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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2019, RV/7400191/2019

Aufhebung des Abgabenbescheides, da Haftungsbescheid hätte ergehen müssen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. als Grundmiteigentümer der Liegenschaft Adresse1, alle vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung X vom , betreffend Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe gemäß § 48 Abs. 5 iVm § 54 Wiener Garagengesetz 2008 in Höhe von € 60.000,- zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird  ersatzlos  aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Als Bauwerberin der Bauvorhaben Adresse1 und Adresse2 ist die Firma GmbH, Adresse3 gegenüber der Magistratsabteilung 37 der Stadt Wien aufgetreten und hat um Baubewilligungen angesucht.

Am wurde vom Architekten des Grundstückes Adresse2 gem. § 70 BO im Namen der Bauwerberin GmbH ein Bauansuchen zur Errichtung von 5 Pflichtstellplätzen im Hof der Liegenschaft an die MA 37 Baupolizei gestellt.

Am wurde durch die bauwerbende GmbH, das Formular betreffend den Nachweis der Sicherstellung von Einstellplätzen im Sinne des § 51 WGarG 2008 betreffend 5 Stellplätze im Hof der Liegenschaft Adresse2 ausgelöst durch das Bauvorhaben Liegenschaft Adresse1 vorgelegt.

Seitens der MA37 wurde am ein Bescheid MA37/X betreffend Abweichungen vom Bauvorhaben hinsichtlich der Liegenschaft Adresse1 gegenüber den Grundmiteigentümern (Bf. und Bauwerberin) erlassen, mit welchem die Bewilligung erteilt wurde, dass die Raumeinteilung insofern abgeändert wird, als nunmehr statt der ursprünglich 6, 11 Wohnungen eingebaut werden.

Aufgrund der zwingenden Vorschriften des Wiener Garagengesetzes  wurde im Bescheid vom festgestellt, dass die nicht geschafften 5 Stellplätze gemäß § 51 WGarG auf der Liegenschaft Adresse2 errichtet und vertraglich sicherzustellen sind.  

Der Bescheid über die Baubewilligung und die Errichtung und Sicherstellung von  zusätzlich zu den auf der Liegenschaft Adresse1 errichteten 6 Stellplätzen auf der Liegenschaft Adresse2 zu errichtenden 5 Stellplätzen erwuchs in Rechtskraft.

Der Architekt der beiden Gebäude legte der MA 37 am die Fertigstellungsanzeige betreffend die Liegenschaft Adresse1 vor, sowie am die Bestätigung zur Fertigstellungsanzeige gem § 128 BO betreffend die Errichtung von 11 Pflichtstellplätzen, davon 6 auf dem Bauplatz und 5 außerhalb des Bauplatzes. 

Die MA 37 erließ am den Bescheid MA37/X betreffend Liegenschaft Adresse2 über die Baubewilligung hinsichtlich der baulichen Herstellung von 5 Pflichtstellplätzen im Hofbereich der Liegenschaft.

Am wurde eine Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008 mit LGBL 26/2014 vorgenommen, welche mit in Kraft getreten ist. Die Änderung betraf den Umfang der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen  § 50 Abs. 1 und mit Vorordnung LGBL 27/2014 vom wurde die Änderung der Höhe der Ausgleichsabgabe auf € 12.000,- pro Stellplatz geregelt.

Am teilte der Rechtsvertreter der bauwerbenden GmbH der MA 37 mit, dass die auf der Liegenschaft Adresse2 für die Liegenschaft Adresse1 sichergestellten 5 Pflichtstellplätze aufgrund der aktuellen Bauplanung nicht mehr zur Verfügung stellen und nicht mehr konsumiert werden können.

Gemäß § 48 Abs. 5 WGarG wurde mit diesem Schreiben der Wegfall der 5 sichergestellten Stellplätze gegenüber der Behörde mitgeteilt und erlangte die MA 37 somit Kenntnis davon, dass die sichergestellten Stellplätze nicht mehr  zur Verfügung stehen.

