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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.11.2019, RV/7500653/2018

Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf (nunmehr: K), Adr8, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Habsburgergasse 3/20, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , betreffend Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit von Strafverfügungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein der Schriftführerin SF , zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Strafverfügungen mit den Geschäftszahlen MA 67-PA-688391/5/7, MA 67-PA-690622/5/0, MA 67-PA-694384/5/6, MA 67-PA-697184/5/3, MA 67-PA-742920/5/5, MA 67-PA-704987/5/1, MA 67-PA-774409/6/1, MA 67-PA-761496/6/3, MA 67-PA-751756/6/6, MA 67-PA-543758/6/1, MA 67-PA-547375/6/4, MA 67-PA-554871/6/6, MA 67-PA-570028/6/1, MA 67-PA-594791/6/4, MA 67-PA-598554/6/0, MA 67-PA-607136/6/5, MA 67-PA-612161/6/1, MA 67-PA-644421/6/0, MA 67-PA-650631/6/8, MA 67-PA-657993/6/7, MA 67-PA-664900/6/6, MA 67-PA-683251/6/2, MA 67-PA-696005/6/9, MA 67-PA-700160/6/9, MA 67-PA-713175/6/9, MA 67-PA-715344/6/5, MA 67-PA-501774/6/1, MA 67-PA-508231/6/4, MA 67-PA-505591/6/3, MA 67-PA-511242/6/9, MA 67-PA-519259/6/5, MA 67-PA-531653/6/6, MA 67-PA-690013/5/2, MA 67-PA-692636/5/6, MA 67-PA-695279/5/7, MA 67-PA-743144/5/2, MA 67-PA-755371/5/1, MA 67-PA-775251/6/4, MA 67-PA-762558/6/4, MA 67-PA-754773/6/1, MA 67-PA-749465/6/0, MA 67-PA-544958/6/6, MA 67-PA-553983/6/4, MA 67-PA-567038/6/7, MA 67-PA-588447/6/4, MA 67-PA-597954/6/3, MA 67-PA-603399/6/2, MA 67-PA-609124/6/7, MA 67-PA-619875/6/6, MA 67-PA-645753/6/6, MA 67-PA-653106/6/4, MA 67-PA-658906/6/8, MA 67-PA-668630/6/5, MA 67-PA-695620/6/4, MA 67-PA-697030/6/1, MA 67-PA-709885/6/0, MA 67-PA-714427/6/5, MA 67-PA-720712/6/6, MA 67-PA-507384/6/0, MA 67-PA-506179/6/5, MA 67-PA-505780/6/6, MA 67-PA-511543/6/5, MA 67-PA-531656/6/4, MA 67-PA-746109/5/8, MA 67-PA-709090/5/2, MA 67-PA-505488/5/2, MA 67-PA-529550/5/9, MA 67-PA-532349/5/9, MA 67-PA-514845/5/9, MA 67-PA-514564/5/0, MA 67-PA-501796/5/2, MA 67-PA-541385/5/3, MA 67-PA-539293/5/4, MA 67-PA-517316/5/4, MA 67-PA-522038/5/2,, MA 67-PA-523931/5/0, MA 67-PA-533881/5/0, MA 67-PA-511703/5/8, MA 67-PA-507806/5/7, MA 67-PA-766328/5/4, MA 67-PA-704465/5/6, MA 67-PA-766524/5/2, MA 67-PA-762239/5/4, MA 67-PA-784439/5/7, MA 67-PA-781931/5/1, MA 67-PA-726370/5/5, MA 67-PA-753886/5/0, MA 67-PA-761820/5/8, MA 67-PA-700856/5/1, MA 67-PA-724639/5/8, MA 67-PA-746357/5/0, MA 67-PA-749737/5/7, MA 67-PA-758297/5/7, MA 67-PA-747180/5/8, MA 67-PA-739717/5/3, MA 67-PA-738283/5/0, MA 67-PA-735761/5/3, MA 67-PA-733160/5/2, MA 67-PA-730433/5/7, MA 67-PA-729874/5/5, MA 67-PA-727508/5/6, MA 67-PA-725141/5/2, MA 67-PA-663986/5/4, MA 67-PA-512592/5/4, MA 67-PA-801529/4/6, MA 67-PA-799237/4/4, MA 67-PA-795814/4/4 und MA 67-PA-794265/4/2 gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO aufgehoben wird.

Hinsichtlich der Geschäftszahlen MA 67-PA 625437/5/1, MA 67-PA 629100/5/0, MA 67-PA 627225/5/4, MA 67-PA 625907/5/3, MA 67-PA 784629/4/0, MA 67-PA 639764/5/6, MA 67-PA 648145/5/5, MA 67-PA 653214/5/5, MA 67-PA 652775/5/7, MA 67-PA 654486/6/0, MA 67-PA 791784/4/3, MA 67-PA 792450/4/3 und  MA 67-PA 662358/5/6 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG und § 25a  VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingaben vom , und  beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Aufhebung der Vollstreckbarkeit von Strafverfügungen.

Die Strafverfügungen seien dem Beschuldigten ausweislich der im Akt erliegenden Zustellnachweise an der Anschrift Adr1, zugestellt worden.

Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Zustellung an der Zustelladresse keine Abgabestelle gehabt. Er sei von Mai 2014 bis Oktober 2016 vielmehr in Adr2, und seit in Adr4, wohnhaft gewesen.

