Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2019, RV/7106125/2015

Entgeltlicher Verzicht auf das Recht steuerfreie Umsätze zu vermitteln

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2020/13/0001. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Vertreter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Umsatzsteuer des Jahres 2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 wird festgesetzt mit Euro 0,00.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahr 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der R, der TGmbH und derF GmbH sowie solche aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb.

Im Bericht über eine die Einkommensteuer des Jahres 2013 betreffenden Betriebsprüfung - Prüfungsauftrag , Beginn - wurde im diesbezüglichen Bericht vom unter dem Punkt "Allgemeines" wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Rechtsgrundlagen der Prüfung:

Die abgabenbehördliche Prüfung erfolgte gem. § 147 Abs. 1 Bundesabgabenordnung

Betriebsgegenstand/Art der Tätigkeit

Handelsvermittlung

Eigentum- bzw. Beteiligungsverhältnisse

bf 100%

Sonstiges

Am 1.1. wurde Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG betreffend Est 2013 erstattet. Im Zuge der BP erfolgt eine Wiederaufnahme des Est-Bescheides 2013. Im Zuge der BP erfolgt auch eine Ust-Veranlagung für das Jahr 2013."

Unter Tz 1 "Ablöse Vermittlungsvertrag" des BP-Berichtes führte die Betriebsprüfung unter Hinweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom aus, dass seitens des Finanzamtes die Auffassung vertreten werde, dass die Ablösezahlung für die Auflösung des Vermittlungsvertrages umsatzsteuerpflichtig sei. Es werde Umsatzsteuer in folgender Höhe festgesetzt:

20%iger steuerpflichtiger Umsatz netto (658.824,00 brutto) Euro 549.020,00

Vorsteuerpauschale Euro 3.960,00

USt-Zahllast lt. BP Euro 105.844,00

In der Beilage zur Niederschrift führte die BP unter dem Punkt "Ablöse für Auflösung des Vermittlungsvertrages vom " u. a. aus, dass am ein Vermittlungsvertrag zwischen der Firma A.., 33 44, gasse,(Unternehmer) und Herrn bf, 66 77, straße, (Vermittler) abgeschlossen worden sei.

Am sei von der Firma A.., in der Folge als Firma A bezeichnet, die Vereinbarung über die Auflösung des Vermittlungsvertrages unterschrieben worden. Als Ablöse für sämtliche Provisionsansprüche aus diesem Vertrag sei ein Betrag von Euro 658.824,00 (zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer) vereinbart worden.

Am sei vom Bf. eine Ausgangsrechnung in Höhe von Euro 658.824,00 ausgestellt worden. Am seien Euro 400.000,00 und am Euro 258.824,00 von der Firma A an den Bf. überwiesen worden. Umsatzsteuer sei keine in Rechnung gestellt worden.

Hinsichtlich des Verzichtens auf einen rechtsgültigen Vertrag existiere im UStG keine Sonderregelung zum Leistungsort. Daher komme die Generalklausel B2B gem. §3a Abs. 6 UStG zur Anwendung. Das bedeute, dass diese Abschlagszahlung am Empfängerort umsatzsteuerpflichtig sei.

Angemerkt wird, dass im o.e. Vermittlungsvertrag vom - Unternehmer die Firma A, Vermittler der Bf. - unter den Punkten 1. sowie 4. bis 7. wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:

"1.Umfang der Vertretung

Der Unternehmer betraut den Vermittler mit der Alleinvertretung sämtlicher derzeit und auch in Zukunft hergestellter Produkte für das Gebiet, Russland und GUS Staaten (Vertretungsgebiet)

...

4. Provision

Der Vermittler erhält vom Unternehmer für alle direkten und indirekten Geschäfte eine Provision von 2,0%, in Worten zwei,0 Prozent, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) vom Nettoauftragswert vor Abzug allfälliger Skonti.

Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten oder sonst zustande gekommenen Geschäftes.

