Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2019, RV/5101456/2019

Vorschreibung von Normverbrauchsabgabe / Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR

in der Beschwerdesache

BF, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , Steuernummer, betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2015

zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 6.399,97 € wird für den Zeitraum 08/2015 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf:

1. Mit Eingabe vom gab die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) dem Finanzamt bekannt, dass sie seit in Österreich einen Wagen mit deutschem Kennzeichen fahre. Dieses Auto habe sie von ihrer Mutter geliehen, da sie beruflich darauf angewiesen sei. Der Wagen befinde sich jeden zweiten Tag in Deutschland, sei dort gemeldet und werde auch dort versteuert. Sie sei nie kontrolliert oder es sei bis jetzt () nie Anzeige gegen sie eingebracht worden, weshalb ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie strafrechtlich gehandelt habe. Man habe ihr damals gesagt, dass es nicht verboten sei, ein geliehenes Auto zu fahren, wenn sie extra im Ausland versichert sei. Sie sei selbstverständlich bereit, die Steuern nachzuzahlen, bzw. hoffe sie, dass sich ein Weg fände, dass sie den Wagen hier ebenfalls zusätzlich versteuere, sodass sie ihn hier weiterbenutzen dürfe. Bezüglich allfälliger Rückfragen verwies sie auf den zuständigen Bearbeiter bei Behörde.

2. Bei dem angesprochenen Wagen handelt es sich laut verbindlicher Bestellung der Mutter der Bf mit Wohnsitz in Deutschland bei einem deutschen Autohaus vom um einen gebrauchten MarkeX, Typ, Erstzulassung tt.mm.2012, Kilometerstand 35.950 km, Dieselantrieb. Der Fahrzeugpreis betrug 23.900,00 € (20.084,03 € netto + 19% Mehrwertsteuer). Die  Bezahlung erfolgte in monatlichen Raten über Finanzierungsleasing. Die CO2-Emission in g/km betrug 236. Laut im Akt aufliegender „Zulassungsbescheinigung Teil I“ wurde der PKW am  auf die Mutter zugelassen. Im August 2019 erwarb die Mutter auch das zivilrechtliche Eigentum am Fahrzeug und verkaufte es an die Tochter (= Bf) weiter.

3. Mit „Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe“ vom setzte das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für den gegenständlichen MarkeX Y für den Zeitraum 09/2015 folgendermaßen fest:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
20.084,03
Steuersatz
14%
Normverbrauchsabgabe
2.811,76 €
Bonus/Malus gem. § 6a
Normverbrauchsabgabegesetz
 
2.521,55 €
Abgabenerhöhung gem. § 6 Abs. 6 Normverbrauchs-
abgabegesetz
Normverbrauchsabgabe
5.333,31 x 20%

1.066,66 €
Normverbrauchsabgabe
 
6.399,97 €

Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe wegen Unterlassung der Selbstberechnung erforderlich geworden war. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und hier verwendet würden, seien bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge sei gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 nur während eines Monats unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Als Bemessungsgrundlage sei der Nettokaufpreis aus dem Jahr 2015 herangezogen worden. Der CO2-Zuschlag sei im Verhältnis des Kaufpreises gegenüber dem Neuwagenwert mit einem Prozentsatz von 68,15% von 3.700,00 € errechnet und mit 2.512,55 € in Ansatz gebracht worden.

4. Gleichzeitig wurde ein Verspätungszuschlag wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung bezüglich Normverbrauchsabgabe für September 2015 in Höhe von 10% der Abgabe (= 640,00 €) festgesetzt.