Beweis: Mietvertrag, Zeuge UM, pA Adr3, PV des Beschuldigten

Eine Wohnung iSv § 4 ZustG werde nur durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Da der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum an der Adresse Adr1, nicht gewohnt habe, sei dort sohin keine Abgabestelle begründet gewesen (; uam). Im Übrigen hebe schon eine kürzere Ortsabwesenheit den Charakter einer Räumlichkeit als Wohnung und damit als Abgabestelle iSv § 4 ZustG auf (; uam). Der erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers sei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv dargeboten hätten ().

Jedenfalls habe der Beschuldigte zufolge Ortsabwesenheit keine Gelegenheit gehabt, vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, sodass die Zustellung keineswegs wirksam erfolgt sei.

Mangels wirksamer Zustellung hätten die Strafverfügungen sohin auch nicht in Rechtskraft erwachsen können.

Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitels seien bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei (VwG Wien, , VGW-251/080/9684/2016/A-9), woraus sich die Zuständigkeit der angerufenen Behörde ergebe.

Der Beschuldigte stelle daher den Antrag, die Vollstreckbarkeit der Strafverfügungen aufzuheben.

Mit Bescheid vom , MA 67-PA-625437/5/1, MA 67-PA-629100/5/0, MA 67-PA-625907/5/3, MA 67-PA-648145/5/5, MA 67-PA-653214/5/5, MA 67-PA-688391/5/7, MA 67-PA-690622/5/0, MA 67-PA-694384/5/6, MA 67-PA-697184/5/3, MA 67-PA-742920/5/5, MA 67-PA-704987/5/1, MA 67-PA-774409/6/1, MA 67-PA-761496/6/3, MA 67-PA-751756/6/6, MA 67-PA-543758/6/1, MA 67-PA-547375/6/4, MA 67-PA-554871/6/6, MA 67-PA-570028/6/1, MA 67-PA-594791/6/4, MA 67-PA-598554/6/0, MA 67-PA-607136/6/5, MA 67-PA-612161/6/1, MA 67-PA-644421/6/0, MA 67-PA-650631/6/8, MA 67-PA-657993/6/7, MA 67-PA-664900/6/6, MA 67-PA-683251/6/2, MA 67-PA-696005/6/9, MA 67-PA-700160/6/9, MA 67-PA-713175/6/9, MA 67-PA-715344/6/5, MA 67-PA-501774/6/1, MA 67-PA-508231/6/4, MA 67-PA-505591/6/3, MA 67-PA-511242/6/9, MA 67-PA-519259/6/5, MA 67-PA-531653/6/6, MA 67-PA-627225/5/4, MA 67-PA-639764/5/6, MA 67-PA-652775/5/7, MA 67-PA-654486/5/0, MA 67-PA-690013/5/2, MA 67-PA-692636/5/6, MA 67-PA-695279/5/7, MA 67-PA-743144/5/2, MA 67-PA-755371/5/1, MA 67-PA-775251/6/4, MA 67-PA-762558/6/4, MA 67-PA-754773/6/1, MA 67-PA-749465/6/0, MA 67-PA-544958/6/6, MA 67-PA-553983/6/4, MA 67-PA-567038/6/7, MA 67-PA-588447/6/4, MA 67-PA-597954/6/3, MA 67-PA-603399/6/2, MA 67-PA-609124/6/7, MA 67-PA-619875/6/6, MA 67-PA-645753/6/6, MA 67-PA-653106/6/4, MA 67-PA-658906/6/8, MA 67-PA-668630/6/5, MA 67-PA-695620/6/4, MA 67-PA-697030/6/1, MA 67-PA-709885/6/0, MA 67-PA-714427/6/5, MA 67-PA-720712/6/6, MA 67-PA-507384/6/0, MA 67-PA-506179/6/5, MA 67-PA-505780/6/6, MA 67-PA-511543/6/5, MA 67-PA-531656/6/4, MA 67-PA-746109/5/8, MA 67-PA-709090/5/2, MA 67-PA-505488/5/2, MA 67-PA-529550/5/9, MA 67-PA-532349/5/9, MA 67-PA-514845/5/9, MA 67-PA-514564/5/0, MA 67-PA-501796/5/2, MA 67-PA-541385/5/3, MA 67-PA-539293/5/4, MA 67-PA-517316/5/4, MA 67-PA-522038/5/2,, MA 67-PA-523931/5/0, MA 67-PA-533881/5/0, MA 67-PA-511703/5/8, MA 67-PA-507806/5/7, MA 67-PA-766328/5/4, MA 67-PA-704465/5/6, MA 67-PA-766524/5/2, MA 67-PA-762239/5/4, MA 67-PA-784439/5/7, MA 67-PA-781931/5/1, MA 67-PA-726370/5/5, MA 67-PA-753886/5/0, MA 67-PA-761820/5/8, MA 67-PA-700856/5/1, MA 67-PA-724639/5/8, MA 67-PA-746357/5/0, MA 67-PA-749737/5/7, MA 67-PA-758297/5/7, MA 67-PA-747180/5/8, MA 67-PA-739717/5/3, MA 67-PA-738283/5/0, MA 67-PA-735761/5/3, MA 67-PA-733160/5/2, MA 67-PA-730433/5/7, MA 67-PA-729874/5/5, MA 67-PA-727508/5/6, MA 67-PA-725141/5/2, MA 67-PA-663986/5/4, MA 67-PA-662358/5/6, MA 67-PA-512592/5/4, MA 67-PA-801529/4/6, MA 67-PA-799237/4/4, MA 67-PA-795814/4/4, MA 67-PA-794265/4/2, MA 67-PA-792450/4/3, MA 67-PA-791784/4/3, MA 67-PA-784629/4/0, wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, die Anträge des Bf auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Exekutionsordnung-EO, RGBI. Nr. 79/1896 i.d.g.F. ab.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibender Gläubiger ein. Dabei muss gemäß § 3 Abs. 2 VVG der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung).