5. Provisionsabrechnung

Der Unternehmer gibt für jeden Monat, spätestens bis zu letzten Tag des Folgemonats, dem Vermittler eine Provisionsabrechnung über die gemäß dem vorstehenden Absatz entstandenen Provisionsansprüche. Der Provisionsabrechnung ist ein ordnungsgemäßer Buchauszug (dazu gehören Name, Anschrift des Kunden, Datum, Gegenstand und Umfang der Leistung) anzufügen.

Der laut Abrechnung dem Vermittler zustehende Provisionsbetrag ist sofort zahlbar. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermittlers.

6. Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag tritt mit Vertragsunterfertigung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Vertrag endet erst durch Kündigung durch einen der beiden Vertragspartner zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist.

Die Kündigung des Vertrages hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

7. Provisionen nach Vertragsbeendigung

Sofern sich die Vertragsparteien bei Vertragsbeendigung nicht auf einen Abfindungsbetrag einigen, behält der Vermittler seinen Provisionsanspruch für Geschäfte, die innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsbeendigung, aus welchen Gründen auch immer, zwischen dem Unternehmer und Kunden aus dem Vertragsgebiet zustande gekommen sind."

In der o. e. Vereinbarung über die Auflösung des Vermittlungsvertrages, gezeichnet vom Bf. am in 77 und von der Firma A am in 44, wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Vereinbarung über die Auflösung eines Vermittlungsvertrages

Am hat Hr. bf, geb. 2.2., wohnhaft in 6677, straße, mit der Firma A.., FNaaa, in3344, gasseeinen Vermittlungsvertrag abgeschlossen.

Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit diesen Vermittlungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Der Hr. bf erhält von der Firma A..als Ablöse für seine sämtlichen Provisionsansprüche aus diesem Vertrag einen Betrag von Euro 658.824,00 in Worten sechsfünfachtachtzweivier,00 (zuzügl. eventuell anfallender Umsatzsteuer).

Dieser Betrag ist sofort nach Rechnungslegung durch Hr. bf fällig.

Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem gegenständlichen Vermittlungsvertrag zwischen Hr. bfund der Firma A.. bereinigt und verglichen."

In der Bezug habenden Rechnung - leistender Unternehmer der Bf., Empfänger der sonstigen Leistung die Firma A - vom wurde wörtlich ausgeführt wie folgt:

"Betrifft: Rechnung

Bezugnehmend auf den Vermittlungsvertrag vom zwischen der Firma A..und Herrnbf, sowie die Vereinbarung vom über die Auflösung dieses Vermittlungsvertrages, stellen wird die folgt in Rechnung:

Ablöse für sämtliche Provisionsansprüche aus dem gegenständlichen Vertrag

EURO 658.824,-- (in Worten: sechsfünfachtachtzweivier,00)

Die Berechnung der Mehrwertsteuer entfällt

Zahlung prompt nach Rechnungserhalt

Die Zahlung wird erbeten an:

...

bf."

Mit Schreiben vom übermittelte der steuerliche Vertreter dem prüfenden Organ eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2013 und führte in dieser aus, dass der Bf. viele Jahre als Geschäftsführer für ein Unternehmen tätig gewesen sei, das sich mit dem Vertrieb von Bergbauanlagen beschäftigt habe. Die Abnehmer dieser Anlagen seien großteils aus Asien, Russland und Afrika gekommen.

Im September 2009 sei der Bf. in Pension gegangen. Dieser verfüge auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit über eine Vielzahl von Geschäftskontakten. Diese habe der Bf. nach seiner Pensionierung dahingehend nutzen wollen, dass er Herstellern von Bergbauanlagen Vermittlungsdienste zu ihm bekannten Abnehmern angeboten habe.

Im Jänner 2010 sei es zum Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit der Firma Agekommen.

Im Frühjahr 2011 sei ein russischer Geschäftspartner des ehemaligen Dienstgebers des Bf. an diesen mit dem Vorschlag, er möge als Geschäftsführer ein Unternehmen, das sich insbesondere mit der Lieferung von Bergbauanlagen nach Russland beschäftige, aufbauen, herangetreten.

Dieses Unternehmern, die T., sei am gegründet worden. Der Bf. sei seither Geschäftsführer.

