Scheinrechnungen?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. R I und die weiteren Senatsmitglieder Dr. BR, Eva BSW und Mag. BSA in Gegenwart der Schriftführerin FOI SF über die Beschwerde vom des Herrn B1 B2 B3 F gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom betreffend Umsatzsteuer 2008, 2010 und 2012 (Umsatzsteuer 2012 vorläufiger Bescheid) und betreffend Einkommensteuer 2008-2011 zu Recht erkannt:
1.)Umsatzsteuer 2008: Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.) Umsatzsteuer 2010: Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Gutschrift betragen:
0 ……………………Gesamtumsatz
0…………………….Umsatzsteuer
-173,35 €………Vorsteuer
-173,35 €………Gutschrift 2010
3.) Umsatzsteuer 2012:
Der vorläufige Bescheid wird dahin abgeändert, dass er für endgültig erklärt wird.
4.) Einkommensteuer 2008: Die Beschwerde wird abgewiesen.
5.) Einkommensteuer 207740: Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:
155.664 €……….Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
237.717,69 €….Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
69.141,08 €…….Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
462.522,77 €..Gesamtbetrag der Einkünfte lt. BFG
-60 €……………….Sonderausgabenpauschbetrag
-200 €……………..Kirchenbeitrag
462.262,77 €…..Einkommen
222.716,39 €……ESt vor Absetzbeträgen (462.262,77 -51.000) x 0,5 ………………………...+17.085
-291 €……………..Verkehrsabsetzbetrag
-54 €………………..Arbeitnehmerabsetzbetrag
222.371,39 €……ESt nach Absetzbeträgen
660,45 €…………..Steuer sonstige Bezüge
223.031,84 €……Einkommensteuer
-25.77401,06 €…….Lohnsteuer
197.940,78 €……festgesetzte ESt
6.) Einkommensteuer 2010:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:
140.484 €…………..Einkünfte aus SA nach Gewinnfreibetrag lt. BFG
-135.599,01 €…….Einkünfte Gw
39.184,40 €………..NSA nach Abzug der Werbungskosten (132 €)
44.069,39 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte
-80,89 € ……………..Sonderausgaben
-200 €………………...Kirchenbeitrag
43.788,5 €…………..Einkommen
13.229,32; ………….ESt vor Absetzbeträgen(43.788,5 – 25.000) / ……………………….35.000 x 15.125 + 5.110
-669 €………………...Alleinverdienerabsetzbetrag
-291 €………………...Verkehrsabsetzbetrag
-54 €…………………...Arbeitnehmerabsetzbetrag
12.215,32 €…………ESt nach Absetzbeträgen
360,86………………...Steuer sonstige Bezüge
12.576,18 €…………ESt vor Lohnsteueranrechnung
-11.229,62 €……….Lohnsteuer
1.346,56 €…………..festgesetzte Einkommensteuer 2010
7.) Einkommensteuer 2011
Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:
140.484 €……………..Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. BFG
-75.376,2 €…………...Einkünfte aus Gewerbebetrieb
39.184,40 €…………..NSA Einkünfte nach Abzug Werbungskosten
104.292,2 €………Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €……………………..Pauschbetrag Sonderausgaben
104.232,2 €…………..Einkommen
42.351,1 €……………(104.232,20-60.000) x 0,5 + 20.235
……………………………..ESt vor Abzug der Absetzbeträge
-291 €…………………..Verkehrsabsetzbetrag
-54 €…………………….Arbeitnehmerabsetzbetrag
42.006,1……………...ESt nach Absetzbeträgen
+306,86 €…………….Steuer sonstige Bezüge
42.312,96 €………….ESt vor Lohnsteueranrechnung
-11.229,62 €………...Lohnsteueranrechnung
31.083,34 €…………..ESt
31.083 €……………….festgesetzte ESt nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Vorlagebericht des Finanzamtes :
Strittig sind mehrere Eingangsrechnungen (ER der XXX YY GmbH vom ; ER der ZZZ Beratung GmbH vom ; drei ER der UUU Z1Z2Z3 GmbH vom ), die vom Finanzamt als Scheinrechnungen (TZ 2-4 BP-bericht) angesehen werden. Ferner ist die steuerliche Behandlung einer Zahlung strittig (TZ 6 BP-Bericht), die der Bf im Jahr 2008 erhalten hat. Strittig ist ferner (TZ 1 BP-Bericht) in Bezug auf Einkommensteuer 207740 die Nichtanerkennung von Buchungen des Bf durch das Finanzamt. Allerdings hat das Finanzamt insoweit keine Gewinnänderung angesetzt.
Ergänzungsauftrag des Finanzamtes vom (Beilage 21/05 der Beschwerdevorlage):
Ad Vorsteuerabzug und Eingangsrechnungen (ER):
Ad ER 4 (ER 2010-0353) der YY GmbH vom über 58.800 € + 20% USt: Es fehle eine detaillierte Leistungsbeschreibung, um einen Vorsteuerabzug zu erhalten .
Ad ER 5 (ER 2010-0002) der Beratung GmbH vom über 52.500 € : Es fehle eine detaillierte Leistungsbeschreibung, um einen Vorsteuerabzug zu erhalten .
Ad ER 1-3 der UUU Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH vom : Wegen der pauschalen Leistungsbeschreibung sei ein Vorsteuerabzug nicht zulässig; es seien die verrechneten Leistungen gegenüber der Betriebsprüfung detailliert unter sonstigen Belegnachweisen – zu erklären bzw nachzuweisen.
Ad Konto 3701 Haftrücklass (Beilage 34/18, S. 3; Beweismittel 30/14 )
Mit sei ein Bankeingang von 50.000 € vermögensumschichtend als Haftrücklass verbucht worden. Da dieser Betrag bis unverändert in der Bilanz aufscheine, sei diese Verbindlichkeit nicht glaubhaft. Es werde um Vorlage eines Darlehensvertrages, um Nachweis üblicher Darlehensvereinbarungen betreffend Rückzahlung, Tilgung, Verzinsung und Besicherung, und um
Bekanntgabe des Darlehensgebers ersucht.
Ad Konto 7298 Beratungsaufwand:
In Bezug auf den Aufwand i V m den Beratungsleistungen der UUU Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH in Höhe von 49.851 € für 2011 (Beweismittel 27/11, 3 ER vom ) seien sämtliche Grundlagen belegmäßig nachzuweisen, da auf Grund der pauschalen Leistungsbeschreibung ein Aufwand nicht nachvollziehbar sei. Wann sei die Bezahlung der ER erfolgt? Wo seien die verrechneten Aufwandspositionen als Erlös weiterverrechnet worden und mit welchem Betrag? Dies sei nachzuweisen.
Ad Konto 7500- Kosten für beigestelltes Personal:
Ad ER 4 und 5 2010 (Betrifft ER der YY GmbH vom , Nr. 2010-0353 und der Beratung GmbH vom , Nr. 2010-0002, vgl. Beilage 36/20, 35/19): Es werde um Vorlage allfällig vorhandener Verträge und detailierter Berechnungsgrundlagen ersucht. Welche Projekte seien mit den geltend gemachten Aufwendungen als Ausgangsrechnungen (AR) und somit als Erlöse abgerechnet worden? Die ER 4/2010 (ER , erhalten von der XXX YY GmbH vom ) scheine per noch als Verbindlichkeit auf. Sei diese Verbindlichkeit zwischenzeitlich bezahlt worden?
Schreiben des Bf vom (Beilage 22/06 der Beschwerdevorlage):
Ad Vorsteuerabzug und ER:
Ad ER 4/2010 (Beilage 36/20, 35/19): Die YY GmbH habe die Mitarbeiter Frau Daniela NDG und Herrn Robert OXA zur Bearbeitung von Beratungsagenden zur Verfügung gestellt.
Ad ER 5/2010 (Beilage 36/20, 35/19): Die Beratung GmbH habe Personalleistungen von der Fa WWCC zugekauft und hier seien Herr DI Hannes IMX und Frau IEÜ für Beratungsleistungen involviert gewesen.
Die über diese beiden ER zugekauften Personalbereitstellungen seien mit Aufschlag an die XYZ ENU GmbH (Anm: ebenso eine SEN1 – und- F – Fa, vgl. Beilage 35/19) mit Ausgangsrechnung (AR) vom weiterverrechnet worden (Beilage 28/12; 35/19 zur steuerlichen Erfassung teilweise , dh in Höhe von 90.000 € mit Wirksamkeit für 207740 siehe 32/16, S. 2; 33/17, S. 2).
Zu den Rechnungen der Z1Z2Z3 GmbH: Herr STU sei damals Handelsbevollmächtigter oder Geschäftsführer gewesen und er habe diese Leistungen im Namen der Z1Z2Z3 GmbH erbracht. Herr STU habe glaubhaft versichert, „dass er diese Umsätze erkläre“. Der Nachweis seiner UVA über dessen Steuerberater sei jederzeit möglich.
Ad Haftrücklass ( Beweismittel 30/14 und 34/18 S. 3 ) :
Diese Position betreffe einen von einem Geschäftspartner erhaltenen Kredit , der im Laufe des Jahres 2008 in drei Raten (5000 € am 20.6.; 20.000 am 21.10., und 25.000 am 29.12.) wieder zurückgezahlt , aber in der Buchhaltung falsch verbucht worden sei. Der Bf habe das Geld bar behoben und dem Geschäftspartner wieder rückerstattet. Die Richtigstellung der bisher falschen Verbuchung sei 2013 erfolgt.