Diese Vollstreckbarkeitsbestätigung ist allerdings gemäß § 7 Abs 3 EO aufzuheben, wenn sich erweist, dass die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu Unrecht angenommen wurde. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn ein Zustellmangel gegeben ist.

Für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, die zu einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel erteilt wurde, ist nach der Anordnung des § 7 Abs. 4 EO jene Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel stammt (vgl Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung, 3. Aufl, 2015, Anm 101 und Anm 108/3).

Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Bescheid, sondern eine bloße Beurkundung („eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechts- und Tatsachenauskunft").

Auch wenn Vollstreckbarkeitsbestätigungen keine Bescheide darstellen (vgl , VwSlg 1098 A/1949), hat aber der Abspruch über einen Antrag auf Erteilung derselben, wenn deren Ausstellung - im begehrten Umfang - verweigert wird, bescheidmäßig zu erfolgen, weil hiedurch die Rechtsstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird (vgl ).

Gleichfalls hat die Titelbehörde über Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels mit Bescheid zu entscheiden (vgl die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 95/09/0215, mit weiteren Nachweisen, vom , ZI. 99/05/0254 ua).

Die vorliegenden Exekutionstitel, die Strafverfügungen der Magistratsabteilung 67 zu den genannten Zahlen, wurden dem Antragsteller nach den in den Akten befindlichen Rückscheindaten ordnungsgemäß zugestellt.

Es ist in Ihrer Verantwortung gelegen, die angebotenen Beweismittel von Anbeginn an mit korrekten Daten bekanntzugeben und diese nicht erst nach Vorhalt der Behörde zu korrigieren. Im gegenständlichen Fall gaben Sie Herrn UM als Zeugen dafür an, dass die Zustelladresse Adr1, in der Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2016 keine Abgabestelle gewesen sei, da Sie in dieser Zeit in Adr2, wohnhaft gewesen wären. Eine an diese Person gerichtete Ladung wurde mit dem Postvermerk „Empfänger unbekannt" an die Behörde retourniert und Ihnen dieser Umstand mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund der nachträglich erfolgten „Korrektur" der Anschrift des Zeugen in Ihrem Schreiben vom ist die Behörde nicht gehalten, den Versuch einer neuerlichen Ladung des Herrn UM zu unternehmen.

Auch der von Ihnen vorgelegte Mietvertrag, abgeschlossen für eine Wohnung in Adr2, für die Zeit vom bis , vermag die von Ihnen ins Treffen geführte Abwesenheit von der Abgabestelle nicht glaubhaft zu machen.

Somit ist anhand des als inländische öffentliche Urkunde geltenden Zustellnachweises von einer rechtswirksamen Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung auszugehen.

Mit der Zustellung wurde die Entscheidung prozessual wirksam. Gegen diese Entscheidung steht kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen. Mit Ablauf der Leistungsfrist von zwei Wochen (§ 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VStG) ist sohin die Vollstreckbarkeit eingetreten.

Damit erweist sich die Bestätigung der Vollstreckbarkeit weder als irrtümlich noch als gesetzwidrig erteilt, sodass der Antrag abzuweisen war.

Zu den Zahlen MA 67-PA-625437/5/1, MA 67-PA-629100/5/0, MA 67-PA- 627225/5/4, MA 67-PA-625907/5/3, MA 67-PA-639764/5/6, MA 67-PA-648145/5/5, MA 67-PA-652775/5/7, MA 67-PA-653214/5/5, MA 67-PA-654486/5/0, MA 67-PA- 662358/5/6, MA 67-PA-792450/4/3, MA 67-PA-791784/4/3 sowie MA 67-PA-784629/4/0 wird bemerkt, dass der jeweils verhängte Strafbetrag bereits beglichen wurde.

Mit Beschwerde vom führte der Bf wie folgt aus:

„A) Sachverhalt:

Gegen den Bf wurden wegen angeblicher Verstöße gegen § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeV zu den angeführten Geschäftszahlen jeweils Strafverfügungen erlassen, deren Zustellung laut den in den Akten erliegenden Rückscheinen zwischen Jänner 2015 und Jänner 2017 jeweils an der Anschrift Adr1, erfolgt sein soll und zwar überwiegend durch Hinterlegung, vereinzelt auch durch Ersatzzustellung.

In den Akten MA 67-PA-784629/4/0 und MA 67-PA-753886/5/0 scheint auf den Zustellnachweisen überhaupt kein Datum der angeblichen Zustellung bzw. Hinterlegung und/oder der entsprechenden Abholfrist auf.

Aufgrund der (vermeintlich) rechtskräftigen Strafverfügungen wurden gegen den Bf Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und dieser schließlich zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in das Polizeianhaltezentrum Wien, Rossauerlände, verbracht.

