TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2019, RV/5101218/2019

Zuordnung von Bauerwartungsland zum Grundvermögen

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Wolfgang Freilinger und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Christian Kaltenböck, Mag. Peter Neumann und Mag. Franz Gall im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler in der Beschwerdesache Dipl. Ing. A und Miteigentümer, Adresse, als Rechts­nachfolger der A Privatstiftung, diese als Rechts­nachfolgerin des Dr. G,  vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte, Dr.Koss-Straße 2, 4600 Wels, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom betreffend Feststellung des Einheitswertes des Grundbesitzes EZ 1 teilw., Grund­stücksnummer 1/1, KG T ( unbebautes Grund­stück, Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG) zum , EW-AZ 54/000-4-0000/0, in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Zum beschwerdegegenständlichen Stichtag war Dr. G Eigen ­tümer der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft EZ 1, KG T, Grundbuch W. Er hatte diese Liegenschaft bereits mit  Kaufvertrag vom an die A Privatstiftung verkauft, wegen der erforderlichen grund­verkehrs­behördlichen Genehmigung wurde der Vertrag bedingt abgeschlossen und Dr. G war deshalb zu diesem Stichtag noch wirtschaftlicher Eigentümer.

Mit Kaufvertrag vom verkaufte   Dr. G an die A Privatstiftung das Grundstück 1/1, EZ 1, Grundbuch T, gemäß dem Teilungsplan­entwurf des Zivilgeometers Dip.Ing. F im unverbürgten Ausmaß von 11.686 m².
In Pkt IV. des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass der Besitzübergang mit dem der Rechts­wirksamkeit dieses Vertrages nächstfolgenden Monatsersten erfolgt.
In Pkt. V. des Kaufvertrages erklärte der Verkäufer, dass nach seinem Kenntnisstand der Kaufgegenstand zwar Grünland, aber mit Ausnahme eines an der Westgrenze gelegenen Streifens im Ausmaß von ca. 6.800 m² Bauerwartungsland sei und mit einer Umwidmung in den nächsten Jahren gerechnet werden könne.
In Pkt. VI. des Kaufvertrages wurde festgehalten, dass der Kaufgegenstand als Grünland gewidmet sei und daher der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe.
Bis zur Rechts­wirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wurde der Vertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen.

Mit Aufsandungserklärung vom haben A, geb. tt.mm.1940, S, geb. tt.mm.1954, und C die beschwerde­ gegen­­ ständliche Liegen­schaft von der A Privatstiftung zu je 1/3 erworben.
In Punkt II. dieser Aufsandungserklärung wurde ausgeführt, dass d ie A Privatstiftung den Begünstigten S, C und Dipl.Ing. A die in Punkt I. bezeichneten Grundstücke zugewendet hat und die Begünstigten diese Zuwendung angenommen haben.
In Punkt I. dieser Aufsandungserklärung wurde der Übertragungsgegenstand wie folgt bechrieben:
Die A Privatstiftung ist aufgrund des Kaufvertrages vom über das Grundstück 1/1, EZ 1, Grundbuch T, BG W, gemäß Teilungs­ planurkunde Dip.Ing. F vom im Ausmaß von 11.686 m² verfügungs­ berechtigt. Im Zuge der Umwidmung des nördlich gelegenen Grundstückes 2/1 wurde die A Privatstiftung verpflichtet, aus diesem Grundstück 1/1, Teilstück 10 im Ausmaß von 877 m² und Teilstück 11 im Ausmaß von 166 m² auf der Grundlage der Teilungsplanurkunde GZ 123 der Z Ziviltechniker OEG vom in das öffentliche Gut (Eigentümerin Marktgemeinde H) abzutreten. Gleichzeitig wird mit dieser Teilungs­planurkunde aus Grundstück 1/1 das Teilstück 12 gebildet und mit Grundstücksnummer 1/9 neu bezeichnet.
Die Durchführung der beiden angeführten Teilungsplanurkunden vorausgesetzt, ist die A Privatstiftung nunmehr über das Restgrundstück 1/1 im Ausmaß von 3.997 m² und über das neu gebildete Grundstück 1/9 im Ausmaß von 6.646 m² verfügungs
­ ­berechtigt. Diese bilden den Übertragungsgegenstand.

Mit Bekanntgabe vom teilte der Vertreter mit, dass d er Anteil der C an dieser Liegenschaft nach deren Ableben inzwischen an mj. L, geb. tt.mm.2004, und mj. Y, geb. tt.mm.2007, übergegangen ist.

Die nunmehrigen Eigentümer Dipl.Ing. A, S, L und Y sind daher die Rechts­nachfolger der A Privatstiftung (Voreigentümerin und Berufungswerberin gegen den Zurechnungs­fort­schreibungsbescheid zum ), welche wiederum Rechts­nachfolgerin des Dr. G (Eigen­tümer am ) war. Sie sind im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführer  (im Folgenden als Bf. bezeichnet). Alle Bf. werden vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef Hofer und Dr. Thomas Humer.

Mit Feststellungsbescheidvom nahm das Finanzamt Grieskirchen Welszum eine Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG vor. Als Adressat wurde Dr.G angeführt.
Die Abgabenbehörde bewertete den beschwerdegegenständlichen Grundbesitz im Ausmaß von 11.686 m² als unbebautes Grundstück und stellte den Einheitswert in Höhe von 52.000 Euro und den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert in Höhe von 70.200 Euro fest. Der Berechnung des Finanzamtes wurde ein durchschnittlicher Wert von 4,4530 € pro m² zugrunde gelegt.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
Die   Nachfeststellung  war erforderlich, weil eine wirtschaftliche Einheit gegründet wurde.
Da auf Grund der Lage und der sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass der Grundbesitz in abseh­barer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, waren die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 52 Abs. 2 BewG). Wegen Übergröße des Grundstückes wurde ein entsprechender Abschlag bei der Ermittlung des Bodenwertes berücksichtigt.

Mit Feststellungsbescheidvom nahm das Finanzamt Grieskirchen Wels zum eine Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG vor und rechnete den strittigen Grundbesitz der A Privatstiftung zu.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Feststellung wegen Änderung in der steuerlichen Zurechnung (Änderung der Eigentums­verhältnisse) erforderlich war.

Gegen diesen Einheitswertbescheid zum erhob die A Privatstiftung durch ihren Vertreter fristgerecht Berufungund beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Weiters beantragte sie eine mündliche Berufungs­verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.

