Beschwerde gegen Haftungsinanspruchnahme gem. § 14 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Fa. A, vertreten durch B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch C vom , betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 14 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Aus der Stellungnahme (zum Vorhalt des Finanzamtes wegen Betriebsnachfolgehaftung vom ) der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin (Bf) Fa. A vom geht hervor, dass der Erwerberin die Umsatzsteuerschuld der Veräußerin zum Zeitpunkt der Zahlung der Ablöse bekannt war.
Beim Kauf der Einrichtungsgegenstände von der Fa. D (kurz GmbH; Kaufvertrag vom 1.6.X) handle es sich nicht um die Übernahme eines Betriebes, sondern um die Ablöse von Gegenständen, die „E“ Charakter aufweisen und somit von der Bf für deren Tätigkeit nützlich waren und sind.
Auf die Darstellung der Einstellungsgründe der vorangehenden Betreiberin, wird verwiesen. Dieser Betrieb sei am 23.3.X zugesperrt worden.
Die Küche existiere ihres Wissens nach schon vor dem Betrieb der GmbH. Es wurden aus dieser auch nur ausgesuchte Teile, die relativ neu waren, abgelöst. Der Begriff alt in der Rechnung bezog sich hier auf gebraucht.
Es wurde kein Warenlager übernommen. Es wurde kein Personal übernommen. Es wurde auch kein Kundenstamm übernommen, weil zum Zeitpunkt der Eröffnung des Restaurants durch die Bf am YX das Lokal der GmbH schon eingestellt war.
Das Gebäude mit seinem Inventar (neben dem Lokal auch mehrere eingerichtete Zimmer) ist gemietet. Das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und der GmbH wurde ebenfalls nicht übernommen. Es wurde ein neues Mietverhältnis begründet.
Der Geschäftsführer der Bf habe nach eigenen Angaben nicht gewusst, dass offensichtlich, wie aus dem Schreiben des Finanzamtes hervorgehe, die Empfängerin der Ablösezahlung die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat.
Nach ihrem Wissen war die GmbH und ihre Geschäftsführerin zum Zeitpunkt der Ablöse steuerlich vertreten. Die Bf sei daher davon ausgegangen, dass sowohl die Rechnung über die Ablöse, wie auch die Umsatzsteuer verbucht und gemeldet, sowie bezahlt wird.
Auf die Bekanntgabe der Adresse samt Tel. Nr. der Geschäftsführerin wird verwiesen.
In der Folge wurde die Bf, FN ZX, mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , gem. § 14 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH bzw. Primärschuldnerin für Umsatzsteuer 06/X im Ausmaß von
€ 16.666,67 herangezogen.
Auf die Bestimmung der Erwerberhaftung gem. § 14 BAO wurde verwiesen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die Haftung gem. § 14 BAO auch die Umsatzsteuer aufgrund der Veräußerung betrifft.
Unbestritten geblieben ist, dass die Bf die Umsatzsteuerschuld der Veräußerin kannte.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass eine Übereignung eines Unternehmens bzw. eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen dann vorliegt, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden und den Übernehmer in die Lage versetzten, das Unternehmen fortzuführen.
Mit Rechnung vom 1.6.X wurden von der GmbH das in ihrem Eigentum befindliche Inventar (Bestuhlung und Gastrotische, Beleuchtung, Sonnenschirme, Grünpflanzen, Gardinen, komplettes Geschirr und Besteck, komplette Küchenausstattung, E Dekoration, Kühlvitrine, Kühltheke, Stereoanlage und Computer) zum Gesamtkaufpreis (inkl. USt) von € 100.000,-- an die Bf übereignet. Die haftungsrelevante Abgabe stehe also in direktem Zusammenhang mit der Veräußerung.
In der Ermessensentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Abgaben bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden konnten, da sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos blieben.
Auf die Abmeldung der Geschäftsführerin im zentralen Melderegister mit ZY wurde verwiesen.
Eine wirtschaftliche Unbilligkeit in der Haftungsinanspruchnahme wurde nicht gesehen. Dem Zweck des § 14 BAO folgend (die im Unternehmen als solche liegende Sicherung durch den Übergang nicht verloren gehen zu lassen) wurde eine Ermessensentscheidung zu Ungunsten der Bf getroffen.