Mit in drei 'Tranchen' am , und eingebrachten Anträgen beantragte der Bf jeweils die Aufhebung der Vollstreckbarkeit und machte geltend, dass er zum Zeitpunkt der jeweils angeblichen Zustellung an der Zustelladresse keine Abgabestelle und zufolge dauernder Ortsabwesenheit keine Gelegenheit gehabt habe, vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis zu erlangen.

Dabei ist wie folgt zu differenzieren:

1.1) Zu den Geschäftszahlen MA 67-PA-625437/5/1, MA 67-PA-629100/5/0, MA 67-PA-627225/5/4, MA 67-PA-625907/5/3, MA 67-PA-639764/5/6, MA 67-PA-648145/5/5, MA 67-PA-652775/5/7, MA 67-PA-653214/5/5, MA 67-PA-654486/5/0, MA 67-PA-688391/5/7, MA 67-PA-690013/5/2, MA 67-PA-690622/5/0, MA 67-PA-692636/5/6, MA 67-PA-694384/5/6, MA 67-PA-695279/5/7, MA 67-PA-697184/5/3, MA 67-PA-743144/5/2, MA 67-PA-742920/5/5, MA 67-PA-755371/5/1, MA 67-PA-704987/5/1, MA 67-PA-543758/6/1, MA 67-PA-544958/6/6, MA 67-PA-547375/6/4, MA 67-PA-553983/6/4, MA 67-PA-554871/6/6, MA 67-PA-567038/6/7, MA 67-PA-570028/6/1, MA 67-PA-588447/6/4, MA 67-PA-594791/6/4, MA 67-PA-597954/6/3, MA 67-PA-598554/6/0, MA 67-PA-603399/6/2, MA 67-PA-607136/6/5, MA 67-PA-609124/6/7, MA 67-PA-612161/6/1, MA 67-PA-619875/6/6, MA 67-PA-644421/6/0, MA 67-PA-645753/6/6, MA 67-PA-650631/6/8, MA 67-PA-653106/6/4, MA 67-PA-657993/6/7, MA 67-PA-658906/6/8, MA 67-PA-664900/6/6, MA 67-PA-668630/6/5, MA 67-PA-683251/6/2, MA 67-PA-695620/6/4, MA 67-PA-696005/6/9, MA 67-PA-697030/6/1, MA 67-PA-700160/6/9, MA 67-PA-709885/6/0, MA 67-PA-713175/6/9, MA 67-PA-714427/6/5, MA 67-PA-715344/6/5, MA 67-PA-720712/6/6, MA 67-PA-501774/6/1, MA 67-PA-507384/6/0, MA 67-PA-508231/6/4, MA 67-PA-506179/6/5, MA 67-PA-505591/6/3, MA 67-PA-505780/6/6, MA 67-PA-511242/6/9, MA 67-PA-511543/6/5, MA 67-PA-519259/6/5, MA 67-PA-531656/6/4, MA 67-PA-531653/6/6, MA 67-PA-746109/5/8, MA 67-PA-709090/5/2, MA 67-PA-505488/5/2, MA 67-PA-529550/5/9, MA 67-PA-532349/5/9, MA 67-PA-514845/5/9, MA 67-PA-514564/5/0, MA 67-PA-501796/5/2, MA 67-PA-541385/5/3, MA 67-PA-539293/5/4, MA 67-PA-517316/5/4, MA 67-PA-522038/5/2, MA 67-PA-523931/5/0, MA 67-PA-533881/5/0, MA 67-PA-511703/5/8, MA 67-PA-507806/5/7, MA 67-PA-766328/5/4, MA 67-PA-704465/5/6, MA 67-PA-766524/5/2, MA 67-PA-762239/5/4, MA 67-PA-784439/5/7, MA 67-PA-781931/5/1, MA 67-PA-726370/5/5, MA 67-PA-753886/5/0, MA 67-PA-761820/5/8, MA 67-PA-700856/5/1, MA 67-PA-724639/5/8, MA 67-PA- 746357/5/0, MA 67-PA-749737/5/7, MA 67-PA-758297/5/7, MA 67-PA-747180/5/8, MA 67- PA-739717/5/3, MA 67-PA-738283/5/0, MA 67-PA-735761/5/3, MA 67-PA-733160/5/2, MA 67-PA-730433/5/7, MA 67-PA-729874/5/5, MA 67-PA-727508/5/6, MA 67-PA-725141/5/2, MA 67-PA-663986/5/4, MA 67-PA-662358/5/6, MA 67-PA-512592/5/4, MA 67-PA- 801529/4/6, MA 67-PA-799237/4/4, MA 67-PA-795814/4/4, MA 67-PA-794265/4/2, MA 67-PA-792450/4/3, MA 67-PA-791784/4/3 und MA 67-PA-784629/4/0 berief sich der Bf darauf, von Mai 2014 bis Oktober 2016 in Adr2, wohnhaft gewesen zu sein und in diesem Zeitraum nicht an der Adresse Adr1, gewohnt und dort sohin keine Abgabestelle gehabt zu haben. Er habe daher zufolge dauernder Ortsabwesenheit auch keine Gelegenheit gehabt, vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, sodass die Zustellung nicht wirksam erfolgt sei.

