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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2019, RV/2100350/2018

Keine Wiederaufnahme über Antrag bei verspäteter Vorlage der Erklärungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Richterin und die weiteren Senatsmitglieder x im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache A über die Beschwerde vom gegen Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Umsatzsteuer- sowie Einkommensteuerverfahrens 2013 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) hatte im Streitzeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb und war Mitbeteiligte an der KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet worden war.

Mit Schreiben vom , eingelangt am , stellte die Bf. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 2013 und der Umsatzsteuer 2013. Begründend führte sie aus, der Antrag stütze sich auf das Vorliegen von neuen Tatbeständen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO, da neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, die in Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Einerseits seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht vollständig bzw. richtig berechnet worden und andererseits gäbe es eine Zusatzvereinbarung vom zum Gesellschaftsvertrag der KG vom über die Einbringung der Einzelunternehmen der Bf. sowie von B in die KG.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Bf. betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2013 und Einkommensteuer 2013 zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

„1. Sachverhaltsdarstellung zum Veranlagungsjahr 2013 – Umsatz und

Einkommensteuer

Der Erklärungsversand der Formulare U1 und E1 für das Veranlagungsjahr 2013 erfolgte mit . Da die Abgabe der Steuererklärungen für die Umsatzsteuer 2013 und  Einkommensteuer 2013 durch die Abgabenpflichtige nicht fristgerecht erfolgte, erging am
eine automatische Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärungen mit Nachfrist . Am wurde seitens der Abgabenpflichtigen ein elektronischer Fristverlängerungsantrag eingebracht. Diesem wurde stattgegeben und eine weitere Nachfrist bis zum gewährt. Auch diese Nachfrist wurde von der Abgabenpflichtigen nicht zur Abgabe der Steuererklärungen genutzt. Da diese trotz der nachweislichen Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen und der gewährten Fristverlängerung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkam, erfolgte die Veranlagung für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2013 mit Bescheiden vom im Schätzungswege. 

 

Eine am eingebrachte Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 und den Einkommensteuerbescheid 2013 wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom und in weiterer Folge vom Bundesfinanzgericht GZ. RV/2100534/2017 vom als nicht fristgerecht zurückgewiesen.

…..

2. Rechtliche Würdigung

Der Verwaltungsgerichtshof spricht im Erkenntnis Ra 2014/15/0058 vom aus, dass ein Wiederaufnahmeantrag auch nach dem FVwGG 2012 die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten hat. „Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin – bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel ‚neu hervorgekommen sind. Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist.“ (Rn 23)

Gestützt auf diese Grundsatzentscheidung sind mittlerweile zwei weitere zurückweisende Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ergangen (, und ). Da das Wissen über selbst verwirklichte Sachverhalte beim Abgabepflichtigen in der Regel anzunehmen ist, folgt daraus, dass Wiederaufnahmeanträge bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen aus Rechtsgründen abzuweisen sind, weil die tatbestandsmäßige Voraussetzung der fehlenden Kenntnis von den Wiederaufnahmegründen beim Antragsteller - außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht gegeben ist.

Im konkreten Fall wird begründet, die Tatsache, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht vollständig bzw. richtig berechnet worden seien, sei neu hervorgekommen. Aus der Sachverhaltsdarstellung in Pkt. 1 geht klar hervor, dass die Abgabenpflichtige von der
Finanzverwaltung aufgefordert wurde, ordnungsgemäße Jahreserklärungen für das Veranlagungsjahr 2013 abzugeben. Es geht allein schon aus der beschriebenen Chronologie hervor, dass es sich dabei aus der Sicht des Abgabenpflichtigen um keine neu hervorgekommene Tatsache handelt. Weiters wird begründend dargelegt, dass eine  Zusatzvereinbarung vom bestehe. Diese wurde als Beilage zum Antrag vorgelegt.  Zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide am war diese Zusatzvereinbarung der Abgabenpflichtigen bereits seit rund 17 Monaten bekannt und stellt daher ebenfalls keine neu hervorgekommene Tatsache aus der Sicht der Abgabenpflichtigen dar. Aus den genannten Gründen war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.

Hinweis:

Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus folgenden Gründen auch nicht als Anregung zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen betrachtet wird:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen steht im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Ermessensspielraum der Abgabenbehörde ist im Fall der amtswegigen Wiederaufnahme nach Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme tendenziell weiter (bzw. eine restriktivere Ermessensauslegung gerechtfertigt), weil die amtswegige Wiederaufnahme nicht der Substituierung der Voraussetzungen der Wiederaufnahme auf Antrag dient (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Anm. 31 [15. Lfg.]). Unbeschadet der generellen Ermessenskriterien im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wird bei der Ermessensentscheidung auch das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sein (vgl. dazu auch Stoll, BAO, 208).

Im Rahmen der Ermessensübung sprechen im konkreten Fall folgende Tatsachen gegen eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens:

  • Die Abgabepflichtigen trifft ein grobes Verschulden daran, dass steuerrelevante Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind.

