Anordnung von Hausdurchsuchungen bei einem Immobilienentwickler zur Aufklärung verdeckter Ausschüttungen und angeblicher Bargelddarlehen, Beschwerde des Verdächtigen
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Miterledigte GZ: |
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RV/5300003/2019 |
RV/5300004/2019 |
RV/5300005/2019 |
RV/5300042/2019 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/5300002/2019-RS1 | Gegen die Anordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden von Durchsuchungshandlungen ist lediglich derjenige gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG beschwerdeberechtigt, der durch diese Durchsuchung in seinem eigenen Hausrecht betroffen ist.
Ist lediglich fremdes Hausrecht betroffen oder ist das zu durchsuchende Objekt gar nicht Schutzgegenstand eines Hausrechtes, ist eine dennoch solcherart erhobene Beschwerde gemäß § 156 Abs. 1 bzw Abs. 4 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
weitere GZ. RV/5300003/2019
RV/5300004/2019
RV/5300005/2019
RV/5300042/2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, Geschäftsführer, whft. XXXA, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, Stockwinkl 18, 4865 Nußdorf am Attersee, wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Aktenzahl der Steuerfahndung: SF 601052/17, Amtsbeauftragter: Hofrat Mag. Gottfried Kienesberger, MBA, über die Beschwerde des Verdächtigen vom gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom auf Durchsuchung 1.) der Räumlichkeiten an den Anschriften a.) PPP1 (Sitz und Betriebsanschriften der GC-GmbH, FNgc, der GD-GmbH, FNgd, der GE-GmbH, FNge, der FA-GmbH, FNfa, der FB-GmbH, FNfb, der FC-GmbH, FNfc, und ehem. Sitz und Betriebsanschriften der GF-GmbH, FNgf, der FD-GmbH, FNfd, der FE-GmbH, FNfe, und der FF-GmbH, FNff), b.) PPP2 (Sitz und Betriebsanschriften der FG-GmbH, FNfg, der FH-GmbH, FNfh, und der FI-GmbH, FNfi), c.) PPP3 (ehemals Sitz und Betriebsanschrift der GH-GmbH, FNgh) sowie d.) PPP4 (Hauptwohnsitz des Verdächtigen, seiner Ehegattin B, geb. xxxb, und ihrer gemeinsamen Kinder), 2.) des Inhaltes aller Kraftfahrzeuge, zu deren Benützung der Verdächtige und seine Ehegattin B befugt gewesen sind, und 3.) des Inhaltes aller Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]-Instituten, zu deren Benützung der Verdächtige und seine Ehegattin B befugt gewesen sind, durch Mitglieder der Steuerfahndung, Team Linz, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des A gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung an der Anschrift PPP4, (Vorgang Pkt. 1.d.) wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde des A gegen die Anordnung der Durchsuchung der weiteren Räumlichkeiten (Vorgänge Pkt. 1.a., 1.b., 1.c.) sowie aller Kraftfahrzeuge, Schließfächer und Tresore bei Banken und Kreditinstituten, zu deren Benutzung der Verdächtige und seine Ehegattin B befugt gewesen sind (Vorgänge Pkt. 2. und 3.) wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde, GZ. SF 601052/17, gerichtet an die Organe der Steuerfahndung, Team Linz, dieses beauftragt durch die Finanzstrafbehörde [und im Ergebnis empfangsberechtigt zur Entgegennahme einer derartigen Anordnung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 FinStrG], angeordnet, die nachfolgenden Orte oder Räumlichkeiten nach Beweismitteln zur Aufklärung eines Verdachtes von A begangener Finanzvergehen nach Beweismitteln zu durchsuchen: 1.) die Räumlichkeiten an den Anschriften a.) PPP1 (Sitz und Betriebsanschriften der GC-GmbH, FNgc, der GD-GmbH, FNgd, der GE-GmbH, FNge, der FA-GmbH, FNfa, der FB-GmbH, FNfb, der FC-GmbH, FNfc, und ehem. Sitz und Betriebsanschriften der GF-GmbH, FNgf, der FD-GmbH, FNfd, der FE-GmbH, FNfe, und der FF-GmbH, FNff), b.) PPP2 (Sitz und Betriebsanschriften der FG-GmbH, FNfg, der FH-GmbH, FNfh, und der FI-GmbH, FNfi), c.) PPP3 (ehemals Sitz und Betriebsanschrift der GH-GmbH, FNgh) sowie d.) PPP4 (Hauptwohnsitz des Verdächtigen, seiner Ehegattin B, geb. xxxb, und ihrer gemeinsamen Kinder), 2.) den Inhalt aller Kraftfahrzeuge, zu deren Benützung der Verdächtige und seine Ehegattin B befugt gewesen sind, und 3.) des Inhalt aller Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]-Instituten, zu deren Benützung der Verdächtige und seine Ehegattin B befugt gewesen sind.
Folgende Gegenstände kämen [als zu suchende Beweismittel] in Betracht: Schriftliches oder elektronisches Datenmaterial "zumindest" [einschließlich] ab dem Jahr 2010 mit [beweisrelevantem] Bezug 1. zu den in weiterer Folge angeführten Gesellschaften der Firmengruppen "F" und "G" sowie zu der H-GmbH, 2. zum Verdächtigen A und dessen Ehegattin B als Beitragstäterin, 3. zu C, geb. xxxc, sowie 4. zu D, geb. xxxd, E, geb. xxxe, I, geb. xxxi, J, geb. xxxj, und weiteren noch nicht bekannten Personen, die A als Geschäftsführer der GE-GmbH mit Vollmacht zur Abwicklung ihrer finanziellen Angelegenheiten ermächtigt hatten.
Als solche zu suchenden Beweismittel wurden - wenngleich unsystematisch und mit teilweise begrifflichen Überschneidungen - aufgezählt:
► Sämtliche Geschäftsunterlagen der involvierten Firmengruppen "F" und "G" sowie der H-GmbH, die über die wahren wirtschaftlichen Sachverhalte, über Scheinrechnungen, vorgetäuschte Darlehen, verdeckte Ausschüttungen etc. Aufschluss geben könnten, wie insbesondere
Buchhaltungsunterlagen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassa- und Bankbelege, dazugehörende Grundaufzeichnungen aller Art (z.B. Erlösaufzeichnungen aller Art, alle belege über die tatsächlichen betrieblichen Umsätze, Kalkulationsunterlagen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Stundenaufzeichnungen, Reisekostenabrechnungen, etc.),
sämtliche Belege jeglicher Art, die Belegmanipulationen oder vorgetäuschte Lieferungen und Leistungen dokumentieren,
Unterlagen über Verrechnungskonten,
Unterlagen, die auf verdeckte Ausschüttungen bzw. Vorteilsgewährungen hindeuteten,
Aufzeichnungen über Vergütungen und Vorteilszuwendungen an Gesellschafter,
Verträge jeglicher Art,
Schriftverkehr, E-Mails
EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks, Palms, Handys, etc.) und sonstige Speichermedien,
sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen.
► Betriebliche Unterlagen, die über die tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten des A Aufschluss geben könnten, wie insbesondere
Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben jeglicher Art und alle dazugehörenden Hilfs- und Grundaufzeichnungen.
► Sämtliche privaten Unterlagen des Verdächtigen und seine Ehegattin B, welche über deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse Aufschluss geben könnten, sohin insbesondere alle Unterlagen über die Kosten der privaten Lebensführung der Ehegatten A und B", z.B.
Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -Verwendungen, Bankbelege, Sparbücher,
Verträge (Kaufverträge, Mietverträge, Treuhandverträge, etc.), Versicherungspolizzen, Aufzeichnungen über Vereinbarungen mit privaten Personen und Firmen,
Unterlagen, die auf verdeckte Ausschüttungen bzw. Vorteilsgewährungen hindeuteten,
Aufzeichnungen über Vergütungen und Vorteilszuwendungen an Gesellschafter,
Unterlagen über Verrechnungskonten
Schriftverkehr, E-Mails,
EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks, Palms, Handys, etc.) und sonstige Speichermedien,
sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen.
