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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2019, RV/7105980/2019

Aufhebung eines Rückforderungsbescheides betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wegen erwiesener Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105980/2019-RS1
Werden vom Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für ein explizit im Spruch des Bescheides genanntes Kind rückgefordert, so steht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren - ungeachtet der in der Begründung des angefochtenen Bescheides teilweise zum Ausdruck gebrachten Intention der belangten Behörde, wonach sich die Rückforderung in realiter auf das andere, nicht im Spruch angeführte Kind des Bf. beziehen solle -, einzig und allein die im Rückforderungszeitraum bestehende/nicht bestehende Anspruchsberechtigung des Bf. für das im Spruch genannte Kind auf dem Prüfstand des BFG.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind x für die Zeiträume vom bis zum , vom bis zum sowie vom bis zum  zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde vom Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind x in den Zeiträumen vom bis zum , vom bis zum sowie vom bis zum zu Unrecht bezogen rückgefordert.

Hierbei lautete die Bescheidbegründung wörtlich wie folgt:

"Zu n x: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen für Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut VwGH-Erkenntnis vom , 89/14/0070 ist der Besuch einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung ist von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen.

Ihr Sohn y hat im Wintersemester 2017/18 mit der Ausbildung zur Externistenreifeprüfung begonnen. Bis zum heutigen Tag hat er laut Rücksprache bei der Externistenprüfungskommission drei Prüfungen (Geografie, Biologie und Geschichte)abgelegt. Somit haben Sie für gesamt 12 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe war daher für den oben angeführten Zeitraum rückzufordern."

In seiner Beschwerde vom führte der Bf. ins Treffen, dass - ungeachtet dessen, dass vermittels Mitteilung für das im Spruch genannte Kind ein bis zum Juni 2021 bestehender  Anspruch auf Familienbeihilfe bestätigt worden sei -, sein Sohn x den in der Bescheidbegründung angeführten Schultyp überhaupt nicht besuche, weswegen die Aufhebung, respektive Korrektur des angefochtenen Bescheides beantragt werde. 

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert als die an den Bf. gerichtete Rückforderung  nunmehr für das Kind y zu "gelten" habe, da vorgenannter Sohn im Rückforderungszeitraum lediglich drei Prüfungen absolviert habe.

In seinem, in materieller Hinsicht als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom reichte der Bf. ein Schreiben der Maturaschule nach, aus dessen Inhalt ein, einen Zeitraum von 4 Monaten umfassender Anspruch auf Familienbeihilfe für seinen Sohn y abzuleiten sei.  

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

InAnsehung der Tatsache, der angefochtene Rückforderungsbescheid dem Bf. gegenüber ein explizites Leistungsgebot für das Kind x ausspricht und demzufolge dieser Sohn unzweifelhaft ein "Teil" des Spruches ist, steht - ungeachtet der, in der zum Teil widersprüchlichen Begründung wiedergegebenen Intentionen der belangten Behörde - einzig und allein die Beurteilung der Anspruchsberechtigung des Bf. für den Sohn x im Rückforderungszeitraum auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Die Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO lautet:

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von der unter Punkt 2.1. dargestellten Gesetzesstelle sowie der Aktenlage stellt sich die Anspruchsberechtigung des Bf. im - ob der am o eingetretenen Volljährigkeit des Kindes x - zu splittenden Rückforderungszeitraum wie folgt dar:

2.2.1. Anspruchsberechtigung des Bf. im Zeitraum vom bis zum sowie vom bis zum

In Ansehung des Wortlautes des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 obwalten nach dem Dafürhalten des BFG an der Anspruchsberechtigung des Bf. für das in nämlichen Rückforderungszeiträumen minderjährige Kind x keine Bedenken.

2.2.2. Anspruchsberechtigung des Bf. im Zeitraum vom bis zum

Ausgehend von der aktenkundigen, mit datierten Schulbesuchsbestätigung einer in 1230 Wien, domizilierten Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe das Kind x im Schuljahr 2018/19 nämliche Anstalt besucht, erachtet das BFG die auf dem Titel Berufsausbildung fußende Anspruchsberechtigung des Bf. nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in dem unter Punkt 2.2.2. angeführten Zeitraum ebenfalls als gegeben an.

Zusammenfassend war ob der - im Rückforderungszeitraum - samt und sonders zu verifizierenden Anspruchsberechtigung des Bf. für das Kind x der angefochtene Bescheid - welcher weder für vorgenanntes Kind noch für diese Zeiträume hätte ergehen dürfen -  gemäß § 279  Abs. 1 Satz zwei BAO ersatzlos aufzuheben.   

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da die Verifizierung der Anspruchsberechtigung des Bf. und damit einhergehend die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides direkt auf den gesetzlichen Grundlagen des FLAG sowie der BAO fußt.  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105980.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at