Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.12.2019, RV/7103438/2017

Anspruch auf Familienbeihilfe bei zu versteuerndem Einkommen unter dem Grenzbetrag iSd § 5 Abs 1 FLAG 1967.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch StV , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FFFF vom , über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom für den Zeitraum ab Juni 2016 zu Recht erkannt: 

I)

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

II)

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der beschwerdeanhängige im Spruch genau bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:

"Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 10.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht :  das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,  Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis  Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."

Gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom wurde von der Beschwerdeführerin (Bf) binnen offener Frist Beschwerde mit folgender Begründung eingebracht:

"Die Abweisung wird damit begründet, dass für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1

Einkommenssteuergesetz 1988) bezogen haben, welches den Betrag von € 10.000,00

übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Im Bescheid selbst ist angeführt, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden

Einkommens das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,

für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht zu lassen ist.

Wann der Anspruch zu bestehen angefangen hat, dürfte in dieser Sachverhaltskonstellation strittig sein. Die Beschwerdeführerin hat sich von Juli 2012 bis Mai 2016, also 48 Monate lang, zur Gänze selbst erhalten, weshalb ihr ein Selbsterhalterstipendium von der Stipendienstelle Ort1 bewilligt und seit Juni 2016 ausbezahlt wird. Es wird einem vom Höchststipendienbetrag der monatliche Familienbeihilfebetrag abgezogen (Beilage), falls noch Anspruch darauf besteht (Beilage). Ein Anspruch kann nur dann „noch" bestehen, wenn der Antragsteller unter 24 Jahre alt ist, weshalb selbstredend die Bewilligung des Selbsterhalterstipendiums mit der Gewährung der Familienbeihilfe einhergehend ist.

Der Stipendienrechner der Arbeiterkammer Bdld1. (Beilage) führt die Familienbeihilfe ebenso mit an und hilft berufstätigen Studierenden als Entscheidungshilfe, ob ein Stipendium beantragt und damit einhergehend, aufgrund der Jahresverdienstobergrenze, eine berufliche, das Studium begünstigende, Veränderung eingeschlagen werden soll.

Berufstätige Studenten haben nämlich zum Unterschied von Studenten, die ihr Studium bereits nach der Schule begonnen haben, oftmals mehr, durch die selbständige Arbeitsweise entstandene, Fixkosten zu tragen. Aufgrund der Berechnungen des Stipendienrechners der Arbeiterkammer des gegenstdl. Bd.landes und den diversen Ausführungen, dass man auch nach Berufstätigkeit erneut Anspruch auf Familienbeihilfe haben kann (Beilage), hat sich auch die Beschwerdeführerin dazu entschieden Stunden zu reduzieren und ein Stipendium mit zuzüglicher Familienbeihilfe für die Monate, in denen sie noch nicht 24 Jahre alt sein wird, zu beantragen.

Nach Erlass des positiven Stipendienbescheides wurde das Finanzamt kontaktiert und der Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter der Telefonhotline die Auskunft gegeben, dass die Beantragung der Familienbeihilfe in diesem Fall nur mehr „reine Formsache" sei, sollte der Bescheid der Stipendienstelle positiv ausfallen und fortan monatlich nicht mehr als € 833,33 verdient werden, ist die Bewilligung des Antrages auf Familienbeihilfe damit einhergehend. Gleiches wurde auch einer anderen Studentin, welche sich darüber in einem Forum ausgetauscht hat, mitgeteilt (Beilage). Nach Rücksprache mit diesem Mitarbeiter welche Dokumente das Finanzamt für die Antragstellung benötigen wird, hat die Beschwerdeführerin am den beigelegten Antrag (Beilage) eingeschrieben an ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt übermittelt. Letztlich wurde dann per , nach zahlreichen Anrufen der Beschwerdeführerin, über ihren Antrag mittels Abweisung entschieden.

Begründung dafür sei, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 zu viel verdienen wird, weil sie im Jahr 2016 noch (neben ihrem Studium) vier Monate ihrer Vollzeitanstellung in der aktenkundigen Bank nachgegangen ist, obwohl sie bereits im Sommersemester 2015 mit dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften über die berufsbegleitende Schiene der Universität1 begonnen hat. Exakt jene Voraussetzungen (48 Monate Selbsterhalt mit einem gewissen Mindestverdienst), die man für ein Selbsterhalterstipendium benötigt, werden einem dann beim Antrag auf Familienbeihilfe fälschlicher- und vollkommen unbegründeterweise entgegengehalten.