In ihrer Begründung führte die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden aus wie folgt:
Der Verdächtige A habe in den Jahren 2003 bis 2010 die Firmengruppe "F" gegründet, welche im Immobilienbereich tätig sei (Errichtung von Wohnhäusern zum Verkauf und zur Vermietung, Finanzierung, Hausverwaltung). Bei diesen nachstehend angeführten, zu dieser Firmengruppe gehörenden Gesellschaften sei bzw. wäre A als handelsrechtlicher Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen gewesen:
FB-GmbH, FNfb, gegründet
FA-GmbH, FNfa, gegründet
FG-GmbH, FNfg, gegründet [Konkurs laut Firmenbuch eröffnet am ]
FI-GmbH, FNfi, gegründet
FC-GmbH, FNfc, gegründet
FD-GmbH, in Liquidation, FNfd, gegründet
FK-GmbH, in Liquidation, FNfe, gegründet
FF-GmbH, in Liquidation, FNff, gegründet
FH-GmbH, FNfh, gegründet .
Die FG-GmbH habe Liegenschaften erworben, die FB-GmbH habe Gebäude errichten und sanieren lassen, die FA-GmbH habe die Innenbauarbeiten ausgeführt; die FC-GmbH habe an die Kunden (Haus- und Wohnungskäufer) der FB-GmbH bzw. der FG-GmbH Darlehen gegeben bzw. vermittelt.
Im Jänner 2012 sei über das Vermögen der Hauptfirma FG-GmbH ein Konkursverfahren eröffnet worden. Bis dato [also bis zum ] seien drei weitere Firmen der "F"-Gruppe insolvent geworden.
Anfang 2012 habe die Ehegattin des Verdächtigen, B, mit der Gründung der nachstehenden Gesellschaften die Firmengruppe "G" "geschaffen" [siehe aber sogleich die Einlassungen des A, wonach er als faktischer Machthaber fungiere]. Die Gruppe "G" sei wie die Vorgängerin "F" im Immobilienbereich tätig:
GD-GmbH, FNgd, gegründet
GC-GmbH, FNgc, gegründet
GE-GmbH, FNge, gegründet
GF-GmbH, FNgf, gegründet
GI-GmbH, FNgi, gegründet .
Bei diesen Gesellschaften wäre B bis einschließlich 2016 (bei der GI-GmbH bis 2015) als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen.
Zur "G"-Gruppe habe zudem das Unternehmen der GH-GmbH, FNgh, gehört. Diese GmbH sei von K, geb. xxxk, welche der Familie AB nahestehe, gegründet worden. Bis zur Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile im November 2013 wäre die Genannte zudem im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen gewesen.
Bei vielen Gesellschaften der Firmengruppen "F" und "G" fänden bereits seit 2015 abgabenrechtliche Prüfungen statt.
Im Zuge dieser Prüfungen habe A eingestanden, dass er neben den "F"-Gesellschaften auch die Gesellschaften der Firmengruppe "G" [kontrollierte, weil] er hinter den vorgeschobenen Scheingeschäftsführern der "G"-Firmen von Beginn an als faktische Machthaber fungierte und De-facto-Geschäftsführer gewesen sei. Seit Jänner 2017 sei er bei diesen Gesellschaften auch "offiziell" als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen.
Alle Liegenschaften der insolventen FG-GmbH seien im Zuge des Konkursverfahrens verwertet worden. Weil der Geschäftsführer A noch vor Eröffnung des Konkurses mehrere Liegenschaften an nahestehende Personen (z.B. an seine Schwiegermutter D) unter dem [Verkehrswert] veräußert hatte, sei der Masseverwalter von diesen Kaufverträgen zurückgetreten und habe in weiterer Folge höhere Kaufpreise erzielt.
Ab 2012 sei im Insolvenzverfahren auch die H-GmbH mit Sitz in XXXH als Käuferin einer Vielzahl von Liegenschaften aufgetreten. Diese Gesellschaft sei mit Vertrag vom von C, geb. xxxc, und L, geb. xxxl, gegründet worden. Beide Gesellschafter seien im Firmenbuch als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer eingetragen; sie seien auch Geschäftsführer der I-GmbH.
Im November 2013 habe die H-GmbH sukzessive mit der Übernahme des Stammkapitals von Gesellschaften der Firmengruppen "F" und "G" begonnen. Seit Juni 2016 seien die Gesellschaften GH-GmbH, GI-GmbH und GF-GmbH zur Gänze im Einflussbereich des C, welcher bei diesen Gesellschaften auch handeslrechtlich als Geschäftsführer aufscheine. Seit März 2017 seien die Anteile an den übrigen Gesellschaften der "G"-Gruppe und der noch nicht liquidierten Gesellschaften der "F"-Gruppe im Eigentum der H-GmbH. Als Geschäftsführer dieser Unternehmen sei im Firmenbuch weiterhin A eingetragen.
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass A bei einem Großteil dieser Firmen als geringfügig Beschäftigter angemeldet gewesen wäre bzw. sei.
Im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen im November 2016 wäre festgestellt worden, dass A über die aktuellen Firmenstempel aller involvierten Firmen verfüge, darunter auch über jene der "CL"-Gruppe (seit Juni 2016: H-GmbH, GH-GmbH, GI-GmbH und GF-GmbH). Außerdem habe sich A im Besitz einer Bankomatkarte der GH-GmbH, lautend auf C, befunden.
Mit der Fertigstellung der - aus der Konkursmasse ab 2012 erworbenen - in Bau befindlichen Gebäude habe die H-GmbH die im Jahr 2012 neugegründete GC-GmbH beauftragt, obwohl ein "hauseigenes" alteingesessenes Bauunternehmen (die I-GmbH) zur Verfügung gestanden wäre.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen sei festgestellt worden, dass die GC-GmbH ab dem Zeitraum 2012 / 2013 Anzahlungs- und Schlussrechnungen für Leistungen zur Sanierung von Gebäuden an die H-GmbH, an die GH-GmbH und an die GI-GmbH ausgestellt habe, wobei die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zwar mittels Voranmeldungen an das Finanzamt gemeldet, jedoch nicht entrichtet worden wäre, weshalb sich bis dato ein Abgabenrückstand von rund € 360.000,00 angesammelt habe.
Regelmäßig seien auch Leistungen mittels Schlussrechnung abgerechnet worden, obwohl diese zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht vollständig ausgeführt oder noch nicht einmal begonnen worden waren. Einige dieser Leistungen seien bis dato nie erbracht worden.
Beispielsweise wären beim Bauvorhaben "QQQ" durch die GC-GmbH im Jahre 2015 Renovierungs- und Sanierarbeiten für 15 Wohnungen und ein Stiegenhaus mittels Schlussrechnung an die H-GmbH im Ausmaß von € 475.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer [also € 95.000,00] endabgerechnet worden. Eine Liegenschaftbesichtigung im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung am habe aber ergeben, dass bei einigen Wohnungen die Sanierung noch gar nicht begonnen worden war und bei keiner einzigen Wohnung die Sanierung abgeschlossen war. Überdies würde das gesamte Gebäude, obwohl keine Wohnung bewohnbar war, von der Eigentümerin H-GmbH sei dem an die GD-GmbH um den Betrag von monatlich € 6.000,00 vermietet.
Bei der Überprüfung der Bargeldflüsse wäre festgestellt worden, dass die von den Firmen H-GmbH, GH-GmbH und GI-GmbH mittels Banküberweisung geleisteten Zahlungen an die GC-GmbH sofort nach dem Einlagen auf dem Bankkonto von A [bei der Bank] in bar behoben worden sind. Laut Buchhaltung wären diese Zahlungen mittels Eigenbelege als Bareingang [wohl kommend von A] im Kassabuch erfasst und in der Folge mittels Eigenbeleg [von A] wieder in bar entnommen worden, um schließlich in Form einer Barzahlung [wohl wiederum von A] als Leihgeld der GE-GmbH zur Verfügung gestellt zu werden. Die GE-GmbH habe laut Buchhaltung in der Folge diese Beträge in bar an verschiedene Personen [genannt z.B. E] ausbezahlt und diese Zahlungen als Darlehen verbucht. Die "Darlehensnehmerin" E habe bei ihrer Befragung als Auskunftsperson aber bestritten, einen laut Darlehensvertrag in bar ausbezahlten Betrag von € 290.664,47 erhalten zu haben, ebenso wie sie eine verbuchte, angeblich in bar geleistete Rückzahlung für ein Altdarlehen in Höhe von € 97.705,12 bestritten habe. Auch die laut Eigenbelegen seit [angeblich] geleisteten Darlehensrückzahlungen in Höhe von [jeweils] € 2.000,00 seien ihr nicht bekannt.