Ad Konto 7298- Beratungsaufwand:
Die drei ER , erhalten von der UUU Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH seien am bar beglichen worden (siehe BU 1-3, vgl. Beilage 27/11).
Am seien die von der UUU Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH verrechneten Aufwendungen zusammen mit eigenen Leistungen betreffend die RHAbilienprojekte SHR AOG, AOG und EKOH weiterverrechnet worden (Beilage 27/11, 3 AR 2011 - 0002-0004).
Ad Konto 7500:
Zu den ER 4 und 5/2010 vom (Beilage 35/19, S. 4 und 5) gebe es eine Weiterverrechnung des Aufwandes an die XYZ ENU GmbH in Höhe von 135.000 € (Beilage 28/12, S. 3; 35/19, S. 12). Die ER 4 sei noch nicht beglichen. Ein Ausgleich dieser und anderer offener Verrechnungen werde bis angestrebt, hänge jedoch von der Liquiditätssituation in der Firma ab.
Soweit das Schreiben des Bf vom .
BP-Bericht: (Ansätze des Bf siehe Beilage 33/17 S. 3-5)
TZ 1 BP-Bericht vom (207740):
Die Buchung der Verbindlichkeit von 1,150.000 € gegenüber der TRJ GmbH (Beweismittel 25/7740; 36/20, 37/21) am Privatkonto des Bf und die sich daran anschließenden Folgebuchungen (Beilagen der Beschwerdevorlage 25/7740, 26/10) seien durch das FA nicht anerkannt worden. Der Bf habe die nicht vorliegende „Gewinnerhöhung“ mit Wirksamkeit für das Jahr 207740 bekämpft.
Die Verbuchung des angeführten Geschäftsvorfalles sei ohne einen Zahlungsfluss und ohne einen Belegnachweis erfolgt.
TZ 2 BP-Bericht vom :
Mit Eingangsrechnung (ER) der XXX YY und MMW GmbH, abgekürzt YY GmbH vom seien an den Bf auf Grund einer angeblichen mündlichen Vereinbarung anteilige Personalkosten für den Zeitraum 1/207740-9/2010 weiterverrechnet worden, welche unter der Aufwandsposition Beratungskosten verbucht worden seien (Beweismittel 35/19). Bis zum Abschluss der Prüfung () sei die Bezahlung dieser ER offen geblieben. Der Bf habe dem Finanzamt ...keine Unterlagen über die Zusammensetzung der pauschal verrechneten Leistungssumme vorlegen können. Der geltend gemachte Aufwand und die Vorsteuer seien nicht anerkannt worden.
Bei dieser ER handelte es sich um die
ER 2010-0353 (Beilage 35/19, 36/20) vom , erhalten von der YY GmbH: Die YY GmbH stellte dem Bf anteilige Personalkosten ihrer Mitarbeiter für den Zeitraum 01/207740-7740/2010 in Rechnung:
58.800 € ......Personalkosten für 21 Monate à ………………2.800 €
11.760 € ......20% USt
70.560 €
Das Finanzamt nahm folgende Gewinnerhöhungen vor:
39.200 für 207740 (ein Teil der Rechnung betrifft dieses Jahr) (TZ 2 und S.11 BP v.);
19.600 für 2010 (ein Teil der Rechnung betrifft dieses Jahr) (TZ 2 u.S.11 BP-Bericht)
58.800 €.....Summe
TZ 3 BP-Bericht:
ER vom 2010-0002 (Beweismittel 35/19), erhalten von der ZZZ Beratung GmbH, abgekürzt „ Beratung GmbH “: Die Beratung GmbH stellte dem Bf mit dem Hinweis auf die getroffene „mündliche Vereinbarung“ anteilige Personalkosten ihrer Mitarbeiter sowie die Kosten für Personalbereitstellung für die WWCC GmbH und die N1K GmbH für den Zeitraum 207740 und 2010 in Rechnung:
52.500 € ......Personalkosten für 15 Monate à ………………3500 €
10.500 € ......20% USt
63.000 €.......Gesamtbruttobetrag
Die Bezahlung dieser Rechnung durch den Bf sei durch Aufrechnung mit einer Ausgangsrechung (AR) des Bf aus dem Jahr 2011 erfolgt (handschriftlicher Vermerk auf der ER vom Nr. 2010-0002, erhalten von der Beratung GmbH).
Das Finanzamt habe auf Grund der pauschalen Leistungsbeschreibung der ER und der Nichtvorlage geeigneter Unterlagen, die den Bestimmungen des § 11 USTG für den Vorsteuerabzug entsprochen hätten, den Vorsteuerabzug für 2010 in Höhe von 10.500 € versagt. Die Ansätze des Finanzamtes sind in Bezug auf diese ER für die Jahre 207740 und 2010 gewinnneutral (TZ 3; Siehe auch S.
11 und 13 BP-Bericht vom ).
TZ 4 BP-Bericht:
Es existierten drei ER Nr. 1-3/2012 vom (Beweismittel 27/11), erhalten von der UUU Z1Z2Z3 und Y26Y RHX2 Handels GmbH, (abgekürzt Z1Z2Z3 GmbH), angeblich für „Bearbeitung von Projekten“ betreffend diverse Liegenschaften. Es seien dem Bf durch die Z1Z2Z3 GmbH (Geschäftsführer im Juli- Johannes LPO und Astrid LPO, Geschäftsführer ab bis Hans STU) Beratungsstunden („Bearbeitung der Liegenschaften AOG 19 : 15.660 € + 20% USt; SHR AOG 5: 23.490 € + 20% USt; und EKOH 75, 1100: 16.240 € + 20% USt ; inklusive Projektentwicklung und Kalkulation“ im angeblichen Leistungszeitraum Juli-Dezember 2011) in Rechnung gestellt worden, weitere Unterlagen und Rechnungsbeilagen habe man der Abgabenbehörde nicht vorlegen können. Über die angebliche Bezahlung existierten Barzahlungsbelege. Die Verbuchung sei über das private Verrechnungskonto des Bf erfolgt.
Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug aus diesen drei Rechnungen
(3.132 € lt. Rechnung vom betreffend AOG);
(4.698 € lt. Rechnung vom betreffend SHR AOG);
(3.248 € lt. Rechnung vom betreffend EKOH) -
11.078 € Summe lt. TZ 4 BP-Bericht vom in Bezug auf 2012 (Beilage 36/20 S. 5)
nicht anerkannt.
Zum Aufwand – auch dieser wurde durch das Finanzamt nicht anerkannt:
15.660 €… AOG betr. 7-12/2011
23.490 € …SHR AOG 7-12 2011
16.240 € …EKOH betr. 7-12 2011
55.390 € …Summe betr.7-12/2011 (Beilage …………….36/20 S. 5)
-5.539 €…..(2012 angesetzt,Beilage 33/17, S. 2)
49.851 € ….(für 2011 angesetzt, vgl. BP Bericht S. 12; Beilage 33/17 S. 2).
Das Finanzamt nahm für 2011 eine Gewinnerhöhung von 49.851 € und für 2012 eine Gewinnerhöhung von 5.539 € vor (S. 12 und TZ 4 BP-Bericht vom ).
Umsatzsteuer:
Die durch das Finanzamt nicht anerkannte Vorsteuer aus den drei ER 1-3 vom betrifft das Jahr 2012 (siehe TZ 4 BP Bericht und Beilage 35/19 S. 3)
3.132 € ER 20120004
4.698 € ER 20120005
3.248 € ER 20120006
11.078 € Summe (betrifft 2012 lt. TZ 4 BP-Bericht; Beilage 35/19 S. 3)
Ad TZ 6 BP-Bericht vom ( Beweismittel 30/14 und 34/18 S. 3) :
Das Finanzamt habe eine Zahlung an den Bf aus dem Jahr 2008 (Beweismittel 30/14) in Höhe von 50.000 € als Ertrag und Umsatz angesetzt, während der Bf diese erfolgsneutral als „Haftrücklass“ angesetzt habe. Der Bf habe mitgeteilt, es liege eine Fehlbuchung vor; tatsächlich habe es sich um einen Kredit eines Geschäftspartners gehandelt. Der Bf habe aber lt. Finanzamt keinen Kreditvertrag nachweisen können.
Der Bf habe lt. Finanzamt die Rückzahlungen des Kreditbetrages (drei Zahlungen 2008) am Verrechnungskonto als Privatentnahmen erfasst.
Der Bf habe im Rahmen der zweiten Ergänzung der Bescheidbeschwerde einen Aktenvermerk, datiert vom mit einer Sachverhaltsbestätigung des Herrn DI Dr. KIR über die private Vergabe eines unverzinslichen Darlehens über 50.000 € vorgelegt.
Ad TZ 8 BP-Bericht : Mit Bescheid vom sei die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Bf an der AMZ23 GmbH und Co RHA TTT21 KG (4A2B 12391011) betreffend 2010 von -117.869,65 auf Null berichtigt worden. Der Bf erhebe Einwendungen gegen die Feststellungen des Grundlagenbescheides .