Zum Beweis dieses Vorbringens berief sich der Bf auf einen jeweils in Kopie vorgelegten, auf ihn lautenden Mietvertrag über seine Wohnung in Adr2, auf seine Vernehmung als Partei sowie auf den ZeugenUM, dessen Anschrift in den Anträge zunächst (irrtümlich) mit Adr6, angegeben war.

1.2) In den Verfahren MA67-PA-784629/4/0 und MA 67-PA-753886/5/0 berief sich der Bf zusätzlich darauf, dass auf dem im Akt erliegenden Rückschein weder ein Datum der angeblichen Hinterlegung noch ein Datum des Beginns der Abholfrist angegeben ist, sodass insoweit überhaupt kein Nachweis irgendeiner Zustellung zu einem konkreten Zeitpunkt vorliegt.

1.3) In den Verfahren MA 67-PA-749465/6/0, MA 67-PA-754773/6/1, MA 67-PA-751756/6/6, MA 67-PA-762558/6/4, MA 67-PA-761496/6/3, MA 67-PA-774409/6/1 und MA 67-PA-775251/6/4 berief sich der Bf darauf, seit in Adr4, wohnhaft zu sein und daher im Zeitpunkt der jeweils angeblichen Zustellung an der Zustelladresse keine Abgabestelle gehabt zu haben, insbesondere an der Adresse Adr1, nicht gewohnt zu haben und daher zufolge dauernder Ortsabwesenheit keine Gelegenheit gehabt zu haben, vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, sodass auch hier die Zustellung nicht wirksam erfolgt sei.

Zum Beweis berief er sich in diesen Verfahren auf einen ebenfalls in Kopie vorlegten, auf ihn lautenden Mietvertrag über seine Wohnung in Adr4, seine Vernehmung als Partei, sowie den Zeugen CF, Adr5.

2) Mit Schreiben vom , zugestellt am , teilte die belangte Behörde mit, der Zeuge UM sei an der angegebenen Adresse unbekannt. Es werde Gelegenheit geboten, dazu innerhalt von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Der Bf gab dazu mit Schriftsatz vom bekannt, dass die Anschrift des Zeugen UM richtig „Adr7" laute, und beantragte, diesen an der korrigierten Anschrift zu laden.

3) Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in sämtlichen Verfahren ab und begründete dies im Wesentlichen damit, es sei in der Verantwortung des Bf gelegen gewesen, die angebotenen Beweismittel von Anbeginn an mit korrekten Daten bekannt zu geben. Nach Korrektur der Anschrift des Zeugen UM sei die Behörde nicht gehalten gewesen, den Versuch einer neuerlichen Ladung zu unternehmen. Der vorgelegte Mietvertrag für die Wohnung in Adr2, für den Zeitraum bis könne die geltend gemachte Abwesenheit von der Abgabestelle nicht glaubhaft machen, sodass von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen sei.

B) Beschwerdepunkte:

Durch den angefochtenen Bescheid ist der Bf in seinen Rechten auf amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 iVm § 39 AVG), nachvollziehbare Begründung des Bescheides (§ 60 AVG) verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet ist.

C) Begründung:

1) Nach § 1 Abs 1 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse; sowie
die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Gemäß § 3 Abs 2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines im § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitels sind gemäß § 7 Abs. 4 EO bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Bestreitet ein Vollstreckungsschuldner den Eintritt der Vollstreckbarkeit der Bescheide, so erhebt er damit eine Einwendung nach dem gemäß § 3 Abs. 1 dritter Satz VVG sinngemäß anzuwendenden § 13 AbgEO, über welche in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 2 AbgEO mit Bescheid der Titelbehörde abzusprechen ist (VwGH 81/17/0128; 85/17/0116).

2) Das Vorbringen, dass der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen (stRsp d. VwGH 94/09/0213; 93/04/0064; 92/09/0331; 87/11/0275).

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind. Die Mitwirkungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde ein Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie gemäß § 39 AVG von Amts wegen verpflichtet ist (VwGH 93/04/0064).

Ebenso wenig ändert der Umstand, dass die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden sind, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, etwas an der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes, zumal der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig ist (VwGH 93/04/0064; 90/04/0073). Letztlich beweist der Zustellnachweis nur, dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, der Bf halte sich an der Zustelladresse auf - nicht aber, dass diese Annahme richtig gewesen wäre.

Indem sie dennoch jegliches Ermittlungsverfahren zur Feststellung der maßgeblichen Abgabestelle und der Abwesenheit des Bf von der Zustellanschrift unterlassen hat, obwohl dem Bf bei der Angabe der Adresse des in einem Teil der Verfahren benannten Zeugen UM nur ein geringfügiger Fehler (falsche Türnummer) unterlaufen ist und er nach Benachrichtigung durch die belangte Behörde vom Zustellanstand unverzüglich die richtige Türnummer bekannt gegeben hat, hat die belangte Behörde die Rechtslage daher ganz offenkundig grob verkannt.

Hinzu kommt, dass sich der Bf in einem Teil der Verfahren gar nicht auf den Zeugen UM sondern vielmehr auf den Zeugen CF berufen hat, den die belangte Behörde aber offenbar nicht einmal zu laden versucht hat.

Auch die beantragte Vernehmung des Bf als Partei hat die belangte Behörde nicht vorgenommen - ohne dies im angefochtenen Bescheid auch nur ansatzweise zu begründen.