Der zugrunde liegende Abgabenbescheid war beigelegt.
Gegen den Haftungsbescheid brachte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Bf im März X einen Gastronomiebetrieb an der Adresse der GmbH eröffnet habe. In diesem Zusammenhang sei eine Ablöse für das vorhandene Inventar bezahlt worden.
Die GmbH hatte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Rückstände bei den Finanzbehörden und war durch einen lokalen Steuerberater vertreten.
Über die von der Bf übernommen Einrichtungsgegenstände sei eine ordnungsgemäße Rechnung mit Stichtag 1.6.X gelegt und in weiterer Folge auch bezahlt worden.
Die GmbH sei nach eigenem Kenntnisstand bis heute nicht insolvent.
Die Bf habe aufgrund der bekannten Umstände davon ausgehen können, dass die gegenständliche Umsatzsteuer auch bezahlt wird.
Betreffend Betriebsübergang wurde ausgeführt, dass es nie zu einem solchen gekommen sei. Wie aus dem Mietvertrag ersichtlich ist, wurden die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht durch die GmbH erworben und in Folge auch nicht durch die Bf, sondern durch die Vermieterin zur Verfügung gestellt. Weiters wurden weder Waren noch Mitarbeiter übernommen, sogar der Name des Unternehmens wurde geändert.
Auf zitierte Erkenntnisse und Kommentarmeinung zur Übereignungen bei Betriebsübergängen wird verwiesen.
Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, die nicht die wesentlichen Grundlagen darstellen, würden keinen Betriebsübergang begründen.
Zur zeitlichen Begrenzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übereignung der Wirtschaftsgüter mit Rechnungslegung im Juni 2016 (richtig wohl X) erfolgt sei. Die Bf habe den Betrieb aber unbestritten im März X aufgenommen. Selbst wenn man einen Betriebsübergang unterstellen würde, wäre jedenfalls aus diesem Grund die Haftung ausgeschlossen.
Betreffend Kenntnis der Abgabenschulden wurde ausgeführt, dass zur Begründung der Haftung leichte Fahrlässigkeit ausreichend ist. Leichte Fahrlässigkeit liege nicht vor, da sich die Bf zum Zeitpunkt der Übernahme auf Grund der ihr bekannten Umstände sicher sein konnte, dass seitens der GmbH keine Abgabenrückstände vorhanden waren.
Zur Ermessensübung wurde ausgeführt, dass der Bf nicht bekannt sei, ob seitens des Finanzamtes Beitreibungsschritte gegen die GmbH gesetzt wurden, oder eine Haftungsinanspruchnahme der Geschäftsführerin in Betracht gezogen wurde. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführerin in einem EU-Land aufhältig sei.
Demnach sei die Ermessensentscheidung aufgrund der Nachrangigkeit der Haftung und der oben gemachten Ausführungen unrichtig erfolgt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Diese Beschwerde wurde sodann seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Zur einer Betriebsübergabe (Anm. lt. ständiger VwGH Rechtsprechung) eines Gastronomiebetriebes wurde ausgeführt, dass zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung zählen. Demgegenüber sind der Kundenstock, Lieferverträge und das Personal sowie das Warenlager nicht Wesentlich.
Dazu reicht die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht aus.
Es genügt, wenn das Lokal lediglich in Bestand genommen wird, sohin der Eigentümer anstatt mit dem vorigen Betreiber des Unternehmens einen Bestandvertrag abschließt ().
Aus dem vorgelegten Mietvertrag samt Inventarliste geht hervor, dass das Mietverhältnis für das Lokal der GmbH mit 1.4.X begann (Anm. die Vermieterin ist nicht die GmbH).
Zusätzlich wurde weiteres Inventar (siehe die Aufzählung) um € 100.000,-- brutto abgelöst und der Gastronomiebetrieb sogleich eröffnet. Es sei daher unzweifelhaft, dass die Bf einen lebensfähigen Betrieb übernommen hat und sie in der Lage war den Betrieb ohne wesentliche Unterbrechung fortzuführen.