Es bestehe daher diesbezüglich der begründete Verdacht, dass A durch diese Vorgangsweise Gelder ohne [tatsächliche] Rechtsgrundlage entnommen habe und diese Entnahmen abgabenrechtlich als verdeckte "Gewinnausschüttungen" [Ausschüttungen] zu qualifizieren seien und die verbuchten Darlehen vorgetäuscht worden seien.
Die Überprüfung der Bargeldflüsse habe außerdem ergeben, dass eine Vielzahl von baren Leihgeldflüssen zwischen den "F"-Gesellschaften und den "G"-Gesellschaften gebucht und mittels Bargeldübernahmebestätigungen dokumentiert sind. Ebenso scheinen bare Leihgelder von A und B auf, deren Mittelherkunft ungeklärt sei bzw. die mit den erklärten Einkünften nicht begründet werden könnten. [Zumal] auf Grund der Höhe [der Leihgelder] sei die tatsächliche Hingabe dieser Beträge in Zweifel zu ziehen.
Durch Erhebungen der Finanzverwaltung, insbesondere durch Befragung von E und J sei zudem festgestellt worden, dass der Verdächtige A als Geschäftsführer der GE-GmbH die Tätigkeit eines "Finanzberaters" ausgeübt habe bzw. ausübt und mittels Generalvollmacht die Finanzgeschäfte verschiedener Privatpersonen erledige, wobei er als Vertretungsbefugter bzw. Zeichnungsberechtigter auch über deren Bankkonten verfügen könne. Im Rechenwerk der GE-GmbH scheinten entsprechende Einnahmen aber nicht auf; ebenso habe der Verdächtige Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit in seinen Steuererklärungen bis dato nie offengelegt.
In diesem Zusammenhang bestehe der Verdacht, dass A der wirtschaftliche Eigentümer mehrerer - grundbücherlich seiner Schwiegermutter D gehörenden - Eigentumswohnungen sei, zumal diese niederschriftlich angegeben habe, dass sie nur von ihren beiden Wohnungen in QQ1 Kenntnis habe.
Zudem bestehe auch bei dem vom Verdächtigen und seiner Familie bewohnten Wohnhaus in PPP4 der Verdacht, dass A der wirtschaftliche Eigentümer sei. Diese Liegenschaft wäre im Juni 2010 von A ersteigert worden, im November 2011 an E und I veräußert und in der Folge zurückgemietet worden. Der Erwerb durch E und I wäre zur Gänze durch Fremdfinanzierung erfolgt, wobei die gesamte Abwicklung der Finanzierung durch A vorgenommen worden wäre. Dieser habe auch die erforderlichen Sicherheiten, nämlich ein Sparbuch mit einer Einlage von € 50.000,00 bei der J-AG hinterlegt.
Die Abwicklung der Vermietung der gegenständlichen Wohnungen werde von A völlig eigenständig erledigt, wobei er im Namen der grundbücherlichen Eigentümer aufgrund erteilter Generalvollmachten handeln könne.
Aufgrund der angeführten Sachverhalte bestehe der begründete dringende Verdacht, dass A als Einzelunternehmer und als für die steuerlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer bzw. De-facto-Geschäftsführer der Gesellschaften der Firmengruppen "F" und "G" unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck im Zeitraum von zumindest 2010 bis laufend [Stand ] [vorsätzlich] Verkürzungen an Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt habe, wobei er die Taten mit der Absicht ausgeführt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung [eine fortlaufende Einnahme bzw.] einen nicht bloß geringfügigen [fortlaufenden abgabenrechtlichen] Vorteil zu verschaffen, und damit [gewerbsmäßige] Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a [iVm § 38 Abs. 1] FinStrG begangen habe.
Die Anordnung der Durchsuchung sei für die Aufklärung der wahren Sachverhalte und die Feststellung der hier in Rede stehenden Finanzvergehen sowie für eine rechtlich einwandfreie Abgabenerhebung erforderlich, weil die Durchsuchung der im Spruch genannten Orte das Auffinden der beschriebenen Gegenstände erwarten lasse und die Beschlagnahme bzw. Auswertung dieser Gegenstände einer weiteren Abklärung bzw. Erhärtung des Tatverdachtes dienlich sei.
Die Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden liege vor, weil auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit [noch] nicht zwingend ausgegangen werden könne.
B. Gegen diese Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden haben A und B mittels eines gemeinsamen Schriftsatzes vom fristgerecht Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben und beantragt, die Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung [der Hausdurchsuchung] aufzuheben und für rechtswidrig zu erklären, die Beschlagnahme der Unterlagen aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, die beschlagnahmten Unterlagen auszufolgen.
Begründend wird ausgeführt:
Offenbar werde A eines Finanzvergehen in Form der Verkürzung von diversen Steuern aus einem angenommenen Einzelunternehmen verdächtigt und wurde zur Beweissicherung diesbezüglich die Anordnung erlassen.
Als Argumente für die [Durchsuchungsanordnung] gemäß § 93 FinStrG würden folgende Umstände ins Treffen geführt:
- Darlehen an E: Laut Buchhaltung der von A geführten GE-GmbH habe diese der E ein Darlehen über € 290.664,47 gewährt und umgekehrt ein Darlehen von € 97.705,12 zurückbezahlt erhalten. Weiters werde laut Buchhaltung seit monatlich ein Betrag von € 2.000,00 auf das Darlehen zurückbezahlt. E habe als Auskunftsperson bestritten, dass sie ein derartiges Darlehen erhalten habe oder Zurückzahlungen vornehme.
In der gegenständlichen Niederschrift vom habe E allerdings genauso erklärt, dass A, "der die Fa. FCx-GmbH war", ihr und ihrem Mann I immer wieder Geld geborgt habe. Weitere habe sie angegeben, dass Herr A die Rückzahlung des Kredites bei der J-AG von € 2.645,16 monatlich gemacht habe und sie nicht wisse, wie der Kredit bedient worden wäre. Auch habe sie ihr Einkommen mit Bruttoumsätzen von € 3.500,00 monatlich angegeben. Es sei somit offensichtlich, dass hier Darlehen gegeben werden mussten, da ansonsten die bestehenden Zahlungsverpflichtungen niemals hätten getilgt werden können. Die Aussage der E sei somit völlig in sich widersprüchlich und in keiner Weise geeignet, einen begründeten Verdacht zu begründen.
- Bare Leihgelder von A und B: Laut Anordnung sei deren Herkunft ungeklärt. Aufgrund deren Höhe sei die tatsächliche Hingabe dieser Beträge in Zweifel zu ziehen.
Hierzu fehle jedwede Ausführung, eine bloße Vermutung kann niemals zu einem begründeten Verdacht führen. Diesem sei schließlich schon wortinterpretatorisch eine Begründung immanent.
- Fehlende Einnahmen als Finanzberater: A habe laut Anordnung Dienste als Finanzberater geleistet, aber hierzu keine Einnahmen versteuert.
Dies liege offenbar daran, dass A damit keine Einnahmen lukriert habe. Einen Verdacht auf ein Finanzvergehen daraus zu konstruieren, erscheine zumindest kühn. Es werde hier auch auf die schon erwähnte Aussage der E vom verwiesen, in der sie ausführt, dass sie für diese Dienste niemals etwas bezahlt habe und auch keine Rechnung bekommen habe.
- Wohnungen der D:
Hier sei anzunehmen, dass A der wirtschaftliche Eigentümer sei und Einnahmen daraus nicht versteuert habe.
Festzuhalten sei, dass diese Wohnungen von Frau D angeschafft worden wären, dies großteils aus der Insolvenz der FG-GmbH. Wie daraus ein wirtschaftliches Eigentum des A konstruiert werden könnte, sei nicht ersichtlich.
- Liegenschaftsverkauf PPP4:
Ein Verkauf einer Liegenschaft und anschließende Vermietung an den früheren Eigentümer bzw. dessen Gattin sei kein besonderer Geschäftsfall. Faktisch flössen selbst nach den Darstellungen in der Anordnung die Mieten in einen von den Herrschaften I und E zu bedienenden Kredit. Es sei zudem unrichtig, dass eine Rückmietung an den früheren Eigentümer erfolgt sei. Vielmehr wäre Mieterin aktuell B und nicht A. Auch hier handle es sich um eine völlig unbedenkliche Vorgehensweise, die in keiner Weise einen begründeten Verdacht im Hinblick auf §§ 33 Abs. 1 und 2 lit a FinStrG rechtfertigen würde.