Das wesentliche Geschäftsmodell des vorstehend angeführten Unternehmens habe in der Teilnahme an Ausschreibungen russischer Bergbauprojekte sowie der Beschaffung von Bergbauanlagen bestanden.

Aus dieser Tätigkeit heraus habe sich auch eine enge Geschäftsbeziehung zwischen der T.und der FirmaAentwickelt. So habe im Jahre 2013 ein großer Lieferauftrag nach Russland durchgeführt werden können. Die Firma A habe dabei die Anlagen in Österreich hergestellt.

Auf Grund der Geschäftsführertätigkeit des Bf. bei der T. sei es zu keinen Tätigkeiten aus dem Vermittlungsvertrag gekommen. Provisionsansprüche seien somit keine entstanden.

Da sich für den Bf. durch seine Geschäftsführertätigkeit dessen Position zur Firma A geändert habe und da der o. e. Vermittlungsvertrag rechtlich trotzdem gültig geblieben sei, seien die Vertragsparteien aus dem Vermittlungsvertrag am schriftlich übereingekommen, diesen gegen eine Zahlung von Euro 658.824,00 aufzulösen.

Die vereinbarte Abschlagszahlung sei im Jahre 2013 in zwei Teilbeträgen geflossen und in diesem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt worden.

In Ermangelung jeglicher Leistungen seitens des Bf. sei der vorgenannte Betrag als umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar behandelt worden.

Der Bf. nahm mit einem weiteren und an die Betriebsprüfung gerichteten Schreiben vom zur umsatzsteuerlichen Behandlung der 2013 erfolgten Zahlungen aus dem Vermittlungsvertrag mit der Firma A Stellung und führte in diesem hinsichtlich des Sachverhaltes aus, dass am ein Vertrag zwischen dem Bf. und der Firma A abgeschlossen worden sei. Dieser sei der BP bereits vorgelegt worden.

Die Firma A sei im Anlagenbau tätig. Vertragsgegenstand sei die Vermittlung von Lieferungen und Anlagen nach Russland und in die GUS-Staaten gewesen. Hersteller dieser Anlagen sei das vorgenannte Unternehmen. Beim gegenständlichen Vermittlungsvertrag handle es sich um einen Alleinvertretungsvertrag. Somit entstünden jedenfalls Provisionsansprüche, sofern Warenlieferungen von der Firma A nach Russland oder in die GUS-Staaten erfolgten.

Am habe die Firma A einen Vertrag mit der Firma m mit Sitz in B, Russland abgeschlossen. Vertragsgegenstand sei die Lieferung von Anlagen für den Bergbau nach Russland gewesen. Der Kaufpreis dafür habe Euro 34,979.785,00, der Provisionsanspruch von 2% des Nettoauftragswertes aus dem Vermittlungsvertrag Euro 699.595,70 betragen.

In den Monaten danach sei eine vertragskonforme Warenlieferung von Österreich nach Russland - Ausfuhrlieferung gem. § 6 Abs. 1 Z 1 UStG - erfolgt. Diese sei auch vollständig bezahlt worden.

Mit der Vereinbarung vom7.1.2013 sei der zwischen dem Bf. und der Firma A abgeschlossene Vermittlungsvertrag aufgelöst worden. In dieser Vereinbarung sei eine Zahlung von Euro 658.824,00 als Bereinigung sämtlicher Provisionsansprüche festgelegt worden. Dieser Betrag finde im bereits entstandenen Provisionsanspruch Deckung.

Aufgrund des eindeutigen Sachverhaltes und der eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen sei das gegenständliche Entgelt von Euro 658.824,00 als steuerbar aber gem. § 6 Abs 1 Z 5 UStG steuerbefreit zu behandeln.

Zum gleichen Ergebnis gelange man auch für den Fall, dass es sich bei der Zahlung um eine Abgeltung aufgrund eines Verzichts von Provisionsrechten gehandelt hätte. Die eindeutige Sachlage bzw. die eindeutigen Vertragsbeziehungen ließen eine derartige Interpretation des Sachverhaltes zu. Entschädigungszahlungen aufgrund eines Verzichts auf ein vertraglich eingeräumtes Recht teilten umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Leistungen aus der Erfüllung des Vertrages. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen in Ruppe/Achatz, UStG4, § 6, Tz 361 zu verweisen.