Zum Vorbringen wonach lt. Rechnung die Wirtschaftsgüter erst im Juni übergeben worden seien (richtig lt. Rechnung im April und Mai X) wurde ausgeführt, dass die Bf selbst in der Beschwerde angibt, bereits bei der Neueröffnung des Lokals auch sogleich die Ablösesumme bezahlt zu haben.
Damit verbunden sei damit auch, dass die Bf von der Umsatzsteuerschuld wusste, die durch die Ablöse entstand. Die zeitliche Haftungsbegrenzung des § 14 BAO komme somit nicht zur Anwendung.
Zur Ermessensentscheidung wurde ausgeführt, dass die Abgabenschuld bei der GmbH nicht eingebracht werden konnte und die Geschäftsführerin seit ZY nach F verzogen ist. Durch die dadurch bedingte Verschiebung des Vermögens ins Ausland gehe das Finanzamt von einer Erschwernis bei der Einhebung aus.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Bf vom .
Darin wird wiederholt, dass ein Betriebsübergang nicht erfolgt sei, da das Lokal von einem dritten Vermieter angemietet wurde. In den ehemals bestehenden Mietvertrag der GmbH wurde nicht eingetreten.
Wiederholt wurden zudem die Ausführungen betreffend zeitliche Beschränkung der Haftung.
Zur Kenntnis der Abgabenschuld wurde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages bzw. Übernahme des Lokals keine abgabenschulden bei der GmbH bestanden.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Abgabenschuld nachträglich aufgrund der Rechnungslegung erfolgte. Demnach wurde das Inventar am 1.6.X übertragen. Die Abgabenschuld sei demnach am 30.6.X entstanden.
Es könne nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein, eine Haftungsinanspruchnahme über Abgabenschulden festzulegen, die zum Zeitpunkt der Übereignung noch nicht bestanden haben und somit dem Erwerber nicht bekannt sein konnten
Bezüglich der Ermessensübung wurde eingewendet, dass die belangte Behörde keine Beitreibungsschritte gegen die Bf versucht habe, oder eine Haftungsinanspruchnahme der Geschäftsführerin in Betracht gezogen habe.
Hingewiesen wurde darauf, dass F ein Mitgliedstaat der EU ist.
Die erfolgte Ermessensübung sei daher zu Unrecht erfolgt.
Es wurde daher die Stattgabe der Beschwerde beantragt.
Mit Vorhalt des BFG vom 5. September wurde die Bf gefragt, wann die Lieferung der aus dem Kaufvertrag vom 1.6.X erworbenen Gegenstände erfolgte bzw. wann der Kaufpreis dafür bezahlt wurde.
Mit Vorhalt des BFG vom gleichen Datum wurde das Finanzamt ersucht Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der Primärschuldnerin ergibt, sowie Unterlagen der USO-Prüfung vorzulegen.
Das Finanzamt gab dazu bekannt, dass wie sich aus einer ZMR Abfrage ergibt, hat sich die Geschäftsführerin der GmbH im April X abgemeldet. Seither sind keine Zahlungen erfolgt. Aus dem Schreiben des Steuerberaters vom ergibt sich, dass kein aufrechter Geschäftsbetrieb mehr besteht.
Mangels konkreter Anhaltspunkte konnten keine Einbringungsmaßnahmen vorgenommen werden.
Der Arbeitsbogen für die USO-Prüfung wurde übermittelt.
Aus einer weiteren Stellungnahme des Finanzamtes geht hervor, dass die G der Geschäftsführerin bestätigte, dass diese nach F verzogen ist.
Nach Fristverlängerung wurde mit Anbringen vom seitens der Bf vorgebracht, dass die vom Kaufvertrag umfassten Gegenstände mit dem Einzug ins Geschäftslokal übernommen wurden.
Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte dadurch, dass eine Darlehensforderung des Geschäftsführers der Bf mittels Zession an die GmbH abgetreten wurde. Der Kaufpreis wurde am WX entrichtet (Anm. lt. Kontoauszug an die Geschäftsführerin).