Mit Umsatzsteuerbescheid 2008 vom wurde der steuerbare Umsatz= 20%- Umsatz in Höhe von 165.426,67 € angesetzt, dh, der Betrag von 50.000 €, den der Bf als Haftrücklass verbucht hatte, wurde in Höhe seines rechnerischen Nettobetrages (41.666,67 €) dem steuerbaren Umsatz hinzugerechnet. (TZ 6 und S. 13 BP-Bericht ; Beweismittel 30/14 und 34/18 S. 3 )
Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 157.216,68 € angesetzt, dh der Betrag von 50.000 €, den der Bf als Haftrücklass verbucht hatte, wurden in Höhe seines rechnerischen Nettobetrages (41.666,67 €) dem Gewinn hinzugerechnet, (TZ 6 und S. 11, S. 13 BP-Bericht ; Beweismittel 30/14 und 34/18 S. 3 ).
Mit Einkommensteuerbescheid 207740 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 285.717,69 € angesetzt. Darin ist die Erhöhung von 39.200 € (Teil der Eingangsrechnung , erhalten von der YY GmbH lt. TZ 2, S. 11 und S. 13 BP – Bericht) enthalten.
Mit Umsatzsteuerbescheid 2010 vom wurden die Vorsteuern in Höhe von 173,35 € angesetzt, weil in Bezug auf die ER, die der Bf von der YY GmbH (TZ 2 BP-Bericht) und der Beratung GmbH (TZ 3 BP-Bericht) erhalten hatte, ein Vorsteuerabzug nicht anerkannt worden ist (S. 13 BP-Bericht).
Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.117,15 € angesetzt (TZ 9, S. 11 und S. 13 BP-Bericht). Darin ist die Erhöhung von 19.600 € (Teil der Eingangsrechnung , erhalten von der YY GmbH lt. TZ 2, S. 11 und S. 13 BP – Bericht) enthalten. Ferner setzte das Finanzamt eine Gewinntangente auf Grund einer Beteiligung des Bf an einer Personengesellschaft in Höhe von 117.869,65 € an (S. 13 BP-Bericht):
-120.699,01 ….vor BP (S. 13 BP-Bericht)
+19.600 ………..S. 11 BP-Bericht
+117.869,65….TZ 8, S. 13 BP-Bericht
16.770,64 €……S. 13 BP-Bericht
-653,49 € ……..§ 10 ESTG (TZ 9 BP)
16.117,15 €…..TZ 9 BP lt. ESt-Bescheid
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -1.243,48 € (TZ 4, S. 11, 12 , S. 13, TZ 9 BP-Bericht) angesetzt. Dh, die nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassenen ER , die der Bf von der UUU Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH erhalten hatte (TZ 4 BP-Bericht), wurden anteilig (TZ 4, S. 11 und 12 BP-Bericht) dh in Höhe von 49.851 € dem Gewinn hinzugerechnet.
-53.368,45….vor BP (S. 13 BP)
+49.851 €….. TZ 4,S. 12 BP
3.541,25 €…..TZ 7 BP
23,80…………...Gewinn vor § 10 EStG (S. 13 BP)
-1,267,28…….TZ 9 BP § 10 EStG
-1.243,48 €….TZ 9 BP lt. Bescheid
Mit Umsatzsteuerbescheid 2012 vom wurden Vorsteuern nur in Höhe von 18.400,94 € anerkannt, dh, die Vorsteuern im Zusammenhang mit den ER , die der Bf von der UUU Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH erhalten hatte (11.078 € lt. TZ 4 BP-Bericht) wurden entgegen der Steuererklärung als nicht abzugsfähig behandelt (Bescheidbegründung vom ).
Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen die erwähnten Bescheide.
Mit ergänzendem Vorbringen vom legte der Bf dar:
Die Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH habe eine UVA für Jänner 2012 abgegeben (ad TZ 4 BP-Bericht) .
Die Ansicht, dass die Einkünfte aus der Beteiligung an der AMZ23 GmbH & Co RHA TTT21 KG mit dem Wert Null anzusetzen seien, sei unrichtig (Ad TZ 8 BP-Bericht).
Mit dem zweiten ergänzenden Vorbringen vom legte der Bf dar:
Ad TZ 1 BP-Bericht:
Die gegenständlichen Verbindlichkeiten stammten aus den Vorjahren und seien zum 20.10.207740 nur buchhalterisch auf einem Konto zusammengefasst worden. Diese gegenständlichen Forderungen seien von den Gläubigern der WT Invest GmbH abgetreten worden . Diese Verbindlichkeiten seien bis zum bereits in Höhe von 210.000 € getilgt worden. Der Rest sei in vier jährlichen Raten à 235.000 € + Zinsen zu begleichen. Es handle sich um eine erfolgsneutrale Umbuchung, die keinerlei Gewinnerhöhung im Jahr 207740 rechtfertigen könne.
Ad TZ 2 BP-Bericht:
Mit der gegenständlichen ER seien die anteiligen Personalkosten inklusive Sonderzahlungen der Mitarbeiter für den Zeitraum 1/207740 – 9/2010 von 2.800 € pm verrechnet worden. Beim beigestellten Personal handle es sich insbesondere um Daniela NDG und Robert OXA. Die Identifizierung der tatsächlich erbrachten Leistungen hätte anhand der Lohnkonten dieser Personen und der von diesen für den Bf tatsächlich erbrachten Leistungen erfolgen können. Diese Personen seien für jene Beratungsaufträge eingesetzt worden, die der Bf mit der AR 1 vom abgerechnet habe. Eingebunden in die Leistungsverrechnung seien auch Mag ILE SEN1 als Geschäftsführer der YY GmbH und Frank RAY BA.
Die mit dem beigestellten Personal erzielten Erlöse bewiesen, dass die beigezogenen Leistungen sehr wohl einen erkennbaren wirtschaftlichen Nutzen für den Bf gehabt hätten. Tatsächlich seien die Erlöse aus der Verwertung der bezogenen Leistungen , die mit der AR 1 vom fakturiert worden seien, vom Finanzamt anerkannt worden.
Die gegenständlichen Forderungen seien auch jeweils durch den Gläubiger eingefordert worden.
Ad TZ 3 BP-Bericht:
Die bezogenen Beratungsleistungen hätten die RHAbilienprojekte EKOH 75, SHR AOG 13, AOG 19 und Finanzprodukte (Anleihen) der NOOX AG betroffen, die unstrittig auch abgerechnet worden seien.
Ad TZ 4 BP-Bericht:
In der RHAbilienbranche stünden Barzahlungen an der Tagesordnung. Einer der Gründe für Barzahlungen seien regelmäßig andrängende Gläubiger auf Seiten des Leistungserbringers.
Die Verbuchung als Bareinlage bedeute, dass der Zahlungsfluss nicht aus betrieblichen Konten des Bf finanziert worden sei.
Die konkreten Leistungen seien durch Herrn LGG STU erbracht worden. Dieser habe die bautechnischen und mietrechtlichen Verhältnisse der Liegenschaften untersucht. Die folgenden seiner Vorschläge seien umgesetzt worden:
Projekt EKOH 75: Auflösung des Mietvertrages Top 1 mit dem ursprünglichen Mieter und Abschluss von neuen Verträgen mit deren Geschäftsführer und dem von ihm vertretenen Kulturverein vom 21./.
Projekt SHR AOG 5: Vorbereitung eines Verkaufskonzeptes im Zusammenhang mit der XXX 3. JCF Verwaltungs GmbH. Die Liegenschaft sei um 5,640.000 € an diese GmbH verkauft worden.
Projekt AOG 19: Erstellung eines Konzeptes für den Verkauf von Wohnungen, das noch 2012 umgesetzt worden ist (Siehe Beilage ./1, Folder „Anlagewohnungen“).
Ad TZ 6 BP-Bericht ( Beweismittel 30/14 und 34/18 S. 3):
Auf den AV vom , unterschrieben durch Herrn DI Dr. KIR und den Bf werde verwiesen.
Mit BVE vom wurde die Beschwerde abgewiesen.
Ad TZ 1
Bei dem Geschäftsvorfall vom 20.10.207740 (Buchung einer Verbindlichkeit von 1,150.000 €) habe es sich um die erstmalige Erfassung von Verbindlichkeiten und nicht um einen Umbuchungsvorgang gehandelt. Die buchhalterisch auf einem Konto zusammengefasste Summierung der Verbindlichkeiten aus den Vorjahren wurde belegmäßig nicht dokumentiert und ist daher nicht nachvollziehbar.
Die Nichtanerkennung des Buchungsvorganges sei ohne Erfolgsauswirkung erfolgt.
Ad TZ 2-4
Die den ER zu Grunde liegenden „mündlichen Vereinbarungen“ über die Weiterverrechnung von Personalkosten seien im Prüfungsverfahren durch keinerlei sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen über erbrachte Leistungen dokumentiert worden.
Das Nichtvorliegen schriftlicher Vereinbarungen und sonstiger Aufzeichnungen zur Dokumentation und zum Nachweis der erbrachten Leistungen sei fremdunüblich. Eine Dokumentation des Leistungsaustausches durch schriftliche Vereinbarungen und Leistungsaufzeichnungen wäre erforderlich gewesen.