In der Begründung führte der Vertreter zur Zurechnungsfortschreibung aus, dass die A Privatstiftung zum Stichtag Eigentümerin der strittigen Liegen­schaft war. Mittlerweile habe sie die Liegenschaft veräußert. Eigentümer seien Dipl.Ing. A, S und C zu je 1/3. Zum Zeitpunkt der Bescheid­erlassung am   sei die Privatstiftung nicht mehr Eigentümerin gewesen.
Zur Artfortschreibung führte der Vertreter aus, dass das Finanzamt mit Bescheid vom , EW-AZ 54/000-1-0000, gerichtet an A und Miteigentümer, den Einheitswertbescheid zum aufgehoben habe. Nach den Feststellungen dieses Ein­heitswertbescheides bildete die Liegenschaft land- und forstwirtschaftliches Vermögen und damit einen Grundbesitz, der nicht zum Grundvermögen gehörte. Am habe die Kanzlei des Vertreters erhoben, dass der Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Grundstücke Nr. 2/1 u.a., damals vorgetragen in EZ 1, Grundbuch T, € 2.900 betragen habe. Nur das ebenfalls in dieser EZ vorgetragene Grundstück Nr. 1/22, Bau­fläche, hatte einen Einheitswert von € 10.755,58. Entsprechend der Planurkunde des Dip.Ing. F vom habe die Fläche des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 21.933 m² betragen. Für die Grundstücke Nr. 1/1 im Ausmaß von 3.997 m² und Nr. 1/9 im Ausmaß von 6.646 m² errechnete der Vertreter einen Einheitswert von € 1.408.-. Mit dem nun­mehrigen Einheitswert von € 52.000 und dem gemäß AbgÄG 1982 erhöhten Einheits­wert von € 70.200 erfolge in Wahrheit eine Artfortschreibung. Die Voraus­setzungen für eine Artfortschreibung lägen jedoch nicht vor. Seit vielen Jahren werde die Grundfläche landwirtschaftlich genutzt. Früher habe ein Landwirt die Grund­flächen jeweils für ein Jahr gepachtet. Dies sei mit dem Voreigentümer so vereinbart worden. Derzeit erfolge die Bewirt­schaftung durch eine Landwirtin aus H. Mit der Marktgemeinde H bestehe die Vereinbarung, wonach ein Umwid­mungsantrag in Bezug auf das Grundstück Nr. 1/1 frühestens beantragt werden könne, wenn die Grundstücke Nr. 2/8 bis Nr. 2/14 verkauft und bebaut seien. Zum gegen­wärtigen Zeitpunkt sei das Grundstück Nr. 2/13 noch nicht verkauft und die Grundstücke Nr. 2/13, Nr. 2/14 sowie Nr. 2/10 seien noch unbebaut.
Die Grundstücke Nr. 2/1, Nr. 1/1 und Nr. 1/9 seien im örtlichen Entwicklungs­konzept der Gemeinde nicht als Bauland vorgesehen. Eine Umwidmung sei daher sehr ungewiss und liege, wenn überhaupt, in weiter Ferne. Unbekannt sei, wann das Grund­stück Nr. 2/13 verkauft werden könne und wann die Grundstücke Nr. 2/9 und Nr. 2/14 bebaut werden könnten. Es habe daher bei der Bewertung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bleiben.
Die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG sei nicht anwendbar, da nicht anzunehmen sei, dass das Grundstück in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werde .
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigte es die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen der örtlichen Raum- und Flächenwidmungsplanung für sich allein noch nicht, ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück dem Grund­ ­ vermögen zuzurechnen.
Der Vertreter erblickte eine Systemwidrigkeit darin, dass der Aufhebungsbescheid vom an den derzeitigen Eigentümer, der angefochtene Bescheid vom hingegen an die Voreigentümerin gerichtet wurde. Auch wenn die Zurechnungs­fort­schreibung Anlass der Bescheiderlassung sei, so sei nach dem materiellen Inhalt offensicht­lich eine Artfortschreibung erfolgt, da anders die Erhöhung des Einheitswertes nicht erklärt werden könne.

Mit Berufungsvorentscheidungvom   wies das   Finanzamt Grieskirchen Wels die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer Zurechnungsfortschreibung nur die festgestellten Eigentumsverhältnisse angefochten werden könnten.
Die Zurechnung erfolge grundsätzlich an den/die bürgerlich rechtlichen Eigentümer, in bestimmten Fällen an den "wirtschaftlichen" Eigentümer zu einem bestimmten Stichtag, und nicht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Unbestritten sei, dass zum Stichtag die A Privatstiftung Eigentümerin der Liegenschaft war.

Hingewiesen wurde darauf, dass die in der Berufung beantragte Artfortschreibung einer gesonderten Erledigung zugeführt werde.

Mit Eingabe vom beantragte die A Privatstiftung durch ihren Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Grieskirchen Wels die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Vorhalt des Bundesfinanz ­gerichtes vom wurde dem Vertreter der A Privatstiftung die Rechtsansicht des Bundesfinanz­gerichtes zur Kenntnis gebracht.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab der Vertreter der A Privat­stiftung bekannt, dass die A Privatstiftung inzwischen aufgelöst worden sei.

Mit Vorhalt des Bundesfinanz ­gerichtes vom wurde der Vertreter der A Privatstiftung aufgefordert, die Rechtsnachfolger dieser Privatstiftung bekannt zu geben.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom , bezeichnet als Bekanntgabe/ Stellung­nahme, gab der  Vertreter der Bf. bekannt, dass das Verfahren das Grundstück Nr. 1/1 der KG T betreffe. Eigentümer seien wie bisher zu einem Drittel S und Dipl.Ing. A. Nach dem Ableben von C seien mj. L und  mj. Y zu je 1/6 Eigentümer. Als gemeinsamer Bevollmächtigter werde Dipl.Ing. A namhaft gemacht. Aus dem Grundbuch ergebe sich, dass die Einschreiter (Eigentümer der strittigen Liegen ­schaft) mit Vertrag vom das Grundstück gekauft hätten. Dies treffe auch auf die verstorbene C zu. Der vom Verwaltungsgericht beigelegte Bescheid zum sei erst am erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Adressat Dr. G  nicht mehr Eigentümer gewesen. Dieser Bescheid könne daher die nunmehrigen Eigentümer nicht binden und entfalte keine Wirkung. Dieser Bescheid sei dem Vorhalt vom beigelegt worden und die Einschreiter würden diesen Bescheid mit Beschwerde bekämpfen. Bei der Berechnung des Einheitswertes zum sei es unzulässig, eine Erhöhung um 35% aufgrund von Art.II des Abgabenänderungsgesetzes 1982 durchzuführen. Dazu sei ein Revisonsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Teilung des Grundstückes Nr. 1/1 in dieses und das  Grundstück Nr. 1/9 ergebe sich aus dem Gutsbestand der EZ 2. Im Übrigen werde das bisherige Rechtsmittelvorbringen zu Gänze aufrecht erhalten.

In der Stellungnahme vom erhoben die nun­mehrigen Bf. gleichzeitig Beschwerde gegen den mit Vorhalt vom zugesendeten Einheitswertbescheid zum vom (gerichtet an Dr. G).

D as Bundesfinanzgericht leitete die in der Stellungnahme vom ent­ haltene Bescheidbeschwerde einschließlich einer Kopie des Zustellnachweises zuständig­ keits­ halber an das Finanzamt Grieskirchen Wels weiter.

Mit Schreiben vom stellten S und Dipl.Ing. A durch ihren Vertreter an das Finanzamt Grieskirchen Wels den Antrag auf Zustellung des Einheits­wertbescheides zum vom .

Am 16.1.2019G das Finanzamt Grieskirchen Wels den Einheitswertbescheid zum vom an S und Miteigentümer als Rechts­nachfolger der A Privatstiftung zu Handen ihres Vertreters.

Mit Beschluss vom beschloss das Bundesfinanz­gericht gemäß § 271 BAO die Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerden vom und vom betreffend Feststellung des Einheits­wertes (Zurechnungs­­fortschreibung) zum und betreffend Abweisung des Antrages auf Artfortschreibung.
Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass der Einheitswert­bescheid zum (Nachfeststellung) vom noch an Dr. G  adressiert war, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der strittigen Liegenschaft war. Der von den Rechts­nach­folgern angefochtene Einheits­wert­bescheid zum vom sei ein Grund­lagenbescheid für die beim BFG anhängigen Verfahren betreffend Zurechnungs­­fort­schreibung zum und betreffend Abweisung des Antrages auf Artfortschreibung. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegen den Einheits­wert­bescheid zum vom sei daher von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die bereits anhängigen Beschwerden betreffend Feststellung des Einheits­wertes (Zurechnungs­­fortschreibung) zum und betreffend die Abweisung des Antrages auf Artfort­schreibung.

Mit Schreiben vom legten die Rechtsanwälte Dr. Josef Hofer und Dr. Thomas Humer die Vollmacht des Vaters des mj. L und  der mj. Y vor.

Mit Eingabe vom erhoben Dipl.Ing. A und S durch ihren Vertreter nochmals Beschwerdegegen den Einheitswertbescheid zum vom .
Sie beantragten, eine mündliche Verhandlung abzuhalten und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. dahingehend  abzuändern, dass keine Artfort ­­schreibung und keine Wert ­fortschreibung vorgenommen werde.