[…] die Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung [Hausdurchsuchung] erfolgte somit rechtswidrig, insbesondere ohne den von § 93 FinStrG geforderten begründeten Verdacht.
C. Eine Beschwerde des A gegen die Durchführung der angeordneten Durchsuchungen liegt nicht vor.
D. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Fernmündlich und per E-Mail vom des Richters wurde dem die Verteidigerin vertretenden Rechtsanwalt angekündigt, dass beabsichtigt werde, auf Basis der gegebenen Aktenlage über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung schriftlich zu entscheiden. Solches wurde im Telefonat zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit dem genannten E-Mail wurde nochmals um ein Vorbringen diesbezüglicher Argumente ersucht, falls eine mündliche Verhandlung für erforderlich gehalten werde. Ein solches Anbringen ist nicht eingelangt. Das Bundesfinanzgericht hat daher zumal in Anbetracht des eingegrenzten Entscheidungsthemas (zu prüfen ist, ob sich aus der damaligen Aktenlage ein begründeter Verdacht ableitet, welcher ausreichend Basis für eine Rechtmäßigkeit der in Streit gezogenen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden gewesen ist; ob der Verdächtige die ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen auch tatsächlich begangen hat, ist dem Fortgang des Finanzstrafverfahrens vorbehalten gewesen, siehe nachstehend) und des gewahrten Parteiengehörs keine Bedenken, seine Entscheidung gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auf Basis der gegebenen Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG in der Fassung des (idFd) BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem , bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) [hier nicht relevant] einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
Hausdurchsuchungen sind - so die Definition des § 93 Abs. 2 FinStrG - Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder - hier von Bedeutung - die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem , ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Dabei kommt ein Begehren auf rückwirkende Aufhebung der Anordnung nach bereits erfolgter Durchführung derselben (hier am ) nicht mehr in Betracht, wohl aber kann gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung festgestellt werden.
Die Durchsuchungsanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG ("Befehl") war zuvor in die Form eines Bescheides gekleidet, welcher den anwesenden Betroffenen jeweils bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen war; gegen diesen Bescheid konnte der Bescheidadressat Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 und Abs. 7, alte Fassung). Mit Wirksamkeit ab dem , BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene auch separat Beschwerde gegen die Durchführung dieser Durchsuchungsanordnung erheben (zur damaligen Änderung der Rechtslage siehe z.B. -G/11).
Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde die rechtliche Qualität der Beschwerdeanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG verändert: Das Beschwerderecht gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14 eines jeden, der durch die angeordnete Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, gegen Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden stützt sich nunmehr auf Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG, wonach u.a. durch Bundesgesetz eine sonstige Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden kann.
Eine "Verhaltensbeschwerde" gemäß Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG erfasst formfreies Verwaltungsverhalten, das nicht mit Bescheid- oder Säumnisbeschwerde bekämpfbar und auch nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist, vgl. z.B. §§ 88 Abs. 2, 89 Abs. 4 SPG (Mayer/Muzak, B-VG5, Art 130 II.2). Einfachgesetzlich kann die Bekämpfbarkeit von Weisungen (Art 20 Abs. 1 B-VG) vorgesehen werden (Mayer/Muzak, aaO, mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt worden war. Derartige verfahrensleitende Verfügungen können daher erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis angefochten werden. Dennoch erhobene Beschwerden sind als unzulässig gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückzuweisen.
Ordnet daher der Vorsitzende eines Spruchsenates gegenüber einer Finanzstrafbehörde die Durchsuchung von Gegenständen oder Örtlichkeiten an, welche nicht einem Hausrecht unterliegen, ist gegen diese Weisung für sich alleine keine Beschwerde einer möglicherweise später davon betroffenen Person zulässig.
Hat die Anordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung sich zwar auf eine einem Hausrecht unterliegende Örtlichkeit bezogen, ist davon aber lediglich ein fremdes Hausrecht betroffen, besteht für eine dritte Person, welche nicht in ihrem Hausrecht verletzt ist, ebenfalls keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren.
2. Damit aber ist auch bereits die Entscheidung hinsichtlich der Beschwerde des A gefallen, soweit sie sich gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden gegenüber der Finanzstrafbehörde Gmunden Vöcklabruck richtet, die Räumlichkeiten an den Anschriften a.) PPP1, b.) PPP2, und c.) PPP3, sowie den Inhalt alle Kraftfahrzeuge, Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen Kreditinstituten, zu deren Benützung der Verdächtige und seine Ehegattin B befugt gewesen sind, zu durchsuchen:
2.1. Laut Aktenlage haben sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift PPP1 die Büroräumlichkeiten der GC-GmbH, FNgc, der GD-GmbH, FNgd, der GE-GmbH, FNge, der FA-GmbH, FNfa, der FB-GmbH, FNfb, der FC-GmbH, FNfc, befunden (siehe die Geschäftsanschriften laut Firmenbuch; dies stimmt inhaltlich überein mit der Niederschrift vom über die dort vorgenommene Durchsuchung, welche laut Protokoll in den Geschäftsräumen der GC-GmbH, der GD-GmbH, der GE-GmbH, der FA-GmbH und der FC-GmbH stattgefunden hat). Anhaltspunkte, dass etwa A selbst dort über Räumlichkeiten verfügungsberechtigt gewesen wäre, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde dies auch nicht vorgebracht. Das Hausrecht hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen zu durchsuchenden Räumlichkeiten wurde daher zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden von diesen Gesellschaften und nicht von A selbst ausgeübt, mag er auch indirekt auf dieses als Geschäftsführer der Gesellschaften Einfluss ausgeübt haben. Die Beschwerde des A gegen die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift PPP1 erweist sich daher als nicht zulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen.
2.2. Gleiches gilt auch für die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift PPP2: Laut Aktenlage haben sich dort zum Zeitpunkt der Anordnung die Büroräumlichkeiten der FH-GmbH, FNfh, und der FI-GmbH, FNfi, befunden (siehe die Geschäftsanschriften laut Firmenbuch; dies stimmt inhaltlich überein mit der Niederschrift vom über die dort vorgenommene Durchsuchung in den Geschäftsräumen der FH-GmbH; die in der Anordnung auch genannte FG-GmbH, FNfg, ist wohl infolge ihrer schon 2012 erfolgten Liquidation inaktiv gewesen). Wiederum finden sich keine Anhaltspunkte, dass A dort selbst ein seiner Person zugeordnetes Hausrecht ausgeübt hätte; solches wurde auch nicht behauptet. Die Beschwerde des A gegen die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift PPP2 erweist sich daher ebenfalls als nicht zulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen.
2.3. Bezüglich der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift PPP3 (ehemals Sitz und Betriebsanschrift der GH-GmbH, FNgh) ist anzumerken: Laut Firmenbuch hat die GH-GmbH ihre Geschäftsanschrift mit Antrag vom in die XXXG verlegt. Laut Grundbuchsabfrage hat sich die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden im Eigentum der GF-GmbH, FNgf, befunden und wurde in weiterer Folge an eine M-GmbH, FNmx, zwangsversteigert. Anhaltspunkte dafür, das A dort selbst ein Hausrecht ausgeübt hat, finden sich nicht und wurden auch nicht behauptet.
Eine Besichtigung der Liegenschaft an der obgenannten Adresse durch Organe der Steuerfahndung am erbrachte folgendes Ergebnis: Das Objekt war nur mehr ein verlassenes, baufälliges einstöckiges Gebäude. Im Erdgeschoss existierte keine Türe, sondern nur ein Garagenkipptor. Dahinter befand sich ein fensterloser Gewölberaum mit Gerümpel und alten Baumaterialien, weitere zwei fensterlose Räumlichkeiten waren vollkommen leer, lediglich der Boden war mit Hundekot bedeckt. Das erste Obergeschoß war über eine schmale Treppe frei zugänglich, weil keine Haustüre mehr vorhanden war. Im Innenraum war Bauschutt gelagert; aus Überresten und Beschriftungen an einem Strom-Schaltkasten war zu erschließen, dass die Räumlichkeiten vormals als Wohnungen genutzt worden waren. Der Zugang zum ebenfalls abbruchreifen zweiten Obergeschoß war von einem Nachbarn verbarrikadiert worden, um Unterschlupf suchende Obdachlose auszuschließen (Aktenvermerk vom ). Nach dieser Beschreibung ist das Gebäude offensichtlich unbewohnt, weshalb es keine des Schutzes der Intimsphäre bedürftige Räumlichkeiten im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl 1862/88, enthält (vgl. etwa ).