Die Verbindlichkeiten gegenüber der YY GmbH seien in unveränderter Höhe in den Jahresabschlüssen des Bf ausgewiesen. Ein fremder Dritter hätte bei tatsächlich erbrachten Leistungen der Zur-Verfügung- Stellung von Mitarbeitern und ausstehenden Forderungen keinen jahrelangen Zahlungsaufschub akzeptiert und offene Rechnungen eingemahnt und gerichtliche Schritte unternommen. Einbringungsmaßnahmen seien erstmalig im Beschwerdevorbringen behauptet und nicht bewiesen worden.
Es seien keine Nachweise für die tatsächliche Erbringung der Leistungen vorgelegt worden.
Aus den ER der YY GmbH, der Beratung GmbH und der UUU Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH sei nicht erkennbar, welche konkreten Leistungen erbracht worden sein sollen (S. 5).
Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Leistungen die Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH im Zusammenhang mit der „Bearbeitung der Liegenschaften inkl Projektentwicklung und Kalkulation“ erbracht haben solle (S. 6).
Die ER der Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH enthielten auch eine falsche Adresse.
Die ER der ZZZ Beratung GmbH enthalte keinen Zeitraum gem. § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994. Mit der Angabe „15 Monate im Zeitraum 207740/2010“ sei nicht dargelegt worden, von wann bis wann geleistet worden sei.
Ad Ergänzung der Beschwerde vom und zweite Ergänzung vom :
Die UVA für Jänner 2012 enthalte keinen Nachweis für den Eingang bei der zuständigen Abgabenbehörde.
In Bezug auf die Rechnungen TZ 2, 3 und 4 des BP-Berichtes : Es seien keine anderen Erkenntnismittel zur Feststellung der Leistungen vorgelegt worden. Wie eine Identifizierung der tatsächlich erbrachten Leistungen anhand der Lohnkonten des Herrn OXA und der Frau NDG hätte erfolgen sollen, sei nicht nachvollziehbar. § 76 EStG 1988 und die Lohnkontenverordnung verpflichteten den Arbeitgeber nur zur Führung eines Lohnkontos und zur Angabe bestimmter Daten, die nur für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung seien.
Die Erlöse lt AR vom seien mit einer Gesellschaft erzielt worden, für die der Bf als Geschäftsführer tätig sei.
Ad TZ 6 ( Beweismittel 30/14 und 34/18 S. 3):
Der nachträgliche AV vom sei kein tauglicher Nachweis für ein vom Bf behauptetes Darlehensverhältnis.
Ad TZ 8:
Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen seien nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid von Bedeutung.
Mit Schreiben vom stellte der Bf einen Vorlageantrag.
Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom wird vorgebracht:
Strittig seien die Ausführungen in TZ 1, 2, 3, 4, 6 und 8 BP-Bericht.
Ad TZ 1: Der Bf bekämpfe eine nicht durchgeführte Gewinnerhöhung des Finanzamtes.
Ad TZ 2: die ER sei bis zum Abschluss der Prüfung nicht bezahlt worden. Der Bf habe keine Unterlagen über die Zusammensetzung der pauschal verrechneten Leistungssumme vorgelegt. Aufwand und Vorsteuer aus dieser Rechnung würden nicht anerkannt werden.
Ad TZ 3: Die Verbindlichkeit sei durch Aufrechnung beglichen worden. Der Vorsteuerabzug sei wegen der pauschalen Leistungsbeschreibung in der Rechnung und der Nichtvorlage von Unterlagen, die den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprochen hätten, nicht anerkannt worden.
Ad TZ 4: Weitere Unterlagen bzw Rechnungsbeilagen seien der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden. Der Nachweis der Bezahlung sei durch handschriftlich erstellte Kasseneingangsbestätigungen erfolgt. Die Rechnungsausstellerin sei 2012 nach außen hin nicht mehr unternehmerisch tätig geworden. Es sei auch keine Meldung der fakturierten Umsätze durch die Rechnungsausstellerin an die Abgabenbehörde erfolgt. Aufwand und Vorsteuern aus diesen drei ER seien durch das Finanzamt nicht anerkannt worden.
Im April 2014 sei die Kopie einer UVA der Gesellschaft für Jänner 2012 vorgelegt worden. Diese UVA trage jedoch keinen Einlaufstempel des Finanzamtes.
Ad TZ 6 (Beweismittel 30/14 und 34/18 S. 3): Diese Position scheine bis zum Abschluss der BP unverändert in den Bilanzen auf. Ein Kreditvertrag mit den üblichen Modalitäten betreffend Verzinsung und Besicherung sei nicht vorgelegt worden. Es sei aber nachträglich ein Aktenvermerk, unterfertigt durch den angeblichen Darlehensgeber, datiert vom vorgelegt worden.
Das gegenständliche Verfahren begann mit der Absendung der Beschwerde des Bf vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008, 2010 und 2012 vom und gegen die Einkommensteuerbescheide 2008, 207740, 2010 und 2011 vom , alle eingelangt . Während dieses Verfahrens gab der Bf zunächst mehrfach neue Adressen bekannt. Seine letzte von ihm bekannt gegebene Adresse befand sich in VTA (siehe Einkommensteuererklärung 2017, eingelangt ).
Zunächst ergingen zwei Zustellversuche in Bezug auf einen Ergänzungsauftrag an den Bf an die beiden zuletzt bekannt gegebenen Steuerberater (Ergänzungsaufträge vom und vom ). Beide Steuerberater teilten jedoch mit, dass die Vollmacht erloschen sei (Schreiben des ersten Steuerberaters vom ; Schreiben des zweiten Steuerberaters vom ).
Sodann erging am ein Ergänzungsauftrag an den Bf an die zuletzt durch den Bf nach Beginn des Verfahrens bekannt gegebene Adresse in VTA: Dieser Ergänzungsauftrag langte zwischen dem 17.9. und dem wieder ungeöffnet beim BFG ein. Das zurückgesandte Poststück trug den Vermerk „nicht an dieser Adresse“)
Da keine aktuelle Adresse bekannt war, wurde derselbe Ergänzungsauftrag, diesmal datiert vom , schließlich gem. § 8 und § 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch beim Bundesfinanzgericht zugestellt. Der Ergänzungsauftrag wurde beim BFG- Außenstelle FA zwischen dem und dem zur Abholung bereit gehalten, aber nicht abgeholt. Eine schriftliche Verständigung von dieser Hinterlegung wurde den in Österreich wohnhaften Söhnen des Bf zugesandt (je ein Schreiben vom ).
Der Ergänzungsauftrag vom wurde nicht abgeholt und nicht beantwortet. Er lautete im Wesentlichen:
Ad TZ 2 BP-Bericht – Eingangsrechnung (ER) Nr. 2010-0353 vom , erhalten von der XXX YY GmbH (abgekürzt YY GmbH):
Der Bf wurde aufgefordert, bekannt zu geben, welche konkreten Leistungen dieser ER zu Grunde lagen und, alle Nachweise für diese Leistungen vorzulegen. Der Bf wurde auch aufgefordert, die Bezahlung dieser ER nachzuweisen.
Zur Ausgangsrechnung (AR) vom , Nr 2010- 0001an die Marketing Beratung ENU GmbH (Beweismittel 28/12): Der Bf wurde aufgefordert, alle darin genannten Leistungen – auch die weiterverrechneten Leistungen - konkret darzustellen und nachzuweisen.
Ad TZ 3 BP-Bericht:
Ad ER vom 2010-0002 (Beweismittel 35/19), erhalten von der ZZZ Beratung GmbH, abgekürzt „ Beratung GmbH “:
Der Bf wurde gefragt, welche konkreten Leistungen dieser ER zu Grunde gelegen seien und er wurde aufgefordert, alle bezughabenden Nachweise vorzulegen.
3.)
Dem Vorbringen des Bf zufolge seien die Personalbereitstellungen auch lt. TZ 3 BP-Bericht mit Aufschlag durch den Bf an die XYZ ENU GmbH (Beilagen 28/12; 35/19) mit AR vom Nr. 2010-0001 weiterverrechnet worden.
Der Bf wurde aufgefordert, alle darin (AR vom Nr. 2010-0001) genannten Leistungen – auch die weiterverrechneten Leistungen - konkret darzustellen und nachzuweisen. Der Bf wurde aufgefordert, zu erklären und nachzuweisen, aus welchen betrieblichen Gründen er sich bereit erklärt habe, der Rechnungsausstellerin für die Bearbeitung der drei NOOX ein Honorar zu bezahlen. Der Bf wurde aufgefordert, den Inhalt der Vereinbarungen mit der Rechnungsausstellerin, die diese berechtigt habe, die gegenständlichen ERen auszustellen, nachzuweisen.
Der Bf wurde aufgefordert, alle schriftlichen Unterlagen über die angeblichen Tätigkeiten der Rechnungsausstellerin vorzulegen. Der Bf wurde aufgefordert, alle Zeitaufzeichnungen der Rechnungsausstellerin vorzulegen.