Laut VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 94/14/0164-6, ergibt sich aus der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers in § 2 Abs. 1 lit. b bzw. § 6 Abs. 2 fit. a, § 5 Abs. 1 [it. b bzw. § 6 Abs. 3 lit. b, wonach gerade ein (gesetzlich) anerkanntes Lehrverhältnis, währenddessen sich ein Kind in Berufsausbildung befindet, geeignet ist, den Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe für ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, zu begründen, zwingend, dass die im Rahmen eines solchen Lehrverhältnisses erhaltene Entschädigung keinesfalls dem Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe entgegenstehen kann. Solcherart hat bei Prüfung des durch § 6 Abs. 5 vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes die Lehrlingsentschädigung, somit das durch die Lehrlingsentschädigung allenfalls bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches, außer Betracht zu bleiben. Einkünfte aus einem (gesetzlich) anerkannten Lehrverhältnis sind daher bei Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 vorliegen, nicht zu berücksichtigen (Beilage).

Analog zum hier angeführten VwGH-Erkenntnis kann auch der Antragstellerin hier nicht die notwendig zu erbringende Beschäftigungszeit mit Mindestverdienstvoraussetzungen für das Selbsterhalterstipendium für den Anspruch auf Familienbeihilfe entgegengehalten werden. Weswegen auch hier Einkünfte, die aus den 48 Anspruchsmonaten für dieses Stipendium resultieren, der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden sollten.

Es wird ihr ebenso entgegengehalten, sie hätte bereits seit Sommersemester 2015 (sprich seit Studienbeginn) Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe, was aber faktisch aufgrund des € 10.000,00 übersteigenden Jahresgehalts nie wirklich möglich war, und folgt man den Ausführungen der Österreichischen Hochschülerschaft, kann vor Stipendienbeantragung bzw. Stundenreduktion und damit einhergehender Verdienstreduktion auch tatsächlich kein Anspruch bestehen, nachher jedoch schon:

Beendest du deine Berufstätigkeit, durch die kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war, nunmehr und beginnst bzw. setzt dein Studium fort, so steht dir auch wieder Familienbeihilfe zu. Hätte die Bf weiterhin Vollzeit gearbeitet, hätte ein solcher Anspruch nie bestanden. Hätte sei seit Jänner 2016 Teilzeit gearbeitet, würde ihr die gesamte Familienbeihilfe für das Jahr 2016 zustehen.

Tatsächlich besteht aber der Anspruch erst mit Juni 2016, mit Beginn des Bezuges des Stipendiums und einhergehender Teilzeitbeschäftigung mit Verdienstobergrenze (!) und sind die Zeiten vor und nach dem Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 5 Abs 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz nicht miteinzuberechnen und ist mit diesen Zeiten im Einklang mit der hier angeführten Durchführungsrichtlinie des Familienlastenausgleichsgesetzes folgendermaßen umzugehen:


„Es ist daher beispielsweise ein eigenes Einkommen eines Kindes, das in einem Zeitraum erzielt wird, für das für ein studierendes Kind wegen des Ablaufes der Studienzeit keine Familienbeihilfe gewährt wird, nicht auf den Grenzbetrag anzurechnen. Wird daher beispielsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind eingestellt, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist, zählt ein danach erzieltes Einkommen des Kindes nicht auf den Grenzbetrag, selbst wenn für das Kind nach(her) wiederum Familienbeihilfe gewährt wird." (Beilage)

Mit Abweisung der Familienbeihilfe, unter anderem auch, weil sich eben im zuständigen Wohnsitzfinanzamt „keiner auskennt und man das noch nie gehabt hat" soll die Antragstellerin mit 220,00 im Monat weniger auskommen, als Studenten (und auch andere Selbsterhalter) bei denen die Beantragung der Familienbeihilfe in Verbindung mit dem Selbsterhalterstipendium auch keine derart großen Probleme dargestellt haben dürfte und von denen scheinbar auch gelesen wurde, dass Einkommen vor dem Stipendienbezug nicht eingerechnet werden, was nur logisch ist, da Gleiches ja auch für den Bezug des Selbsterhalterstipendiums selbst gilt (Beilage).