Ergänzend wurde die MA 37 mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom darüber informiert, dass in den beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schreiben zum dortigen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der MA37 vom mitgeteilt worden sei, dass die Ausführung der sichergestellten Parkplätze auf der Liegenschaft Adresse2 nicht erfüllt worden ist.

Die MA 37 erließ daraufhin am gegenüber den zehn Grundmiteigentümern (Bf.) der Liegenschaft Adresse1 den im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid MA37/X, mit welchem gem. § 48 Abs. 5 iVm § 54 WGarG und § 1 der VO vom LGBL 27/2014 die Ausgleichsabgabe für die Liegenschaft Adresse1 mit € 60.000,- für die 5 nicht konsumierten Pflichtstellplätze aufgrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung () geltenden Rechtsvorschriften den Bescheidadressaten (Bf.) vorgeschrieben wurde.

Die Bf. erhoben fristgerecht Beschwerde und beantragten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Die MA 37 erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Die Bf. stellten fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Nach mündlicher Verhandlung wies das Bundesfinanzgericht am die Beschwerde mit Erkenntnis ab.

Die Bf. erhoben ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Über die Beschwerde wurde im fortgesetzten Verfahren erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der MA 37 mit Bescheid vom , MA 37/X vorgenommene Festsetzung und Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gegenüber den zehn Grundmiteigentümern und jetzigen Beschwerdeführern betreffend die Liegenschaft Adresse1 in Höhe von € 60.000,- zu Recht erfolgt ist.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Bauwerber betreffend die Bauvorhaben Adresse1 und Adresse2 ist die GmbH.

Mit dem von der MA 37 am erlassenen mit Beschwerde bekämpften Bescheid MA 37/X wurde den als Adressaten namentlich genannten zehn Grundmiteigentümern der Liegenschaft Adresse1 Ausgleichabgabe in Höhe von € 60.000,- gemäß § 48 iVm § 54 WGarG 2008 und § 1 der VO der Wiener Landesregierung vom vorgeschrieben.

Gesetzliche Vorschriften:

§ 53 Abs 1 WGarG 2008 lautet :

Abgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haftet auch der neue Grundeigentümer oder die neue Grundeigentümerin für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand.

Grundeigentümer haften lediglich für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach den Abgabenvorschriften (hier WGarG 2008) für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung der Haftung  (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige und der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld , für die er haftet, binnen einer Frist  von einem Monat zu entrichten.

Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall ist die bauwerbende GmbH Abgabenschuldner nach § 53 Wiener Garagengesetz.

Die zehn Grundeigentümer sind zur ungeteilten Hand haftungspflichtig.

Ein nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtiger darf nicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden ().

Im vorliegenden Fall hat die MA 37 einen Abgabenbescheid mit Abgabenfestsetzung gegenüber den zehn Grundmiteigentümern (Bf.) erlassen. Dieser Beschied ist kein Haftungsbescheid im Sinn der Vorschrift des § 224 Abs. 1 BAO. Richtigerweise hätte ein Haftungsbescheid diesen Personen gegenüber bzw. ein Abgabenbescheid gegenüber der die Steuer gemäß § 53 Abs. 1 WGarG 2008 schuldenen Bauwerberin (GmbH) erlassen werden müssen.

Der Spruch des bekämpften Bescheides der MA 37 vom ist unmissverständlich der eines Abgabenbescheides im Sinne des § 198 Abs. 1 BAO, mit welchem die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gegenüber den Bf. erfolgte und diese Personen damit als Abgabenschuldner herangezogen wurden.

Diesem Bescheid vom fehlt jedoch die Geltendmachung der Haftung gemäß § 224 BAO gegenüber den Bf. für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe.

Die Grenze der Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes liegt dort, wo das Bundesfinanzgericht überhaupt den Gegenstand des erstinstanzlichen Abgabenbescheides auswechselt. In einem solchen Fall würde das Bundesfinanzgericht eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zusteht. Es ist dem Bundesfinanzgericht  jedenfalls verwehrt Personen erstmals in eine bestimmte Schuldnerposition zu verweisen und als haftungspflichtig festzustellen.

