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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2019, RV/7102430/2018

Zahlungseingänge auf Bankkonto - Keine Betriebseinnahmen (Beweiswürdigung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Kotlik/Prokopp/Stadler GmbH, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Klingerstraße 9, 2353 Guntramsdorf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat im Rahmen einer Betriebsprüfung ua. Folgendes festgestellt:

Im Jahr 2014 seien auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers (Bf.), der als Sicherheitsberater für Herrn NN sowie als Gesellschafter der ungarischen Firmen F Kft., FF Kft. und FFF Kft. tätig sei, sieben Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt € 43.118 festgestellt worden, wobei bezüglich der Gutschriftssumme in Höhe von 26.518 die Herkunft der Geldmittel nicht dokumentiert sei. Der restliche Gutschriftbetrag von € 16.600 resultiere aus einem Kreditvertrag mit der Fa. F Kft.; es fehle aber die letzte Seite mit den Unterschriften und es existierten keine Bankbelege über die Überweisungen der Teilbeträge von € 5.000 und € 11.600 (vgl. Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung, Tz. 1, 3 und Beilage E 1).

Im Jahr 2015 seien auf dem Bankkonto nicht geklärte Einnahmen von insgesamt € 49.499,52 eingegangen, wobei der Betrag von € 23.424,68 aus einer Akontozahlung des Herrn NN, der den Bf. mit der Ausstattung seiner Wohnung mit Sicherheitseinrichtungen beauftragt habe, resultieren würde (vgl. Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung, Tz. 4 und Beilage E 2).

Demgemäß sind die Gewinne aus Gewerbebetrieb der Jahre 2014 und 2015 unter Ansatz der nicht geklärten Bankeingänge und Abzug des Betriebsausgabenpauschales von 12% sowie des Gewinnfreibetrages ermittelt und in den Einkommensteuerbescheiden 2014 und 2015 zum Ansatz gebracht worden.

Dagegen hat der Bf. mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:

"Einkommensteuer 2014


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Datum
Text
Betrag
Geldmittelherkunft
Gutschrift Bf.
8.000,00
Überweisung vom Bankkonto Ungarn
F Kft.
5.000,00
Kredit aus Ungarn
F Kft.
11.600,00
Kredit aus Ungarn
Bareinzahlung
2.880,00
Zuwendung durch Josef NN
Bareinzahlung
5.130,00
Zuwendung durch Josef NN
Gutschrift
7.508,00
Darlehen Margarete NN
Bareinzahlung
3.000,00
Bareinzahlung. Abhebung Konto Ungarn
 
Summe
43.118,00
 

Da die angeführten Zuflüsse nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht geklärt werden konnten, wurden sie als Einnahmen berücksichtigt. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um Einnahmen, sondern lediglich um Gutschriften auf dem Bankkonto von Herrn Bf., zu denen wie folgt erläutert werden kann:

  • Gutschrift € 8.000 vom
    Überweisung von einem Kreditkonto von Herrn Bf. in Ungarn auf das Bankkonto in Österreich (siehe Anlage 1)

  • Gutschrift € 5.000 + € 11.600 F Kft.
    Bei diesen Beträgen handelt es sich um einen Kredit der genannten Gesellschaft. Die Kreditverträge wurden bereits vorgelegt. Kreditverträge bedürfen keiner besonderen Schriftform. Warum eine fehlende Unterschrift auf der Version des Kreditvertrags, die Herrn Bf. zur Verfügung steht, zu einer Umqualifizierung eines Kredits in Einnahmen führt, ist nicht nachvollziehbar.

  • Gutschrift € 7.508 vom
    Mit der Anlage 2 übermitteln wir Ihnen ein Schreiben von Margarete NN, in dem von Frau NN bestätigt wird, dass es sich bei diesem Betrag um ein Darlehen handelt. Der Bankbeleg, dem die Gutschrift zu entnehmen ist, wird ebenfalls vorgelegt (Anlage 3).

  • Gutschrift € 3.000 vom
    Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Barabhebung vom ungarischen Bankkonto von Herrn Bf.. Davon wurden € 3.000 auf sein österreichisches Bankkonto zur Einzahlung gebracht. Die Bestätigung der Barabhebung ist als Anlage 4 angeschlossen.