Die Verdienstobergrenze für den Bezug des Stipendiums wird nicht erhöht, ebenso wenig wie aufgrund der Abweisung mehr Stipendium ausbezahlt werden würde, da es vollkommen widersinnig ist diesen Antrag abzulehnen, weil nun erst seitdem die Antragstellerin „Selbsterhalter" ist und damit einhergehend sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht Anspruch bestehen kann.

Der Fehler liegt laut den Mitarbeitern des aktenkundigen Finanzamtes (FA) darin, dass die Antragstellerin mit dem Studienbeginn nicht abgewartet hat bis Anspruch auf dieses Stipendium und in Verbindung damit Familienbeihilfe besteht. Ein solches Verhalten sollte der Antragstellerin aber keinesfalls entgegengesetzt werden, da sie durch dieses eben bis dato keine Familienbeihilfe bezogen hat und insgesamt, aufgrund ihrer Berufstätigkeit neben dem Studium, um insgesamt eineinhalb Jahre weniger beziehen wird, weil für Sommersemester 2015, Wintersemester 2015/16 und fast das gesamte Sommersemester 2016 kein Anspruch besteht. Der Anspruch besteht lediglich von Juni 2016 bis Jänner 2017.

Zum Entsetzen der Antragstellerin wurde ihr vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt „empfohlen" sie solle doch per Stichtag jetzt (September 2016) kündigen und Arbeitslosengeld beziehen, da man da durchaus „besser aussteigen würde", weil jenes nicht als Einkommen zählt und die 10.000,00-Grenze genau jetzt erreicht wäre und somit sogar Familienbeihilfe für das gesamte Jahr 2016 ausbezahlt werden würde (!).

Die gesamte Argumentation des aktenkundigen Finanzamts verstößt gänzlich gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 Abs. 1 B-VG, da Ungleichberechtigung sachlich gerechtfertigt werden muss, wenn eine solche stattfindet.

Wieso sollten also hier berufstätige Studenten gegenüber nicht berufstätigen Studenten bevorzugt werden? Steuerzahler hingegen zu durchgehenden Familienbeihilfebeziehern benachteiligt?

Wäre die gesamte Sachverhaltslage in Österreich wirklich so, wie es das zustdig. Finanzamt für wahr und richtig hält, ließe sich hier auch eine Diskriminierung wegen des Alters erkennen, wäre die Antragstellerin nämlich bei Antragstellung auf Selbsterhalterstipendium bereits im 25. Lebensjahr gewesen, hätte sie diese Geldsorgen jetzt nicht, und schon alleine wegen diesem Punkt sollten Sie Ihren Abweisungsbescheid nochmals überdenken.

Außerdem ist bedenklich, dass Mitarbeiter des näher bezeichneten Finanzamtes  in der Stipendienstelle des näher bezeichneten Finanzamtes Schulungen abhalten mit genau diesen Inhalten und zwar, dass der Anspruch erst mit Stipendienbeantragung in Verbindung mit der Stundenreduktion bestehen kann, ansonsten müsste ja jeder darauf achten, genau zu Jahresanfang sein Selbsterhalterstipendium zu beantragen und wäre ein genereller Hinweis auf den altersbedingten Abzug der Familienbeihilfe nicht von derart großer Bedeutung, wenn diese dann ohnehin niemandem gewährt wird, der im Antragsjahr noch mehr als 3 Monate vollzeitbeschäftigt ist.

In den zahlreichen, fruchtlosen Telefonaten wurde der Antragstellerin auch vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt telefonisch zugesichert, dass sie sich die Familienbeihilfe für Jänner 2017 jedenfalls noch „holen kann", da dann zur Berechnung nur der Jänner selbst herangezogen wird. Die Frage ist was denn genau jetzt der Verdienstunterschied zwischen den Monaten von Juni — Dezember 2016 und dem Jänner 2017 ist?"

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde begründet wie folgt:

"Gem. § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) verringert sich die

Familienbeihilfe bei einem zu versteuernden Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines

Kindes ab einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr gleichmäßig einschleifend so, dass rechnerisch ab einem Betrag von 11.944 € kein Anspruch mehr verbleibt.