Folgt man dieser Überlegung, besteht schon grundsätzlich keine Berechtigung, sich mit einem abgesonderten Rechtsmittel bereits gegen die Anordnung einer Durchsuchung dieses Objektes zu beschweren, weshalb ein dennoch eingebrachtes derartiges Rechtsmittel zurückzuweisen wäre. Hielte man aber hypothetisch ein Hausrecht für dieses Objekt zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden - in einer sehr weiten Interpretation dieses Rechtsbegriffes - als noch bestehend, ist damit für den nunmehrigen Beschwerdeführer aber nichts gewonnen: Es wäre nicht sein Hausrecht gewesen, in welches eingegriffen worden ist, sondern wohl das der GF-GmbH, welche zuvor die Gebäudeteile bis zum Auszug der Mieter vermietet hatte.
2.4. Ähnliches gilt auch für die Beschwerde des A gegen die Anordnung der Durchsuchung von möglicherweise bestehenden Bankschließfächern und Banktresore, hinsichtlich welcher der Genannte benützungsberechtigt wäre: Es existiert wohl ein Hausrecht, nämlich das der jeweiligen Bank bzw. Kreditinstitutes. Dieses Hausrecht wird aber noch nicht berührt, wenn ein Bankschließfach des Kunden etwa lediglich unter Verwendung eines bei diesem sichergestellten Schlüssels und Ausübung der dem Kunden übertragenen Rechte im Rahmen der ihm eingeräumten Benützungsbedingungen durchsucht werden würde. Ein Hausrecht andererseits des Kunden selbst am Bankschließfach liegt wohl nicht vor, weil dieser im Schließfach nicht wohnt.
Wollte man aber die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden in der Weise verstehen, dass damit auch eine Ermächtigung zur Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der jeweiligen Bank bzw. dem jeweiligen Kreditinstitut erteilt werden sollte, würde zwar tatsächlich in den Schutzbereich eines Hausrechtes eingegriffen, aber nicht in das des Beschwerdeführers.
Die diesbezügliche Beschwerde des A gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung derartiger möglicherweise existierenden Bankschließfächer und Banktresore, welche von ihm - sei es für eigene Zwecke oder in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer bestimmter selbst beschwerdefähiger Rechtssubjekte - benützt worden wären, war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
2.5. Bezüglich der Beschwerde des A gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung des Inhaltes aller Kraftfahrzeuge, zu deren Benützung der Verdächtige und seine Ehegattin B befugt gewesen sind, ist auszuführen: Unterstellt man dem Beschwerdeführer nicht, die in Frage kommenden Fahrzeuge für seine Wohnzwecke zu verwenden - solches ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet -, unterliegen sie nicht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Hausrechtes (z.B. ), es sei denn, das zu durchsuchende Fahrzeug befände sich in Räumlichkeiten, für welche wiederum der Schutz des Hausrechtes zur Anwendung käme (etwa wenn das Fahrzeug in der hauseigenen Garage abgestellt worden wäre). Wären von seiner Ehegattin verwendete Fahrzeuge betroffen, berührte der Eingriff wiederum allenfalls die Rechtssphäre einer anderen Person. Die Beschwerde des A gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung derartiger Fahrzeuge (so sie sich nicht in der Sphäre seines eigenen Hausrechtes befänden) ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
3. Die Beschwerde des A gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten an der Anschrift PPP4 (samt allenfalls darin befindlicher Fahrzeuge) ist - weil sein eigenes Hausrecht betreffend - zulässig, jedoch letztendlich unbegründet:
3.1. Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen - wie oben erwähnt - Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ("daselbst") - hier von Relevanz - Gegenstände befinden, die in Finanzstrafverfahren (hier gegen A als Verdächtiger) als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: die in der Durchsuchungsanordnung umschriebenen Gegenstände, aus welchen belastende oder zu Gunsten des Verdächtigen ihn entlastende Feststellungen in Bezug auf den ihm gegenüber erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten).
Es liegt in der Natur von derartigen Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist, weshalb man wie im gegenständlichen Fall auch eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vornehmen darf (vgl. bereits , 0156; ; ; ). Gegen die im gegenständlichen Fall vorgenommene Umschreibung der gesuchten Beweisgegenstände bestehen daher insoweit keine Bedenken, solche wurden auch nicht vorgebracht.
Die Durchsuchungsanordnung erweist sich auch als ausreichend in Bezug auf die Orte, an welchen die Beweismittel gesucht werden sollten: Diese Dokumente elektronischer oder physischer Art, entweder auf Datenträgern gespeichert oder in Papierform umfassen einen langen Zeitraum und betreffen eine größere Anzahl an Unternehmen bzw. diverse juristische Personen. Je nach der Art ihrer Beschaffenheit kommen verschiedene Ablage- bzw. Aufbewahrungsmöglichkeiten in Betracht, welche aber vorab in Anbetracht der relativen Unbestimmtheit des Gesuchten ebenfalls nicht eingegrenzt werden können. Vom Verdächtigen bei seinen Geschäften nicht mehr unmittelbar benötigte Datenträger oder Aktenordner können nach allgemeiner Lebenserfahrung an den Orten archiviert werden; aktuell benötigte Unterlagen werden häufig auch im privaten Bereich aufbewahrt, um dem Geschäftsmann einen raschen Zugriff zu ermöglichen. Insofern erweist sich auch die breite Streuung der Orte, an welchen gesucht werden sollte, als logisch nachvollziehbar und bestehen auch keine Bedenken, dass nach den genannten Beweismitteln auch an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers gesucht werden sollte.
3.2. Wie vom Beschwerdeführer insoweit richtig ausgeführt, bedarf es als weitere Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Anordnung einer Hausdurchsuchung u.a. auch eines begründeten Verdachtes in Bezug auf das Vorliegen von Finanzvergehen, welche durch die gesuchten Beweismittel aufgeklärt werden sollen.
Ein Verdacht, der objektiv begründbar (im Sinne von "aus der Aktenlage ableitbar") ist, ist ein "begründeter" Verdacht. Ein solcher Verdacht ist in seiner Intensität eine Steigerungsstufe zum zitierten strafrechtlichen bloßen "Anfangsverdacht" (zum Begriff in der StPO siehe etwa Fabrizy, StPO13 § 1 Rz 7), welcher als solcher im Falle einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit vorerst Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG auszulösen vermag. Liegt aufgrund "genügender Verdachtsgründe" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 FinStrG) ein dann Verdacht gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten Finanzvergehens vor und erweisen sich noch weitere Ermittlungen als erforderlich, ist ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 Satz 1 FinStrG). Diese Einleitungsverfügung ist aktenkundig zu machen (§ 83 Abs. 1 FinStrG) und bedurfte bis Ende 2015 auch eines Bescheides ("Einleitungsbescheid"), wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wurde (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2013/14).
Ein Verdächtiger, gegen den ein verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird bzw. ohne eine solche Einleitung bereits eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen wird, wird verfahrensrechtlich als Beschuldigter bezeichnet.
Im Übrigen gilt auch im Finanzstrafverfahren ein materieller Beschuldigtenbegriff, sodass im Falle von Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen dieser Person gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG bereits die Verteidigungsposition eines Beschuldigten zukommt. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist daher tatsächlich - bei ungeschmälerten Verteidigungsrechten der Verdächtigen - bereits vor der förmlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig; allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Grund für eine Einleitung eines Untersuchungsverfahrens vorliegen (Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4, Rz 5 zu § 93, mit Zitat , 0060, 0061).
Ein Verdacht als Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, wonach ein Finanzvergehen vorliege und an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, sich entsprechende Beweismittel befinden, muss also "begründet" sein, soll heißen, er muss objektivierbar sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus.
Ein solcher Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: ; , 0131, 0132; ; ; ). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: ; ; ; ; ; ; etc.).