5. Mit Schreiben vom erhob die Bf „Einspruch gegen den Bescheid mit der Abgabenkonto Nummer Steuernummer" und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie habe sich im Februar 2015 kurz vor Ablauf des Mutterschutzes bei sämtlichen Behörden erkundigt, ob die Möglichkeit bestehe, ein deutsches auf ihre Mutter zugelassenes Auto zwecks der Wiederaufnahme der Arbeit hier in Österreich zu benutzen.
Sowohl die Behörde1 als auch das deutsche Behörde2 hätten versichert, dass es kein Problem sei, wenn sie extra eine Versicherung und eine Vollmacht des Halters habe und es extra eingetragen sei, dass der Halter nicht der Fahrer sei.
Bis dato habe es trotz der übertriebenen Anhaltemethoden der Polizei nie Probleme mit dem Fahrzeug in Österreich gegeben, obwohl es immer für alle gut sichtbar an der Hauptstraße gestanden habe. Auch der örtliche Polizeiposten sei nach eigener Aussage des anzeigenden Polizisten darüber informiert gewesen, dass der Wagen sich hier seit 2015 befunden habe. Dennoch sei sie in all den Jahren nie darauf hingewiesen worden, dass der Wagen umgemeldet werden müsse.
Da ihre Mutter das Fahrzeug jetzt vorzeitig aus dem Vertrag ausgelöst habe, um ihn ihrer Tochter und dem Schwiegersohn zu verkaufen, sei man gerne bereit, die jetzige gültige Novaberechnung von dem jetzigen Kaufvertrag sofort zu überweisen.
Vielleicht könne auch erklärt werden, warum sowohl die alte Berechnung der Nova (vor ) als auch die neue mit der CO2-Berechnung angewandt worden sei.
Da die Bf und ihr Gatte wegen verschiedener Arbeitszeiten dringend auf das Auto angewiesen seien, werde auf eine schnelle Einigung und Freischaltung zwecks Ummeldung gehofft.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung bezüglich Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2015 vom  wurde die Beschwerde abgewiesen.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 1 Z 3 NoVAG und § 82 Abs. 8 KFG wurde in der Begründung festgehalten, dass wegen des unbestrittenermaßen bestehenden Hauptwohnsitzes der Bf in Österreich auch die gesetzliche Standortvermutung in Österreich bestehe. Das gegenständliche Fahrzeug sei auf die Mutter der Bf in Deutschland zugelassen. Laut Angaben der Bf sei ihr das Fahrzeug seit dem Kauf durch die Mutter im Jahr 2015 überlassen und von ihr verwendet worden. Die Tatsache, dass das Fahrzeug auf die Mutter zugelassen worden sei, ändere nichts daran, dass die Bf als Verwenderin im Sinne des KFG anzusehen sei. Als Verwender eines Fahrzeuges sei die Person zu verstehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland ziehe. Fiktiver Zulassungsbesitzer und damit Steuerschuldner sei also derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich im Bundesgebiet vorschriftswidrig verwende und (unabhängig von den zivilrechtlichen Besitzverhältnissen) den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG iVm § 82 Abs. 8 KFG verwirklicht habe.
Zum Vorbringen der Bf, dass sie trotz Nachfrage von den Behörden nicht darüber informiert worden sei, dass sie den Wagen ummelden müsse, wurde angemerkt, dass ihr die Pflicht obliege, sich über die Gesetzeslage zu informieren. Ein Vertrauensschutz liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich sei bis dato nicht wahrgenommen worden bzw. hätte ein derartiger Beweis nicht erbracht werden können. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe sei korrekt durchgeführt worden.

7.a. Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes teilte die Bf mit Schriftsatz vom , eingebracht am , Folgendes mit:
Sie habe nie bestritten, der Fahrer des Fahrzeuges zu sein. Ihre Mutter habe bis dato monatlich für sie bezahlt, da sie auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, um in die Arbeit zu kommen.
Bezüglich Vertrauensschutz gab sie an, dass sie sich genau aus diesem Grund bei den genannten Behörden informiert habe, weil sie sich eben in der Gesetzeslage nicht ausgekannt habe und nichts falsch machen habe wollen. Sie sei eigentlich davon ausgegangen, dass sie sich auf die Aussagen der Fachmitarbeiter verlassen könne, was aber anscheinend nicht der Fall sei. Aber dann frage sie sich ernsthaft, wofür es die Behörden gebe. Auch die örtliche Polizei habe sie in der ganzen Zeit nicht darauf hingewiesen, dass sie das Fahrzeug hier unrechtmäßig fahre, obwohl sie und gewusst hätte, wo der Wagen stehe.
Sie wolle Nova und Steuern bezahlen. Nur finde sie es nicht gerechtfertigt, doppelt Steuern zahlen zu müssen. Der Wagen sei jedes Jahr in Deutschland versteuert worden und müsse sie zusätzlich die Unwissenheit einiger Ämter ausbaden, die sich selber nicht auskennen würden. Sie müsse nun die Riesensumme aufbringen plus Steuern für 4 Jahre nachzahlen, um ihr Auto zu behalten, auf das sie angewiesen sei.
Vielleicht bestehe die Möglichkeit, die Nova vom neuen Kaufvertrag zu berechnen anstatt von jenem aus 2015, da das Auto jetzt erst von ihrer Mutter aus dem Leasingvertrag gekauft und an sie weiterverkauft habe werden können.

7.b. Mit Schreiben vom  beantragte die Bf, dass, wie ihr telefonisch angeraten worden sei, ihr „Schreiben vom betreffend die Beschwerdevorentscheidung über die Normverbrauchsabgabe und den Bescheid über die nicht gezahlten Steuern“ an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet werde.