Die entsprechenden Unterlagen, Online Überweisung, Zession und Darlehensvertrag waren in Ablichtung beigelegt.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde der Bf die Stellungnahme des Finanzamtes vom betreffend Feststellungen zur Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin ausdrücklich zur Kenntnis gebracht.
Dazu brachte die Bf (durch ihre Vertreter) vor, dass lt. aktuellen Firmenbuchauszügen (welche vorgelegt wurden) die GmbH von Amts wegen am YV gelöscht wurde. Die Komplementär-GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit ebenfalls von Amts wegen mit dem selben Datum gelöscht.
Hingewiesen wurde auch darauf, das für die Geschäftsführerin der GmbH im Jahr 2018 eine neue Adresse in Deutschland eingetragen wurde.
Zur Frage der Übernahme des Inventars wurde dies mit Beginn des Mietvertrages am YW angegeben. Die Eröffnung des Lokals wurde mit YX angegeben.
Außer Streit gestellt wurde, dass die Bf bereits mit Zahlung (für das Inventar) am WX Kenntnis von der gegenständlichen Umsatzsteuer hatte.
Die Vertreter (der Bf) wiesen darauf hin, dass der Betrieb alleine aufgrund der im Pachtvertrag enthaltenen betriebsnotwendigen Gegenstände fortgeführt hätte werden können. Mit dem gegenständlich erworbenen Inventar hätte hingegen der Betrieb nicht fortgeführt werden können.
Die bezahlten € 100.000,-- seien im Wesentlichen für die Ablöse des Mietvertrages und völlig unwesentliche für übernommene Gegenstände bezahlt worden. Ein Nachweis dafür wurde nicht erbracht.
Der Amtsbeauftragte wies darauf hin, dass lt. Punkt 16 des Mietvertrages enthalten ist, dass Teile des Inventars im Fremdeigentum stehen.
Die Vertreter verweisen auch auf das Erkenntnis des hin (Anm. welches bereits vom Finanzamt zitiert wurde).
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus der von der Bf vorgelegten Zession geht hervor, dass die Forderung zur Bezahlung des Gaststätteninventars der GmbH abgetreten wird.
Aus dem Mietvertrag vom März X, Punkt 16, geht unter anderem hervor, dass der Mieter zur Kenntnis nimmt, dass möglicherweise Teile der Inventargegenstände mit Fremdeigentum behaftet sein können und verpflichten sich der Mieter bei nachgewiesenem Fremdeigentum diese an den Eigentümer auszufolgen bzw. mit diesen entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Rechtslage und Erwägungen
§ 14 Abs. 1 BAO lautet:
Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 14 BAO, stattgefundene Übereignung; und dass der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die Schulden kannte oder kennen musste, liegen vor und sind damit unbestreitbar.
Dies ergibt sich aus der Bezahlung des Inventars bereits im März X, sodass dieses zum Zeitpunkt der danach erfolgten Wiedereröffnung des Lokals jedenfalls zu Verfügung stand. Damit ist der Abgabenanspruch entstanden. Auf die erst später ausgestellte Rechnung (mit teils unrichtigem Lieferzeitraum (Mai) kommt es daher nicht an. Dass die Umsatzsteuer aus der Veräußerung für eine Haftungsinanspruchnahme in Frage kommt wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Die zeitliche Einschränkung der Haftungsinanspruchnahme gem. § 14 BAO greift daher nicht.
Wenn die Bf – erst in der mündlichen Verhandlung – vorbrachte, dass die Bezahlung überwiegend für die Ablöse des Mietverhältnisses erfolgt sei, ist festzuhalten, dass dafür keine Nachweise erbracht wurden. Dem steht auch die nachträglich erstellte Rechnung vom 1.6.X sowie die Begründung der Zession „Bezahlung des Gaststätten-Inventars“ entgegen (siehe Feststellung aus dem Akteninhalt).
Dagegen spricht auch, dass noch im Vorlageantrag ausdrücklich wiederholt wurde, dass das Lokal von einem dritten Vermieter angemietet und nicht in den Mietvertrag der Primärschuldnerin eingetreten wurden.