Auch die Rechnungsausstellerinnen der lt. TZ 2 und TZ 3 BP-Bericht strittigen ERen wurden durch das BFG befragt, haben aber keine substanziellen Angaben gemacht, da die Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien (Schreiben der Rechnungsausstellerin lt. TZ 2 BP-Bericht vom ; Schreiben der Rechnungsausstellerin lt. TZ 3 BP-Bericht vom ).
Ad TZ 4 BP-Bericht: zu den ER der UUU Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH vom Nr. 20120004, 20120005 und 20120006:
Herr Hans LGG STU wurde gefragt (Schreiben des ), welchen Inhalt die Vereinbarungen des Bf mit der Rechnungsausstellerin gehabt hätten; er wurde aufgefordert, diesen Inhalt nachzuweisen.
Er wurde auch aufgefordert, Nachweise (u.a. Berichte, Aktenvermerke, Zeitaufzeichnungen) für die Bearbeitung der drei NOOX, deren Projektentwicklung und die Kalkulation vorzulegen.
Hans LGG STU wurde zu den strittigen Leistungen der Rechnungsausstellerin befragt und er gab dazu an (Schreiben des Herrn STU vom ):
Er habe keinerlei Unterlagen mehr. Es sei um die Berechnung der zu erwartenden Kosten der Projektentwicklung gegangen, um die Erhebung des Miet-bzw. Verkaufsinteresses und um die Erhebung der erzielbaren Miet-bzw Verkaufserlöse. Diese seien dann den Entwicklungskosten des Projektes gegenüber gestellt worden. Daraus habe sich eine Kosten-Nutzenrechnung ergeben.
Auch der Bf wurde aufgefordert, darzustellen, worin konkret die Bearbeitung der in den ER genannten Liegenschaften bestanden habe und, seine Angaben zu beweisen.
Der Bf wurde aufgefordert, alle darin (ERen vom ) genannten Leistungen – auch die weiterverrechneten Leistungen - konkret darzustellen und nachzuweisen. Der Bf wurde aufgefordert, zu erklären und nachzuweisen, aus welchen betrieblichen Gründen er sich bereit erklärt habe, der Rechnungsausstellerin für die Bearbeitung der drei NOOX ein Honorar zu bezahlen. Der Bf wurde aufgefordert, den Inhalt der Vereinbarungen mit der Rechnungsausstellerin, die diese berechtigt hätten, die gegenständlichen ERen auszustellen, nachzuweisen.
Der Bf wurde aufgefordert, alle schriftlichen Unterlagen über die angeblichen Tätigkeiten der Rechnungsausstellerin vorzulegen. Der Bf wurde aufgefordert, alle Zeitaufzeichnungen der Rechnungsausstellerin vorzulegen.
Ad Ausgangsrechnungen (AR) des Bf vom an die ZZZ Beratung GmbH (abgekürzt als „Beratung GmbH“) Nr. 2011-0002 bis 2011-0004 (Beilagen 27/11): Der Bf wurde aufgefordert, zu erklären, welche konkreten Leistungen er erbracht habe und, diese Leistungen nachzuweisen. Es wurden ferner gleichartige Fragen gestellt wie schon in Bezug auf die Eingangsrechnungen.
Ad TZ 6 BP-Bericht
Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass die im Jahr 2008 erhaltene Zahlung Herrn Dr. KIR zugeordnet werden könne.
Der Bf hat den Ergänzungsauftrag vom nicht beantwortet.
Mündliche Verhandlung:
In der mündlichen Verhandlung erklärte die Amtsvertreterin, das Finanzamt habe in Bezug auf die strittigen Eingangsrechnungen nie Nachweise erhalten. In Bezug auf die strittigen Verlustbeteiligung wäre allerdings der Verlust anzuerkennen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Ad TZ 1 BP-Bericht:
In diesem Zusammenhang bekämpft der Bf eine „Gewinnerhöhung“ von 1,150.000 € für das Jahr 207740.
Hiezu wird durch das BFG festgestellt :Alle diese Buchungen und Umbuchungen des Bf von angeblichen Verbindlichkeiten blieben erfolgsunwirksam [siehe TZ 1 BP-Bericht vom , siehe auch S. 11 BP-Bericht vom : Die zahlreichen Gewinnerhöhungen des Finanzamtes von 150.000 , 100.000 , 150.000 usw betrugen insgesamt 1,150.000 €. Eben dieser Betrag wurde aber auch gewinnmindernd angesetzt (BP-Bericht vom , S. 11), sodass die Änderungen des Finanzamtes insgesamt gesehen erfolgsneutral waren.].
Durch die Erklärung des Finanzamtes, diese Buchungen nicht anzuerkennen, hat sich keine erkennbare Gewinnauswirkung ergeben. Durch diese Erklärung des Finanzamtes können daher keine Rechte des Bf verletzt worden sein. In diesem Zusammenhang erfolgt daher von Seiten des BFG keine Änderung des bekämpften Bescheides des Finanzamtes.
2.) Die strittigen ER lt. TZ 2 (XXX YY GmbH, abgekürzt YY GmbH) und TZ 3 (ZZZ Beratung GmbH, abgekürzt Beratung GmbH) BP-Bericht
sowie deren Weiterverrechnung mit AR vom an die XYZ ENU GmbH Nr. 2010-0001 sind Scheinrechnungen. Die daraus resultierenden Vorsteuern, Umsätze , Erträge und Aufwendungen sind nicht anzusetzen.
Beweiswürdigung:
Ad TZ 2 BP-Bericht: ER , erhalten von der XXX YY GmbH vom über 58.800 € + 20% USt:
Zu den Beteiligungsverhältnissen an der YY GmbH
Im September 2010 war an der YY GmbH die XXX NOOX AG FN 75351 k (abgekürzt NOOX AG) mit einem Anteil am Stammkapital von 250.000 € von 500.000 € beteiligt. Die zweite Gesellschafterin mit einem Anteil am Stammkapital von 250.000 € von 500.000 € war die XXX SATs NOOX AG, FN 275356 k (abgekürzt SATs AG) . Die SATs AG war aber als übertragende Gesellschaft mit der NOOX AG als übernehmender Gesellschaft am 29.9.207740 per verschmolzen worden. Somit war die NOOX AG seit 1.1.207740 im September 2010 die alleinige Gesellschafterin der YY GmbH.
Am waren insbesondere folgende Aktionäre am Grundkapital der NOOX AG beteiligt:
…
255.970 € XXX AXN A1B27s , abgekürzt XXX MS GmbH (21,33 %) (Gesellschafter zu je 50% und GF: Die Herren Mag. SEN1 und der Bf). Der Bf war somit seit mittelbar zu 10,67 % an der XXX NOOX AG und ab 1.1.207740 nach der Verschmelzung der XXX SATs AG mit der XXX NOOX AG auch zu 10,67 % mittelbar an der XXX YY GmbH beteiligt.
….
120.000 € Dr. KIR (10%)
….
Am Beteiligungsausmaß der XXX MS GmbH am Grundkapital der XXX NOOX AG (21,33%)hat sich seit bis Juli 2015 nichts geändert (Jahresabschlüsse XXX NOOX AG 2008-2014; Firmenbuchauszug FN 75351 k).
Am 31.12.207740 waren insbesondere folgende Aktionäre am Grundkapital der NOOX AG beteiligt (JA der NOOX AG 207740):
…..
255.970 € XXX MS GmbH (21,33 %) (Gesellschafter zu je 50% und Geschäftsführer: Mag. SEN1 und der Bf). Der Bf war somit am 31.12.207740 mittelbar zu 10,67 % an der XXX NOOX AG und daher auch in gleicher Höhe mittelbar an der XXX YY GmbH beteiligt.
Am waren insbesondere folgende Aktionäre am Grundkapital der NOOX AG beteiligt (JA der NOOX AG 2010):
….
255.970 € XXX MS GmbH (21,33 %) (Gesellschafter und GF: Mag. SEN1 und der Bf….Der Bf war somit zwischen 1.1.207740 und zu 10,67 % mittelbar an der XXX NOOX AG und in gleicher Höhe mittelbar an der XXX YY GmbH beteiligt.
…..
12.000 € Dr. KIR
…..
VXH SEN1 war seit 1998 bis Vorstandsvorsitzender der NOOX AG . Der Bf war seit 1998 bis Vorstandsmitglied der NOOX AG.
Seit - ist der Bf Aufsichtsratsmitglied der NOOX AG gewesen, seit war er der Stellvertreter des Vorsitzenden, seit war er der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Seit - war er wieder Vorstandsmitglied der NOOX AG, seit war der Bf zusammen mit Herrn VXH SEN1 Geschäftsführer der NOOX GmbH-die NOOX AG wurde 2015 in die NOOX GmbH umgewandelt . Seit Oktober 2016 hat der Bf keine Organfunktion mehr in der NOOX GmbH. Seit Oktober 2016 ist Herr VXH SEN1 der alleinige Geschäftsführer der NOOX GmbH (vormals NOOX AG).
Seit - war Mag. SEN1 Aufsichtsratsmitglied der NOOX AG, seit Stellvertreter des Vorsitzenden. Seit - (Umwandlung in XXX NOOX GmbH) war er wieder Vorstandsmitglied der NOOX AG. Seit ist er Geschäftsführer der NOOX GmbH (vormals AG). Herr VXH SEN1 und der Bf waren somit seit 1998 bis jedenfalls entweder Vorstandsmitglied, Aufsichtsratsmitglied oder Geschäftsführer der NOOX AG, nunmehr NOOX GmbH .