Zur Begründung führte der Vertreter aus:
„Gemäß § 65 Abs. 1 BewG sind für den Bestand und die Bewertung die Verhältnisse im Fest­stellungszeitpunkt maßgebend. Die Feststellung erfolgte zwar zum Stichtag , der Bescheid ist jedoch erst mit datiert. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Bescheidadressat damals schon lange nicht mehr Eigentümer war. Der Bescheid durfte nicht mehr gegen ihn erlassen werden.
Gemäß § 21 Abs. 4 sind allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen aufgrund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes
die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschrei­ bungs­ zeitpunkt).
Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, wie und in welchem Umfang sich die Verhältnisse zum Stichtag und zum Zeitpunkt der Feststellung (Bescheiderlassung) geändert haben. Es fehlt ein im Indikativ gehaltener Feststellungsteil, aus dem die Bechwerde­führer einen Sachverhalt entnehmen könnten, der eine Änderung der Besteu­erungs­grund­lagen rechtfertigen könnte. Dies ist in Wahrheit nicht der Fall.
Die nunmehr in EZ 2, KG T vorgetragenen Grundstücke 1/1 und 1/9 wurden vom Voreigentümer Dr. G erworben. Zum damaligen Zeitpunkt erfolgte die Bewirtschaftung durch den Landwirt R, seit 2009 wurde die Bewirt
­schaftung an U übertragen. Der Kaufvertrag mit Dr. G wurde am abgeschlossen. Als Stichtag für Übergabe und Übernahme galt der auf die Rechtswirksamkeit des Vertrags nachfolgende Monatserste. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde mit Bescheid vom erteilt.
Eine Kontinuität der landwirtschaftlichen Nutzung ist insoferne gegeben, als der Landwirt R die Liegenschaft auch bewirtschaftet hat, als diese noch im Eigentum von Dr. G gestanden war. Somit ist lückenlos nachgewiesen, dass das Grundstück vor dem Erwerb durch die A Privatstiftung und später durch die Beschwerde­führer zweifelsfrei landwirtschaftlich genutzt war und noch heute ist.
Mit der Marktgemeinde H besteht eine Vereinbarung, wonach ein Umwidmungs
­­antrag in Bezug auf die Grundstücke 2/1 sowie 1/1 und 1/9 frühestens beantragt werden kann, wenn die Grundstücke 2/8 bis 2/14 verkauft und bebaut sind. Dies ist nicht der Fall.
Es besteht sohin keine Widmung als Bauland. Selbst die Widmung eines Gebiets als Bauland im Rahmen der örtlichen Raum- und Flächenwidmungsplanung für sich allein könnte es nicht rechtfertigen, ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen ( ZI. 2006/14/ 0032). Es liegt kein Bauland vor.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass der Stichtag unrichtig gewählt ist.
Gemäß § 191 Abs. 1 lit. e ergeht der Feststellungsbescheid an die von der Feststellung Betroffenen, das sind die Beschwerdeführer. Diesen gegenüber wurde der Bescheid jedoch nicht erlassen. Der Bescheid könnte gegen die Beschwerdeführer wirken, weshalb sie Beschwerde erheben (§ 191 Abs. 4).
Gemäß § 115 Abs. 1 haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabe­pflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 Abs. 2).
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d BAO sind Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zuzurechnen. Dies ist hier der Fall. Die B­f. waren zum richtigen Stichtag bereits mindestens gleich einem Eigentümer berechtigt. Im vor
­liegenden Fall ist die Rechtsnachfolge nicht erst nach Zustellung des Bescheides an den Rechts­vorgänger eingetreten (§ 97 Abs. 2), sodass die Bekanntgabe des Bescheides an die Beschwerdeführer nicht als vollzogen gilt.
Aus diesem Grunde haben die Beschwerdeführer auch mit gesondertem Antrag vom eine Zustellung des Bescheides an sie beantragt.
Bei einer Bewertung zum Stichtag und auch nach den Verhältnissen bei Bescheid
­­erlassung am durfte die Behörde keine Erhöhung um 35% nach dem Abgaben­änderungsgesetz 1982 vornehmen. Es ist nämlich unzulässig, Wertverhältnisse im Jänner 2008 oder im Februar 2012 zugrunde zu legen und dies dann rückwirkend aufgrund einer Vorschrift, die ca. 30 Jahre vorher erlassen worden war und ein anderes rechtspolitisches Ziel verfolgte, zu erhöhen.
Durch den angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführer mehrfach in ihren Rechten verletzt. Dies haben sie oben aufgezeigt. Die Rechtsverletzung besteht darin, dass die Behörde eine unzulässige Art- und Wertfortschreibung vorgenommen hat. Damit wurden die Besteuerungsgrundlagen in unzulässiger Weise verändert und zwar drastisch erhöht, sodass die Beschwerdeführer mit höheren Abgaben belastet werden. Außerdem ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Bei Einhaltung des Grundsatzes der amtswegigen Ermit
­tlung des Sachverhalts hätte die Behörde zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis kommen können. Ein Ermittlungsverfahren hat aber - soweit über­blickbar - nicht statt­gefunden.“

Mit Eingabe vom erhoben Dipl.Ing. A, S, mj. L und mj. Y, beide vertreten durch ihren Vater und gesetzlichen Vertreter, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef Hofer und Dr. Thomas Humer, gegen diesen neuerlich zugestellten Einheitswertbescheid zum vom nochmals Beschwerde.
Zur Begründung wiederholte der Vertreter im Wesentlichen die Ausführungen in der Beschwerde vom .

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde den Bf. zur Wahrung des Parteien ­gehörs u.a. folgende Ermittlungsergebnisse mitgeteilt:
1. Zur Änderung der Besteuerungsgrundlagen zum Stichtag :
Die Teilung der landwirtschaftlichen Flächen von Dr. G und Unter
­zeichnung der Kaufverträge erfolgten im Jahr 2007 - die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sind bei der Einheitswertfeststellung mit nächstfolgendem 1.1. zu berücksichtigen.
2. Zur Absicht des Erwerbs des Grundstückes:
Absicht war nicht die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sondern der Erwerb von Rohbau­land, weil
a. der Erwerb des Grundstückes zu einem nicht ortsüblichen Marktpreis für Grünland erfolgte
b. im Kaufvertrag auf den Umstand hingewiesen wurde, dass es sich beim erworbenen Grundstück teilweise um Bauerwartungsland handle.
c. bereits im Folgejahr (nach Rechtskraft des Kaufvertrages) bei der Gemeinde H ein Ansuchen um Umwidmung und Änderung des Bebauungsplanes eingebracht wurde.
d. das Grundstück entgegen der landwirtschaftlichen Praxis in kleinere Flächen geteilt wurde und Grundflächen für eine Straße abgetreten wurden.
3. Maßgeblich für die Einheitsbewertung waren die Wertverhältnisse vom Hauptfest­stellungs­zeitpunkt für das Grundvermögen zum
der 1973 festgestellte Zonenwert betrug ATS 120,00/m², d.s. € 8,7207/m²
Wegen der Größe der Parzelle wurden Abschläge gerechnet und die Bewertung mit durch­schnittlich € 4,4530/m² vorgenommen.
Die Erhöhung des Einheitswertes um 35 % erfolgte auf Grund des Artikels II des AbgÄG 1982.

Weiters ersuchte das Finanzamt die Bf. um Vorlage der Vereinbarung mit der Gemeinde H vom 10./.