Dort werde in diesem Zusammenhang auf die EUGH-Rechtsrechung die UStR, Rz 890 verwiesen. Daher seien die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, die Abfindung zu besteuern, die eine der Vertragsparteien der anderen wegen des vertraglichen Verzichts auf die Rechte aus dem Mietvertrag gezahlt habe, wenn die in Erfüllung des Mietvertrages geleisteten Mietzinszahlungen von der Mehrwertsteuer befreit gewesen seien ( Lubbock Fine).

Das Finanzamt erließ am den Bescheid betreffend Umsatzsteuer des Jahres 2013 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend und setzte in diesem die Umsatzsteuer iHv Euro 105.844,00 fest. Begründend verwies es diesbezüglich auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom sowie auf den BP-Bericht.

In der am gegen diesen Bescheid rechtzeitig - dem Antrag des Bf. vom um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum zu verlängern wurde stattgegeben - eingebrachten Beschwerde führte der Bf. zunächst aus, dass sich diese gegen die Festsetzung der gesamten Umsatzsteuer iHv Euro 105.844,00 richte.

Die gesamte Umsatzsteuernachforderung stamme aus einem Rechtsgeschäft des Bf., das nach dessen Meinung zwar umsatzsteuerbar, jedoch nach § 6 Abs. 1 Z 5 UStG steuerbefreit sei.

Weiters führte der Bf. aus, dass am ein Vertrag zwischen dem Bf. und der Firma A abgeschlossen worden sei. Dieser sei der BP bereits vorgelegt worden.

Die Firma A sei im Anlagenbau tätig. Vertragsgegenstand sei die Vermittlung von Lieferungen und Anlagen nach Russland und in die GUS-Staaten gewesen. Hersteller dieser Anlagen sei das vorgenannte Unternehmen. Beim gegenständlichen Vermittlungsvertrag handle es sich um einen Alleinvertretungsvertrag. Somit entstünden jedenfalls Provisionsansprüche, sofern Warenlieferungen von der Firma A nach Russland oder in die GUS-Staaten erfolgten.

Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften stünden die Provisionen im Falle von Gebiets- und Alleinvertretungsvereinbarungen auch dann zu, wenn die Firma Aohne Zutun des Bf. Direktgeschäfte mit Kunden tätige.

Am habe die Firma A einen Vertrag mit der Firma mmit Sitz in B, Russland abgeschlossen. Vertragsgegenstand sei die Lieferung von Anlagen für den Bergbau nach Russland gewesen. Der Kaufpreis dafür habe Euro 34,979.785,00, der Provisionsanspruch von 2% des Nettoauftragswertes aus dem Vermittlungsvertrag Euro 699.595,70 betragen.

In den Monaten danach sei eine vertragskonforme Warenlieferung von Österreich nach Russland - Ausfuhrlieferung gem. § 6 Abs. 1 Z 1 UStG - erfolgt. Diese sei auch vollständig bezahlt worden.

Mit der Vereinbarung vom7.1.2013 sei der zwischen dem Bf. und der Firma A abgeschlossene Vermittlungsvertrag aufgelöst worden. In dieser Vereinbarung sei eine Zahlung von Euro 658.824,00 als Bereinigung sämtlicher Provisionsansprüche festgelegt worden. Dieser Betrag finde im bereits entstandenen Provisionsanspruch Deckung.

Aufgrund des eindeutigen Sachverhaltes und der eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen sei das gegenständliche Entgelt von Euro 658.824,00 als steuerbar aber gem. § 6 Abs 1 Z 5 UStG steuerbefreit zu behandeln.

Zum gleichen Ergebnis gelange man auch für den Fall, dass es sich bei der Zahlung um eine Abgeltung aufgrund eines Verzichts von Provisionsrechten gehandelt hätte. Die eindeutige Sachlage bzw. die eindeutigen Vertragsbeziehungen ließen eine derartige Interpretation des Sachverhaltes zu. Entschädigungszahlungen aufgrund eines Verzichts auf ein vertraglich eingeräumtes Recht teilten umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Leistungen aus der Erfüllung des Vertrages. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen in Ruppe/Achatz, UStG4, § 6, Tz 361 zu verweisen.