Im Juli 2015 wurde die NOOX AG umgewandelt in die NOOX GmbH.
Soweit das gesellschaftsrechtliche Nahverhältnis des Bf zur Rechnungsausstellerin.
Zu den Beteiligungsverhältnissen an der ZZZ Beratung GmbH, abgekürzt Beratung GmbH: Ad TZ 3 BP-Bericht:
An der Beratung GmbH war seit – die ZZZ ERY CX22 GmbH mit einer Stammeinlage von 35.000 € beteiligt
An der ZZZ ERY CX22 GmbH war seit die ZZZ TRL97 Beteiligungen GmbH mit einer Stammeinlage von 33.300 € beteiligt. Seit 10.12.207740 betrug diese Beteiligung bis 45.500 €.
An der ZZZ TRL97 Beteiligungen GmbH war seit bis jedenfalls Herr VXH SEN1 mit einer Stammeinlage von 25.000 S (1.816,82 €) beteiligt.
An der ZZZ TRL97 Beteiligungen GmbH war seit bis jedenfalls der Bf mit einer Stammeinlage von 25.000 S (1.816,82 €) beteiligt.
An der ZZZ TRL97 Beteiligungen GmbH war seit bis jedenfalls die SAY EGL51 Beteiligungsverwaltung GmbH und Co KG mit einer Stammeinlage von 450.000 S ( 32.702,78 €) beteiligt.
Komplementärin (Arbeitsgesellschafterin) der SAY EGL51 Beteiligungsverwaltung GmbH und Co KG war seit bis zur Löschung dieser GmbH und Co KG am die SAY EGL51 Beteiligungsverwaltung GmbH . Kommanditistin der GmbH & Co KG war seit bis zur Löschung der GmbH & Co KG am Fr. KOP50 RRX39.
An der ZZZ ERY CX22 GmbH war seit ferner die TRJ Vermögensverwaltung GmbH mit einer Stammeinlage von 16.700 € beteiligt. Seit 10.12.207740 betrug diese Beteiligung bis zum nur noch 4.500 €.
An der TRJ Vermögensverwaltung GmbH ist seit bis zumindest die ZZZ TRL97 Beteiligungen GmbH FN 159261 h mit einer Stammeinlage von 31.500 € beteiligt.
An der TRJ Vermögensverwaltung GmbH war seit bis der Bf mit einer Stammeinlage von 1.750 € beteiligt.
An der TRJ Vermögensverwaltung GmbH war seit bis Herr VXH SEN1 mit einer Stammeinlage von 1.750 € beteiligt.
Die Herren Mag. SEN1 und der Bf waren somit an der Rechnungsausstellerin Beratung GmbH in untergeordneter Weise (weitaus weniger als 50 %) beteiligt.
An der WWCC Wohnbau in LSC GmbH war im Zeitraum 2008-November 2014 die ZZZ ERY CX22 GmbH beteilgt. Die Herren Mag. SEN1 und der Bf waren somit auch an der WWCC Wohnbau in LSC GmbH in untergeordneter Weise (weitaus weniger als 50%) beteiligt.
An der N1K Bau GmbH war im Zeitraum 19.2.207740- 2016 die TRJ Vermögensverwaltung GmbH mit 25.000 € bis 17.12.207740, und mit 4.500 € ab 18.12.207740 beteilgt.
An der N1K Bau GmbH war im Zeitraum 19.2.207740- November 2014 die ZZZ ERY CX22 GmbH mit 25.000 € beteilgt.
An der N1K Bau GmbH war im Zeitraum 18.12.207740- November 2014 die ZZZ TRL97 Beteiligungen GmbH (ehemalige Firma: AMZ23) mit 20.500 € beteilgt.
Die Herren Mag. SEN1 und der Bf waren somit auch an der N1K Bau GmbH mittelbar in untergeordneter Weise (weitaus weniger als 50% beteiligt.
Die Beratung GmbH wurde jedenfalls seit bis jedenfalls durch die Herren Mag. SEN1 und den Bf als Geschäftsführer vertreten. Seit ist Mag. SEN1 deren einziger Geschäftsführer.
Die ZZZ ERY CX22 GmbH wurde seit bis jedenfalls durch die Herren Mag. SEN1 und den Bf als Geschäftsführer vertreten. Seit ist Mag. SEN1 deren einziger Geschäftsführer.
Die ZZZ XAM16 GmbH wurde seit dem Jahr 2000 bis jedenfalls durch die Herren Mag. SEN1 und den Bf als Geschäftsführer vertreten. Seit ist Mag. SEN1 deren einziger Geschäftsführer.
Die SAY EGL51 Beteiligungsverwaltung GmbH & Co KG wurde seit 2005 durch die SAY EGL51 Beteiligungsverwaltung GmbH vertreten, diese wiederum wurde durch Herrn Mag. CAE RRX39 vertreten.
Die TRJ Vermögensverwaltung GmbH wurde seit dem Jahr 2001 bis jedenfalls durch die Herren Mag. SEN1 und den Bf als Geschäftsführer vertreten. Seit ist Mag. SEN1 deren einziger Geschäftsführer.
Die WWCC Wohnbau in LSC GmbH wurde jedenfalls seit 2008 bis jedenfalls durch die Herren Mag. SEN1 und den Bf als Geschäftsführer vertreten. Seit ist Mag. SEN1 deren einziger Geschäftsführer.
Die N1K Bau GmbH wurde jedenfalls seit 19.2.207740 bis jedenfalls durch die Herren Mag. SEN1 und den Bf als Geschäftsführer vertreten. Seit ist Mag. SEN1 deren einziger Geschäftsführer.
Zur zeitlichen Zuordnung in Bezug auf die AR vom Nr. 2010-0001:
Der Bf hat die ER, erhalten von der XXX YY GmbH, vom sowie die ER, erhalten von der Beratung GmbH vom mit AR vom an die XYZ ENU GmbH Nr. 2010-0001 weiter verrechnet:
135.000 €, davon wurden ertragsteuerlich
90.000 € im Jahr 207740 (1-12/207740) (Beilage 32/16, 33/17), und
45.000 € im Jahr 2010 angesetzt (1-6/2010) (Beilage 32/16, 33/17).
Umsatzsteuerlich wurde offenbar alles (dh die AR an die XYZ ENU GmbH Nr. 2010-0001) im Jahr 2010
angesetzt (Beilage 32/16).
a.) Ad ER lt. TZ 2 und S. 11 BP-Bericht:
Diese ER , erhalten von der YY GmbH war eine Scheinrechnung.
Das Finanzamt hat zu Recht den Aufwand von 39.200 € nicht angesetzt (207740)
Das Finanzamt hat zu Recht den Aufwand von 19.600 € nicht angesetzt (2010).
Gründe :
Der Text dieser ER lautet:
„…bezugnehmend auf die mit Ihnen getroffene mündliche Vereinbarung verrechnen wir Ihnen für die anteiligen Personalkosten, inkl. Sonderzahlungen unserer Mitarbeiter für den Zeitraum 01/207740-9/2010…
Personalkosten für 21 Monate à € 2.800 ….€ 58.800
zuzüglich 20% USt……..“
Der Bf hat, obwohl er dazu aufgefordert worden ist (Ergänzungsauftrag vom , S. 2 und 3), weder
-die Bezahlung dieser ER vom nachgewiesen,
-noch nachgewiesen, wie der Rechnungsbetrag errechnet worden ist,
-noch nachgewiesen, welche konkreten Leistungen welcher natürlichen Personen dieser Personalkostenverrechnung zu Grunde liegen,
-noch nachgewiesen, aus welchen betrieblichen Gründen er diese Vereinbarung geschlossen hat.
Daher liegen dieser ER keine Leistungen zu Grunde; die Bezahlung dieser ER liegt daher auch nicht in der unternehmerischen Sphäre und war auch nicht betrieblich veranlasst.
b.) Ad ER lt. TZ 3 BP-Bericht:
+42.000 € Gewinnerhöhung 207740 (Blg Vorlagebericht 36/20 S. 4)
+10.500 € Gewinnerhöhung 2010 (Blg Vorlagebericht 36/20 S. 4)
Auch diese ER war eine Scheinrechnung. Die Gewinnerhöhungen des Finanzamtes 207740 und 2010 waren daher rechtmäßig.
Gründe :
Der Text dieser ER lautet:
„…bezugnehmend auf die mit Ihnen getroffene mündliche Vereinbarung verrechnen wir Ihnen für die anteiligen Personalkosten inkl. Sonderzahlungen, sowie Bereitstellung des Personals für die WWCC GmbH und die N1K Bau GmbH für den Zeitraum 207740-2010…
Personalkosten für 15 Monate à € 3.500 ….€ 52.500
zuzüglich 20% USt……..“
Der Bf hat, obwohl er dazu aufgefordert worden ist (Ergänzungsauftrag vom , S. 4-6), weder
-nachgewiesen, welche konkreten Leistungen welcher natürlichen Personen (Ergänzungsauftrag , S. 4 und 5) dieser Personalkostenverrechnung zu Grunde liegen,
-noch nachgewiesen, auf Grund welcher konkreten Vereinbarung (Ergänzungsauftrag S. 6) er diese Kosten übernommen hat.