8. Das Finanzamt wertete die Eingabe vom als Vorlageantrag und legte die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 9/2015 mit Vorlagebericht vom  dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Darin wurde auf den unbestrittenen Hauptwohnsitz in Österreich hingewiesen. Das gegenständliche Fahrzeug sei seit dem Kauf im Jahr 2015 auf deren Mutter in Deutschland zugelassen und werde es seitdem der Tochter (= Bf) überlassen, die es auch seit diesem Zeitpunkt verwende. Als Verwenderin im Sinne des KFG sei die Bf anzusehen. Eine Widerlegung der Standortvermutung in Österreich sei bis dato nicht wahrgenommen worden bzw. habe ein derartiger Beweis nicht erbracht werden können. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe sei korrekt durchgeführt worden und werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

9. In Reaktion auf den Vorlagebericht des Finanzamtes brachte die Bf ein weiteres Schreiben vom ein, das an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde. Darin hielt sie im Wesentlichen Folgendes fest:
Zur Nachricht über die Vorlage an das Bundesfinanzgericht möchte sie klarstellen, dass sie nie bestritten habe, das Fahrzeug hier in Österreich zu benutzen. Im Gegenteil, sie sei auf den Wagen angewiesen, um ihren täglichen Arbeitsweg von 76 km zu bewältigen. Sie habe lediglich um eine Nova-Berechnung vom aktuellen Kaufpreis gebeten, da ihre Mutter den Wagen bis August dieses Jahres erst noch abbezahlt habe und er erst jetzt überschrieben habe werden können.
Sie lese leider nirgends in der Vorlage den Punkt, um den es ihr besonders gehe:
Es könne nicht der Fall sein, dass die örtliche Polizei es in der ganzen Zeit gewusst und geduldet habe, dass das Fahrzeug hier benutzt werde. Es sei täglich daran vorbeigefahren worden. Dreieinhalb Jahre sei es egal gewesen. Erst nach einer Klage gegen den Bürgermeister sei sie auf einmal angezeigt worden. Sie könne auf Anhieb drei deutsche Fahrzeuge in der Nachbarschaft aufzählen, die von der Polizei genauso geduldet würden. Es könne nicht der Fall sein, dass man sich bei offiziellen Ämtern erkundige, sich auf deren Anweisungen verlasse und dann so draufzahlen müsse. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass man bei der Hotline des Finanzamtes auch jedes Mal eine andere Aussage bekomme, obwohl man das gleiche Thema habe.
Die Weiterleitung des Schreibens an das Bundesfinanzgericht werde beantragt. Gegebenenfalls müsse die Bf ihren Rechtsschutz und einen Anwalt in Anspruch nehmen. Sie wäre von Anfang an bereit gewesen, die Nova und die Steuern zu zahlen und mitzuarbeiten, aber sie sei nicht bereit, jetzt allein die Konsequenzen zu tragen. Auch sie könne sich im Job keine Fehler leisten, ohne hierfür die Konsequenzen tragen zu müssen.
Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass durch die lange Verfahrensdauer das deutsche Finanzamt für 2019 erneut Steuern abgezogen habe. Vielleicht könne sich das Finanzamt sich mit dem zuständigen Amt in Verbindung setzen und das klären.

10. Mit Ergänzungsersuchen vom wurden seitens des Bundesfinanzgerichtes noch Fragen zwecks eindeutiger Abklärung der Verwendereigenschaft und der Kostentragung gestellt, die die Bf mit Schreiben vom im Wesentlichen folgendermaßen beantwortete:
Einleitend wies die Bf noch einmal darauf hin, dass sie sich vor der Anschaffung des Fahrzeuges bei zwei Ämtern genau informiert habe, ob die Möglichkeit bestehe, das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen in Österreich zu führen. Die örtliche Polizei habe gewusst, dass sich der Wagen ständig hier befinde. Erst nach Kündigung ihres Gatten bei der Gemeinde und Klage gegen den Bürgermeister wegen nicht gezahlter Bereitschaftsgelder sei sie mit ihren beiden Kindern im Fahrzeug von der Polizei mit Blaulicht und Ausbremsmanöver angehalten worden, obwohl dies auch auf weniger spektakuläre Weise erfolgen hätte können.
Zu den Fragen des Bundesfinanzgerichtes führte sie zusammenfassend aus:
1) Sie sei alle zwei Tage hinüber nach Deutschland (Ort2, Ort3 oder Ort4) gefahren, um Besorgungen zu machen, mit den Kindern schwimmen oder auf den Spielplatz zu gehen, da sie in Grenznähe wohne. Ihre Mutter im cirka 700 km entfernten Ort1, Deutschland, habe sie mit den Kindern einmal im Monat besucht. Anlässlich der Deutschlandaufenthalte sei das Auto nur von ihr oder ihrem Mann benutzt worden.
2) Ihre Mutter habe das Auto anlässlich der Deutschlandbesuche der Tochter und ihrer eigenen Österreichbesuche (alle 3 - 4 Monate für jeweils zwei Wochen) ebenfalls benutzt, da sie mit der Bahn angereist sei.