Einkommensteuer 2015


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Datum
Text
Betrag
Geldmittelherkunft
Gutschrift
5.500,00
Anzahlung für Fa. Y
Gutschrift
23.424,68
Aufwendungen Handwerker
Gutschrift
5.000,00
Spesenabrechnung Ungarn (5.500)
Gutschrift
1.350,00
Spesenabrechnung Ungarn
Gutschrift
1.254,84
Spesenabrechnung Ungarn
Gutschrift
10.000,00
Zuwendung von Frau Margarete NN
Barerlag
1.500,00
Spesenabrechnung Ungarn
Eigenerlag
1.470,00
Spesenabrechnung Ungarn
 
Summe
49.499,52
 

Da die angeführten Zuflüsse nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht geklärt werden konnten, wurden sie als Einnahmen berücksichtigt. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um Einnahmen, sondern lediglich um Gutschriften auf dem Bankkonto von Herrn Bf., zu denen wie folgt erläutert werden kann:

  • Gutschrift € 5.500 vom
    Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die Zahlungen belegmäßig nachgewiesen. Warum dieser Betrag eine Einnahme darstellen soll, kann nicht nachvollzogen werden.

  • Gutschrift € 23.424,68 vom
    Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die Zahlungen belegmäßig nachgewiesen. Warum dieser Betrag eine Einnahme darstellen soll, kann nicht nachvollzogen werden.

  • Gutschrift € 10.000 vom
    Bei dieser Gutschrift handelt es sich um eine Schenkung von Margarete NN. Eine von Frau NN unterfertigte Erklärung ist als Anlage angeschlossen (Anlage 5).

Begründung

Wir begründen unsere Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Der Begriff der Betriebseinnahmen ist gesetzlich nicht geregelt. Zur Auslegung sind daher die §§ 4 Abs. 4 und 15 EStG 1988 heranzuziehen. Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen () - EStR Rz 1001. Sind Wertzugänge nicht betrieblich veranlasst, liegen somit keine Betriebseinnahmen vor.

Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen sowie die Abfuhr- und Zahlungspflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Zu den Darlehen ist festzuhalten, dass weder die Hingabe noch der Empfang noch die Rückzahlung eines Gelddarlehens beim Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber zu Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben führen () - EStR Rz 669."

Das Finanzamt hat die abweisende Beschwerdevorentscheidung wie folgt begründet:

"Seitens des Beschwerdeführers sind im Zuge der Beschwerde keine neuen Tatsachen bzw. Beweise hervorgebracht worden, wie im nachfolgenden konkret ausgeführt wird:

Gutschrift: 3.000,-- vom :
In der Beschwerde wird bekannt gegeben, dass es sich dabei um eine Barabhebung vom ungarischen Bankkonto von Herrn Bf. handelt - beiliegende Bestätigung (Anlage 4) der Barabhebung in Höhe von 6.000,--. Auf diesem Beleg wurde vermerkt, dass 3.000,-- als Bareinlage auf das QQ-Konto eingelegt wurde. Hiermit ist laut Außenprüfung jedoch nicht die Herkunft der auf diesem ungarischen Bankkonto eingegangenen Beträge geklärt und ist somit als ungeklärter Vermögenszuwachs den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

Gutschrift: 8.000,-- vom :
Mangels nur sehr geringen Ungarisch-Kenntnissen seitens der Außenprüfung kann das in der Anlage 1 der Beschwerde vom beigefügte - in ungarischer Sprache abgefasste - Kreditkonto nicht beurteilt werden. Kreditvertrag, Höhe des Kredites sowie Rückzahlungsmodalitäten und entsprechende Sicherheiten wurden nicht vorgelegt. Hiermit ist laut Außenprüfung die Bankeinlage nicht geklärt und somit als ungeklärter Vermögenszuwachs den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

Gutschrift: 5.000,-- und 11.600,-- F Kft.:
Bei dieser Gesellschaft war Herr Bf. Gesellschafter. Es wurde lediglich der Kreditvertrag vorgelegt. Auf dem Bankkonto sind per 5.000,-- und per 11.600,-- als Buchungstext F Kft. EUR SZAMLA als Bankeingänge eingelangt. Der Außenprüfung wurde erklärt, dass es sich um einen Kredit der genannten Gesellschaft handelt. Der Kreditvertrag wurde ebenso in ungarischer Sprache abgefasst und der Außenprüfung übermittelt. Der Zusatz "Szamla" bedeutet jedoch Rechnung. Die entsprechenden Bankbelege von der Überweisung der Fa. F Kft. bzw. eventuell vorhandene Rechnungen wurden nicht vorgelegt. Daher sind laut Außenprüfung die Bankeingänge der Fa. F Kft. nicht geklärt und somit als ungeklärter Vermögenszuwachs den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

Gutschrift: 7.508,-- vom :
Laut Beschwerde handelt es sich um ein Darlehen von Frau Margarete NN, übermittelt in der Anlage 2. Es wurden jedoch keine Zahlungsflüsse nachgewiesen und es fehlt das Datum, an dem der Vertrag unterfertigt wurde, die Zinsen sowie die Rückzahlungsmodalitäten. Es ist lediglich eine Gutschrift in Höhe von 7.508,-- per am Bankkonto eingegangen. Der überwiesene Betrag stellt lt. Außenprüfung für ein Darlehen eine eher unübliche Summe dar. Daher ist laut Außenprüfung der Bankeingang in Höhe von 7.508,-- nicht geklärt und somit als ungeklärter Vermögenszuwachs den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