Die Inanspruchnahme der beschwerdeführenden zehn Grundmiteigentümer der Liegenschaft (Bf.) als Abgabenschuldner durch den an sie adressierten Bescheid der MA 37 vom war nicht zulässig, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der MA X vom ersatzlos aufzugheben war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Rechtsfrage entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurde, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Entscheidungsgründe

Als Bauwerberin der Bauvorhaben Adresse1 und Adresse2 ist die Firma GmbH, Adresse3 gegenüber der Magistratsabteilung 37 der Stadt Wien aufgetreten und hat um Baubewilligungen angesucht.

Am wurde vom Architekten des Grundstückes Adresse2 gem. § 70 BO im Namen der Bauwerberin GmbH ein Bauansuchen zur Errichtung von 5 Pflichtstellplätzen im Hof der Liegenschaft an die MA 37 Baupolizei gestellt.

Am wurde durch die bauwerbende GmbH, das Formular betreffend den Nachweis der Sicherstellung von Einstellplätzen im Sinne des § 51 WGarG 2008 betreffend 5 Stellplätze im Hof der Liegenschaft Adresse2 ausgelöst durch das Bauvorhaben Liegenschaft Adresse1 vorgelegt.

Seitens der MA37 wurde am ein Bescheid MA37/X betreffend Abweichungen vom Bauvorhaben hinsichtlich der Liegenschaft Adresse1 gegenüber den Grundmiteigentümern (Bf. und Bauwerberin) erlassen, mit welchem die Bewilligung erteilt wurde, dass die Raumeinteilung insofern abgeändert wird, als nunmehr statt der ursprünglich 6, 11 Wohnungen eingebaut werden.

Aufgrund der zwingenden Vorschriften des Wiener Garagengesetzes  wurde im Bescheid vom festgestellt, dass die nicht geschafften 5 Stellplätze gemäß § 51 WGarG auf der Liegenschaft Adresse2 errichtet und vertraglich sicherzustellen sind.  

Der Bescheid über die Baubewilligung und die Errichtung und Sicherstellung von  zusätzlich zu den auf der Liegenschaft Adresse1 errichteten 6 Stellplätzen auf der Liegenschaft Adresse2 zu errichtenden 5 Stellplätzen erwuchs in Rechtskraft.

Der Architekt der beiden Gebäude legte der MA 37 am die Fertigstellungsanzeige betreffend die Liegenschaft Adresse1 vor, sowie am die Bestätigung zur Fertigstellungsanzeige gem § 128 BO betreffend die Errichtung von 11 Pflichtstellplätzen, davon 6 auf dem Bauplatz und 5 außerhalb des Bauplatzes. 

Die MA 37 erließ am den Bescheid MA37/X betreffend Liegenschaft Adresse2 über die Baubewilligung hinsichtlich der baulichen Herstellung von 5 Pflichtstellplätzen im Hofbereich der Liegenschaft.

Am wurde eine Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008 mit LGBL 26/2014 vorgenommen, welche mit in Kraft getreten ist. Die Änderung betraf den Umfang der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen  § 50 Abs. 1 und mit Vorordnung LGBL 27/2014 vom wurde die Änderung der Höhe der Ausgleichsabgabe auf € 12.000,- pro Stellplatz geregelt.

Am teilte der Rechtsvertreter der bauwerbenden GmbH der MA 37 mit, dass die auf der Liegenschaft Adresse2 für die Liegenschaft Adresse1 sichergestellten 5 Pflichtstellplätze aufgrund der aktuellen Bauplanung nicht mehr zur Verfügung stellen und nicht mehr konsumiert werden können.

Gemäß § 48 Abs. 5 WGarG wurde mit diesem Schreiben der Wegfall der 5 sichergestellten Stellplätze gegenüber der Behörde mitgeteilt und erlangte die MA 37 somit Kenntnis davon, dass die sichergestellten Stellplätze nicht mehr  zur Verfügung stehen.

Ergänzend wurde die MA 37 mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom darüber informiert, dass in den beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schreiben zum dortigen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der MA37 vom mitgeteilt worden sei, dass die Ausführung der sichergestellten Parkplätze auf der Liegenschaft Adresse2 nicht erfüllt worden ist.