Beim Grenzbetrag von 10.000 Euro handelt es sich um einen Jahresbetrag. Hierbei ist zB bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit belanglos, ob das zu versteuernde Einkommen in einem oder in mehreren Monaten oder in unterschiedlicher Höhe erzielt  wurde. Wird der Grenzbetrag überschritten, besteht nach dieser Gesetzesbestimmung für  das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 in die Berechnung des Grenzbetrages nicht miteinzubeziehen.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob nach § 2 FLAG 1967 in Verbindung mit § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) grundsätzlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Erst wenn dies zu bejahen ist, muss in einem nächsten Schritt geprüft werden, ob der Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 zum Tragen kommt.

Die Beschwerdeführerin vermeint offenbar, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 selbst zum Ausschluss des Anspruches der Familienbeihilfe führt, wenn ein aliquotes (wohl per Monat) Einkommen in einer bestimmten Höhe (über 833,33 €) bezogen wird. Das würde aber die Bestimmung ad absurdum führen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte  er eine Monatsgrenze und keine Jahresgrenze festgelegt. Ebenfalls unterscheidet der Gesetzgeber nicht in der Quelle und der Art des Einkommens (Einkunftsart, Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung, verschiedene Arbeitgeber, etc.).

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr. Aus dem FA-Akt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über das gesamte Jahr 2015 nach § 2 FLAG 1967 in Verbindung mit § 3 des StudFG 1992 anspruchsberechtigt war. In der Beschwerde wird dies nach dieser Regelung auch nicht bestritten. Erst die hier in Streit stehende Bestimmung des § 5 Abs. 1 führt zum Verlust der Familienbeihilfe für das gesamte Kalenderjahr 2016.

Die Beschwerde wird zudem (eigentlich hauptsächlich) mit den Regelungen für ein

„Selbsterhalter-Stipendium" begründet. Die Rechtsquelle dafür findet sich in § 27 des

StudFG 1992. Es handelt sich dabei um eine eigenständige gesetzliche Grundlage, die

nicht in anderen Rechtsquellen (hier: FLAG 1967) Rechte oder Pflichten begründen kann.

Das FLAG 1967 verweist in keiner seiner Bestimmungen auf § 27 (bzw. generell 26 ff ad.

„Höchststudienbeihilfen") des StudFG 1992.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist somit - entgegen den Beschwerdeausführungen -

ausschließlich nach dem FLAG 1967 zu beurteilen. Bestimmungen aus anderen

Rechtsquellen sind unbeachtlich, es sei denn sie sind dezidiert im FLAG angeführt (z.B. § 3 und 17 StudFG 1992 in § 2 FLAG 1967).

Das Einkommen im konkreten Fall ist lt. ha. übermittelten Lohnzetteln der  aktenkundigen Bank  (Arbeitgeber 1) und des aktenkundigen Rechtsanwalts (Arbeitgeber 2) nach Abzug des Werbungskostenpauschales iHv. Euro 132 Euro 2.700,17, mit dem der relevante „familienbeihilfenschädliche" Grenzbetrag deutlich überschritten wird.

Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Trotzdem erlaubt sich das

Finanzamt, auch zu den einzelnen Beschwerdepunkten Stellung zu beziehen (der Reihe

nach):

Der in der Beschwerde vorgebrachte Stipendienrechner der Arbeiterkammer des gegenstdl. Bd.ldes. führt die Familienbeihilfe deshalb an, weil die Höhe des Stipendiums auch von der Höhe der Familienbeihilfe abhängig ist (§ 30 Abs. 2 StudFG 1992). Daraus kann aber umgekehrt nicht eine Abhängigkeit für das FLAG 1967 hergeleitet werden (siehe oben). Mit dem Stipendienrechner ist für die Beschwerde nichts gewonnen.

In einer näher bezeichneten Beilage wird ausgeführt (wörtlich): wenn du schon berufstätig warst und danach ein Studium beginnst, ..." Im konkreten Fall wurde das Studium bereits 2015 begonnen und das gesamt Jahr 2016 (ordentlich) betrieben.