Zur Frage nach sonstigen Verwendern wurde ausgeführt, dass die Behörde1 damals die Auflage nahe gelegt habe, dass nur sie (= Bf) und ihr Mann mit dem Auto fahren dürften und immer ein schriftliches Dokument im Auto mitzuführen sei, da auch nur sie beide hier bei einem Unfall versichert wären.
3) 
Bezüglich der Kostentragung gab die Bf an, dass ihre Mutter die monatlichen Leasingraten seit 2015 bis August dieses Jahres bezahlt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie den Wagen dann vollständig aus dem Vertrag kaufen können. Sie habe auch einmal im Jahr die Steuern bezahlt und sei der Wagen bei ihr in der Versicherung mitversichert. Die Bf und ihr Gatte seien extra als Fahrer miteingetragen. Zum Nachweis wurde eine Vollmacht der Mutter vom beigelegt, aus der in deutscher, englischer und französischer Sprache hervorgeht, dass der Gatte der Bf und die Bf berechtigt seien, das Fahrzeug Marke, amtliches Kennzeichen, für Fahrten im In- und Ausland zu nutzen und notwendige Zollformalitäten zu erledigen.
Zur Frage nach der Bestreitung von Tank-, Service- und Reparaturkosten gab die Bf an, dass Reparaturen von ihrem Mann durchgeführt würden. Service und Tankkosten würden von ihr und ihrem Gatten bezahlt. Ihre Mutter schicke jedoch monatlich etwas Geld zur Unterstützung.
Abschließend wies die Bf noch einmal darauf hin, dass sie nie bestritten habe, das Auto hier zu benutzen, im Gegenteil sie sei darauf angewiesen gewesen. Sie und ihr Gatte hätten sich auch umgehend um österreichische Papiere für das Fahrzeug beim Generalimporteur gekümmert. Sie seien von Anfang an bereit gewesen, die NoVA zu zahlen; es werde lediglich die Berechnung vom jetzigen Kaufpreis beantragt, da die Mutter ihr den Wagen erst nach Abzahlung verkaufen habe können. Die angefallenen Steuern würden auch bezahlt und sie würden versuchen, sie vom deutschen Finanzamt zurückzubekommen. Unabhängig vom Ausgang der Entscheidung möchte sie nicht, dass ihrer Mutter aus der Angelegenheit Ärger entstehe.

11. In ihrer Stellungnahme zu dem im Zuge des Parteiengehörs übermittelten Antwortschreiben der Bf zum Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes verwies die Vertreterin des Finanzamtes am auf ihre Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingangs ist Folgendes festzuhalten:

Vom Finanzamt wurde das als "Einspruch gegen den Bescheid" bezeichnete Schreiben vom als Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe betrachtet. Der in Reaktion auf die Beschwerdevorentscheidung am eingebrachte Schriftsatz vom wurde als Vorlageantrag gewertet, nachdem die Bf ihren diesbezüglichen Willen in einem weiteren Schriftsatz vom bekräftigt hatte.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Meinung aus folgenden Gründen an:

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (siehe Ritz, BAO6, § 85 Tz 1 und die dort zit. Jud.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (, unter Verweis auf , mwN).
Nachdem im Abgabenverfahren das geeignete Mittel zur Bekämpfung eines Bescheides die Beschwerde gemäß § 245 BAO und jenes zur Bekämpfung einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ist, war den Schriftsätzen der steuerlich unvertretenen Bf ein entsprechender objektiver Erklärungswert zu unterstellen.
 