Auch aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass Teile des Inventars möglicherweise im Fremdeigentum stehen. Auch das spricht dafür, dass die Zahlung für Inventargegenstände erfolgte.
Es kann daher auch die Behauptung dahingestellt bleiben, dass der Betrieb auch ohne das erworbene Inventar fortgeführt hätte werden können, da der Betrieb eben mit diesem Inventar fortgeführt wurde.
Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, sind als wesentliche Betriebsgrundlage für einen Gastronomiebetrieb das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung zu zählen. Diese Grundlagen konnten von der Bf erworben werden bzw. reicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht – hier durch in Bestandnahme lt. Mietvertrag – aus (siehe dazu das vom FA zitierte Erk. des ).
Das Vorbringen der Bf nicht in den Bestandvertrag der GmbH eingestiegen zu sein, geht daher ins Leere.
Unstrittig geblieben ist somit, dass teilweise Inventargegenstände gekauft andererseits gemietet wurden.
Es stellt sich daher die Frage ob der Erwerb von Inventar im Betrag von netto
€ 83.333,33 als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist oder nicht.
Dabei ist der Zweck des § 14 BAO zu beachten, die im Unternehmen (hier im Wert des Inventars) als solche liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründende Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens nicht verloren gehen zu lassen.
Der Bf wäre zu folgen, wenn, wie in der Vorhaltsbeantwortung vom angeben, lediglich die „E Einrichtungsgegenstände“, welche lt. Rechnung mit einem Wert von € 5.000,-- angeben wurden, erworben worden wären.
Inventargegenstände im Wert von weiteren ca. € 78.000,-- sind sowohl in Bezug auf deren absoluten Höhe als auch in Bezug zu der in Haftung gezogenen Umsatzsteuer von
€ 16.666,67 als Wesentlich anzusehen.
Es ist daher von der Übernahme eines lebensfähigen Betriebes auszugehen, der die Bf in die Lage versetzte das Unternehmen fortzuführen (siehe die umgehende Wiedereröffnung des Lokals). Dass weitere wesentliche Investitionen für die Fortführung des Betriebes erforderlich waren wurden nicht behauptet.
Das von der Bf anlässlich der mündlichen Verhandlung (wie auch vom Finanzamt in der BVE) zitierte VwGH-Erkenntnis, 2011/16/0061, ändert daran nichts, da lediglich bei einer reinen Verpachtung ohne Eigentumsübergang eine Haftung gem. § 14 BAO auszuschließen ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu
Betreffend der Ermessensentscheidung ist dem Finanzamt zu folgen, wenn es davon ausging, dass die Abgaben bei der GmbH mangels Vermögens nicht eingebracht werden konnten.
Das der Bf gehörende Inventar wurde veräußert, am Betriebssitz wurde von der Bf ein neues Lokal eröffnet, die Geschäftsführerin der GmbH hat sich bereits im April X ins Ausland abgemeldet. Lt. Schreiben des Steuerberaters bestand im Jahr 2016 kein Geschäftsbetrieb mehr. Damit war praktisch die Existenz der GmbH beendet, auch wenn eine amtswegige Löschung erst im Jahr Y erfolgte. Damit konnte das Finanzamt jedenfalls von einer Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ausgehen (siehe auch Kommentar zur BAO „Ritz“ § 14 Tz 24, zweiter Absatz).
Dafür, dass bei der Bf aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage eine Unbilligkeit in der Einhebung der Abgabe vorliegt, ergeben sich keine Hinweise bzw. wurde kein Vorbringen erstattet.
Die Ermessensentscheidung zu Ungunsten der Bf erfolgte unter Berücksichtigung des Zweckes der Haftungsbestimmung somit zu Recht.
Dem Einwand der Bf, wonach eine Haftungsinanspruchnahme der Geschäftsführerin in Betracht zu ziehen gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden, da dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dieser Umstand bleibt bei der Ermessensübung daher außer Betracht.
Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die zu treffenden Entscheidung ergibt sich als Folge der gesetzlichen Bestimmung und wird durch Rechtsprechung des VwGH gestützt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Bergmann/Bieber in SWK 8/2020, 462 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100293.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at