Der Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss auch im Zeitpunkt der Anordnung derselben bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (; , 0131, 0132; , 0041; , 0182; ).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr allenfalls noch durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Beschwerdeführer die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. ).
Nicht zu beanstanden ist dabei aber, wenn die hinterzogenen Abgaben betraglich noch nicht festgelegt bzw. "in noch zu bestimmender Höhe" angegeben sind und lediglich zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen eine grobe Schätzung aufgrund bestimmter erschließbarer Faktoren vorgenommen werden kann: Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehungen kann ja typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden (vgl. ).
3.3. Die vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordneten Durchsuchungen müssen auch verhältnismäßig sein.
Zur dieser Verhältnismäßigkeit von Hausdurchsuchungen formuliert das FinStrG generell:
"§ 57. [FinStrG] [...] (5) Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt."
3.4. Bestritten wird nun von A, dass in seinem Falle ein solcher begründeter Verdacht von ihm begangener Abgabenhinterziehungen vorliege.
Dem steht die Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüferin vom an die Steuerfahndung entgegen, welche später auch Eingang in die Begründung der Durchsuchungsanordnung gefunden hat.
3.4.1. Demnach sei - wie oben ausgeführt - bei der Verwertung der bei der FG-GmbH angesammelten Liegenschaften im Zuge des im Jänner 2012 eröffneten Konkursverfahrens entdeckt worden, dass die im steuerlichen Rechenwerk vorhandenen Buchwerte nach Errichtung von Gebäuden durch die FB-GmbH teilweise um bis zu 50 % höher waren als der Schätzwert. Dies habe nur dadurch geschehen können, dass die Ausgangsrechnungen der von A zum Einsatz gebrachten Baufirmen, etwa die FB-GmbH, überhöhte Ausgangsrechnungen gelegt hätten. Damit wurde der FG-GmbH offensichtlich rechtswidrigerweise Kapital entzogen und lägen möglicherweise vom damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer A veranlasste Ausschüttungen vor, hinsichtlich welcher er Kapitalertragsteuern anzumelden, einzubehalten und an den Fiskus abzuführen gehabt hätte. Denkbar ist auch die solcherart hervorgerufene Verkürzung an Körperschaftsteuer bei der FG-GmbH, weil natürlich die Basis der Abschreibungen überhöht dargestellt worden war. Weiters resultierte daraus auch die Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuern durch den Geschäftsführer A als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der FB-GmbH.
Es erscheint naheliegend, dass der die Geldflüsse zwischen seinen Unternehmen steuernde und die Leistungen kalkulierende Verdächtige in Anbetracht der Vielzahl der Vorgänge wohl absichtlich gehandelt hat, wobei es ihm auch darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen - sei es direkt durch außerbetriebliche Verwendung der nicht abgeführten Kapitalertragsteuern, sei es indirekt durch Vermögensvermehrung bei den durch ihn handelnden Verbänden - zu verschaffen.
3.4.2. Bereits im Vorfeld des drohenden Konkurses der FG-GmbH habe A als Entscheidungsträger dieses Verbandes Liegenschaften der GmbH unter ihrem Verkehrswert an nahestehende Personen, z.B. an seine Schwiegermutter D, veräußert. Auch diese Vorgänge sind wohl als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren, bei welchen - wennschon keine Verkürzung von Körperschaftsteuer infolge vorliegender operativer Verluste bei der GmbH - zumindest wiederum Kapitalertragsteuer in beträchtlicher Höhe angefallen sein muss. Der Umstand, dass der Masseverwalter im Nachhinein von den rechtswidrigen Kaufverträgen zurückgetreten ist, macht eine zwischenzeitliche Verheimlichung des entstandenen Abgabenanspruches durch A nicht ungeschehen.
3.4.3. Ab dem Zeitraum 2012 / 2013 seien von Seite der GC-GmbH durch den Entscheidungsträger A Anzahlungs- und Schlussrechnungen für Gebäudesanierungen an die H-GmbH, an die GH-GmbH und an die GI-GmbH (Machthaber ebenfalls jeweils A, welcher etwa laut Beobachtung der Prüferin am im Besitz sämtlicher Firmenstempel gewesen ist) gelegt worden, wobei die solcherart in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von der GC-GmbH an das Finanzamt zwar gemeldet, aber nicht abgeführt worden war, sodass sich ein Rückstand von rund € 360.000,00 angehäuft habe.
Von der Betriebsprüferin wurde entdeckt, dass die abgerechneten Leistungen teilweise noch gar nicht erbracht worden waren, wobei sie als Beispiel die Schlussrechnung mit einer Gesamtsumme von brutto € 571.000,00 betreffend das Objekt QQQ aus dem Jahre 2015 anführt: Bei einer Liegenschaftsbesichtigung am war das Gebäude nur teilweise saniert und noch unbewohnbar vorgefunden worden.
Offensichtlich ist zumindest der H-GmbH rechtswidrigerweise massiv Kapital entzogen worden und ist die Begleichung der Rechnung im Ausmaß der Überhöhung aus außerbetrieblichen Motiven erfolgt. Im Ausmaß der Überhöhung ist wiederum die Geltendmachung einer Vorsteuer nicht zulässig gewesen; ebenso stellen die Bargeldentnahmen - siehe nachstehend - zumindest im Ausmaß der Überhöhung verdeckte Ausschüttungen dar, von welchen Kapitalertragsteuer anzumelden, einzubehalten und abzuführen gewesen wäre.
3.4.4. Obwohl das Objekt QQQ nicht bewohnbar gewesen ist, wurde es angeblich von der H-GmbH bereits ab dem um monatlich € 6.000,00 an die GD-GmbH vermietet. Es ist zumal in Anbetracht des ungewöhnlichen Gestaltung der Geldflüsse durch den Entscheidungsträgers A - siehe nachstehend - nach Ansicht des Bundefinanzgerichtes wahrscheinlich, dass die Auszahlung dieser "Mieten" nichts anderes als eine Geldabschöpfung des A für außerbetriebliche Zwecke gewesen ist. Wiederum wären dann zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht und entsprechende Kapitalertragsteuern verkürzt worden.
3.4.5. Hinsichtlich der Geldflüsse zwischen den von ihm kontrollierten Unternehmen hat A laut Aktenlage eine kreative Gestaltung an den Tag gelegt: So habe er laut Betriebsprüferin die von der H-GmbH, der GH-GmbH und der GI-GmbH überwiesenen Gelder (für die zumindest teilweise noch gar nicht erbrachten Leistungen) sofort nach ihrem Einlangen am Bankkonto der GC-GmbH in bar abgehoben und - wohl zur Verdunkelung - als Bareingang mittels Eigenbeleg auf dem Kassakonto erfasst, dann aber wiederum mittels Eigenbeleg entnommen (womit die Zahlungen durch die angeblichen Leistungsempfänger verschleiert waren), dann als Bargelddarlehen der GE-GmbH zur Verfügung gestellt und von dort angeblich wiederum in bar an verschiedene Personen als "Darlehensnehmer" ausbezahlt.
Wollte man etwa die Entnahmen des Geschäftsführers A bei der GC-GmbH samt nachfolgender "Einlage" bei der GE-GmbH als betrieblich veranlasste Geschäftsfälle, etwa als Darlehen der GC-GmbH an die GE-GmbH verstehen, erschiene es im Vergleich zu Vorgängen im normalen Geschäftsleben völlig unüblich, wie laut Aktenlage offensichtlich gegeben, keinerlei Urkunden, etwa Verträge etc., darüber anzufertigen und auch kein Entgelt dafür zu verlangen (zum Vergleich: E und I wurde laut dortigem Darlehensvertrag 5 % Zinsen verrechnet).
Eine der "Darlehensnehmer" ist E gewesen. Die Genannte war Teil einer Personengruppe, welche von A in Rechtsgeschäften - so die Einschätzung des Bundesfinanzgerichtes - gleichsam besachwaltert worden war (wenngleich ohne Kontrolle eines Pflegschaftgerichtes), indem er mittels Generalvollmacht die Kontrolle über deren finanzielle Angelegenheiten übernommen hatte. So vermochte A anlässlich einer Befragung durch die Betriebsprüferin immerhin zehn verschiedene Bankomatkarten und sieben Kontokarten ihm nahestehender Personen vorzuweisen, über welche er als Generalbevollmächtigter verfügen konnte und mittels welcher er die Bankgeschäfte dieser Personen ausübte.