Gutschrift: 10.000,-- vom : Schenkung von Frau Margarete NN:
Laut Beschwerde ist die Erklärung über die Schenkung in der Anlage 5 angeschlossen. Diese Erklärung wurde am verfasst, 2 Jahre nach der Schenkung. Ein Nachweis der entsprechenden Überweisungsbestätigung wurde nicht vorgelegt. Seitens der Außenprüfung ist der Bankeingang nicht geklärt und somit als ungeklärter Vermögenszuwachs den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

Aufwendungen Heimwerker in Höhe von 23.424,68: wie lt. Tz 4 des Berichts vom angeführt:
Am erfolgte eine Gutschrift in Höhe von 38.560,--. Herr Bf. wurde betreffend Sicherheitseinrichtung der Wohnung von Herrn NN in der W betraut. Herr Bf. beglich privat die Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Auftrag teilweise in bar und teilweise per Banküberweisung. Die der Außenprüfung übermittelten Rechnungen zu diesem "Auftrag" lauten zum Teil auf die Fa. Bf.-X GmbH und Fa. Bf.-Y & Cie. Ebenso sind, wie in Tz 4 des Berichts vom bereits ausgeführt, Akontozahlungen für Leistungen getätigt und keine entsprechenden Rechnungen vorgelegt worden. Es erfolgte in diesem Zusammenhang keine Empfängernennung gem. § 162 BAO.

Ein Erhalt dieser Akontozahlung wurde am Sonntag, von Herrn ZZ per Email bestätigt, sowie der Erhalt der Zahlung am von 1.500,-- sowie am (!) in Höhe von 2.000,-- in bar auf diesem Email handschriftlich bestätigt. Die Außenprüfung hat daher die Differenz des Bankeinganges vom von den nachgewiesenen Ausgaben, also in Höhe von insgesamt 23.424,68 als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben als Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Sicherheitsberater zugeordnet.

Gutschrift: 5.500,-- vom :
Laut Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter und Herrn Mag. MM handelt es sich dabei um eine Anzahlung von Herrn NN für die Sicherheitseinrichtung von dessen Wohnung für die Anzahlung der Fa. Y, die Herr Bf. im Namen der Fa. Bf.-X (100% Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr Bf.) als Gutschrift am Bankkonto eingegangen ist. Es wurde jedoch versprochen, die Weiterüberweisung an die Fa. Bf.-X GmbH vorzulegen und wurde seitens des Herrn Bf. nicht beigebracht.

Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Herr NN, der in Geschäftsverbindung mit der Fa. Bf.-X GmbH getreten ist und von dieser für die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes Leistungen in Höhe von 7.250,-- netto in Rechnung gestellt wurden, Zahlungen direkt an Herrn Bf. per Banküberweisung tätigt und nicht an die auf der Faktura angegebene Bankverbindung."

Dagegen hat der Bf. unter Hinweis auf die Beschwerdeausführungen den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens den Bf. mit Vorhalt vom aufgefordert, zu den in Rede stehenden Bankeingängen im Einzelnen unter Vorlage geeigneter Beweismittel Stellung zu nehmen.

Diesem Auftrag ist der Bf. mit der Vorhaltsbeantwortung vom - dem Finanzamt in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht - nachgekommen.

Im Zuge des am gemäß § 269 Abs. 3 BAO durchgeführten Erörterungstermins hat der Bf. unter Vorlage weiterer Beweismittel den Sachverhalt ausführlich dargestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 4, Tz 221 (11. Lieferung - )].

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:

Das Bundesfinanzgericht ist unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des umfangreichen Ermittlungsverfahrens und der Ausführungen des Bf. im Erörterungstermin, bei dem weitere Beweismittel vorgelegt wurden, unzweifelhaft zur Ansicht gelangt, dass nicht als erwiesen angenommen werden kann, dass den in Rede stehenden Zahlungseingängen auf dem Bankkonto eine betriebliche Tätigkeit zugrunde liegt. Vielmehr handelt es sich um Geldflüsse, die der privaten Sphäre des Bf. zuzurechnen sind.

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach Vorlage weiterer Beweismittel zu den einzelnen in Rede stehenden Bankeingängen der Streitjahre 2014 und 2015 auch von der Vertreterin der Amtspartei ausdrücklich zugestanden worden ist, dass sich in diesen beiden Jahren keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben und damit der Beschwerde vom vollinhaltlich - ersatzlose Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 vom - stattzugeben ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Lösung der Streitfrage, ob Betriebseinnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988 vorliegen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102430.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at