I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Bf hat mit ihrer Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich nahe der Grenze zu Deutschland. Seit nutzte sie in Österreich ein Auto der Automarke mit deutschem Kennzeichen, dies vor allem zur Bewältigung ihres täglichen Arbeitsweges von cirka 76 km nach Beendigung des Mutterschutzes. Das Auto wurde von ihr aber auch für Besorgungs- und Freizeitfahrten mit den Kindern in nahe gelegene Orte in Deutschland genutzt und besuchte sie damit mit ihrer Familie cirka einmal monatlich ihre Mutter im cirka 700 km entfernten Ort1, Deutschland. Hauptsächlich wurde der Wagen von der Bf, teilweise auch von ihrem Gatten verwendet. Anlässlich der Deutschlandaufenthalte bei der Mutter sowie bei deren jeweils zweiwöchigen Besuchen alle drei bis vier Monate in Österreich wurde das Auto auch von dieser benutzt.
Das Fahrzeug war von der Mutter der Bf in gebrauchtem Zustand (Erstzulassung am tt.mm.2012; CO2-Emissionswert laut Zulassungsbescheinigung = 236 g/km) bei einem deutschen Autohaus geleast und am auf diese in Deutschland zugelassen worden. Der Fahrzeugpreis betrug brutto 23.900,00 € (= netto 20.084,03 € + 19% Umsatzsteuer). Leasingraten, Versicherung und Steuern wurden in Deutschland von der Mutter bezahlt. Reparaturen führte der Gatte der Bf durch. Service- und Tankkosten wurden von der Bf und ihrem Gatten bezahlt, wobei sie hierbei monatlich mit etwas Geld von der Mutter unterstützt wurden.
Die Bf hatte sich bezüglich der Zulässigkeit der Verwendung des Autos in Österreich bei der zuständigen Behörde und dem deutschen Behörde2 erkundigt, wobei man ihr geraten hatte, eine schriftliche Vollmacht der Mutter mitzuführen, dass sie und ihr Gatte das Fahrzeug im In- und Ausland nutzen dürften. Das Auto war für die örtliche Polizei sichtbar an der Hauptstraße abgestellt. Bis wurde die Bf weder kontrolliert noch eine Anzeige erstattet.
Mit Schreiben vom teilte die Bf den Sachverhalt dem Finanzamt mit, das mit Bescheid vom Normverbrauchsabgabe in Höhe von 6.399,97 € für den Monat September 2015 festsetzte. Gleichzeitig wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10% = 640,00 € verhängt.
Gegen diesen Bescheid ist das Beschwerdebegehren gerichtet, wobei von der Bf nicht der vorliegende Sachverhalt bestritten wird. Vielmehr wurde im Hinblick auf die Auskunft der Behörden und den Umstand, dass bis dato für das Auto Steuern in Deutschland bezahlt wurden, beantragt, die Normverbrauchsabgabe vom aktuellen Kaufpreis zu bemessen, der für die Mutter anlässlich des nunmehrigen Eigentumserwerbes des Fahrzeuges bzw. für die Tochter anlässlich des Weiterverkaufes angefallen war. Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe laut angefochtenem Bescheid war laut Ansicht der Bf wegen der falschen bzw. mangelnden Auskunft der Behörden nicht zulässig.
Die Beschwerde gegen den Normverbrauchsabgabebescheid wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen; dagegen wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht.

II. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den vom Finanzamt übermittelten Akten, insbesondere den Schriftsätzen vom 02.02., 25.05., .11. und zuletzt .
Der Fahrzeugpreis ergibt sich aus dem Formular "Verbindliche Bestellung" der Mutter vom bei einem Autohaus in Ort5, Deutschland. Datum der Erstzulassung und CO2-Emissionswert ergeben sich aus der deutschen Zulassungsbescheinigung vom .
Die Bf stellte den Sachverhalt und die Gründe, warum sie das streitgegenständliche Auto mit deutschem Kennzeichen in Österreich verwendete, ehrlich und aufrichtig dar.
Aus ihren Aussagen geht hervor, dass ihr das mit deutschem Kennzeichen versehene Fahrzeug von der Mutter ab August 2015 ständig zur Verfügung stand und sie dieses in Österreich vor allem zur Bewältigung ihres Arbeitsweges nutzte.
Auch zu ihren Deutschlandaufenthalten, zur Verwendung des Wagens durch ihre Mutter und vor allem zur Kostentragung gab sie über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes glaubhaft und nachvollziehbar Auskunft. Danach wurde das Fahrzeug vorwiegend von der Bf verwendet, teilweise von ihrem Gatten und sporadisch von der Mutter anlässlich der Deutschlandaufenthalte der Familie der Tochter bzw. deren eigener Österreichaufenthalte.
Die Kosten für das Fahrzeug wurden zu einem großen Teil von der Mutter getragen. Wie es nach allgemeiner Lebenserfahrung schon allein aufgrund des PKW-Standortes in Österreich und der Verwendung durch die Familie der Tochter naheliegend erschien, wurde auch von der Bf bestätigt, dass die laufend anfallenden Kosten für den Betrieb des Fahrzeuges wie insbesonders Tank- und Servicekosten von den unmittelbaren Verwendern, das sind die Bf und ihr Gatte, bestritten wurden. Zwar erhielt die Tochter auch hierbei finanzielle Unterstützung durch die Mutter. Dass die monatlichen Geldzuschüsse als umfassende Kostenersätze die Aufwendungen zur Gänze abgedeckt hätten und die Kosten laufend verrechnet worden wären, behauptet die Bf nicht und erschiene dies in objektiver Betrachtungsweise auch nicht nachvollziehbar.