Letztlich hat sich die belangte Behörde auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass in den Verfahren MA67-PA-784629/4/0 und MA 67-PA-753886/5/0 nicht einmal ein mit einem nachvollziehbaren Datum versehener Zustellnachweis im Akt erliegt, sodass diesen Zustellnachweisen keinerlei Beweiskraft zukommen kann.

3) Die „Beweiswürdigung" der belangten Behörde beschränkt sich darauf, der vorgelegte Mietvertrag für eine Wohnung in Adr2, für die Zeit vom bis vermöge die vom Bf ins Treffen geführte Abwesenheit von der Abgabestelle „nicht glaubhaft zu machen".

Mit dem ebenfalls vorgelegten Mietvertrag für Adr4, hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Gemäß § 60 AVG sind in der Bescheidbegründung zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, sodass erkennbar ist, welchen konkreten Sachverhalt die Behörde im Einzelnen als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat; und warum sie diesen konkret als erwiesen angesehen hat.

Dieser Begründungspflicht entspricht der angefochtene Bescheid nicht, weil er sich insoweit auf die Leerformel beschränkt, einer der beiden vorgelegten Mietverträge vermöge eine Abwesenheit von der Abgabestelle „nicht glaubhaft zu machen". Der Bescheid lässt nicht erkennen, warum eine Vernehmung der Bf zu den konkreten Umständen seiner Wohnungsnahme und seines Aufenthalts in den maßgeblichen Zeiträumen nicht als (zusätzlicher) Nachweis geeignet gewesen wäre.

Ebenso wenig wird begründet, warum eine Vernehmung des Zeugen CF nicht durchgeführt wurde und/oder warum in den Verfahren MA67-PA-784629/4/0 und MA 67-PA-753886/5/0 ungeachtet der auf den Rückscheinen fehlenden Zustelldaten von einer wirksamen Zustellung ausgegangen wird.

Es liegt auf der Hand, dass die Behörde bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sodass der Begründungsmangel den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

D) Rechtzeitigkeit:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am sowie das Datum des Poststempels der Beschwerde verwiesen.

E) Anträge:

Der Bf stellt daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung zur Aufnahme der von der belangten Behörde verabsäumten Beweise anzuberaumen; und in der Sache selbst zu entscheiden und die Vollstreckbarkeitsbestätigung der Strafverfügungen in allen Verfahren aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung gab der Bf durch seine Vertreter ergänzend folgende Stellungnahme ab:

„Herr K war vor dem Mai 2014 in Adr9, wohnhaft. Zufolge Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin war ihm die Wohnung zu groß und er mietete ab (nachdem er kurze Zeit bei seinem Großvater in Adr10, gewohnt hatte), die Wohnung in Adr2, an, wo er mit seiner neuen Lebensgefährtin einzog. Da er damals auch eine Jagdpacht in Ungarn betreute, verbrachte er idR die Zeit von Montag bis Mittwoch in der M und war von Donnerstag bis Sonntag in Mo. Bei seiner Großmutter HK in Adr1, hielt er sich nur gelegentlich auf. Dass er in der Wohnung in der M tatsächlich wohnte, ergibt sich auch aus dem verrechneten Strom- und Gasverbrauch.

Zufolge Beziehungsproblemen und Aufnahme einer neuen Beziehung beendete er den Mietvertrag über die Wohnung M mit und zog mit seiner neuen Lebensgefährtin in das gemeinsam angemietete Einfamilienhaus in Adr4. Das Mietverhältnis war auf 10 Jahre abgeschlossen. Da es jedoch wiederum zu Beziehungsproblemen kam, wurde es vorzeitig mit Juni 2017 aufgelöst und das Mietobjekt geräumt.

PK zog dann zunächst für einen Zeitraum von etwa vier Monaten zu seinem Großvater in der S nach Adr11, und ist seither in Adr8,wohnhaft.

Im Polizeianhaltezentrum Rossauerlände verbüßte er von bis Ersatzfreiheitsstrafen, die nach Angabe des dort zuständigen Beamten folgende Akten betraf: MA 67-PA 625437/5/1, MA 67-PA 629100/5/0, MA 67-PA 627225/5/4, MA 67-PA 625907/5/3, MA 67-PA 784629/4/0, MA 67-PA 639764/5/6, MA 67-PA 648145/5/5, MA 67-PA 653214/5/5, MA 67-PA 652775/5/7, MA 67-PA 654486/6/0 (richtig wohl: MA 67-PA 654486/5/0), MA 67-PA 791784/4/3, MA 67-PA 792450/4/3, MA 67-PA 662358/5/6 und MA 67-PA 663986/5/4 (davon 46 Std verbüßt, 16 Std offen).“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Bf mietete mit Mietvertrag vom für die Zeit von bis die Wohnung in Adr2, wo er mit seiner neuen Lebensgefährtin einzog. Bei seiner Großmutter HK in Adr1, hielt er sich nur gelegentlich auf.

Zufolge Beziehungsproblemen und Aufnahme einer neuen Beziehung beendete er den Mietvertrag über die Wohnung M mit und zog mit seiner neuen Lebensgefährtin in das gemeinsam mit Mietvertrag vom angemietete Einfamilienhaus in Adr4. Das Mietverhältnis war auf 10 Jahre abgeschlossen. Da es jedoch wiederum zu Beziehungsproblemen kam, wurde es vorzeitig mit Juni 2017 aufgelöst und das Mietobjekt geräumt.