3.4.6. Anlässlich ihrer Einvernahme beschreibt E, gelernte Schneiderin, Hausfrau und Mutter von vier Kindern, nunmehr Inhaberin einer Änderungsschneiderei - anders als von der Verteidigerin vermeint - durchaus schlüssig und nachvollziehbar, in welcher Weise A ihre Rechtsgeschäfte geführt hat und in wie weit sie davon Kenntnis hatte (Niederschrift vom ):
A habe viele Firmen in Gmunden und kenne sich mit den Abläufen aus. Daher übergebe sie ihm sämtliche Eingangsrechnungen, die ihr Geschäft, die Änderungsschneiderei, betreffen. Auch die Losungen (zwischen € 800,00 und € 1.200,00) übergebe sie einmal wöchentlich in bar an ihn, wofür sie keinen Quittungsbeleg bekomme. € 300,00 lasse er ihr da zur Bestreitung der Barkosten des Lebensunterhaltes für ihre dreiköpfige Familie. A begleiche von diesem Geld großteils auch die Unkosten. Die Bankomatkarte für ihr Bankkonto bei der Hausbank besitze A, welcher für dieses Konto zeichnungsberechtigt sei. Er erhalte für seine Leistungen nichts, zumindest habe er noch nie eine Honorarnote gelegt. [An anderer Stelle:] Zur Bezahlung der Betreuung könne sie nichts sagen, A meinte immer: "Das kriegen wir schon." Vom Konto würden die Betriebskosten, Darlehenskosten des Privathauses, die Leasingkosten der zwei Fahrzeuge und die Zahlungen für eine Lebensversicherung in Höhe von € 500,00 monatlich abgebucht.
[Anmerkung: Folgt man dem erhobenen Verdacht, wonach A den von ihm kontrollierten Unternehmen auf rechtswidrige Weise, auch unter Verwendung von Scheinrechnungen, Kapital entzogen hat, welches er dann unter Verwendung bestimmter, von ihm in geschäftlicher Hinsicht kontrollierter Personen in bestimmte Anlageobjekte investiert hat, dies mit dem Plan, einerseits anfallende Abgaben im Höchstausmaß zu vermeiden und im übrigen Aktivvermögen vor den andrängenden Gläubigern in Sicherheit zu bringen, ist es natürlich in seinem ureigensten Interesse gewesen, die Kontrolle über die Rechtsgeschäfte der von ihm verwendeten Strohfrauen und -männer aufrecht zu halten und diese nicht etwa mit Honorarnoten über geleistete Betreuungsdienste abzuschrecken. Im Übrigen musste ihm solcherart eine Abrechnung für seine "Dienste" egal gewesen sein: Er hat ja ohnehin schon über das Vermögen der "betreuten" Personen verfügt. Hätte aber andererseits auf Seite des A eine andere Motivlage bestanden, erschiene es in Anbetracht des beständigen geschäftlichen Aufwandes sehr ungewöhnlich, dass ein Geschäftsmann wie der Verdächtige sich diese Mühewaltung nicht honorieren oder zumindest seine Unkosten abdecken hätte lassen.]
Zu ihrem Finanzstatus vermag E keine Auskunft zu geben. Vor kurzem habe sie auf der Bank Unterschriften für die Zeichnungsberechtigung des A geleistet, sie könne aber keine Durchschriften vorlegen. Sie wisse nicht, wie viele Konten auf ihren Namen ausgestellt worden seien.
A habe ihr und ihrem Ehemann I das Objekt PPP4 zum Kauf angeboten. Die Bonität wäre gut, denn die Mietzahlungen deckten den Kredit ab und irgendwann gehörte das Haus dann ihnen. Das Objekt sei € 700.000,00 wert und daher wären € 450.000,00 ein günstiger Preis. Der Kauf sei zur Gänze über einen Kredit der J-AG finanziert worden. Sie sei nur ein einziges Mal mit A dort gewesen. An diesem Tag wären sämtliche Unterlagen von ihm bereits vorbereitet gewesen, sie und I mussten nur noch unterschreiben. Da A die Rückzahlungen bediene, seien ihr die Rückzahlungen und die Zinssätze egal. Das werde alles von A erledigt. Zu dem als Sicherheit für den Kredit verpfändeten Guthaben von € 50.000,00 könne sie keine Angaben machen, weil sämtliche finanziellen Belange von A geregelt würden. Unterlagen zu dem Objekt könne sie keine vorlegen, auch nicht den Mietvertrag. Wissentlich habe sie keinen Mietvertrag unterschrieben, aber A lege immer wieder Unterlagen vor, welche sie dann einfach unterschreibe. Da die Bankauszüge über den Kredit an ihre Postadresse geschickt werden, bevor sie an A weitergegeben werden, erinnere sie sich, dass noch rund € 350.000,00 des Kredites offen sei. Die Tilgung des Kredites erfolge nicht immer reibungslos. Um Renovierungsarbeiten am Objekt kümmere sich A; [an anderer Stelle:] eine Gartengestaltung habe sie nicht in Auftrag gegeben. [An späterer Stelle:] Auf Vorhalt, dass sich laut [Kreditvertrag] die monatlichen Rückzahlungen an die Sparkasse auf € 2.645,16 belaufen, an Miete aber [monatlich] nur € 2.000,00 eingenommen würden, wie denn die Differenz finanziert werde: Auch dazu könne sie nichts sagen, weil alles A gemacht habe.
[Anmerkung: Ein Widerspruch in der Aussage selbst oder gegenüber dem erhobenen Verdacht begangener schuldhafter Abgabenverkürzungen durch A erschließt sich daraus nicht: Folgt man dem erhobenen Verdacht, wonach A den von ihm kontrollierten Unternehmen auf rechtswidrige Weise, auch unter Verwendung von Scheinrechnungen, Kapital entzogen hat, welches er dann unter Verwendung bestimmter, von ihm in geschäftlicher Hinsicht kontrollierter Personen in bestimmte Anlageobjekte investiert hat, dies mit dem Plan, einerseits anfallende Abgaben im Höchstausmaß zu vermeiden und im übrigen Aktivvermögen vor den andrängenden Gläubigern in Sicherheit zu bringen, ist es im Verhältnis zwischen E und A für den Verdächtigen völlig bedeutungslos gewesen, dass der angeblich von B an E bzw. an I zu zahlende fiktive Scheinmietzins für das Objekt PPP4 die Kreditrückzahlungen nicht abzudecken vermochte: Real wären für A lediglich die Kreditrückzahlungen an die Bank gewesen, welche er aus seiner - durch die Kapitalentziehungen aus den GmbHs gespeisten - Schwarzgeldkasse zu begleichen hatte. Allenfalls ist diese Diskrepanz ein handwerklicher Fehler des Verdächtigen bei der Gestaltung der Deckungsverträge gewesen, welcher lediglich bekräftigte, dass es eben sich bei den Bargeldentnahmen aus Betriebsvermögen der genannten GmbHs nicht um betriebliche, sondern um privat veranlasste Vorgänge gehandelt hat.]
Nach Vorhalt u.a. der Darlehensverträge mit der GE-GmbH (wonach die Rückzahlung dieser Darlehen bereits begonnen habe), der Generalvollmacht, der Bargeldübernahmebestätigungen (wonach sie im Jahr 2013 € 86.857,78 und im Jahr 2015 € 290.664,67 in bar erhalten hätte) E: Ihres Wissens nach habe sie diese Verträge nicht wissentlich unterschrieben. Sie habe auch die angeführten Bargeldbeträge nicht erhalten und auch nicht bezahlt. Sie wüsste ja nicht, woher sie das Geld genommen hätte. Ihr sei auch nicht bekannt, dass sie für diese Darlehen seit monatlich € 2.000,00 Rückzahlung zu leisten habe. Sie könne sich erinnern, dass A immer wieder mit mehreren Belegen gekommen sei, welche sie dann unterfertigte. Da diese während der Unterschriftleistung aufeinander gelegen hätten, könne sie nicht sagen, ob darunter auch Blankobelege gewesen wären. [Wiederholend:] Sie habe definitiv kein Bargeld erhalten.