Telefonische Auskünfte begründen generell keine Rechtsverbindlichkeit. Dies erscheint  auch sinnvoll, weil naturgemäß nicht alle Sachverhaltskonstellationen im Gespräch erfasst werden können. Bei einem Verdienst von 833,33 € per Monat ergibt sich rechnerisch ein Betrag von unter 10.000 € per Kalenderjahr. Läge tatsächlich ein solcher Sachverhalt vor, würde Familienbeihilfe zustehen. Auf die Besonderheit von unterschiedlich hohen Bezügen, die letztendlich insgesamt zu einem „schädlichen" Jahreseinkommen von über 10.000 € führen können, wurde wohl nicht eingegangen. Auch beim vorgelegten Email-Verkehr ist unter diesem Aspekt ein Widerspruch nicht zu erkennen.

Der aufgezeigte Konnex zum VwGH-Erkenntnis vom , ZI. 94/14/0164-6 kann

seitens des Finanzamtes nicht nachvollzogen werden. Dass eine Lehrlingsentschädigung

für die Ermittlung des Einkommens außer Betracht zu bleiben hat, ergibt sich aus dem

Gesetz. Nicht „schädliches" Einkommen wird in § 5 Abs. 1 lit. a bis c FLAG 1967 normiert.

Ein von der Studienbeihilfe abhängiges Einkommen ist darin nicht genannt! Es steht nicht

zur Debatte (nur dieser Vergleich wäre zulässig), dass ein (steuerfreies) Stipendium zum

Einkommen zähle.

Die Ausführungen in einer näher bezeichneten Beilage  sind so zu verstehen, dass ein Studium entweder unterjährig begonnen wurde oder ein zwischendurch abgebrochenes Studium nunmehr fortgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass vorher kein Anspruch nach den allgemeinen Regelungen des 2 FLAG 1967 gegeben war.

Die durchgängige Vollzeitbeschäftigung hätte sehr wohl einen grundsätzlichen Anspruch

nach den allgemeinen Kriterien bewirkt, erst aufgrund des Ausschließungstatbestandes

nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 wäre aber dieser Anspruch derogiert worden. Es wird

zugestimmt, dass bei durchgängiger Teilzeitbeschäftigung Familienbeihilfe für das gesamte Jahr zugestanden wäre (siehe oben).

Die Ausführungen in einer näher bezeichneten Beilage behandeln den Fall, wonach Familienbeihilfe (temporär) nicht zustehe, weil die vorgesehene Studienzeit abgelaufen sei. Dies gründet sich aber auf die Bestimmung des § 2 FLAG 1967 und nicht nach § 5 Abs. 1 oder gar (unmittelbar) nach dem StudFG 1992 (siehe oben).

Wenn dem Finanzamt vorgeworfen wird, dass sich „dort keiner auskenne", so liegt das allenfalls daran, dass hier versucht wird, einen Anspruch auf Familienbeihilfe mit Grundlagen außerhalb des vom Finanzamt zu vollziehenden FLAG 1967 zu begründen. Das StudFG 1992 hat das Finanzamt nicht zu vollziehen, und können daher dazu auch keine (konkreten) Auskünfte verlangt werden. Auskünfte und „Empfehlungen" des Finanzamtes auf Grundlage des FLAG (und nur dieses) hier zu kritisieren, hält das Finanzamt jedenfalls für verfehlt. Behauptete (vermeintlich) falsche und/oder unterschiedliche Auskünfte oder Schulungen sind einer Beschwerde nicht zugänglich. Das Finanzamt hat sich an das Gesetz zu halten. Von Fall zu Fall können sich daraus unterschiedliche Konsequenzen ergeben. Es ist immer der jeweilige konkrete Sachverhalt zu beurteilen.

Verfassungswidrig kann allenfalls ein Gesetz sein, nicht eine Argumentation oder eine Rechtsansicht. Inwieweit hier Verfassungswidrigkeit vorläge, wurde nicht konkretisiert und hätte das Finanzamt auch nicht zu beurteilen oder würdigen.

Sämtliche Beschwerdepunkte gehen aufgrund der obigen Ausführungen ins Leere."

