschutzkarenz nach dem Mutterschutzkarenzgesetz, danach hat sie am die Entwicklungshelfertätigkeit in Afrika wieder aufgenommen. Der Familienwohnsitz befindet sich in Äthiopien. Die Bf. und ihre Tochter haben sich zu keinem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2011 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf. von Holland nach Äthiopien entsandt worden sei und im Bundesgebiet weder eine Beschäftigung noch einen Wohnsitz habe.
In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid wird vorgebracht, dass nach § 13 des Entwicklungshelfergesetzes ein Aufenthalt im Bundesgebiet keine Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe sei. Da die Bw. niederländische Staatsbürgerin sei, komme die Gleichbehandlungsverpflichtung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu tragen, wonach sie österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass § 13 Abs. 1 Entwicklungshelfergesetz verhindern soll, dass Personen, welche die im FLAG 1967 normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe erfüllen, den Verlust dieses Anspruches hinnehmen müssen, weil sie, um ihrer Entwicklungshelfertätigkeit nachkommen zu können, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und sich in einem Drittstaat aufhalten und dort arbeiten. Durch diese Rechtsvermutung soll aber nicht ein von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen losgelöster Anspruch durch bloße Aufnahme einer Tätigkeit für ein österreichisches Entwicklungshilfeprojekt begründet werden.
Da die Bf. vor ihrer Entsendung nach Äthiopien niemals einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatte, sei der einzige Bezugspunkt zu Österreich der österreichische Dienstgeber, der eine direkte Entsendung in einen Drittstaat verfügte.
§ 13 Entwicklungshelfergesetz könne daher keine Anwendung finden.
Im Vorlageantrag wird vorgebracht, dass die Bf. als niederländische Staatsbürgerin durch das Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgerinnen gleichgestellt sei. Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Bf. in Österreich sei auf Grund ihres Einsatzes in Äthiopien nicht gegeben. Der Gesetzgeber berücksichtige diesen Umstand in § 13 Entwicklungshelfergesetz damit, dass er Entwicklungshelfer rechtlich so stellt, als ob sie ausschließlich im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten und sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten. Wäre die Bf. nicht als Entwicklungshelferin tätig, hätte sie also keinen Einsatzvertrag mit der Entwicklungshilfeorganisation, bestünde ein einfaches Dienstverhältnis, wodurch sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätte.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe lt. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in jenem Mitgliedstaat, in dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet bzw. in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. § 13 Entwicklungshelfergesetz folgend sei das im vorliegenden Fall Österreich, wo der Sitz des Dienstgebers sei. Die Anspruchsvoraussetzung auf Familienbeihilfe sei damit gegeben.
Da die Bf. als Entwicklungshelferin in einem Dienstverhältnis mit einem österreichischen Dienstgeber stehe und der Anspruch dieser Leistung auf den Sitz des Dienstgebers abziele, habe die Bf. keinen Anspruch auf diese Leistung in den Niederlanden. Darüber hinausgehend erbringe die Bf. auch ihre Sozialabgaben auf Grund des bestehenden Dienstverhältnisses in Österreich. Dadurch bestehe kein von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung losgelöster Anspruch durch die bloße Aufnahme einer Tätigkeit für ein österreichisches Entwicklungshilfeprojekt. Die Bf. habe ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem österreichischen Arbeitgeber und bezahle ihre Sozialabgaben in Österreich.
Darüber hinaus hätte eine Verweigerung der Familienbeihilfe durch die österreichischen Behörden auch zur Folge, dass das Kind K weder in Österreich noch in den Niederlanden einen Anspruch auf Sozialversicherung habe und weder Österreich noch die Niederlande den Anspruch auf Sozialleistungen gewährten. Gerade das wolle aber die Europäische Union mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verhindern.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die am offenen (beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz anhängigen) Berufungen gem. § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Gem. § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 (8) FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gem. § 53 Abs. 1 FLAG sind EWR-Staatsbürger österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem EWR-Staat ist einem ständigen Aufenthalt in Österreich gleich zu halten.
