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ASoK 1, Jänner 2018, Seite 40

Pflegegeld: Pflegebedarf bei der Blutzuckermessung und Insulinverabreichung

1. Die Richtwerte dienen im Wesentlichen als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung und können in Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, auch unter- oder überschritten werden. Abweichungen von diesen Zeitwerten sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet (§ 1 Abs 3 EinstV). Ein wesentliches (erhebliches) Abweichen des zeitlichen Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert liegt nur dann vor, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwerts abweicht.

2. Der zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit der Verabreichung der drei Insulinspritzen samt Blutzuckermessung täglich sowie der tatsächliche Betreuungsaufwand für die Bereitung und Betreuung bei der Einnahme der weiteren zahlreichen Medikamente ist unter Berücksichtigung der kognitiven Einschränkungen des Klägers festzustellen, damit beurteilt werden kann, ob – und gegebenenfalls – in welchem Umfang beim Kläger tatsächlich ein Abweichen vom Richtwert bei der Medikamenteneinnahme (einschließlich der Verabreichung von Insulin samt Blutzuckermessung) ger...

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