Die Bf. brachte im Vorlageantrag ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor:

"Die Begründung des Finanzamtes in dieser Beschwerdevorentscheidung ergeht fehl wie im Nachfolgenden nochmals detailliert dargelegt wird:

Gemäß § 2 FLAG haben Volljährige, im Bundesgebiet wohnende oder aufhältige Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, einen Anspruch auf Familienbeihilfe .

Die Beschwerdeführerin war bis April 2016 voll berufstätig, weshalb sie gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Erst mit Beendigung ihrer Berufstätigkeit ist die Billigung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG eingetreten, zumal ihr „durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht [mehr] möglich [war].

Gemäß § 5 FLAG führt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes bis zu einem Betrag von € 10.000,00 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe, wobei bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht zu bleiben hat.

Wie bereits zuvor ausgeführt bestand jedoch für die Beschwerdeführerin bis April bzw. Mai 2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb dieses Einkommen auch bei einer Berechnung des zu versteuernden Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG außer Betracht zu bleiben hat. Es ist sohin zur Berechnung des Einkommens lediglich jener Betrag des Jahreseinkommens 2016 aliquot heranzuziehen, welcher nach Aufgabe der Vollzeitbeschäftigung erwachsen ist, wobei Ansprüche aus der Beendigung des ehemaligen Dienstverhältnisses bei der aktenkundigen Bank nicht zu berücksichtigen sind, auch wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses überwiesen wurden, da sie rechnerisch für den Zeitraum des Bestehens des Dienstverhältnisses beglichen wurden. Einzig und allein ist sohin als versteuerbares Einkommen im Sinne des § 5 FLAG das Einkommen bei dem namentlich aktenkundigen Rechtsanwalt heranzuziehen. Der jedoch hiermit errechnete Jahresbetrag (aliquot) übersteigt nicht den Grenzbetrag von € 10.000,00, selbst wenn dieser auf die tatsächlich nicht Vollzeit arbeitenden Monate aliquot reduziert wird.

Eine andere Auslegung des § 5 FLAG ist nicht möglich, da der Auslegung durch die Wortinterpretation die Grenzen gesetzt sind. Die diesbezügliche Gesetzstelle lautet wortwörtlich wie folgt: „Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht."

Da jedoch in den ersten Monaten des Jahres 2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat, sind eben auch diese Einkommensbestandteile nicht zu berücksichtigen.“

Das Finanzamt führte im Vorlagebericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) aus wie folgt:

„ Sachverhalt: Die Bf studiert seit 03/2015 Rechtswissenschaften. Bis war sie Vollzeit beschäftigt, danach nur mehr in Teilzeit. Begründet mit dem Erhalt eines Selbsterhalterstipendiums ab Juni 2016 beantragte die Bf ab 06/2016 die Familienbeihilfe. Ab 01/2017 (ein Monat, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) wurde ihr die Familienbeihilfe zugestanden. Für 2016 wurde ihr die Familienbeihilfe mit angefochtenem Abweisungsbescheid verwehrt. Begründet wurde das mit dem voraussichtlichen Übersteigen des Einkommens nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Zeiten der Vollzeitbeschäftigung seien nicht als "schädliches" Einkommen dazuzuzählen.

Stellungnahme: Zunächst wird hinsichtlich der Fristenwahrung ausgeführt: Die (nicht elektronisch ausgefertigte) Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde ohne Zustellnachweis versendet. Es kann seitens des Finanzamtes nicht ausgeschlossen werden, dass die BVE tatsächlich erst am , wie im Vorlageantrag beschrieben, zugegangen ist. Auch die (tw. neue) Argumentation der Bf. im Vorlageantrag vermag an der Ansicht des Finanzamtes nichts zu ändern. Das Studium wurde von Beginn an ernsthaft und zielstrebig betrieben. Die Vollzeitbeschäftigung kann daher nicht als Hinderungsgrund für den grundsätzlichen Anspruch auf Familienbeihilfe gewertet werden. Würde eine Vollzeitbeschäftigung stets als Hinderungsgrund für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten, wäre das ungerecht gegenüber jenen Studierenden, die ein gleiches Studium (mit gleichen Studienerfolgen) ohne Beschäftigung betreiben. Für die Bf. wurde mittlerweile ein Einkommensteuerbescheid 2016 ausgefertigt. Das Jahreseinkommen wurde mit 10.674,25 Euro ermittelt (angemerkt wird, dass die geltend gemachten Werbungskosten keine Prüfung erfuhren). Bei einem derartigen Einkommen käme die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG zur Anwendung, die unter Umständen ein für die Bf. günstigeres Ergebnis zur Folge hätte, als das nach dem Beschwerdebegehr. Offenbar ist die rechtsvertretene Bf. aber auf eine Grundsatzentscheidung aus, weswegen die Beschwerde vorgelegt wird."