Gem. § 13 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom über den Personaleinsatz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, idF BGBl. Nr. 574/1983, (Entwicklungshelfergesetz) werden Fachkräfte, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe und den Abgeltungsbetrag gem. § 35 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie ausschließlich im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten und sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für die Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.
Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (36 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. Gesetzgebungsperiode) ist zu entnehmen, dass durch die Begründung eines fiktiven Wohnsitzes in Österreich der Anspruch der Fachkraft auf die in dieser Bestimmung festgehaltenen Beihilfen gesetzlich abgesichert werden soll.
Die Bf. und ihre Tochter hatten zu keinem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. liegt eindeutig in Äthiopien. Dort lebt die Bf. mit dem Kindesvater und der gemeinsamen Tochter, dort üben die Bf. und ihr (Ehe)Partner eine Beschäftigung aus.
Die Bf. erfüllt somit weder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG, noch jene des § 2 Abs. 8 FLAG.
Sie hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Entwicklungshelfergesetz vermag daran nichts zu ändern. Diese stellt lediglich die Fiktion auf, dass die Entwicklungshelfer während der Vorbereitungs- und Einsatzdauer im Entwicklungsland ausschließlich im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten und dass der Aufenthalt im Drittland, unbeschadet der tatsächlichen Dauer, bloß vorübergehend ist, wodurch erreicht werden soll, dass ein im Inland bestehender Wohnsitz nicht als aufgegeben gilt und der davor bestandene Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland auch während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes nicht verloren geht.
Die Bf. hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt Wohnsitz, Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, damit nach geltender Rechtslage auch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Fiktion des § 13 Entwicklungshelfergesetz bewirkt nur, dass ein bereits vor dem Auslandsaufenthalt bestehender Familienbeihilfenanspruch nicht durch den langfristigen Wegzug ins Ausland verloren geht. Er vermag jedoch keinesfalls einen eigenständigen, von den Bestimmungen des FLAG gänzlich unabhängigen Familienbeihilfenanspruch zu begründen.
Da auch österreichische StaatsbürgerInnen bei gleichem Sachverhalt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, kann die Bf. aus § 13 Abs. 1 Entwicklungshelfergesetz keinen Anspruch ableiten.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die zitierte Gesetzesbestimmung nach ihrem Wortlaut nur auf Zeiten einer aktiven Entwicklungshelfertätigkeit bzw. aktiven Vorbereitungszeit und somit nicht auf Zeiten einer Mutterschutzkarenz bezieht.
Dem Einwand, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe auf die Gleichbehandlungsverpflichtung der Verordnung Nr. 883/2004 gründe, wird entgegengehalten:
Nach Artikel 4 der ab geltenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom (VO (EG) Nr. 883/2004), haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Gem. Artikel 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Die Verordnung ist somit nur anwendbar, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt. Da die Bf. in Äthiopien, sohin in einem Drittstaat beschäftigt ist, liegt kein zwei Mitgliedstaaten betreffender Sachverhalt vor und ist die genannte VO somit auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Dass die Bf. holländische Staatsbürgerin ist, vermag daran nichts zu ändern, weil die Staatsangehörigkeit allein keinen Anwendungsbereich der Verordnung bewirkt (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum FLAG, § 53 Tz 39 und die angeführte EuGH-Judikatur).
Wie im Vorlageantrag zutreffend ausgeführt wird, besteht nach der VO 883/2004 grundsätzlich in jenem Mitgliedsstaat Anspruch auf Familienbeihilfe, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird (Beschäftigungslandsprinzip). Allerdings kann den weiteren Ausführungen, wonach das gem. § 13 Entwicklungshelfergesetz im Fall der Bf. Österreich, wo der Dienstgeber der Bf. ansässig ist, sein soll, nicht gefolgt werden, weil § 13 Entwicklungshelfergesetz nicht auf den Sitz des Dienstgebers abstellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision wurde aus folgenden Gründen für zulässig erklärt:
Da sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nie mit einem gemäß § 13 Abs. 1 Entwicklungshelfergesetz begründeten Familienbeihilfenanspruch auseinanderzusetzen hatte, sollte der Bf. die Möglichkeit eröffnet werden, die Rechtsprechung des BFG prüfen zu lassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 13 Abs. 1 Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100365.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at