Mit Stellungnahmevom beantwortete der Vertreter der Bf. den Vorhalt vom .
Er bestätigte, dass die Unterzeichnung der Kaufverträge bereits im Jahr 2007 erfolgt sei. Er bestritt aber, dass Absicht des Erwerbs der Erwerb von Rohbauland gewesen wäre.
Der Vorhalt des Finanzamtes sei unvollständig, weil die Behörde nicht erkennen lasse, was der ortsübliche Marktpreis sein soll. Aus diesem Grunde könne ein Vergleich nicht angestellt werden.
Eine Teilfläche sei in Bauland umgewidmet worden, parzelliert und verkauft worden. Die noch im Eigentum der Bf. stehenden Grundstücke könnten nicht umgewidmet werden. Bereits mit Eingabe vom sei eine Kopie der Vereinbarung mit der Markt­gemeinde H vom 10./ vorgelegt worden. Daraus ergebe sich, dass eine weitere Umwidmung nicht erfolge, bevor nicht die Bauplätze, welche vom Ansuchen zur Umwidmung betroffen seien, bebaut seien.
Mit Eingabe vom habe die Rechtsvorgängerin A Privatstiftung eine Widmungsbestätigung der Marktgemeinde H vom über die Flächen ­­widmung des Grundstücks 1/1 laut dem Teilungsausweis des Dipl.Ing. F vom zum Stichtag vorgelegt.  Daraus ergebe sich die Widmung bis dato Grünland. Der Widmungsbestätigung sei auch ein Auszug des rechtskräftigen Orts­entwicklungs­­konzepts Nr. 1 beigelegt worden. Daraus ergebe sich, dass die Grundstücke 1/1 und 1/9 nicht in der Baulandaufschließungszone lägen und als Grünland gewidmet seien. Ebenso habe die Rechtsvorgängerin bereits auf die höchstgerichtliche Judikatur hin­gewiesen, wonach die Widmung eines Grundstücks als Bauland im Rahmen der örtlichen Raum- und Flächenwidmungsplanung für sich alleine es noch nicht recht ­fertige, ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen (vgl. ZI. 2006/14/0032).
Beigelegt wurde das Ansuchen um Umwidmung, in welchem die folgende von den Antrag­stellern vorgeschlagene Vereinbarung mit der Gemeinde H vom 10./ enthalten war:
In Pkt. 1. lit. d wurde ausgeführt:
„Wir Antragsteller verpflichten uns, die in Wohngebiet umzuwidmenden Flächen (Farbe gelb) nur an solche Erwerber weiterzugeben, die die Grundstücke zur Errichtung von Wohnobjekten anschaffen und binnen sieben Jahren ab Erwerb bebauen. Dies durch Überbindung der entsprechenden Pflicht an die Erwerber der Baugrundstücke. Diese Verpflichtung der Bebauung innerhalb von sieben Jahren ist von uns im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Wir, die Antragsteller und die Privatstiftung, akzeptieren, dass eine weitere Umwidmung sowohl der westlich der nunmehr umzuwidmenden Fläche (Farbe gelb) als auch der südlich davon situierten Fläche (rot im Plan gekennzeichnet) nicht erfolgt, bevor nicht die Bauplätze der nunmehr umzuwidmenden Fläche (Farbe gelb) bebaut sind.

In Pkt. 2., 1. Absatz wurde ergänzend ausgeführt:
„Wir Antragsteller sind uns dessen bewusst, dass eine allfällige Umwidmung unserer Gründe von Grünland in Bauland eine Wertsteigerung erfahren und für den Fall der Umwidmung auch ein entsprechender Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu erstellen ist. Für den Fall der entsprechenden Umwidmung von Grünland in Bauland sind wir ferner ausdrücklich bereit, der Marktgemeinde die ihr dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Wir sehen dies auch als Äquivalent dafür an, dass die Gründe dadurch eine Wert ­steigerung erfahren.“

In Pkt. 3. lit. a wurde ergänzend ausgeführt:
„Wir Antragsteller gehen bei der Erstellung dieses Angebotes an die Marktgemeinde davon aus, dass wir aufgrund dieses Angebotes mit etwa € 20,-- bis € 30,-- pro m² der uns nach der Umwidmung zur Verfügung stehenden Baulandfläche belastet sind. Wir betrachten dies als angemessenes Äquivalent für die Umwidmung von Grün- in Bauland.“

In der Gemeinderatssitzungam lautete der Tagungspunkt 8 a) Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung des Verfahrens für die Änderung des Flächen­widmungs­planes Nr. 4 - Änderung Nr. 4.26, Umwidmung eines Teiles der Parzelle Nr. 2/1, KG T, im Ausmaß von ca. 6.600 m², derzeit Grünland in Bauland/ Wohn ­gebiet.

Im Protokoll zu diesem Tagungspunkt wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

"Der Ausschuss für örtliche Raumplanung, Bauangelegenheiten und Ortsentwicklung hat sich mehrmals mit dieser Angelegenheit beschäftigt.
In weiterer Folge haben die Eigentümer (Immo GmbH., B und D, unter Beitritt der A Privatstiftung mit Datum vom ) ein Ansuchen um Umwidmung und Änderung des Bebauungsplanes betreffend Teile der Parzellen Nr. 2/1, 3/2, 1/1, 1/2 und 1/2, jeweils KG T, eingebracht. Gleichzeitig wurde der Marktgemeinde H ein Angebot für den Fall einer Umwidmung unterbreitet.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am die Einleitung der entsprechenden Verfahren sowie die Annahme des Angebotes vom beschlossen.
Mit Verständigung vom wurde die beabsichtigte Flächenwidmungsplan- und Bebauungsplanänderung den Behörden und den Anrainern gemäß § 36 Abs. 4 Oö. ROG 1994 zur Kenntnis gebracht. Die vierwöchige Kundmachung erfolgte ebenfalls ab .
Vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Raumordnung, wurde mit Schreiben vom mitgeteilt, dass keine fachlichen Einwände erhoben werden. Von den anderen Fachabteilungen des Landes bzw. von den betroffenen Behörden wurden ebenfalls keine Einwendungen eingebracht.
Seitens der Eigentümer der Liegenschaft Hof ist mit Schreiben vom eine Stellungnahme eingegangen. Vom Ortsplaner Dipl.Ing. E wurde dazu eine Stellung­­
­nahme abgegeben.
Der Ausschuss für örtliche Raumplanung und Ortsentwicklung hat in seiner Sitzung am diese Angelegenheit beraten und dem Gemeinderat einstimmig den Abschluss des Verfahrens empfohlen. Den Einwendungen der Nachbarn wurde nicht stattgegeben.

In einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom wurde u.a. unter Hinweis auf ein mit der Gemeinde H geführtes Telefonat der Fortschritt bei der Bebauung der einzelnen Parzellen wie folgt festgehalten:
Grst.Nr. 2/8, KV vom : bebaut
Grst.Nr. 2/9, KV vom : bebaut
Grst.Nr. 2/10, KV vom : gemeinsam mit 2/14 bebaut
Grst.Nr. 2/12, KV vom : bebaut
Grst.Nr. 2/13, KV vom : Bebauung bereits begonnen
Grst.Nr. 2/14, KV vom : dzt. noch keine Bebauung