Die MA 37 erließ daraufhin am gegenüber den zehn Grundmiteigentümern (Bf.) der Liegenschaft Adresse1 den im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid MA37/X, mit welchem gem. § 48 Abs. 5 iVm § 54 WGarG und § 1 der VO vom LGBL 27/2014 die Ausgleichsabgabe für die Liegenschaft Adresse1 mit € 60.000,- für die 5 nicht konsumierten Pflichtstellplätze aufgrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung () geltenden Rechtsvorschriften den Bescheidadressaten (Bf.) vorgeschrieben wurde.

Die Bf. erhoben fristgerecht Beschwerde und beantragten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Die MA 37 erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Die Bf. stellten fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Nach mündlicher Verhandlung wies das Bundesfinanzgericht am die Beschwerde mit Erkenntnis ab.

Die Bf. erhoben ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Über die Beschwerde wurde im fortgesetzten Verfahren erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der MA 37 mit Bescheid vom , MA 37/X vorgenommene Festsetzung und Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gegenüber den zehn Grundmiteigentümern und jetzigen Beschwerdeführern betreffend die Liegenschaft Adresse1 in Höhe von € 60.000,- zu Recht erfolgt ist.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Bauwerber betreffend die Bauvorhaben Adresse1 und Adresse2 ist die GmbH.

Mit dem von der MA 37 am erlassenen mit Beschwerde bekämpften Bescheid MA 37/X wurde den als Adressaten namentlich genannten zehn Grundmiteigentümern der Liegenschaft Adresse1 Ausgleichabgabe in Höhe von € 60.000,- gemäß § 48 iVm § 54 WGarG 2008 und § 1 der VO der Wiener Landesregierung vom vorgeschrieben.

Gesetzliche Vorschriften:

§ 53 Abs 1 WGarG 2008 lautet :

Abgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haftet auch der neue Grundeigentümer oder die neue Grundeigentümerin für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand.

Grundeigentümer haften lediglich für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach den Abgabenvorschriften (hier WGarG 2008) für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung der Haftung  (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige und der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld , für die er haftet, binnen einer Frist  von einem Monat zu entrichten.

Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall ist die bauwerbende GmbH Abgabenschuldner nach § 53 Wiener Garagengesetz.

Die zehn Grundeigentümer sind zur ungeteilten Hand haftungspflichtig.

Ein nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtiger darf nicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden ().

Im vorliegenden Fall hat die MA 37 einen Abgabenbescheid mit Abgabenfestsetzung gegenüber den zehn Grundmiteigentümern (Bf.) erlassen. Dieser Beschied ist kein Haftungsbescheid im Sinn der Vorschrift des § 224 Abs. 1 BAO. Richtigerweise hätte ein Haftungsbescheid diesen Personen gegenüber bzw. ein Abgabenbescheid gegenüber der die Steuer gemäß § 53 Abs. 1 WGarG 2008 schuldenen Bauwerberin (GmbH) erlassen werden müssen.

Der Spruch des bekämpften Bescheides der MA 37 vom ist unmissverständlich der eines Abgabenbescheides im Sinne des § 198 Abs. 1 BAO, mit welchem die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gegenüber den Bf. erfolgte und diese Personen damit als Abgabenschuldner herangezogen wurden.

Diesem Bescheid vom fehlt jedoch die Geltendmachung der Haftung gemäß § 224 BAO gegenüber den Bf. für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe.

Die Grenze der Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes liegt dort, wo das Bundesfinanzgericht überhaupt den Gegenstand des erstinstanzlichen Abgabenbescheides auswechselt. In einem solchen Fall würde das Bundesfinanzgericht eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zusteht. Es ist dem Bundesfinanzgericht  jedenfalls verwehrt Personen erstmals in eine bestimmte Schuldnerposition zu verweisen und als haftungspflichtig festzustellen.