Dort werde in diesem Zusammenhang auf die EUGH-Rechtsrechung die UStR, Rz 890 verwiesen. Daher seien die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, die Abfindung zu besteuern, die eine der Vertragsparteien der anderen wegen des vertraglichen Verzichts auf die Rechte aus dem Mietvertrag gezahlt habe, wenn die in Erfüllung des Mietvertrages geleisteten Mietzinszahlungen von der Mehrwertsteuer befreit gewesen seien ( Lubbock Fine).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab.

In der diesbezüglich mit gleichem Datum gesondert ergangenen Begründung führte das Finanzamt aus, dass ein Leistungsanspruch Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetze. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehle beispielsweis beim echten Schadenersatz, beim echten Mitgliedsbeitrag oder beim echten Zuschuss. Es handle sich im gegenständlichen Fall keinesfalls um Schadenersatz, einen Mitgliedsbeitrag oder einen Zuschuss.

In der Vereinbarung über die Auflösung eines Vermittlungsvertrages werde davon gesprochen, dass die Ablöse eine Abfertigung darstelle und dass diese nur im Falle einer Nichteinigung über den Abfertigungsbetrag an Stelle sämtlicher Provisionsansprüche bezahlt werde.

Daraus ergebe sich, dass der Bf. eine Abfertigung erhalten habe, damit er auf das Fortbestehen des Vermittlungsvertrages verzichte und dass dieser für diesen Verzicht ein Entgelt von Euro 658.824,00 erhalten habe.

Eine Vermittlungsleistung sei eine sonstige Leistung mit der ein Vermittler einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten initiiere. Der Vermittler selbst trete im vermittelten Geschäft nicht auf. Er handle in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Für seine Leistung erhalte der Vermittlung eine Provision. Diese bilde die Bemessungsgrundlage seines Umsatzes.

Anders als bei der Besorgungsleistung seien bei der Vermittlungsleistung die Regelungen der vermittelten Leistung nicht auf die Vermittlungsleistung anzuwenden. Vermittlungsleistungen an Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 UStG würden - mit Ausnahme der Leistungen der Grundstücksmakler - immer am Empfängerort - Generalklausel B2B - ausgeführt.

Lediglich Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer würden an dem Ort erbracht werden, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt werde. Der Bf. sei von der Firma A in 3344 beauftragt worden. Somit sei der Empfängerort der Vermittlungsleistung 44.

Der Argumentation in der Beschwerde, wonach die Ablösezahlung eine Vermittlungsprovision in Zusammenhang mit einem steuerbefreiten Rechtsgeschäft iSd § 6 Abs. 1. Z 1 UStG darstellt, könne das Finanzamt nicht folgen, da der Bf. in der Stellungnahme vom ausgeführt habe, dass sich aus dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der T.heraus eine enge Geschäftsbeziehung zwischen dieser und der Firma A entwickelt habe. So habe 2013 gemeinsam ein großer Lieferauftrag nach Russland durchgeführt werden können. Weiters sei dort ausgeführt worden, dass es auf Grund dieser Geschäftsführertätigkeit zu keinen Tätigkeiten aus dem Vermittlungsvertrag und zu keinen Provisionsansprüchen gekommen sei.

Aus dem Vermittlungsvertrag vom ließe sich entnehmen, dass der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes oder sonst zustande gekommenen Geschäftes entstehe. Der Unternehmer gebe für jeden Monat, spätestens bis zum letzten Tag des Folgemonats, dem Vermittler eine Provisionsabrechnung über die gemäß dem vorstehenden Absatz entstandenen Provisonsansprüche.

Der Bf. habe selbst ausgeführt, dass er aufgrund des in Rede stehenden Vermittlungsvertrages keine Vermittlungsleistungen ausgeführt habe.