Mit Beschwerdevorentscheidungvom   wies das   Finanzamt Grieskirchen Wels die Beschwerde vom als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt:
Der Bescheid vom zum Stichtag enthält als Bescheidadressat Herrn Dr. G. Da der Kaufvertrag vom erst im Jahr 2008 rechts­wirksam wurde, war Herr Dr. G zum Stichtag noch Eigentümer, weshalb der Bescheid auch an ihn zu adressieren war. Damit der Bescheid die im § 194 Abs.4 BAO vorgesehene Wirkung auch an die Rechtsnachfolger erlangt, wurde dieser am an diese zugestellt.Die Änderung der Besteuerungsgrundlagen zum Stichtag war erforderlich, da die im Eigentum von Dr. G stehenden land­wirtschaftlichen Flächen aufgrund der Vermes­sung vom geteilt und noch im selben Jahr Kauf­ verträge mit nicht ortsüblichen Marktpreisen für landwirtschaftliche Flächen unterzeichnet wurden.Wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (bei Grund­­ vermögen ) eine wirt­schaft­liche Einheit neu gegründet wird (z.B. durch Parzellierung), kommt es zu einer Nachfest­stellung. Für die Einheitsbewertung sind die tatsächlichen Verhältnisse vom Nachfest­stellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich. Aufgrund des Teilungsplanes vom wurden neue wirtschaftliche Einheiten zum Stichtag geschaffen, die mit den Wert­verhältnissen vom Haupt­feststellungszeitpunkt zu bewerten waren.
Das Grundstück liegt in der Zone 6 der Gemeinde H, der 1973 festgestellte Zonen­wert beträgt ATS 120,--/m², d.s. € 8,7207/m². Wegen der Größe der Parzelle wurden Abschläge gerechnet, sodass das Grundstück mit durchschnittlich € 4,4530/m² bewertet wurde. Aufgrund der Anwendung der Wertverhältnisse vom (und nicht jener vom Jänner 2008 bzw. Februar 2012) war die Erhöhung des Einheitswertes um 35 % auf Grund des Artikels II des AbgÄG 1982 durchzuführen.
Gemäß § 52 Abs. 2 BewG 1955 sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Grund
­ stücks­­­ flächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungs­­ möglich­keiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forst­wirtschaft­lichen Zwecken dienen werden.
Das Wesen des § 52 Abs. 2 BewG besteht u.a. auch darin, die potentielle wirtschaftliche Kraft des Grundstückseigentümers zu erfassen, weshalb eine objektive Werterhöhung des Grund­stückes nicht deshalb unberücksichtigt bleiben darf, weil das Grundstück zum Stichtag der Zurechnung landwirtschaftlich genutzt wurde. Die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG setzt eine landwirtschaftliche Nutzung geradezu voraus.
Das gegenständliche Grundstück 1/1 der KG T im Ausmaß von 11.686 m² wurde zu einem Kaufpreis von 71,88 €/m² erworben, der einem ortsüblichen Marktpreis für Grünland beträchtlich übersteigt. Die Formulierungen im Kaufvertrag unter Punkt V. (....Kaufgegenstand zwar Grünland, aber... ca. 6.800 m² Bauerwartungsland ist und mit einer Umwidmung in den nächsten Jahren gerechnet werden kann....und...auch unter Rücksichtnahme auf die Höhe des Kaufpreises, die einen Grünlandpreis beträchtlich über­steigt,...) lassen darauf schließen, dass der damals aktuelle Grünlandpreis bekannt war und die Absicht des Erwerbs von Rohbauland gegeben war.
Bereits im Juni 2009 wurde ein Antrag auf teilweise Umwidmung des Grundstückes auf Bau­land/Wohngebiet gestellt. Mit Teilungsplan vom wurden zwei neue Parzellen (1/1 und 1/9) geschaffen und ein Teilgrundstück in das öffentliche Gut übertragen. Von der Gemeinde wurde die Umwidmung dieser Grundstücke nach Bebauung der Nachbar­parzellen in Aussicht gestellt. Laut Auskunft der Gemeinde sind die betroffenen Flächen im Ortsentwicklungskonzept Nr. 1 bereits überwiegend (7.542 m²) und im Ortsentwicklungs­konzept Nr. 2 (seit Dezember 2012 rechtskräftig) zur Gänze als Bauland/Wohngebiet vor­gesehen.
Aufgrund folgender objektiver Merkmale war die betreffende land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundfläche (Parz. 1/1) mit Stichtag dem Grundvermögen zuzuordnen:
• Das Grundstück ist im rechtsgültigen Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK-01) zum über­wiegenden Teil als Bauland/Wohngebiet vorgesehen und ist im Folge-ÖEK (ÖEK-02) zur Gänze enthalten.
• Das Grundstück grenzt an verbautes Gebiet und wurde aufgrund der bestehenden Verwertungsmöglichkeiten bereits zum Vielfachen des Grünlandpreises erworben. Die Nachfrage nach Baulandgrundstücken ist gegeben und es herrscht rege Bautätigkeit in der Umgebung
• Mit Teilungsplan vom erfolgt entgegen der landwirtschaftlichen Praxis die Teilung der Parzelle 1/1 durch Anlegung einer Straße in zwei kleinere Parzellen (Gst. 1/1 und 1/9). Das teilende Straßengrundstück 138/10 wurde bereits mit Bescheid vom in das öffentliche Gut übertragen.
• Die Anbindung ans öffentliche Gut (Straße) und Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Strom und Kanal sind vorhanden bzw. sind in absehbarer Zeit vorhanden.
Der Wille des Eigentümers, das Grundstück weiterhin land- und forstwirtschaftlich zu nutzen, ist als subjektives Kriterium nicht zu berücksichtigen.
Da das Grundstück nachhaltig landwirtschaftlich genutzt wird, wurde eine Befreiung von der Bodenwertabgabe ausgesprochen.
Eine Erfassung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist unter den gegebenen Umständen nicht mehr möglich.

Mit Eingabe vom beantragten die nunmehrigen Bf. durch ihren Vertreter fristgerecht die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundes­finanz­gericht.

Mit Vorlageberichtvom legte das Finanzamt Grieskirchen Wels die Beschwerde dem Bundes­finanz­gericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Dafür, dass die Nach­fest­stellung und die damit dokumentierte Zuordnung der Liegen ­schaft zum Grundvermögen erfolgte, wurden nochmals folgende Gründen angeführt:
- Das Grundstück ist im rechtsgültigen Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK-01) zum überwiegenden Teil als Bauland/ Wohngebiet vorgesehen und ist im Folge-ÖEK (ÖEK-02) zur Gänze enthalten.
- Das Grundstück grenzt an verbautes Gebiet und wurde aufgrund der bestehenden Verwertungsmöglichkeiten bereits zum Vielfachen des Grünlandpreises erworben. Die Nachfrage nach Baulandgrundstücken ist gegeben und es herrscht rege Bautätigkeit in der Umgebung.
- Mit Teilungsplan vom erfolgt entgegen der landwirtschaftlichen Praxis die Teilung der Parzelle 1/1 durch Anlegung einer Straße in zwei kleinere Parzellen (Gst. 1/1 und 1/9). Das teilende Straßengrundstück 138/10 wurde bereits mit Bescheid vom in das öffentliche Gut übertragen.

- Die Anbindung ans öffentliche Gut (Straße) und Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Strom und Kanal sind vorhanden bzw. sind in absehbarer Zeit vorhanden.
- Der Wille des Eigentümers, das Grundstück weiterhin land- und forstwirtschaftlich zu nutzen, ist als subjektives Kriterium nicht zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung am erklärte der Vertreter des Finanz ­amtes, warum nach Ansicht der Abgabenbehörde die strittige Liegenschaft nach § 52 Abs. 2 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen sei. Ausschlaggebend für diese Ansicht sei das Umfeld. Im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde H sei dieses Grundstück als Baugebiet vorgesehen. Zum strittigen Stichtag konnte angenom­men werden, dass diese Grundstücke Bauland werden. An zwei Seiten grenzten diese Grundstücke an gewidmetes Bauland und aufgrund der Vereinbarung mit der Gemeinde konnte angenommen werden, dass nach Bebauung der angrenzenden Grundstücke auch eine Baulandwidmung als Wohngebiet vorgenommen wird. Der seinerzeit aufgewendete Kaufpreis von ungefähr 78,00 € entspreche einem Preis für Bauland. Den Bf. nahe­stehende Unternehmungen seien im Baubereich tätig. Die Bf. seien keine Landwirte und hätten sicher nicht vor, diese Grundstücke selbst landwirtschaftlich zu nutzen und hätten stets kurzfristige Pachtverträge abgeschlossen. Die Teilung des ursprünglich einzigen Grundstückes hätte auch den Zweck der Aufschließung durch eine Straße gehabt. Das angrenzende Wohngebiet sei bereits damals voll auf­ge­schlos­sen (Wasser, Strom, etc.) gewesen. Dem Vertreter sei bewusst, dass 10 Jahre ein langer Zeitraum sei, aber unter Berücksichtigung des Gesamtbildes, insbesondere dem Kaufpreis, sei es gerechtfertigt, das Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen.