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten an den Bf gerichteten Strafverfügungen wurden von bis an der Adresse Adr1,zugestellt.

Laut ZMR war der Bf von bis im Polizeianhaltezentrum Rossauerlände gemeldet.

Dies ergibt sich aus den vorgelegten Mietverträgen, der Darlegung der näheren Umstände der Wohnungsnahme, wobei dies hinsichtlich der Wohnung in Adr2, durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen UM über die tatsächliche Benützung der Wohnung in der mündlichen Verhandlung, dem Umstand, dass ein Großteil der Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeV nach den Strafverfügungen in der M (etwa: MA  67-PA-588447/6/4, MA  67-PA-594791/6/4, MA  67-PA-597954/6/3, MA  67-PA-598554/6/0, MA  67-PA-607136/6/5, MA  67-PA-609124/6/7, MA  67-PA-612161/6/1, MA  67-PA-644421/6/0, MA  67-PA-645753/6/6, MA  67-PA-650631/6/8, MA  67-PA-653106/6/4, MA  67-PA-657993/6/7, MA  67-PA-658906/6/8, MA  67-PA-668630/6/5, MA  67-PA-695620/6/4, MA  67-PA-697030/6/1, 700160/6/9, MA  67-PA-709885/6/0, MA  67-PA-713175/6/9, MA  67-PA-714427/6/5, MA  67-PA-715344/6/5, MA  67-PA-720712/6/6, MA  67-PA-749465/6/0, MA  67-PA-751756/6/6, MA  67-PA-761496/6/3, MA  67-PA-762558/6/4, MA  67-PA-774409/6/1, u.a.) erfolgten , und dem laut Jahresabrechnung vom für den Zeitraum von bis verrechneten Betrag von € 695,94 an Energiekosten bestätigt wird.

Hinsichtlich der Wohnung in Adr4, machte der ZeugeCF, Adr5, bereits im Verwaltungsstrafverfahren laut Niederschrift vom folgende Aussage:

„Ich habe am mit Herrn Bf-K sowie Frau SK einen Mietvertrag betreffend die Vermietung meiner Liegenschaft samt Einfamilienwohnhaus in Adr4, für den Zeitraum vom bis abgeschlossen.

Bezüglich der jeweiligen Zustellversuche/Hinterlegungen der Strafverfügungen betreffend MA 67-PA-749465/6/0 am /, MA 67-PA-751756/6/6 am /, MA 67-PA-754773/6/1 am /, MA 67-PA-761496/6/3 am /, MA 67-PA-762558/6/4 am /, MA 67-PA-774409/6/1 am / und MA 67-PA-775251/6/4 am / kann ich Folgendes angeben:

Ob Herr Ka an der von mir vermieteten Liegenschaft durchgängig aufhältig war, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich habe eine Anmeldung bezüglich der Meldung der Wohnadresse (eine Kopie werde ich per E-Mail nachreichen) für die zuständige Gemeinde unterschrieben und gehe davon aus, dass sich Herr Ka dort auch angemeldet hatte. Allerdings gab es immer wieder Probleme bezüglich der Mietzahlungen und befand sich das Paar offensichtlich auch in Trennung, da mich Frau Ki bereits im November 2016 kontaktierte, dass sie aus dem Mietvertrag aussteigen wollte. Dies wäre aber nur dann möglich gewesen, wenn sie mir einen Nachmieter genannt hätte. De facto wurde schließlich der Mietvertrag im Frühsommer/Sommer 2017 mit den beiden Mietern gelöst, da ein Nachmieter vorhanden war. Was ich in der Sache selbst noch angeben kann ist, dass die Großmutter von Herrn Ka, Fr. K, finanziell immer wieder ausgeholfen hatte bezüglich diverser Zahlungen an mich und auch bei der Räumung des Hauses mitgeholfen hatte.

Ob und wann Herr Ka eventuell bei ihr gewohnt hat oder ob er durchgehend in Hö wohnhaft war, kann ich nicht angeben. Sonst kann ich dazu keine Angaben machen.“

Hinsichtlich des Hauses in Adr4, konnte der regelmäßige Aufenthalt des Bf vom Zeugen CF somit zwar nicht bestätigt werden, doch ist aufgrund der Übergabe einer unterschriebenen Anmeldung für die Meldung der Wohnadresse bei der zuständigen Gemeinde und der angegebenen Mithilfe der Großmutter des Bf, Fr. HK, bei der Räumung des Hauses auch davon auszugehen, dass der Bf auch dort tatsächlich wohnhaft war.

Gemäß § 2 Z 4 ZustellG bedeutet der Begriff Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Gemäß § 4 Zustellgesetz kommen als Abgabestelle u.a. die Wohnung oder eine sonstige Unterkunft des Empfängers in Betracht. Als Wohnung werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt ().

Es wird eine Wohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle durch "das Faktum des Bewohntwerdens" begründet; auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an (, mwN). Entscheidend sind somit nicht die Angaben gegenüber der Meldebehörde, sondern, ob der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich wohnt (; , 95/19/0527; , 2002/21/0036).

Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Eine "Wohnung" wird durch das Faktum des (regelmäßigen) Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt ().