Es könne kein Zusammenhang zwischen einer vermeintlichen Provision iHv Euro 699.824,00 und einer Ablösezahlung für den Verzicht auf die Provision iHv Euro 658.824,00 erkannt werden. Dies deshalb, da nicht erklärlich sei, wie es zu der beträchtlichen Differenz von Euro 40.771,70 gekommen sei sowie auf Grund des Umstandes, dass eine Provision laut Vermittlungsvertrag spätestens am letzten Tag des Folgemonats der ausgeführten vermittelten Leistung - mit - zwischen den Parteien hätte abgerechnet werden müssen. Das wäre der gewesen.

Für das Finanzamt stehe zweifelsfrei fest, dass keine Vermittlungsleistungen des Bf. aufgrund des von diesem mit der Firma A abgeschlossenen Vermittlungsvertrages ausgeführt worden seien.

Das es nie Vermittlungsleistungen gegeben habe, könne seitens des Finanzamtes nicht eindeutig geklärt werden, wo ein vermittelter Umsatz bewirkt worden wäre. § 6 Abs. 1 Z 5 UStG normiere die Steuerfreiheit einer Vermittlungsleistung, die im Drittlandsgebiet bewirkt werde. All diese Überlegungen über den Ort der vermittelten Leistung stellten reine Mutmaßungen dar und führten keinesfalls zu einer Steuerfreiheit der Ablösezahlung iZm dem Verzicht und der Auflösung eines Vertrages.

Die an den Bf. geleistete Ablösezahlung sei daher der 20%igen Umsatzsteuer zu unterziehen.

Im am beim Finanzamt eingelangten Vorlageantrag führte der Bf. zunächst aus, dass auf die Ausführungen in der Beschwerde verweise.

In der Begründung der BVE werde festgestellt: "In der Vereinbarung über die Auflösung des Vermittlungsvertrages werde davon gesprochen, dass die Ablöse eine Abfertigung darstelle und nur im Falle einer Nichteinigung iZm dem Abfertigungsbetrages die Ablöse anstelle sämtlicher Provisionsansprüche bezahlt werde."

Aufgrund dieser Feststellung werde vom Finanzamt der Schluss gezogen, dass es sich beim gegenständlichen Entgelt um eine Abfertigung, die der Bf. deshalb erhalten habe, da er auf das Fortbestehen des Vermittlungsvertrages verzichtet habe, gehandelt habe.

Nun sei die o. e. Feststellung zum Inhalt der "Vereinbarung über die Auflösung des Vermittlungsvertrages" insofern unrichtig, da dort mit keinem Wort davon die Rede sei, dass es sich bei der Ablöse um eine Abfertigung handle. Dort sei ausschließlich zu lesen, dass es sich um die Ablöse sämtlicher Provisionsansprüche handle.

Der zweite Teil dieser Feststellung stamme ebenfalls nicht aus dieser Vereinbarung sondern aus dem Provisionsvertrag selbst.

Außerdem wolle der Bf. festhalten, dass er in seiner Beschwerdebegründung die Rechtsposition, dass Entschädigungszahlungen aufgrund eines Verzichtes auf ein vertragliches Recht, umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Leistungen aus der Erfüllung des Vertrages träfen, gemeint wohl teilten.

Provisionen aus dem gegenständlichen Provisionsvertrag vom seien gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UStG steuerbefreit, da Gegenstand des Provisionsvertrages die Vermittlung von Warenlieferungen nach Russland bzw. in die GUS-Staaten sei. Da der Vertragsgegenstand eindeutig sei, vertrete der Bf. im Gegensatz zum Finanzamt die Meinung, dass es zweifelsfrei feststehe, dass die vermittelten Umsätze in Russland bzw. in den GUS-Staaten bewirkt worden seien bzw. bewirkt worden wären. Andere vermittelte Umsätze seien nicht Vertragsgegenstand gewesen.

Vom Finanzamt seien keine Feststellungen, dass es sich beim gegenständlichen Entgelt für den Bf. um Zahlungen außerhalb des Provisionsvertrages bzw. der Vereinbarung vom gehandelt habe, getroffen worden.