Der Vertreter der Bf. führte aus, dass der VwGH bisher noch nicht entschieden hat, welcher Zeitraum unter dem unbestimmten Begriff "absehbare Zeit" zu verstehen ist. Von der Finanz ­verwaltung sei eine Ex-ante-Betrachtung vorzunehmen, ob die Bebauung eines Grund­stückes wahrscheinlich sei oder nicht. Der Erwerb von der Familie G liege schon 10 Jahre zurück und es könnte daher eine Ex-post-Betrachtung angestellt werden. Diese Betrachtung unterstütze die Rechtsansicht der Bf. Die strittigen Grundstücke seien bisher nicht umgewidmet und befänden sich auch nicht im örtlichen Entwicklungskonzept als zukünftiges Bauland.

Der Vertreter des Finanz­amtes verwies dazu auf die Auskunft der Gemeinde im Jahr 2012, in der die Grundstücke 1/1 und 1/9 sehr wohl im örtlichen Entwicklungskonzept als Bau­erweiterungsgebiet vorgesehen waren.

Der Vertreter der Bf. führte aus, dass er die Familie G seit den 50-iger Jahren kenne und sie seien nie Landwirte gewesen. Herr G war ein Flugzeugtechniker und habe nach dem Krieg den Hof gekauft, den er mit den nachfolgenden Generationen zu einem Wohnhaus umgebaut habe. Sein Sohn G betreibe ein XYbüro in Z und sein Sohn JG sei YZ ­händler. Eine Tochter sei in Z im Kulturbereich tätig. Der Grund sei immer von in der Nachbar­schaft anliegenden Landwirten bewirtschaftet worden. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Derzeit erfolge die Bewirtschaftung durch Frau N (westlicher Nachbar). Er ver­wies auf die bereits im Verfahren vorgelegte Widmungsbestätigung der Gemeinde aus dem Jahr 2012. Damals habe die Gemeinde bestätigt, dass kein Antrag auf Umwidmung vorgelegen sei. Er verwies auch auf die Vereinbarung mit der Gemeinde aus dem Jahr 2009, wonach keine Umwidmung erfolge, solange nicht der Nordhang bebaut sei. Er beziehe sich auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach allein die Widmung eines Grundstücks als Bauland es noch nicht rechtfertige, ein land- oder forstwirtschaftliches genutztes Grund­stück dem Grundvermögen zuzurechnen.

Zum Art. II AbgÄG 1982 führte der Vertreter der Bf. aus, dass die Erhöhung um 35 % unzulässig sei, wenn die derzeitigen Verhältnisse zu Grunde gelegt würden. Er verwies auf ein beim VwGH anhängig gewesenes Verfahren. Wenn die Verhältnisse zum angenommen würden, sei die pauschale Erhöhung kein Thema. Wenn sie zum angenommen werden, sei sie unzulässig. Zur Rechtslage führte er aus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen die Grundstücke land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet worden wären. Aufgrund der Ex-Post-Betrachtung könne der Zustand der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bestätigt werden.

Der Vorsitzende übergab den Parteien eine vom bundesweiten Fachbereich erstellte Liste über die in den Jahren 2008 bis 2015 erzielten und in der Grundstücksdatenbank gesammelten Grundstückspreise in den einzelnen Katastralgemeinden. Für die KG T ergab sich demnach ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis für land­wirtschaftliche Flächen in Höhe von 7,0338 € und für unbebaute Grundstücke in Höhe von 208,7834 €.

Der Vertreter der Bf. führte zur 10-fachen Überschreitung des landwirtschaftlichen Durchschnittspreises an, dass es sich um einen Mischpreis handle und verwies auf den Abverkauf der Parzellen am Südhang und auf die dort erzielten Preise von 200,00 bis 300,00 €. Wenn er diese Parzellen einrechne, komme er nur auf den zwei bis dreifachen Preis und nicht auf den 10-fachen Preis.

Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung des Sachverhaltes erfolgte aufgrund der vom Finanzamt vor­gelegten Akten und des Vorbringens der Beschwerdeführer sowie der vom bundesweiten Fachbereich erstellten Liste über die in den Jahren 2008 bis 2015 erzielten und in der Grundstücksdaten­bank gesammelten Grundstückspreise in den einzelnen Katastral­ gemeinden.

Unstrittig ist die Tatsache, dass das beschwerdegegenständliche Grundstück über den strittigen Stichtag hinaus bis zuletzt von angrenzenden Landwirten landwirt­ schaftlich bewirtschaftet wurde. Unstrittig ist auch, dass im derzeit gültigen Flächen­ widmungsplan das strittige Grundstück noch als Grünland und nicht als Bauland gewidmet ist.

Unterschiedliche Ansichten bestehen darüber, ob das strittige Grundstück im örtlichen Entwicklungskonzept als Bauland vorgesehen ist.

Hiezu wird auf die von den Antrag­stellern vorgeschlagene Vereinbarung mit der Gemeinde H vom 10./ verwiesen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am die Einleitung der entsprechenden Verfahren sowie die Annahme des Angebotes vom beschlossen.
Dieses Angebot der nunmehrigen Bf. beinhaltet u.a. die folgenden für das gegen­ständliche Verfahren wesentliche Vereinbarungen:

„Wir Antragsteller (Bf.) verpflichten uns, die in Wohngebiet umzuwidmenden Flächen (Farbe gelb) nur an solche Erwerber weiterzugeben, die die Grundstücke zur Errichtung von Wohnobjekten anschaffen und binnen sieben Jahren ab Erwerb bebauen. Dies durch Überbindung der entsprechenden Pflicht an die Erwerber der Baugrundstücke. Diese Verpflichtung der Bebauung innerhalb von sieben Jahren ist von uns im Grundbuch ersichtlich zu machen.“

Diese Vereinbarung betrifft nicht das in diesem Verfahren strittige Grundstück, sondern das Nachbargrundstück, welches die Immo GmbH mit zwei weiteren Käuferinnen ebenfalls mit Kaufvertrag vom von Dr. G gekauft hatte.

„Wir, die Antragsteller und die Privatstiftung, akzeptieren, dass eine weitere Umwidmung sowohl der westlich der nunmehr umzuwidmenden Fläche (Farbe gelb) als auch der südlich davon situierten Fläche (rot im Plan gekennzeichnet) nicht erfolgt, bevor nicht die Bauplätze der nunmehr umzuwidmenden Fläche (Farbe gelb) bebaut sind.“

Die „weitere Umwidmung sowohl der westlich der nunmehr umzuwidmenden Fläche als auch der südlich davon situierten Fläche betrifft das in diesem Verfahren strittige Grundstück.
Diese Vereinbarung lässt eindeutig den Schluss zu, dass diese Grundstückfläche zum Zeitpunkt der Annahme des Angebotes durch den Gemeinderat jedenfalls als zukünftige Baufläche vorgesehen war.

Bestätigt wird diese Annahme, wonach das in diesem Verfahren strittige   Grundstück als zukünftige Baufläche vorgesehen war, auch durch die im Sachverhalt bereits darge­stellten Punkte 2. 1. Absatz und Pkt 3.a der Vereinbarung zwischen den Bf. und der Gemeinde:
„Wir Antragsteller sind uns dessen bewusst, dass eine allfällige Umwidmung unserer Gründe von Grünland in Bauland eine Wertsteigerung erfahren und für den Fall der Umwidmung auch ein entsprechender Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu erstellen ist. Für den Fall der entsprechenden Umwidmung von Grünland in Bauland sind wir ferner ausdrücklich bereit, der Marktgemeinde die ihr dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Wir sehen dies auch als Äquivalent dafür an, dass die Gründe dadurch eine Wert­steigerung erfahren.“

„Wir Antragsteller gehen bei der Erstellung dieses Angebotes an die Marktgemeinde davon aus, dass wir aufgrund dieses Angebotes mit etwa € 20, -- bis € 30,-- pro m² der uns nach der Umwidmung zur Verfügung stehenden Baulandfläche belastet sind. Wir betrachten dies als angemessenes Äquivalent für die Umwidmung von Grün- in Bauland.“

In Pkt. III. des Kaufvertrages wurde ein Kaufpreis für diese Fläche im unverbürgten Ausmaß von 11.686 m² in Höhe von € 840.000 vereinbart. Das entspricht einem Quadrat­ meterpreis von 71,88 € pro m². Nach der vom bundesweiten Fachbereich erstellten Liste über die in den Jahren 2008 bis 2015 erzielten und in der Grund­stücks­­­ daten­ bank gesammelten Grundstücks­preise ergibt sich für die KG T ein durch­ schnitt­ licher Quadrat­ meterpreis für land­wirt­schaft­liche Flächen in Höhe von 7,0338 € und für unbebaute Grundstücke in Höhe von 208,7834 €. Demnach hat die Rechtsvorgängerin der Bf. dieses Grundstück um das Zehnfache des Durchschnittspreises für rein land­wirtschaftliche Grund­ stücksflächen gekauft. Erklärbar ist dies nur dadurch, dass die Rechtsvorgängerin der Bf. mit der späteren Umwidmung des strittigen Grundstücks rechnen konnte.