Daher liegen dieser ER keine Leistungen zu Grunde; die Bezahlung dieser ER liegt daher auch nicht in der unternehmerischen Sphäre und war auch nicht betrieblich veranlasst.
c.) Die AR vom an die XYZ ENU GmbH Nr. 2010-0001 über 135.000 € (Beilage Vorlagebericht 28/12) ist eine Scheinrechnung. In Bezug auf diese Rechnung sind keine Umsätze und keine Erträge anzusetzen.
Daraus folgen:
-90.000 € Gewinnminderung 207740 (AR Nr. 2010-0001; Blg Vorlagebericht 32/16, 33/17)
-45.000 € Gewinnminderung 2010 (AR 2010-0001;Beilage Vorlagebericht 32/16, 33/17)
Gründe :
Der Text dieser AR lautet:
„....vereinbarungsgemäß haben wir es unternommen, gemeinsam mit Vertretern Ihrer Gesellschaft für diverse Projekte, sowie für Investoren dieser Projekte die laufende Betreuung im Zeitraum Jan 207740 bis Juni 2010 persönlich wahrzunehmen bzw Sie bei diversen Besprechungsterminen zu unterstützen und verrechnen Ihnen nun wie folgt:
Beratungshonorar 7.500 € /Monat für 18 Monate…“
Diese Leistungsbeschreibung ist nichtssagend.
Der Bf hat, obwohl er dazu aufgefordert worden ist (Ergänzungsauftrag vom , S. 3 und 6), nicht
-nachgewiesen, welche konkreten Leistungen dieser Ausgangsrechnung (AR) zu Grunde liegen.
Daher liegen dieser AR keine Leistungen des Bf zu Grunde; Die Erträge des Bf und die Umsätze des Bf sind um das Entgelt aus dieser AR zu kürzen.
d.) Der Vorsteuerabzug i V m der ER lt. TZ 2 und S. 13 BP-Bericht von 11.760 € wurde zu Recht durch das Finanzamt nicht angesetzt (2010)
Der Vorsteuerabzug i V m der ER lt. TZ 3 und S. 13 BP-Bericht von 10.500 € wurde zu Recht durch das Finanzamt nicht angesetzt (2010)
-135.000 € Umsatzminderung 20% 2010, AR vom Nr. 2010-0001 Scheinrechnung (Beilage Vorlagebericht 32/16, S. 2)
3.) Die strittigen drei ER lt. TZ 4 BP-Bericht ,
erhalten von der UUU Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH sowie deren Weiterverrechnungen mit AR an die Beratung GmbH Nr. 2011-0002 bis 2011-0004 sind Scheinrechnungen.
Gründe :
Der Bf wurde mit Ergänzungsauftrag vom erfolglos aufgefordert, die ihm angeblich erbrachten und von ihm weiter verrechneten angeblichen Leistungen konkret zu beschreiben und durch konkrete Unterlagen zu beweisen. Daher hat es die dem Bf in Rechnung gestellten und von ihm einer nahestehenden Gesellschaft weiter verrechneten Leistungen nie gegeben.
Der Text dieser ER lautet:
Für die Bearbeitung der Liegenschaft ….inkl. Projektentwicklung und Kalkulation (Leistungszeitraum Juli-Dezember 2011) verrechnen wir Ihnen
54 Beratungsstunden à 290 €/STd……15.660 €
zuzüglich 20% USt……..“
Alle drei ERen vom haben einen ähnlichen Text, der sich nur durch die Bezeichnung der Liegenschaft und die Anzahl der Beratungsstunden unterscheidet.
Der Bf hat, obwohl er dazu aufgefordert worden ist (Ergänzungsauftrag vom , S.), weder
-nachgewiesen, welche betrieblichen Gründe den Bf veranlasst haben, der Rechnungsausstellerin für die Bearbeitung der drei Liegenschaften ein Honorar zu bezahlen,
-noch nachgewiesen, welchen Inhalt die Vereinbarungen hatten, die die Rechnungsausstellerin berechtigten, dem Bf diese Rechnungen auszustellen,
- noch nachgewiesen, worin konkret die Bearbeitung der Liegenschaften bestanden hat,
-noch schriftliche Unterlagen inklusive Zeitaufzeichnungen über diese Leistungen vorgelegt, aus welchen sich die Art und der Umfang, sowie der konkrete Inhalt der Tätigkeiten ergeben hätten. Hätte es die angeblichen Projektentwicklungs- und Kalkulationsleistungen gegeben, die angeblich Beratungsstunden im Ausmaß von 54, 81 und 56 Stunden verursacht hätten, so hätte es darüber schriftliche Unterlagen (Aktenvermerke, Zeitaufzeichnungen, schriftliche Berichte) gegeben.
Daher liegen diesen ER keine Leistungen zu Grunde; die Bezahlung dieser ER liegt daher auch nicht in der unternehmerischen Sphäre und war auch nicht betrieblich veranlasst.
Das Finanzamt hat daher zu Recht eine Gewinnerhöhung von 49.851 € mit Wirksamkeit für 2011 angesetzt (S. 8 und12 BP-Bericht, betrifft ER lt. TZ 4 BP-Bericht).
Das Finanzamt hat daher zu Recht den Vorsteuerabzug 2012 um 11.078 € gekürzt (S. 8 BP-Bericht; betrifft ER lt. TZ 4 BP-Bericht ).
Ähnliches gilt für die fraglichen Ausgangsrechnungen:
Deren Text lautet:
"Honorarnote für ProjektAXN
...
Objekt:.....(Adresse)
Leistungszeitraum: 07-2011bis 12/2011
Wir haben mit Ihnen in Bezug auf die Entwicklung der im Betreff genannten Liegenschaft die Erbringung von Beratungs- und ProjektAXNleistungen vereinbart. In diesem Zusammenhang haben wir im angegebenen Leistungszeitraum an der Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen für das Objekt mitgewirkt und Aufgaben in der Projektbetreuung, Planung, Kalkulation, Koordination der Objektentwicklungs-, Verwaltungs-, Verkaufsaktivitäten selbst und mit Subpartnern übernommen. Vereinbarungsgemäß verrechnen wir:
Beratungs- und Planungsleistungen
…. Mann Tage zum Beratungs- Mann -Tagsatz (Durchschnittswert inkl. Supervision und Mitwirkung Geschäftsführung à E 2.600..."
Die ARen unterschieden sich im wesentlichen nur durch die Anzahl der "Mann-Tage"(8-12).
Auch diese ARen vom Nr 2011-0002-0004 waren Scheinrechnungen, weil die Leistungsbeschreibungen nichtssagend sind, der Bf die angeblich erbrachten Leistungen entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom (S. 9-11) nicht dargestellt und nicht nachgewiesen hat und weil er keine Zeitaufzeichnungen vorgelegt hat. Der Bf hat auch entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag (S. 10-12) keine Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Rechnungen vorgelegt, aus welchen sich die Art, der Umfang und der konkrete Inhalt der Leistungen hätte ergeben können.
Daher haben die Leistungen, die in den drei ARen erwähnt worden sind, nicht stattgefunden.
Wegen der Nicht-Anerkennung der AR vom Nr. 2011-0002 bis 2011-0004 (Leistungszeitraum 2011) ergeben sich die folgenden Änderungen:
-31.200 €
-20.800 €
-23.400 €
75.400 € ….Gewinnminderung 2011 lt. BFG
-31.200 €
-20.800 €
-23.400 €
75.400 € ….Umsatzminderung 2011 lt. BFG
4.) Ad TZ 6 BP-Bericht: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zahlung von 50.000 €, die der Bf im Jahr 2008 von der Fa. „ERY OMR Kompl77 Wien“ erhalten hat (Kontoauszug lt. Beilage 30/14 der Beschwerdevorlage), auf einer Darlehensvereinbarung mit Herrn DI Dr. KIR beruht hat, wie der Bf behauptet hat. Diese erhaltene Zahlung ist den Einkünften des Bf aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit seiner Wirtschaftsberatungstätigkeit zuzurechnen.
Es erfolgt daher keine Änderung der Gewinnerhöhung 2008, die durch das Finanzamt angesetzt worden ist (+41.666,67 € netto, bereits angesetzt für 2008 lt. S. 11 BP-Bericht)
Gründe:
Der Bf ist mit Ergänzungsauftrag vom erfolglos aufgefordert worden, zu beweisen, dass die von ihm von der Fa „ERY OMR Kompl77 Wien“ erhaltene Zahlung tatsächlich Herrn DI Dr. KIR zuzurechnen ist. Daher kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dieser im Jahr 2008 erhaltenen Zahlung tatsächlich um eine Zahlung handelt, die Herrn DI Dr. KIR zuzurechnen ist. Daher kann ein Darlehen des Herrn DI Dr. KIR an den Bf in Bezug auf diese festgestellte Zahlung nicht festgestellt werden. Da der Bf im selben Zeitraum Einkünfte aus Wirtschaftsberatungstätigkeit erzielt hat, ist es naheliegender, dass die strittige Zahlung diesen Einkünften zuzurechnen ist.