Das gegenständliche Entgelt von Euro 648.824,00 sei vereinbarungsgemäß eine Ablöse für sämtliche Provisionsansprüche aus dem Provisionsvertrag vom . Im Hinblick auf die oben angeführten Argumente vertrete der Bf. die Meinung, dass im gegenständlichen Fall sowohl im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits entstandene Provisionen als auch eine Ablöse (Verzicht) für künftige Provisionen von der Umsatzsteuerfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Z 5 UStG erfasst seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bf. am einen als "Vermittlungsvertrag" bezeichneten Vertrag mit der FirmaA, in dem diese als "Unternehmer" und der Bf. als "Vermittler" bezeichnet wurde, abschloss. Der Bf. wurde in diesem Vertrag seitens des o. a. Unternehmens mit der Alleinvertretung sämtlicher derzeit und auch in Zukunft hergestellter Produkte für das Gebiet Russland und GUS-Staaten, bezeichnet als "Vertretungsgebiet",betraut. In diesem wurde weiters vereinbart, dass der Bf. für alle direkten und indirekten Geschäfte eine Provision von 2% zuzügl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer vom Nettoauftragswert vor Abzug allfälliger Skonti erhalte. In Punkt 7. dieses Vertrages "Provisionen nach Vertragsbeendigung" wurde festgeschrieben, dass der Bf. für den Fall, dass sich die beiden Vertragsparteien bei Vertragsbeendigung nicht auf einen Abfindungsbetrag einigten, dessen Provisionsanspruch für Geschäfte, die innerhalb von drei Jahren nach Vertragsbeendigung zwischen der Firma A und Kunden aus dem Vertragsgebiet zustande kämen, behalte.

Es kam in der Folge zu keinen Geschäftsabschlüssen auf Grundlage dieses Vertrages.

Am schlossen die beiden o.a. Vertragsparteien eine "Vereinbarung über die Auflösung eines Vermittlungsvertrages",in der diese vereinbarten, den o.a. Vermittlungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als Ablöse für die aus diesem Vertrag resultierenden Provisionsansprüche wurde die Zahlung eines Betrages von Euro 658.824,00 zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer festgesetzt. Abschließend wurde in dieser Vereinbarung festgeschrieben, dass mit dieser sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem gegenständlichen Vermittlungsvertrag bereinigt und verglichen seien.

Die Bezug habende Rechnungslegung erfolgte am , wobei keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Die Bezahlung des obgenannten Betrages durch die Firma A erfolgte am iHv Euro 400,000,00 sowie am iHv Euro 258.824,00.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Akteninhalt und ist unstrittig.

In Streit steht, ob das gegenständliche Entgelt im Ausmaß von Euro 658.824,00 gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. bUStG 1994 als steuerbefreit zu behandeln ist - Ansicht des Bf. - oder ob dies nicht - Ansicht des Finanzamtes - der Fall ist.

Rechtliche Würdigung:

Vermittler (Agent) im ustl Sinn ist, wer einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten herbeiführt (Ruppe/Achatz, UStG4, § 3 Tz 84).

Der Vermittler führt zwar einen Leistungsaustausch zwischen anderen herbei, steht aber selbst außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelte Leistung ist ihm umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen. Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung (Vermittlung, Vertretung) und unter den allgemeinen Bedingungen (Nachhaltigkeit, Selbständigkeit, Entgeltlichkeit etc.) steuerbar. Wer der Empfänger dieser Leistung ist, ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis (Ruppe/Achatz, UStG4, § 3 Tz 85).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Vermittlungsleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung von Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt, wobei der Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig wird (vgl zB ; ). Auch der EuGH hat dazu entschieden, dass die Vermittlungstätigkeit eine Mittlertätigkeit ist, die ua darin bestehen kann, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei Zweck dieser Tätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen (vgl , Ludwig, Rz 28 mwN).

In Ansehung der vorstehenden Ausführungen hegt das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass es sich beim o. e. und am zwischen dem Bf. und der Firma A abgeschlossenen Vertrag um einen solchen über die Erbringung von Vermittlungsleistungen handelt.

Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Zufolge Abs. 5 leg. cit. gilt für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a

1. als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;

2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;

3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.

Gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 wird eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

§ 3a idF ab enthält in Abs. 8 eine spezielle Ortsbestimmungsregel nur mehr für Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer. Für Vermittlungsleistungen an Unternehmer (B2B) gilt Grundregel I, das Empfängerortprinzip (Ruppe/Achatz, UStG4, § 3a Tz 68).

§ 1 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt:

"Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt..."

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1. Z 1 fallenden Umsätzen steuerfrei:

"1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8)

...

5. die Vermittlung

a) der unter Z1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze,

b) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,

..."

Da der Umfang der Vertretung, die dem Bf. im o. a. Vermittlungsvertrag vom seitens der Firma A eingeräumt wurde, in diesem, w. o. ausgeführt, mit der Alleinvertretung sämtlicher derzeit und auch in Zukunft hergestellter Produkte für das Gebiet Russland und GUS-Staaten begrenzt wurde, ist das vorgenannte Unternehmen iSd obigen rechtlichen Ausführungen als Empfänger der aus diesem Vertrag entspringenden Vermittlungsleistungen anzusehen, sodass es sich um eine im Inland erbrachte Leistung handelt, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 steuerbar ist. Unbestritten ist jedoch die vertraglich vereinbarte Vermittlung ausschließlich im Drittlandsgebiet erbrachter Leistungen, sodass die Bezug habenden Vermittlungsleistungen des Bf. gem § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b UStG 1994 steuerfrei sind.

Im vorliegenden Fall schloss der Bf. am eine Vereinbarung über die Auflösung eines Vermittlungsvertrages mit der Firma A ab. In dieser kamen die Vertragsparteien überein, dass der Vermittlungsvertrag vom mit sofortiger Wirkung aufzulösen sei und der Bf. als Ablöse für sämtliche diesbezügliche Provisionsansprüche den Betrag von Euro 658.824,00 erhalte. Der Bf. verzichtete in dieser Vereinbarung gegen Entgelt auf die weitere Ausübung der ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und somit auf die Ausführung von steuerbefreiten Leistungen iSd § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b UStG 1994.

Das diesbezügliche Entgelt kann nur im Zusammenhang mit einem Unterlassen gesehen werden, nämlich dem Verzicht auf ein Recht, das sich ausschließlich im Drittland ausgewirkt hätte. Daher ist das für den Verzicht gegebene Entgelt nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b steuerfrei zu behandeln.

Die sonstige Leistung, die der Bf. im vorliegenden Fall an die Firma A erbrachte, besteht im entgeltlichen Verzicht auf das Recht, Umsätze, die im Ausland bewirkt worden wären und die gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b UStG 1994 steuerfrei sind bzw. wären, zu vermittlen. Damit stellt der in Rede stehende Verzicht eine ebenfalls gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b UStG 1994 steuerbefreite sonstige Leistung dar.

Den Ausführungen des Finanzamtes, wonach es nie Vermittlungsleistungen gegeben habe und wonach aus diesem Grund nicht eindeutig geklärt werden könne, wo ein vermittelter Umsatz bewirkt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass der Bf. ausschließlich Umsätze vermittelt hätte, die im Drittlandsgebiet bewirkt worden wären. Diese Feststellung ergibt sich aus der unbestrittenen Vertragslage und stellt daher keine Mutmaßung dar.

Berechnung:

Gesamtbetrag de Bemessungsgrundlagen für Lieferungen

und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen): Euro 658.824,00

Davon steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b UStG 1994 - Euro 658.824,00

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen,

sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch

(einschließl. steuerpfl. Anzahlungen) Euro 0,00

Summe Umsatzsteuer Euro 0,00

Gesamtbetrag der Vorsteuern Euro 0,00

Zahllast Euro 0,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage, ob der entgeltliche Verzicht auf das Recht, Umsätze, die im Ausland bewirkt worden wären und die gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b UStG 1994 steuerfrei sind, zu vermitteln, ebenfalls eine gemäß dieser Gesetzesstelle steuerbefreite sonstige Leistung darstellt, liegt, soweit erkennbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revison ist daher zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106125.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at