Bei Würdigung aller Umstände, insbesondere der Vereinbarung mit der Gemeinde H vom 10./ und des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises kommt das Bundesfinanzgericht zum Schluss, dass die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am zu Recht davon ausgehen konnte, dass die strittigen Grundflächen in abseh­barer Zeit anderen als land- und forst­wirtschaft­lichen Zwecken dienen würden. Das Bundesfinanzgericht teilt somit die von der Abgabenbehörde vorgenommene Beweiswürdigung. 

Rechtslage

Gemäß § 24 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) gelten für die Zurechnung der Wirt­schaftsgüter bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
a) Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt.
b) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.
c) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.
d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.

Gemäß § 191 Abs. 1 lit. a BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 186 an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird,
wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personen­vereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat
und nach lit. e in allen übrigen Fällen an die von der Feststellung Betroffenen.

Nach § 21 Abs. 4 BewG 1955 (Bewertungsgesetz 1955) sind allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungs­fortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fort ­schreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

Nach § 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheits­werte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fort­schreibungs­zeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Haupt­feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 gehören zum landwirtschaft ­lichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebs­mittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaft­lichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Haupt­zweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

Gemäß § 52 Abs. 1 BewG 1955 (Bewertungsgesetz 1955) gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.

Nach § 52 Abs. 2 BewG sind allerdings land- und forstwirtschaftlich genutzte Grund­stücks­flächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Ver­hältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungs­möglich­keiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forst­wirtschaft­lichen Zwecken dienen werden, z. B. wenn sie hienach als Bauland, Industrie­land oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.

Entgegen der allgemeinen Tendenz des Bewertungsgesetzes, die tatsächlichen Verhältnisse als für die Bewertung maßgebend zu betrachten, ist nach dieser Vorschrift die Zurechnung zum Grundvermögen schon dann erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass tatsächlich noch land- und forstwirtschaftlich genutzte Grund­stücks­flächen nach ihrer Lage und den sonstigen Ver­hältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungs­möglich­keiten in absehbarer Zeit anderen als land- und forst­wirtschaft­lichen Zwecken dienen werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind auch noch nicht sofort verwertbare Grund ­stücke (bloßes Rohbauland) als Bau- oder Industrieland anzusehen, wenn an der späteren endgültigen Verwertung der Grundstücke kein begründeter Zweifel besteht, auch wenn für diese Verwertung noch kein naher Zeitpunkt abzusehen ist. Auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers kommt es nicht an. (s. ,0090, und ).

Nach dem Abgabenänderungsgesetz 1982 (AbgÄG 1982), BGBl. 1982/570, Abschnitt XII, Artikel II sind die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Art. I des Bundes­gesetzes vom , BGBl. Nr. 447, ermittelten Einheits­werte des Grund­vermögens sowie der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungs­gesetzes 1955 ab um 35 v.H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes1955 anzuwenden sind.

Erwägungen

Zurechnung des angefochtenen Bescheides:
Der angefochtene Bescheid wurde zum erlassen. Die Eigentums ­verhältnisse waren daher zu diesem Stichtag maßgebend.

Nach § 191 Abs. 1 lit a BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 186 an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit zugerechnet wird. Unbestritten war Dr. G noch Eigentümer der strittigen Liegenschaft. Der Kaufvertrag vom war aufschiebend bedingt abgeschlossen und die A Privatstiftung wurde daher erst mit Rechts­wirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung Eigentümerin der strittigen Liegenschaft. Dass die Privatstiftung bereits vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d BAO gewesen sei, haben die Bf. bzw. ihre Rechtsvorgängerin nicht behauptet.

Die nachfolgenden Änderungen der Eigentumsverhältnisse führen zwar zu Änderungen zu den nachfolgenden Stichtagen (Zurechnungsfortschreibungen), die Eigentumsverhältnisse zu einem bestimmten Stichtag können aber durch spätere Ereignisse nicht mehr verändert werden. Davon zu unterscheiden ist die Zustellung eines Bescheides an einen Bescheid­adressaten, wenn dieser nicht mehr wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Die Zustellfiktion des § 97 Abs. 2 BAO, wonach mit der Zustellung an den Rechtsvor­gänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen gilt, greift nur dann, wenn die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten ist (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 246 Rz 15).  

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die nunmehrigen Bf. wurde inzwischen vom Finanzamt vorgenommen, sodass die Bf. nachträglich alle Einwendungen gegen den Einheitswertfeststellungsbescheid zum vorbringen konnten. Sie sind daher in ihren Rechten nicht mehr verletzt.

Umfang der wirtschaftlichen Einheit

Nach § 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fort ­schreibungs ­zeit­­punkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte zugrunde zu legen.

Im beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet das, dass das zum noch ungeteilte Grundstück Nr. 1/1, EZ 1, KG T, im Ausmaß des im Kaufvertrag vom angegebenen Flächenausmaßes ( 11.686 m²) zu bewerten war. Unbestritten war dieses Grundstück zu diesem Stichtag noch landwirtschaft­lich genutzt. Die spätere Teilung in die Grundstücke Nr. 1/1 und Nr. 1/9 sowie die Abtretung von Teilstücken in das öffentliche Gut aufgrund der Teilungsplanurkunde vom mussten demnach zum Stichtag noch unberücksichtigt bleiben.

Das damals ebenfalls mit Kaufvertrag vom von Dr. G verkaufte Grundstück Nr. 2/1, ebenfalls vorgetragen in der EZ 1, KG T, bildete deshalb eine eigene wirtschaftliche Einheit und war unabhängig vom hier strittigen Grundbesitz zu bewerten, weil die Käuferin dieser Grundstücksfläche die Immo GmbH war und nach § 2 Abs. 2 BewG mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen, als sie demselben Eigentümer gehören.

Die Vorgänge zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Tag der Bescheiderlassung am haben aber insoweit Bedeutung, als sie Anhaltspunkte für die von der Abgaben­behörde vorgenommene Beurteilung darstellten, ob erkennbar war (sie also zu Recht annehmen konnte), dass das strittige Grundstück in absehbarer Zeit anderen als land- und forst­wirtschaft­lichen Zwecken dienen würde.

Änderung der Besteuerungsgrundlagen und Nachfeststellung zum Stichtag

Wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde, waren der Teilungsplan­entwurf des Zivilgeometers Dip.Ing. F und der Kaufvertrag vom sehr wohl eine ausreichende Grundlage für eine Änderung der Besteuerungs­grund­lagen zum Stichtag .

Nach § 52 Abs. 2 BewG war das Finanzamt aufgrund der genannten Ereignisse im Jahr 2007 ( Teilungsplan­entwurf des Zivilgeometers Dip.Ing. F und Kaufvertrag vom ) berechtigt und auch verpflichtet, die veräußerten Grundstücke dahin­ gehend zu überprüfen, ob die noch land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund­stücks­flächen inzwischen dem Grundvermögen zuzurechnen waren. Die Abgabenbehörde hatte zu beurteilen, ob nach der Lage der veräußerten Grundstücke und den sonstigen Ver­hältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die damals bestehenden Verwertungs­möglich­keiten, anzunehmen war, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forst­wirtschaft­lichen Zwecken dienen würden.