III. Rechtliche Beurteilung:

A. Rechtsgrundlagen:

1. Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991):

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991  unterliegt unter anderem die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.

§ 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl I 34/2010 zufolge ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 am Tag der Zulassung oder bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 (Bemessungsgrundlage) ist die Abgabe im Falle des § 1 Z 3 nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. Die Normverbrauchsabgabe gehört nach Abs. 3 nicht zur Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in der ab geltenden Fassung (BGBl I 13/2014) ist bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, bei Vorliegen der Voraussetzungen die vor dem geltende Rechtslage anzuwenden. Die Steuer ist in der Höhe zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Union im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei für die Bonus-Malus-Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.

§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in der bis geltenden Fassung (BGBl I 52/2009 lautete folgendermaßen:
"Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%."

§ 6a NoVAG 1991 in der maßgeblichen Fassung lautet in den hier maßgeblichen Stellen folgendermaßen:
"(1) Die § 6 Abs. 2 bis 5 errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:
1. Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.

2a. Im Zeitraum zwischen dem und dem Ablauf des 31. Dezembers 2012 gilt Folgendes:
a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.

(6) Bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, wird der Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung vermindert."
 

2. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967):

Der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 verweist auf kraftfahrrechtliche Bestimmungen, weshalb für die Frage, wann ein Fahrzeug zuzulassen ist bzw. wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, der Norminhalt des Kraftfahrgesetzes maßgeblich ist:

Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Die §§ 37 – 38 KFG 1967 regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland.

Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der für 2015 geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

B. Erwägungen:

Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergab sich aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen Folgendes:

1. Zum Vorliegen der NoVA-Pflicht:

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kommt es bei der Bestimmung des Verwenders nicht auf den rechtlichen Besitz, sondern darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland tatsächlich verwendet wird.
Laut Verwaltungsgerichtshof () ist als "Verwender" im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes jene Person zu betrachten, die auch als Halter des Fahrzeuges nach § 5 Abs. 1 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) anzusehen ist. Unter dem "Halter" ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben ( 9 Ob A 150/00z). Halter des Fahrzeuges ist, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeugs sowie der Betriebsmittel trägt, auch wenn er diese nur zum Teil selbst bestreitet (; ).

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen (siehe oben Punkt I) ergibt, wurde das beschwerdegegenständliche Fahrzeug im August 2015 nach Österreich eingebracht, um hier hauptsächlich von der Bf dauernd verwendet zu werden. Dass ihr die Mutter die Verfügungsgewalt über das Auto überlassen hatte und sie dieses seit August 2015 jederzeit frei verwenden konnte, bestreitet die Bf auch in keiner Weise. Ebenso wurde von ihr auch nicht bestritten, dass sich wegen des in Österreich bestehenden Hauptwohnsitzes der Bf mit ihrer Familie der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland befand.

Obwohl die vorliegenden Aussagen der Bf in ihren Schriftsätzen bereits deren hauptsächliche Verwendereigenschaft vermuten ließen, unterzog das Bundesfinanzgericht dies angesichts der unglücklichen Situation der Bf mit Ergänzungsersuchen vom noch einmal einer näheren Prüfung:
Was die Kostentragung anlangt, so bestätigte die Bf in ihrer Antwort auf ehrliche Weise, was auch schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden hatte müssen. Die laufenden Kosten für Bedienung und Betrieb (insbesonders Service- und Tankkosten) und somit ein Teil der Kosten wurden von ihr und ihrem Gatten bestritten. Nach der zitierten Rechtsprechung kommt aber gerade den laufenden Aufwendungen für Bedienung und Betrieb des Fahrzeuges maßgebliche Bedeutung zu und ist schon die teilweise Übernahme ausreichend für die Annahme der Halter- und in weiterer Folge der Verwendereigenschaft. Es musste also bereits ab dem Zeitpunkt der Zur-Verfügung-Stellung des Fahrzeuges im August 2015 von der Verwendereigenschaft im Sinne des Normverbrauchsteuergesetzes ausgegangen werden.
Weiters wurde auch das Vorliegen des dauernden Standortes am Familienwohnsitz in Österreich bestätigt. Zwar suchte die Bf verschiedene deutsche Orte in Grenznähe auf, was angesichts ihres Wohnsitzes nahe der Grenze nicht verwunderlich erscheint, und besuchte sie ihre Mutter monatlich. Fest steht aber, dass über das Fahrzeug von ihr hauptsächlich vom österreichischen Wohnsitz aus verfügt wurde, wo es, wie die Bf betonte, auch im Regelfall gut sichtbar abgestellt war.

Aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug mit dauerndem Standort in Österreich verwendet wird, ergibt sich aber gemäß der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG als notwendige Rechtsfolge, dass dieses ohne Zulassung nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das österreichische Bundesgebiet verwendet werden darf. Das im August 2015 eingebrachte Fahrzeug wäre somit spätestens einen Monat ab Einbringung in Österreich zuzulassen gewesen.

Wird ein Fahrzeug, das nach dem KFG zuzulassen wäre, im Inland verwendet, so unterliegt dies nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1 Z 3 NoVAG 1991 zwingend der Normverbrauchsabgabe. Die entsprechende Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Dieser lag im gegenständlichen Fall unbestritten im August 2015 (laut Bf ). Es war daher bezogen auf diesen Zeitpunkt zwingend NoVA vorzuschreiben, wobei als Abgabenschuldnerin die Bf als hauptsächliche Verwenderin heranzuziehen war.

2. Zur Berechnung der NoVA zum Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges:

Wie und nach welchen Kriterien die Normverbrauchsabgabe zu berechnen ist, ergibt sich aus den §§ 5 und 6 NoVAG 1991 in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Fassung.
Als Bemessungsgrundlage war nach § 5 Abs. 2 und 3 NoVAG 1991 der gemeine Wert des Fahrzeuges bzw. dessen Anschaffungspreis in Deutschland zu diesem Zeitpunkt ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente anzusetzen.
Im gegenständlichen Fall war bei der Bemessung der Normverbrauchsabgabe zu beachten, dass das eingebrachte Fahrzeug bereits im Mai 2012 erstmals zugelassen worden war. Gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 war daher bei der Berechnung die vor geltende Rechtslage, bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung der Wertentwicklung des Fahrzeuges, heranzuziehen (§ 6a Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 und § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in der bis geltenden Fassung, wie oben zitiert).

3. Zur zwingenden Anwendung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich Normverbrauchsabgabe:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes sind zwingende gesetzliche Normen. Wenn ein Sachverhalt die dort angeführten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, sind die Abgabenbehörden verpflichtet, im Rahmen der Vollziehung die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen umzusetzen.

Dies ergibt sich aus dem in Art. 18 B-VG des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) verankerten Legalitätsgrundsatz, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Sowohl Verwaltungsbehörden als auch Gerichte sind demnach verpflichtet, ihre Entscheidungen nur auf Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen zu treffen. Sie haben die Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes in der dort festgelegten Fassung so lange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand angehören.
Durch diese auf dem verfassungsrechtlichen Legalitätsgrundsatz beruhende Verpflichtung soll gewährleistet werden, dass gleichgelagerte Sachverhalte, soweit sie den Abgabenbehörden bekannt werden, auch gleich beurteilt werden.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass durch Einbringung des Fahrzeuges im August 2015 zwingend die Steuerschuld der Normverbrauchsabgabe entstanden ist, da es zufolge der hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen spätestens einen Monat nach Einbringung in Österreich zuzulassen gewesen wäre. Bei der Bemessung, vor allem bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, waren die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Kriterien heranzuziehen.

Die Anwendung der Bestimmungen bezüglich des Entstehens der Normabgabepflicht sowie der Berechnung der Normverbrauchsabgabe lag nicht im Ermessen der Abgabenbehörde und durfte sie die Beurteilung des zur Normabgabepflicht führenden Sachverhaltes nur innerhalb des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens und nicht nach freier Wahl vornehmen.

Aus diesem Grunde war es der Abgabenbehörde wie auch dem Bundesfinanzgericht verwehrt, die NoVA, wie von der Bf vorgeschlagen, auf Basis des gemeinen Wertes des Fahrzeuges im August 2019 (= Zeitpunkt, zu dem die Mutter den PKW ihrer Tochter verkaufen konnte) vorzunehmen. Da die NoVA-Pflicht nicht an den rechtlichen Besitz (siehe obige Ausführungen), sondern an die tatsächliche Verwendung anknüpft, war die Steuerschuld schon im August 2015 entstanden und für diesen Zeitpunkt zu berechnen. Eine andere Vorgangsweise fände in den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung und war den rechtsanwendenden Organen verboten.