Die Inanspruchnahme der beschwerdeführenden zehn Grundmiteigentümer der Liegenschaft (Bf.) als Abgabenschuldner durch den an sie adressierten Bescheid der MA 37 vom war nicht zulässig, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der MA X vom ersatzlos aufzugheben war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Rechtsfrage entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurde, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Als Bauwerberin der Bauvorhaben Adresse1 und Adresse2 ist die Firma GmbH, Adresse3 gegenüber der Magistratsabteilung 37 der Stadt Wien aufgetreten und hat um Baubewilligungen angesucht.

Am wurde vom Architekten des Grundstückes Adresse2 gem. § 70 BO im Namen der Bauwerberin GmbH ein Bauansuchen zur Errichtung von 5 Pflichtstellplätzen im Hof der Liegenschaft an die MA 37 Baupolizei gestellt.

Am wurde durch die bauwerbende GmbH, das Formular betreffend den Nachweis der Sicherstellung von Einstellplätzen im Sinne des § 51 WGarG 2008 betreffend 5 Stellplätze im Hof der Liegenschaft Adresse2 ausgelöst durch das Bauvorhaben Liegenschaft Adresse1 vorgelegt.

Seitens der MA37 wurde am ein Bescheid MA37/X betreffend Abweichungen vom Bauvorhaben hinsichtlich der Liegenschaft Adresse1 gegenüber den Grundmiteigentümern (Bf. und Bauwerberin) erlassen, mit welchem die Bewilligung erteilt wurde, dass die Raumeinteilung insofern abgeändert wird, als nunmehr statt der ursprünglich 6, 11 Wohnungen eingebaut werden.

Aufgrund der zwingenden Vorschriften des Wiener Garagengesetzes  wurde im Bescheid vom festgestellt, dass die nicht geschafften 5 Stellplätze gemäß § 51 WGarG auf der Liegenschaft Adresse2 errichtet und vertraglich sicherzustellen sind.  

Der Bescheid über die Baubewilligung und die Errichtung und Sicherstellung von  zusätzlich zu den auf der Liegenschaft Adresse1 errichteten 6 Stellplätzen auf der Liegenschaft Adresse2 zu errichtenden 5 Stellplätzen erwuchs in Rechtskraft.

Der Architekt der beiden Gebäude legte der MA 37 am die Fertigstellungsanzeige betreffend die Liegenschaft Adresse1 vor, sowie am die Bestätigung zur Fertigstellungsanzeige gem § 128 BO betreffend die Errichtung von 11 Pflichtstellplätzen, davon 6 auf dem Bauplatz und 5 außerhalb des Bauplatzes. 

Die MA 37 erließ am den Bescheid MA37/X betreffend Liegenschaft Adresse2 über die Baubewilligung hinsichtlich der baulichen Herstellung von 5 Pflichtstellplätzen im Hofbereich der Liegenschaft.

Am wurde eine Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008 mit LGBL 26/2014 vorgenommen, welche mit in Kraft getreten ist. Die Änderung betraf den Umfang der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen  § 50 Abs. 1 und mit Vorordnung LGBL 27/2014 vom wurde die Änderung der Höhe der Ausgleichsabgabe auf € 12.000,- pro Stellplatz geregelt.

Am teilte der Rechtsvertreter der bauwerbenden GmbH der MA 37 mit, dass die auf der Liegenschaft Adresse2 für die Liegenschaft Adresse1 sichergestellten 5 Pflichtstellplätze aufgrund der aktuellen Bauplanung nicht mehr zur Verfügung stellen und nicht mehr konsumiert werden können.

Gemäß § 48 Abs. 5 WGarG wurde mit diesem Schreiben der Wegfall der 5 sichergestellten Stellplätze gegenüber der Behörde mitgeteilt und erlangte die MA 37 somit Kenntnis davon, dass die sichergestellten Stellplätze nicht mehr  zur Verfügung stehen.

Ergänzend wurde die MA 37 mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom darüber informiert, dass in den beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schreiben zum dortigen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der MA37 vom mitgeteilt worden sei, dass die Ausführung der sichergestellten Parkplätze auf der Liegenschaft Adresse2 nicht erfüllt worden ist.