Auf die Frage, welche Unterlagen sie zur Darlehensgeberin "FCx-GmbH" vorlegen könne [Anmerkung: gemeint war offensichtlich die hier bereits genannte GE-GmbH oder die FC-GmbH; zur Kontrolle: eine "FCX-GmbH" findet sich im Firmenbuch nicht]: Dazu könne sie nichts sagen. Sie wisse, dass A die "FCx-GmbH" [die GE-GmbH / die FC-GmbH] gewesen sei. Er habe "uns" [ihr und ihrem Ehemann] immer wieder Geld geborgt. Das sage sie deshalb, da oft Zahlungen von ihm erledigt wurden, wo sie nicht wisse, von wo er das Geld genommen habe, da "unser" Bankkonto ausgeschöpft gewesen sei.
[Anmerkung: Der von der Verteidigung geortete Widerspruch in der Aussage der E ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar: Ja, A hat im Rahmen seiner Generalverwaltung des Vermögens von E oft offene Rechnungen bezahlt, obwohl das Bankkonto der E bei der Hausbank ausgeschöpft gewesen ist; E hat dabei nicht gewusst, von woher er die Geldmittel genommen hat. Und nein, sie hat von A oder von einer der von ihm kontrollierten GmbHs kein Bargeld erhalten und wusste nichts von Kreditverträgen mit der GE-GmbH bzw. auch nichts von Kreditrückzahlungen an diese.]
[...] Von einem [offensichtlich von A in ihrem Namen] geplanten Kauf einer Eigentumswohnung in der PPP5 wisse sie nichts.
An den [offensichtlich von A in ihrem Namen] geplanten Kauf der Liegenschaft in PPP6 könne sie sich erinnern; der Kauf wurde nicht zum Abschluss gebracht.
Die Wohnung an der Anschrift PPP7 hätte E und ihr Ehemann von einer Tochter übernommen. Die Wohnung wurde nach ihrer Renovierung durch einen Mitarbeiter des A um ca. € 600,00 vermietet. Diese Information habe sie vom Verdächtigen; mit der Vermietung habe sie selbst nichts zu tun. Die Bezahlung der Renovierung habe wie immer A geregelt, eine Rechnung habe sie nicht gesehen, sie wisse nicht, ob er überhaupt etwas verlangt hat.
3.4.7. Zu der kritisierten Begründungsausführung in der Durchsuchungsanordnung, wonach laut Betriebsprüfung in den eingesehenen Unterlagen bare Leihgelder von A und B aufschienen, deren Mittelherkunft ungeklärt sei bzw. die mit den erklärten Einkünften nicht begründet werden könnten: Laut Aktenlage hätte z.B. B in den Jahren 2012 bis 2015 folgende Barmittel als Darlehen zur Verfügung gestellt: : € 55.000,00, : € 30.000,00, : € 5.000,00, : € 50.000,00, : € 70.000,00, : € 15.000,00, : € 100.000,00, : € 10.000,00, : € 10.000,00, : € 32.000,00, und : € 92.000,00. Es war für die Prüferin offenkundig, dass die Genannte diese Gelder nicht durch ihr eigenes Einkommen erwirtschaftet hat. Diese Wahrnehmung der Betriebsprüfung erscheint in Zusammenhang mit dem bereits geschilderten Verdacht gegenüber A durchaus relevant: Es war lebensnah, dass der Verdächtige auch seine Ehegattin in seine Machenschaften eingebunden hätte, um auch hier eine weitere Person vorzuschieben, womit ein von ihm tatsächlich selbst vorgenommener rechtswidriger Vermögenstransfer verschleiert werden sollte.
3.4.8. Zu der kritisierten Begründungsausführung in der Durchsuchungsanordnung, wonach auch der Verdacht bestehe, dass A der wirtschaftliche Eigentümer mehrerer - grundbücherlich seiner Schwiegermutter D gehörenden - Eigentumswohnungen sei: Wie in der Anordnung ausgeführt, waren der Genannten anlässlich einer Befragung von der Vielzahl ihrer (auch) vermieteten Eigentumswohnungen nur ihre beiden Wohnungen in QQ1 bekannt gewesen. Auch D wird geschäftlich von A betreut. Es erscheint naheliegend, dass der Verdächtige auch in diesem Fall eine dritte Person vorgeschoben hat, um verdeckt Geschäfte betreiben zu können. Da letztendlich auch Geldmittel für den Erwerb dieser Wohnungen vorhanden sein musste, erscheint es - im Zusammenhang mit der dargestellten Verdachtslage - naheliegend, dass auch diese Mittel aus verdeckten Ausschüttungen des A aus von ihm kontrollierten Unternehmen stammten.
3.4.9. Es sind daher durch die Finanzstrafbehörde Gmunden Vöcklabruck auf Basis der obigen Ausführungen laut der zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des A an der Anschrift PPP4 vorliegenden Aktenlage tatsächlich mit großer Deutlichkeit und nicht lediglich auf singuläre Ereignisse reduzierbare ungewöhnliche Sachverhalte festgestellt gewesen, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht von durch A begangene gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen indizieren - etwa wenn von der Prüferin durchaus überzeugend der Modus des rechtswidrigen Kapitalentzuges aus den von A kontrollierten Unternehmungen, die Weiterleitung der erbeuteten Geldmittel an dem Verdächtigen nahestehende Personen, deren rechtsgeschäftliche Identität von ihm faktisch übernommen worden war, und die Verwendung dieser verdunkelten Geldmittel zum Erwerb bestimmter Vermögenswerte dargestellt wurde und sich diese Darstellung auch in Übereinstimmung mit weiteren Beweisergebnissen befindet, wie etwa - beispielshaft - den Umstand der laut Ortsaugenschein zwar abgerechneten, aber nicht erbrachten Sanierungsleistungen, oder etwa die überzeugende Bestreitung der angeblichen Bargeldflüsse durch E anlässlich einer Einvernahme (siehe oben).
Der aufzuklärende strafrelevante Sachverhalt ist komplex und leidet scheinbar unter den jahrelangen Verschleierungshandlungen des Verdächtigen, welcher mit hoher deliktischer Energie den tatsächlich abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt zu verdunkeln getrachtet hätte. Die oben angegeben Höhen der Scheinentgelte, der verdeckten Ausschüttungen und der bereits notierten "Bargeldentnahmen" verweisen auch auf eine beträchtliche Höhe der gegebenenfalls verkürzten Abgaben. Da der Verdächtige scheinbar die Geschäftsunterlagen der von ihm in geschäftlicher Hinsicht kontrollierten Personen an sich gezogen hat, ist es auch naheliegend, dass die elektronischen oder physischen Dokumente, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könnten, in seinem Nahebereich, sei es in den Geschäftsräumen der von ihm geleiteten Unternehmen und auch bei ihm zu Hause aufgefunden werden konnten. Eine ausreichende Aufklärung alleine durch Einvernahme der vom Verdächtigen vorgeschobenen Personen, welche aber über die tatsächlichen Vorgänge scheinbar große Wissenslücken aufweisen, ist wohl ohne Zugriff auf diese Unterlagen gefährdet bzw. wohl überhaupt unmöglich, weshalb die Durchsuchungsanordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auch nicht unverhältnismäßig gewesen ist.
Ob der Verdächtige die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen, welcher er aufgrund der damals gegebenen Aktenlage zu Recht verdächtigt wurde, auch tatsächlich begangen hat, ist - ebenso wie ihre weitere Konkretisierung - Gegenstand des weiteren Finanzstrafverfahrens.
Das Begehren des A, die Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung an der Anschrift PPP4 für rechtswidrig zu erklären, ist daher spruchgemäß abzuweisen.
. Mit seinen weiteren Begehren auf Aufhebung der - tatsächlich eine Folge der nicht bekämpften Hausdurchsuchung selbst darstellenden - Beschlagnahme bzw. auf Erteilung eines Ausfolgeantrages an die Finanzstrafbehörde hinsichtlich der in weiterer Folge beschlagnahmten Beweismittel ist der Beschwerdeführer auf die obige Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Durchsuchungsanordnung zu verweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage vor, wobei für die Entscheidung aber auch die Analyse und Würdigung der tatsächlich gegebenen Beweislage und ein angewandtes Ermessen wesentlich gewesen ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Bargeldeinlagen begründeter Verdacht verdeckte Ausschüttungen Beschwerdelegitimation durch eigenes Hausrecht Anordnung von Hausdurchsuchungen wirtschaftliches Eigentum |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Köck in BFGjournal 2021, 241 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300002.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at