4. Zum Einwand des Vertrauensschutzes:

Die Bf beruft sich in ihren Eingaben auf eine falsche bzw. mangelhafte Aufklärung durch die Behörden und den Umstand, dass sie trotz offensichtlicher Behördenkenntnis nicht auf die Abgabepflicht hingewiesen worden sei.
Indem sie einwendet, dass sie im Vertrauen auf behördliches Verhalten gehandelt habe und es daher nicht sein könne, dass sie nunmehr die negativen Folgen zu tragen habe, spricht sie den im Abgabenrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben an.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Die Abstandnahme von einer gänzlichen oder - wie hier geforderten - teilweisen Abgabenfestsetzung ist unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann möglich, wenn das Gesetz den Verwaltungsbehörden bzw. Gerichten einen Spielraum bei der Vollziehung von Gesetzes bietet. Das ist dann der Fall, wenn der Gesetzgeber die Anwendung einer Rechtsfolge nicht zwingend vorschreibt, sondern diese dem Ermessen des rechtsanwendenden Organes überlässt.
Der Großteil der abgabenrechtlichen Bestimmungen ist aber - wie auch die hier anzuwendenden Normen des Normverbrauchsabgabegesetzes - mit einer vom Gesetzgeber angeordneten zwingenden Rechtsfolge verknüpft.
In solchen Fällen ist jedoch nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB  mwN) der Legalitätsgrundsatz stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben und sind zwingende gesetzliche Bestimmungen ohne Abweichung anzuwenden. Die Normverbrauchsabgabe war daher zwingendnach den zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Vorschriften zu ermitteln.
Selbst wenn die Bf im Vertrauen auf behördliches Verhalten in gutem Glauben gehandelt hat und ihr Ansinnen auf Reduzierung der Normverbrauchsabgabe durchaus nachvollziehbar erschien, war es dem Bundesfinanzgericht daher verwehrt, ihrer Anregung zu folgen und die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe mit dem Wert zum Zeitpunkt des Überganges des rechtlichen Besitzes des Fahrzeuges anzunehmen.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass nach der Bestimmung des § 1 Z 3 NoVAG 1991 auch die erstmalige Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr im Inland im August 2015 der Normverbrauchsabgabe zu unterziehen gewesen und die Steuerschuld am Tag der Zulassung entstanden wäre (§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991).

Dem Begehren der Bf auf Reduzierung der Normverbrauchsabgabe konnte daher aus den oben dargelegten Erwägungen nicht stattgegeben werden.

5. Zur Abänderung des angefochtenen Bescheides und Festsetzung der NoVA für den Zeitraum 08/2015 (anstatt 09/2015):

Der angefochtene Bescheid war aber insofern abzuändern, als der Zeitraum zu korrigieren war, für den die Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben wurde.
Zufolge § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, nämlich bereits mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Dieser Zeitpunkt lag im gegenständlichen Fall unbestritten im August 2015 (laut Bf ). Die Normverbrauchsabgabe war demnach nicht für den Monat September, sondern für den Monat August 2015 vorzuschreiben. Der Bescheid war daher entsprechend abzuändern ().

6. Anmerkung zur Vorschreibung des Verspätungszuschlages:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht war nur über die Berechtigung zur Festsetzung der NoVA abzusprechen. Mit dem angefochtenen Sammelbescheid wurde aber auch ein Verspätungszuschlag in Höhe von 640,00 € (= 10% der Normverbrauchsabgabe) festgesetzt.

Wie eingangs ausgeführt, war das Schreiben der Bf vom  als "Einspruch gegen den Bescheid mit der Abgabenkonto Nummer Steuernummer" tituliert. 
Entsprechend den dargelegten Ausführungen zum objektiven Erklärungswert von Anbringen wäre nach ho. Ansicht zu prüfen, inwieweit von der Beschwerde nicht auch der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages umfasst war. Diesfalls wäre von der belangten Behörde noch eine entsprechende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Festgehalten wird, dass die Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO eine Ermessensentscheidung darstellt, im Rahmen welcher auch Aspekte wie mangelndes oder geringes Verschulden zu berücksichtigen sind. Bei einer solchen Ermessensentscheidung könnte der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall letztlich Behördenauskünfte für die verspätete Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ursächlich gewesen waren, somit Gewicht beigemessen und der Verspätungszuschlag reduziert werden.  

IV. Zum Abspruch über die Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Das BFG folgt bei der Beurteilung der NoVA-Pflicht betreffend Verwendung von Kfz mit ausländischen Kfz-Kennzeichen im Bundesgebiet (zB ) und des Vorranges des Legalitätsprinzipes vor dem Grundsatz von Treu und Glauben (zB ) der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101456.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at