Da der Bf an der Adresse Adr1, im Zeitraum bis somit keine Abgabestelle hatte, erfolgte die Zustellung der gegenständlichen Strafverfügungen an dieser Adresse nicht rechtwirksam.

 Gemäß § 7 Abs. 3 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.

Gemäß § 7 Abs. 5 EO kann mit dem Antrage auf Aufhebung der Bestätigung der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Absatz 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.

Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

Die bezeichneten Vorschriften sind in der AbgEO enthalten.

Gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Gemäß § 7 Abs. 4 EO sind Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines im § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angeführten Exekutionstitels bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist ( ZI. 95/09/0215).

Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nach herrschender Lehre (vgl. hiezu Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz. 1014, Seite 443, mit weiteren Nachweisen) und Rechtsprechung ( Slg.Nr. 1098/A) kein Bescheid, sondern eine bloße Beurkundung ("eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechts- und Tatsachenauskunft"). Das Gericht hatte bei Bewilligung der beantragten Exekutionen lediglich zu prüfen, ob der mit dieser Bestätigung versehene Exekutionstitel vorliegt, nicht aber, ob dieser rechtmäßig ist (vgl. hiezu Zlen. 91/07/0162; 93/07/0073).

Auch wenn Vollstreckbarkeitsbestätigungen keine Bescheide darstellen, hat aber der Abspruch über einen Antrag auf Erteilung derselben, wenn deren Ausstellung - im begehrten Umfang - verweigert wird, bescheidmäßig zu erfolgen, weil hiedurch die Rechtsstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird (vgl. Zl. 88/04/0147). Gleichfalls hat die Titelbehörde über Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels zu entscheiden (vgl. hiezu Walter-Mayer, a.a.O., Rz. 1014, Seiten 443f, sowie Zl. 95/09/0215, mit weiteren Nachweisen; ZI. 99/05/0254).

Im Vollstreckungsverfahren nach der AbgEO kann die Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises nicht wirksam mit der Begründung bekämpft werden, dass gegen den Abgabenbescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht worden ist (). Wird aber eine nicht rechtwirksame Zustellung der Abgabenbescheide behauptet, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 229 BAO bestritten wird. Darüber ist in einem Verfahren nach § 15 Abs. 2 AbgEO abzusprechen (Liebeg, AbgEO Kommentar, § 15 Rz 4).

Glaubt die Behörde, einem Antrag des Vollstreckungsschuldners, dass der Exekutionstitel an den in § 15 AbgEO angeführten Mängel leidet, nicht oder nicht entsprechen zu können, muss das Vorbringen als eine Einwendung nach § 13 AbgEO in Behandlung genommen und hierüber mit Bescheid abgesprochen werden (Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 55).

Einwendung nach § 13 Abs. 1 AbgEO können nur bis zur Beendigung der Anlassexekution erhoben werden (Liebeg, AbgEO Kommentar, § 13 Rz 23). Durch den Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses fällt das Rechtsschutzinteresse weg (). Ebenso können Einwendung nach § 12 AbgEO nur bis zur Beendigung der Anlassexekution erhoben werden (Liebeg, AbgEO Kommentar, § 12 Rz19).

Da die Zustellung der gegenständlichen Strafverfügungen an der Adresse Adr1, nicht rechtwirksam war, waren die gesetzwidrig erteilten Bestätigungen der Vollstreckbarkeit gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO aufzuheben.

Hinsichtlich der Geschäftszahlen MA 67-PA 625437/5/1, MA 67-PA 629100/5/0, MA 67-PA 627225/5/4, MA 67-PA 625907/5/3, MA 67-PA 784629/4/0, MA 67-PA 639764/5/6, MA 67-PA 648145/5/5, MA 67-PA 653214/5/5, MA 67-PA 652775/5/7, MA 67-PA 654486/5/0, MA 67-PA 791784/4/3, MA 67-PA 792450/4/3, MA 67-PA 662358/5/6, wurden die Vollstreckungsverfahren bereits durch Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafen von bis beendet, daher sind die diesbezüglichen Anträge (und Beschwerden gegen abweisende Bescheide) mangels Rechtsschutzinteresses gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO nicht zulässig.

Zur Meinung der belangten Behörde, dass aufgrund der ursprünglich unrichtigen Angabe (falsche Türnummer) und nachträglich erfolgten Korrektur der Anschrift des Zeugen UM die Behörde nicht gehalten gewesen sei, den Versuch einer neuerlichen Ladung zu unternehmen, ist zu bemerken, dass der Umstand, dass der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Daran ändert auch nichts, dass mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind. Wirkt die Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß §§ 45 Abs. 2 und 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht aber jedenfalls nicht soweit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie gemäß § 39 AVG von Amts wegen verpflichtet ist (). Zudem wurde mit Schriftsatz vom die richtige Anschrift des Zeugen UM bekannt gegeben.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass anhand des als inländische öffentliche Urkunde geltenden Zustellnachweises von einer rechtswirksamen Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung auszugehen sei, ist zu entgegnen, dass hinsichtlich der vom Gesetz aufgestellten Vermutung, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig ist (). Die durch einen Gegenbeweis zu widerlegende - vom Gesetz aufgestellte - Vermutung bezieht sich im gegebenen Zusammenhang (nur) darauf, dass der Zusteller "Grund zur Annahme" hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art 133 Abs. 9 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da diese nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafsache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25a Abs. 4 VwGG zum Tragen.

  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500653.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at