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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2019, RV/7101209/2014

Ausgaben für Transportleistungen als Betriebsausgaben bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (Hausbetreuung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf über die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge abgekürzt Bf) reichte am über FinanzOnline ihre Einkommensteuererklärung für das streitgegenständliche Jahr 2012 ein. Darin erklärte sie Einkünfte aus Gewebebetrieb (Hausmeisterdienste) iHv 31.415,02 Euro. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2012 im Wesentlichen antragsgemäß mit 5.540 Euro fest. Abweichend von der Steuererklärung berücksichtigte die belangte Behörde zusätzlich den Gewinnfreibetrag gemäß § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in Höhe des Grundfreibetrages. Die Bf hatte diesbezüglich in ihrer Erklärung weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt, noch auf die Geltendmachung verzichtet.

Mit Eingabe vom erhob die Bf gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und erklärte laut korrigierter Steuererklärung Einkünfte aus Gewebetrieb iHv nur mehr 17.068,13 Euro. Der beigelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 war hinsichtlich der Betriebsausgaben zu entnehmen, dass ua Transportkosten iHv 9.350 Euro in der ursprünglichen Steuererklärung nicht berücksichtigt worden waren.

Das Finanzamt ersuchte daraufhin die Bf im Zuge eines Mängelbehebungs- bzw Vorhalteverfahrens um den belegmäßigen Nachweis aller betraglich relevanten Betriebsausgaben inkl der geltend gemachten Transportkosten. Nach Vorlage der angeforderten Belege durch die Bf erledigte das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom . Darin gab die belangte Behörde dem Begehren der Bf – mit Ausnahme der Transportkosten – statt und setzte die Einkommensteuer iHv 3.749 Euro neu fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Belege betreffend Transportkosten nicht die erforderlichen Rechnungsmerkmale gemäß der Bestimmung des § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 aufweisen würden. Weiters sei die betriebliche Veranlassung dieser Kosten nicht erkennbar.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Berufung (nunmehr Beschwerde) durch das Bundesfinanzgericht und führte zur Begründung wie folgt aus:

Mit der Bescheidbeschwerde ersuchte ich unter anderem auch um Anerkennung der Transportkosten. Die sind leider nicht angerechnet. Ich ersuche um Anerkennung der Transportkosten in der Höhe von 9.350 Euro. Die Rechnungen sind korrigiert nach § 11 UStG 1994. Die Korrektur war nicht früher möglich, da ich die UID-Nummer erst am bekam. Der Fremdtransport war notwendig, weil ich kein anderes Transportmittel besaß. Zu Transportieren waren Staubsauger, Reinigungsmittel, Pflegemittel, Hygienemittel, Reinigungsutensilien (Kübel, Besen, Mops etc) Waschutensilien, Polierutensilien etc. Das eigene Fahrzeug leaste ich erst am .“

Mit dem Vorlageantrag übermittelte die Bf sieben berichtigte Eingangsrechnungen zu den Transportkosten, wobei die Berichtigungen insb die Leistungsbeschreibung, dh die jeweiligen Lieferorte, betrafen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundefinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in einer Stellungnahme dazu aus, dass der Empfänger der Leistung (gemeint offenbar: der Erbringer der Leistung) die Transportkosten (gemeint offenbar: die Erlöse aus den Transportleistungen) versteuert habe. Allerdings seien die Transportrechnungen erst im Rahmen des Vorlageantrages vollständig vorgelegt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die Bf betrieb im streitgegenständlichen Jahr 2012 als Einzelunternehmerin ein Hausbesorgungsunternehmen unter der Firma „Bf. “. Vom bis war sie Inhaberin des Hausbetreuergewerbes, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten auf Grund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe.  

In der korrigierten Einkommensteuererklärung vom erklärte die Bf aus ihrer gewerblichen Tätigkeit für den maßgeblichen Zeitraum Erlöse iHv 43.258,91 Euro sowie einen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ermittelten Gewinn iHv 17.068,13 Euro.

Bei der Gewinnermittlung machte die Bf unter der Position „Transportkosten“ Betriebsausgaben für Fremdleistungen iHv 9.350 Euro geltend. Der Aufwand resultiert aus sieben Eingangsrechnungen des Kleintransportunternehmens S über insgesamt 9.370 Euro für nicht nähere beschriebene Transportdienste an verschiedene Adressen in Wien im Leistungszeitraum 6. Jänner bis . Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte in bar.  

Der Erbringer der Transportleistungen, Herr S, hat in seiner Einkommensteuerklärung 2012 im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte) Betriebseinnahmen (Leistungserlöse) in zumindest dieser Höhe erklärt.

Auf die Bf war im Jahr 2012 vom 1. Jänner bis 28. November kein Fahrzeug, vom 29. November bis 31. Dezember ein Personenkraftwagen der Marke Pkw im Inland zugelassen.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben der Bf bzw der belangten Behörde, den Inhalt der vorgelegten Akten sowie den elektronischen Steuerakt. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1998 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Die Betriebsausgaben müssen durch den Betrieb veranlasst sein. Die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (Doralt, EStG 198820, § 4 Tz 228).

Die Nachweis pflicht für Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat, soweit dies möglich und zumutbar ist, durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen (). Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus (). Die bloße Behauptung, dass sich aus einer betrieblichen Tätigkeit (zB) ein Bürobedarf ergibt, ist keine hinreichende Glaubhaftmachung ().

Im gegenständlichen Fall hat die Bf alle wesentlichen, betraglich relevanten Betriebsausgaben belegmäßig nachgewiesen. Auch die strittigen Transportkosten iHv (richtig) 9.370 Euro wurden mittels Eingangsrechnungen belegt, wobei die ursprünglich unzureichende Leistungsbeschreibung zumindest teilweise nachträglich korrigiert worden ist. Allenfalls fehlende Rechnungsmerkmale iSd § 11 UStG sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen war (Kleinunternehmerregelung) und die Bf dementsprechend keine Vorsteuern geltend gemacht hat.

Im Übrigen hat die Bf auch glaubhaft gemacht, dass die Transportleistungen von Reinigungsmaterial zu den Einsatzorten betrieblich veranlasst war, da ihr im Jahr 2012 bis Ende November kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung gestanden ist. 

Es bestehen daher keine Bedenken, die beantragten Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb – unter Berücksichtigung des 13%-igen Gewinnfreibetrages und der Transportkosten iHv (korrigiert) 9.370 Euro – mit 14.831,88 Euro festzusetzen. Zur Berechnung der Einkommensteuer wird im Detail auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind deshalb grundsätzlich keiner Revision zugängig. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die geltend gemachten Ausgaben für Transportleistungen in steuerlicher Hinsicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren sind, ist durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Beilage: 1 Berechnungsblatt betreffend Einkommensteuer 2012

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
VwGH, , 89/14/0088
VwGH, , 89/14/0027
VwGH, , 96/13/0210
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101209.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at