Die MA 37 erließ daraufhin am gegenüber den zehn Grundmiteigentümern (Bf.) der Liegenschaft Adresse1 den im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid MA37/X, mit welchem gem. § 48 Abs. 5 iVm § 54 WGarG und § 1 der VO vom LGBL 27/2014 die Ausgleichsabgabe für die Liegenschaft Adresse1 mit € 60.000,- für die 5 nicht konsumierten Pflichtstellplätze aufgrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung () geltenden Rechtsvorschriften den Bescheidadressaten (Bf.) vorgeschrieben wurde.

Die Bf. erhoben fristgerecht Beschwerde und beantragten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Die MA 37 erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Die Bf. stellten fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Nach mündlicher Verhandlung wies das Bundesfinanzgericht am die Beschwerde mit Erkenntnis ab.

Die Bf. erhoben ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Über die Beschwerde wurde im fortgesetzten Verfahren erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der MA 37 mit Bescheid vom , MA 37/X vorgenommene Festsetzung und Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gegenüber den zehn Grundmiteigentümern und jetzigen Beschwerdeführern betreffend die Liegenschaft Adresse1 in Höhe von € 60.000,- zu Recht erfolgt ist.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Bauwerber betreffend die Bauvorhaben Adresse1 und Adresse2 ist die GmbH.

Mit dem von der MA 37 am erlassenen mit Beschwerde bekämpften Bescheid MA 37/X wurde den als Adressaten namentlich genannten zehn Grundmiteigentümern der Liegenschaft Adresse1 Ausgleichabgabe in Höhe von € 60.000,- gemäß § 48 iVm § 54 WGarG 2008 und § 1 der VO der Wiener Landesregierung vom vorgeschrieben.

Gesetzliche Vorschriften:

§ 53 Abs 1 WGarG 2008 lautet :

Abgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haftet auch der neue Grundeigentümer oder die neue Grundeigentümerin für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand.

Grundeigentümer haften lediglich für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach den Abgabenvorschriften (hier WGarG 2008) für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung der Haftung  (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige und der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld , für die er haftet, binnen einer Frist  von einem Monat zu entrichten.

Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall ist die bauwerbende GmbH Abgabenschuldner nach § 53 Wiener Garagengesetz.

Die zehn Grundeigentümer sind zur ungeteilten Hand haftungspflichtig.

Ein nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtiger darf nicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden ().

Im vorliegenden Fall hat die MA 37 einen Abgabenbescheid mit Abgabenfestsetzung gegenüber den zehn Grundmiteigentümern (Bf.) erlassen. Dieser Beschied ist kein Haftungsbescheid im Sinn der Vorschrift des § 224 Abs. 1 BAO. Richtigerweise hätte ein Haftungsbescheid diesen Personen gegenüber bzw. ein Abgabenbescheid gegenüber der die Steuer gemäß § 53 Abs. 1 WGarG 2008 schuldenen Bauwerberin (GmbH) erlassen werden müssen.

Der Spruch des bekämpften Bescheides der MA 37 vom ist unmissverständlich der eines Abgabenbescheides im Sinne des § 198 Abs. 1 BAO, mit welchem die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gegenüber den Bf. erfolgte und diese Personen damit als Abgabenschuldner herangezogen wurden.

Diesem Bescheid vom fehlt jedoch die Geltendmachung der Haftung gemäß § 224 BAO gegenüber den Bf. für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe.

Die Grenze der Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes liegt dort, wo das Bundesfinanzgericht überhaupt den Gegenstand des erstinstanzlichen Abgabenbescheides auswechselt. In einem solchen Fall würde das Bundesfinanzgericht eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zusteht. Es ist dem Bundesfinanzgericht  jedenfalls verwehrt Personen erstmals in eine bestimmte Schuldnerposition zu verweisen und als haftungspflichtig festzustellen.

Die Inanspruchnahme der beschwerdeführenden zehn Grundmiteigentümer der Liegenschaft (Bf.) als Abgabenschuldner durch den an sie adressierten Bescheid der MA 37 vom war nicht zulässig, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der MA X vom ersatzlos aufzugheben war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Rechtsfrage entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurde, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 53 Abs. 1 WGarG 2008, Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400191.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at