Erhöhung um 35% nach dem Abgabenänderungsgesetz 1982

Zum Einwand, wonach die Behörde die Erhöhung um 35% nach dem Abgaben­änderungs­gesetz 1982 nicht vornehmen durfte, wird auf das Erkenntnis des Verfassungs ­­gerichts ­hofes vom , B 151/80, verwiesen.

In diesem Erkenntnis hat der VfGH die allgemein vorgenommene stufenweise Erhöhung der Einheitswerte des Grundvermögens, ohne dass dafür im gegenständlichen Fall sowie überhaupt im Einzelfall eine sachliche Begründung gegeben wäre, als verfassungsgemäß beurteilt.

Es sind daher alle Einheitswertbescheide, die zu Stichtagen ab dem erlassen werden, um 35 Prozent zu erhöhen. Die Feststellung des gem. AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswertes im angefochtenen Bescheid entspricht somit der seit dem geltenden Rechtslage und wurde auch vom Verfassungsgerichts­hof als verfassungsgemäß beurteilt.

Zum Einwand des Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach nach den tatsächlichen Verhältnissen die Grundstücke nach den Verhältnisse zum land- und forstwirt­schaft­lich bewirtschaftet worden wären und daher die pauschale Erhöhung um 35% nicht zulässig sei und auch aufgrund einer Ex-Post-Betrachtung der Zustand der land- und forstwirt­schaft­lichen Nutzung bestätigt werden könne, wird auf den Wortlaut des § 23 BewG verwiesen:

Nach dieser Gesetzesbestimmung sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fort­schrei ­bungs­zeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Haupt­feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für den tatsächlichen Zustand des Grundstückes und somit auch für die Frage, ob die strittigen Grundflächen in abseh­barer Zeit anderen als land- und forst­wirtschaft­lichen Zwecken dienen würden, der Stichtag maßgebend war. Für die zahlenmäßige Berechnung des Einheitswertes waren hingegen die Grundstückspreise zum maßgebend. Und diese Grund­stücks­­preise zum waren aufgrund des AbgÄG 1982 um 35 % zu erhöhen.

Abgrenzung zum land- und forstwirtschaft ­lichen Vermögen sowie Zuordnung zum Grundvermögen

Die Zuordnung zum land- und forstwirtschaft­lichen Vermögen setzt nach § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 voraus, dass die strittigen Grundstücksflächen dauernd einem land­wirtschaft­lichen Haupt­zweck dienen.

Nach § 52 Abs. 2 BewG sind allerdings land- und forstwirtschaftlich genutzte Grund­stücks­flächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Ver­hältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungs­möglich­keiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forst­wirtschaft­lichen Zwecken dienen werden, z. B. wenn sie hienach als Bauland, Industrie­land oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zum Bewertungsstichtag zur tatbestandsmäßigen Voraus ­setzung (vgl. Zl. 2000/14/0189). Eine solche Nutzung spricht nicht gegen die Wahrscheinlichkeit der späteren Verwendung des Grundstückes als Bauland.

Der Vertreter der Bf. verweist auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach allein die Widmung eines Grundstücks als Bauland es noch nicht rechtfertige, ein land- oder forstwirtschaftliches genutztes Grund­stück dem Grundvermögen zuzurechnen ( ZI. 2006/14/0032).

Nach diesem Erkenntnis des VwGH legt § 52 Abs. 2 BewG den Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit") und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen (vgl. ). Dabei sind im Rahmen der Verwertungsmöglichkeiten nicht nur wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern auch bestehende Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (vgl. z.B. 17/0188/80), wobei zur Prüfung der Wahrscheinlichkeit nach objektiven Kriterien vorzugehen ist.

Ein als Bauland gewidmetes Grundstück wird auch dann dem land- oder forstwirt­ schaft­ lichen Vermögen und nicht dem Grundvermögen zuzurechnen sein, wenn aus anderen Gründen die Bebauung unwahrscheinlich ist. Solche andere Gründe können rechtliche Gründen sein, wenn z.B. die Genehmigung nach dem UVP-Gesetz unwahrscheinlich oder zumindest ungewiss ist. Es können aber auch tatsächliche Gründe sein, wenn z.B. in einer abgelegenen Gegend ein Überangebot an Baugrundstücken bei gleichzeitig geringer Nachfrage nach Baugrundstücken besteht, weshalb eine spätere Verbauung unwahr­ scheinlich bleibt.

Umgekehrt können auch noch als Grünland gewidmete Grundstücke nach § 52 Abs. 2 dem Grundvermögen zugerechnet werden, wenn die spätere Verbauung in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist.

Im hier strittigen Fall konnte die Abgabenbehörde vor allem aufgrund der Vereinbarung der Bf. mit der Gemeinde H vom 10./ die spätere Verbauung annehmen.

Die einschränkende Vereinbarung, wonach das gegenständliche Grundstück nicht umgewidmet wird, bevor nicht die nördlich bzw. östlich dieser Fläche umgewidmeten Bauplätze bebaut sind ist wie folgt zu beurteilen:

1. Die Bf. in diesem Verfahren sind auch die Rechtsnachfolger (und spätere Eigentümer) der Immo GmbH. Das bedeutet, dass sie im Hinblick auf die Verwertung (den Verkauf) der einzelnen Parzellen, welche aus dem ehemaligen Grundstück Nr. 2/1 entstanden sind, ein Interesse daran hatten, dass diese Parzellen bald verkauft und bebaut würden.
Tatsächlich sind inzwischen alle Parzellen verkauft worden (s. Aktenvermerk des Finanzamtes vom ).   

2. Teil der Vereinbarung mit der Gemeinde war auch ein Bauzwang (Verpflichtung die Grundstücke nur an solche Erwerber weiterzugeben, die die Grundstücke zur Errichtung von Wohnobjekten anschaffen und binnen sieben Jahren ab Erwerb bebauen).
Tatsächlich sind inzwischen fünf Parzellen bebaut, auf einer Parzelle hat die Bebauung bereits begonnen und nur eine Parzelle ist noch unbebaut (s. Aktenvermerk des Finanzamtes vom ).

3. Die Umwidmung und spätere Verbauung des strittigen Grundstückes war daher absehbar. Hingewiesen wird dazu auf das bereits in der Rechtslage zitierte VwGH-Erkenntnis vom , 91/15/0089, wonach bloßes Rohbauland dann schon als Bauland im Sinne des § 52 Abs. 2 BewG anzusehen ist, wenn an der späteren endgültigen Verwertung des Grundstückes als Bauland kein begründeter Zweifel besteht, auch wenn für diese Verwertung noch kein naher Zeitpunkt abzusehen ist.

4. Zu der vom Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ex-Post-Betrachtung ist auszuführen:
Strittig ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Das bedeutet, dass die Frage der Absehbarkeit der späteren nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des strittigen Grundstückes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu beurteilen ist und nicht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren.
Die Ex-Post-Betrachtung und somit die Tatsache, dass das strittige Grundstück zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung  immer noch landwirtschaftlich genutzt war, wird vom Bundes­finanzgericht insofern berücksichtigt, als die Revision an den Verwaltungsgerichts­hof zugelassen wird (s. Pkt. Zulässigkeit einer Revision).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes konnte die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht (aufgrund objektiver Grundlagen) annehmen, dass die Bf. in absehbarer Zeit die neu entstandenen Parzellen auf der Fläche des ehemaligen Grundstückes Nr. 2/1 verkaufen würden und nach deren Bebauung auch die Parzellen des ehemaligen Grundstücks 1/1 umgewidmet werden würden.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus der vom Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ex-Post-Betrachtung ergibt sich, dass zwischen dem Stichtag des angefochtenen Bescheides und der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung mehr als zehn Jahre liegen. Über einen derart langen Zeitraum der Beurteilung der Absehbarkeit hat der VwGH bisher noch nicht entschieden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist daher die Revision zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 191 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101218.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at