5.) Ad TZ 8 BP-Bericht:
Das Finanzamt brachte vor: Mit Bescheid vom sei die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Bf an der AMZ23 GmbH und Co RHA TTT21 KG (4A2B 12391011) betreffend 2010 von -117.869,65 auf Null berichtigt worden. Der Bf erhebe Einwendungen gegen die Feststellungen des Grundlagenbescheides .
Das Finanzamt räumte allerdings in der mündlichen Verhandlung ein, dass die Grundlagenbescheide unwirksam gewesen seien und dass daher die strittigen Verlustbeteiligung anzuerkennen sei.
Hiezu wird durch das BFG festgestellt:
Die behördliche Erledigung vom war unwirksam, weil sie nur an die KG und nicht auch an die weiteren angeblich atypisch stillen Gesellschafter, die in der Steuererklärung als Beteiligte bezeichnet werden, adressiert worden ist. Auch der Aufhebungsbescheid vom , mit welchem die behördliche Erledigung vom hätte aufgehoben werden sollen, war selbst eine unwirksame behördliche Erledigung, weil ihr die Erläuterung gem. § 101 Abs 3 BAO nicht zu entnehmen ist. Auch der Wiederaufnahme- und Feststellungsbescheid vom gem. § 188 BAO betreffend 2010 ist unwirksam, weil er nur an die KG und nicht auch an die weiteren in der Steuererklärung genannten, angeblich atypisch stillen Gesellschafter adressiert worden ist (BFG RV/4100515/2015 vom ).
Daher ist, wie das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung auch zugestanden hat, jene Verlustbeteiligung für 2010 anzusetzen, die der Steuererklärung entspricht: -117.869,65 betreffend 4A2B 12391011 alt = 7740 X7Y8Z43 neu.
Gewinnminderung 2010: - 117.869,65 €.
6.) Gewinnänderungen, Änderungen der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen:
Ad 2008
Umsatzsteuer 2008
Ad TZ 6 BP-Bericht: Die Umsatzerhöhung von 41.666,67 € (BP-Bericht S. 13) durch das Finanzamt war richtig. Das Finanzamt hat den Gesamtumsatz daher zu Recht in Höhe von 165.426,67 € angesetzt. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 ist daher abzuweisen.
Einkommensteuer 2008:
Ad TZ 6 BP-Bericht: Die Einnahmenerhöhung von 41.666,67 € (BP-Bericht S. 11 und S. 13) durch das Finanzamt war richtig. Das Finanzamt hat die gesamten Einkünfte aus Gewerbebetrieb daher zu Recht in Höhe von 157.216,68 € angesetzt. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 ist daher abzuweisen.
Einkommensteuer 207740:
155.664 €……….Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
285.717,69 €……Einkünfte aus Gw lt. FA
+42.000 €………..Erhöhung wegen ER 5/2010 (TZ 3 BP-Bericht)
-90.000 €………….Minderung wegen AR 2010-0001
237.717,69 €…Summe Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
69.141,08 €………Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
462.522,77 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte lt. BFG
-60 €………………….Sonderausgabenpauschbetrag
-200 €……………....Kirchenbeitrag
462.262,77 €……..Einkommen
222.716,39 €……..ESt vor Absetzbeträgen (462.262,77 -51.000) x 0,5 …………………………...+17.085
-291 €………………..Verkehrsabsetzbetrag
-54 €………………….Arbeitnehmerabsetzbetrag
222.371,39 €……..ESt nach Absetzbeträgen
660,45 €…………...Steuer sonstige Bezüge
223.031,84 €………Einkommensteuer
-25.77401,06 €……….Lohnsteuer
197.940,78 €……….festgesetzte ESt
Umsatzsteuer 2010
135.000 €…………Gesamtumsatz (20%)
-135.000 €……….Minderung AR 2010-0001 vom
0 …………………Gesamtumsatz
0……………………….Umsatzsteuer
-173,35 €…………Vorsteuer (S. 13 BP-Bericht)
-173,35 €…………Gutschrift 2010
Einkommensteuer 2010
16.117,15 €………Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gw) lt. FA
+10.500 €…………Erhöhung wegen ER 5/2010
-45.000 €………….Minderung AR 2010-0001
-117.869,65 €….Tangente AMZ23 KG 7740 X7Y8Z43
+653,49 €…………Gewinnfreibetrag Gw lt. FA
-135.599,01 €...Summe Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt BFG einschließlich Tangente
16.117,15 €………Einkünfte aus Wirtschaftsberatung (Gw) lt. FA
+10.500 €…………Erhöhung wegen ER 5/2010
-45.000 €………….Minderung AR 2010-0001
+653,49 €…………Gewinnfreibetrag Gw lt. FA
-17.729,36 €….Summe Verlust (Gw) aus Wirtschaftsberatung ohne Tangente
-117.869,65 €…….Tangente AMZ23 KG (Gw) 7740 X7Y8Z43
141.137,49 €……..Einkünfte aus SA 2010 lt. FA
+3.246,51 €……….Gewinnfreibetrag lt. FA
144.384 €…………..Einkünfte aus SA 2010 lt. FA vor § 10 EStG
-3.900 €……………..§ 10 EStG lt. BFG
140.484 €……….Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (SA) 2010 nach Gewinnfreibetrag lt. BFG
140.484 €…………...Einkünfte aus SA nach Gewinnfreibetrag lt. BFG
-135.599,01 €……..Summe Einkünfte Gw lt BFG inklusive Tangente
39.184,40 €………..NSA nach Abzug der Werbungskosten (132 €)
44.069,39 €……..Gesamtbetrag der Einkünfte
-80,89 € ……………..Sonderausgaben
-200 €………………….Kirchenbeitrag
43.788,5 €…………..Einkommen
13.229,32 € ………….ESt vor Absetzbeträgen(43.788,5 – 25.000)/35.000 x 15.125 + ………………………...…..5.110
-669 €…………………..Alleinverdienerabsetzbetrag
-291 €…………………..Verkehrsabsetzbetrag
-54 €…………………….Arbeitnehmerabsetzbetrag
12.215,32 €…………ESt nach Absetzbeträgen
360,86………………….Steuer sonstige Bezüge
12.576,18 €…………ESt vor Lohnsteueranrechnung
-11.229,62 €……….Lohnsteuer
1.346,56 €…………..festgesetzte Einkommensteuer 2010
Einschleifregelung (§ 18 Abs 3 Z 2 letzter Abs):
(60.000 – 44.069,39) / 23.600 x (90,95 – 60) + 60 =
(15.930,69) / 23.600 x (30,95) + 60 = 80,89 €
Einkommensteuer 2011
-1.243,48 €…………..Einkünfte aus Gw 2011 lt. FA
+1.267,28 €………….Gewinnfreibetrag (TZ 9 BP-Bericht)
-31.200 €……………..AR 2011-0002
-20.800 €……………..AR 2011-0003
-23.400 €……………..AR 2011-0004
-75.376,2 €……….Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Wirtschaftsberatung) lt. BFG
141.751,28 €…………Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. FA
+2.632,72 €………….Gewinnfreibetrag lt. FA
-3.900 €………………..Gewinnfreibetrag
140.484 €…………Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. BFG
140.484 €……………..Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. BFG
-75.376,2 €…………..Einkünfte aus Gewerbebetrieb
39.184,40 €…………..NSA Einkünfte nach Abzug Werbungskosten
104.292,2 €………Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €……………………..Pauschbetrag Sonderausgaben
104.232,2 €…………..Einkommen
42.351,1 €……………(104.232,20-60.000) x 0,5 + 20.235
……………………………...ESt vor Abzug der Absetzbeträge
-291 €…………………...Verkehrsabsetzbetrag
-54 €……………………...Arbeitnehmerabsetzbetrag
42.006,1………………..ESt nach Absetzbeträgen
+306,86 €…………….Steuer sonstige Bezüge
42.312,96 €…………..ESt vor Lohnsteueranrechnung
-11.229,62 €………....Lohnsteueranrechnung
31.083,34 €…………..ESt
31.083 €………………...festgesetzte ESt nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
Umsatzsteuer 2012:
Der Vorsteuerabzug i.V. m. den ER , erhalten von der UUU Z1Z2Z3 GmbH wurde durch das Finanzamt zu Recht gekürzt (s. Pkt 3 dieses Erkenntnisses).
Allerdings gibt es keinen Grund für eine vorläufige Bescheiderlassung. Weder ist die Abgabengutschrift noch deren Umfang ungewiss. Auch in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen gibt es keine Ungewissheit.
Daher ist der vorläufige Bescheid zum endgültigen Abgabenbescheid zu erklären (§ 200 Abs 2 BAO).
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Es ist strittig, ob mehrere Rechnungen Scheinrechnungen waren oder nicht. Insoweit sind keine erheblichen Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG ersichtlich.
Es ist ferner strittig, ob eine Zahlung an den Bf als Darlehen anzusehen war oder als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen war. Auch insoweit sind keine erheblichen Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 BVG erkennbar.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Scheinrechnungen Leistungsbeschreibung vage nichtssagend |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.4101060.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at