Das Finanzamt brachte beim Bundesfinanzgericht (BFG) ergänzend zum Vorlagebericht den dezidierten Antrag auf Stattgabe der Beschwerde ein, da in Anbetracht der nunmehr bekannten Einkommenshöhe Anspruch auf FB gegeben sei (Eingabe vom ).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht geht vom aktenkundigen Sachverhalt aus, insbesondere vom Einkommen 2016 der Bf iHv Euro 10.674,25 (vgl. Einkommensteuerbescheid 2016). Davon sind die gegenständlich relevanten Bezüge jedoch lediglich die folgenden Bezüge bei aktenkundigem Arbeitgeber 2:

bis

Beträge in EUR

Bruttobezüge (210) 8.268,26

Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge (220) 1.135,27

SV-Beiträge für laufende Bezüge (230) 1.089,13

Steuerpflichtige Bezüge (245) 6.043,86

SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) 160,31.

Rechtslage

 § 5 (1) FLAG 1967 idgF: Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:


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a)
das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Erwägungen

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die ein Anspruch auf FB besteht. So bleibt zB ein zu versteuerndes Einkommen, das ein Student bis zum Beginn seines Studiums im Wintersemester eines Jahres bezieht, außer Betracht.

Bei Ermittlung der eigenen Einkünfte eines Kindes im Sinne des § 5 Abs 1 leg. cit. ist, wie sich aus der wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung ergibt, grundsätzlich jeder Monat für sich zu betrachten. Eine derartige wörtliche Auslegung erweist sich aber nur in jenen Fällen als möglich, in welchen das Kind aus nichtselbständiger Arbeit Monats­bezüge erhält, die in den einzelnen Monaten im Wesentlichen gleich hoch sind. Bezieht ein Kind jedoch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, dann sind die monatlichen Einkünfte gemäß § 5 Abs 1 leg. cit. so zu ermitteln, dass die innerhalb eines bestimmten Ermittlungs­zeitraumes erzielten Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte erzielt wurden, gleichmäßig aufgeteilt werden. Gleiches gilt, wenn das Kind über einen längeren Zeitraum hinweg, in den einzelnen Monaten eines Ermittlungs­zeitraumes, voneinander der Höhe nach stark abweichende Einkünfte aus Kapital­vermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit bezog (vgl ).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass eine Aufteilung von Einkünften nur dann durchzuführen ist, wenn dieselben in jeweils unterschiedlicher Höhe eine Anzahl von Monaten hindurch erzielt werden bzw diese wirtschaftlich betreffen (zB Kapitalerträge), auf welche Monate sodann die gleichmäßige Aufteilung zu erfolgen hat. Von Einkünften jedoch, die in einem bestimmten Ermittlungs­zeitraum nur ein einziges Mal auf Grund eines einmaligen, in der gleichen Art nicht ohne weiters wiederkehrenden Ereignisses, lediglich in einem Monat zufließen, ist eine Aufteilung nicht durchzuführen. In einem solchen Fall gilt die grundsätzliche Regelung, welche sich aus der wörtlichen Auslegung des § 5 Abs 1 leg. cit. ergibt, wonach jeder Monat für sich zu betrachten ist ( ; Nowotny in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 5, I. Allgemeines [Rz 5]).

Das zu versteuernde Einkommen aus den gegenständlich relevanten Bezügen des Arbeitgebers 2 ergibt auf ein Jahr hochgerechnet einen Betrag unter Euro 10.000,00.

Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug iSd FLAG 1967 idgF erfüllt, weshalb der Beschwerde, wie von der Bf sowie nunmehr auch vom Finanzamt beantragt wurde, stattgegeben wird (§ 5 Abs 1 FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung).

Nichtzulassung der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103438.2017

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