  • Die Abgabepflichtige hat in der gleichen Sache mehrfach erst nach Eintritt der Rechtskraft Unterlagen beigebracht und Abänderungsanträge gestellt (Einbringung eines Rechtsmittels gegen die rechtskräftigen Bescheide erst knapp zwei Jahre nach Bescheiderlassung; Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Zurückweisung der Beschwerde). 

  • Die Abgabepflichtige hat die Steuererklärung (Pflichterklärung) trotz mehrfacher Nachfrist nicht eingereicht, sodass die Bemessungsgrundlagen durch Schätzung (§ 184 BAO) ermittelt werden mussten.

Auf eine amtswegige Maßnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch (zB ). Eine
Entscheidungspflicht betreffend Anregung einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht ().“

 

Mit elektronischem Anbringen (Finanzonline) vom , ergänzt um ein Schreiben v  erhob die Bf. Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom und führte begründend aus:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Vorschriften und Gesetzen.

• Da die Finanzbehörde für die gegenständlichen Bescheide Einkommenssteuer und Umsatzsteuer 2013 den zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt und die von mir vorgebrachten Beweismittel zu Unrecht abgewiesen bzw. diese einfach ignoriert worden sind und eine Würdigung der rechtlichen Argumente andererseits nie stattgefunden hat.

• Der Bescheid über die Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens falsch bzw. mangelhaft begründet ist, da der Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs.1 lit b BAO, auf den sich unser Antrag stützt auf jeden Fall gegeben ist, vielleicht wurde der Sachverhalt nicht konkret genug benannt.

• Die Beschwerde richtet sich gegen die schätzungsweise Ermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, da nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt wurden, die für die Schätzung von Bedeutung sind und daher die derart ermittelten Beträge den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen.

Begründung – Sachverhalt:

Im Zuge der Außenprüfung vom 29.8. bis. , wurde eine Musterrechnung vom Prüfer, als rechtsgültig erkannt. Dies steht aber in einem krassen Widerspruch zum UStG § 11 (1) Abs. 3 h. - wo es heißt; „Eine Rechnung muss, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, enthalten”.

Aufgrund der Tatsache, dass der Prüfer eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Rechnung (lt. UStG § 11 (1) als vorsteuerabzugsberechtigt erkannt hat, kam es erst zur Steuerschuld der Unternehmen bzw zum Guthaben der KG, dieser Vorgang ist für die Finanzbehörde zwar aufkommensneutral hat aber große Auswirkungen bei den einzelnen Unternehmen und insbesondere bei den einzelnen Personen. Alle Umbuchungen zwischen den Einzelunternehmen und der KG wurden vom Prüfer von Amtswegen durchgeführt, worauf wir keinen Einfluss hatten. Die besagten Musterrechnungen wurden während der Beratungstätigkeit durch Herrn Mag. G (Steuerberatung) angefertigt, um für eventuell auszustellende Rechnungen an die KG, diese als Vorlagen zu verwenden.“

Mit der Beschwerde beantragte die Bf. unter einem das Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a  BAO und legte das ausgefüllte Formular „Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer für 2013 datiert mit , eine EA-Rechnung nach Nettomethode datiert mit , ein undatiertes, ausgefülltes Formular U30 für das Jahr 2013 und die Zusatzvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag vom datiert mit vor.

Am legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht den Fall zur Entscheidung vor. Ergänzend führte sie aus:


„Die Beschwerde betreffend das Jahr 2013 richtet sich gegen den, am ergangenen Bescheid, mit dem die antragsbezogene Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde (ohne Nennung der Sachbescheide, für die die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wurde). Dass die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid der Antragswiederaufnahme betreffend U 2013 und E 2013 gerichtet ist, geht aus Pkt. 1 der Beschwerdepunkte konkludent hervor. In weiterer Folge spricht die Beschwerdeführerin jedoch nur von "gegenständlichen Bescheiden Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013". Dass sich die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid hinsichtlich Antragswiederaufnahme U 2013 und E 2013 richtet, wird nicht explizit ausgesprochen.

Ein konkreter Neuerungstatbestand aus der Sicht der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde nicht genannt. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde Argumente vor, die sie sinnvollerweise nur in einer Beschwerde gegen die Sachbescheide vorbringen könnte und diese daher ins Leere gehen. Sie wendet auch ein, der Neuerungstatbestand sei dem geschilderten Sachverhalt im Wiederaufnahmeantrag zu entnehmen. Die dort genannten Gründe für die Antragswiederaufnahme wurden jedoch bereits im Abweisungsbescheid vom entkräftet. Neue Argumente hinsichtlich des Neuerungstatbestandes werden in der Beschwerde nicht genannt. Auf die neu hervorgekommenen Tatsachen aus der Sicht der Beschwerdeführerin wird auch in der Begründung nicht eingegangen. Gründe, warum die Abweisung der Antragswiederaufnahme nicht gerechtfertigt sei, werden dort nicht angeführt. Da die Beschwerdeführerin bereits in einem Rechtsmittelverfahren für dasselbe Jahr Zurückweisungsbescheide wegen nicht fristgerechter Einreichung der Beschwerden erhalten hat (siehe dazu die Sachverhaltsdarstellung), wird nunmehr versucht, über die Antragswiederaufnahme nochmals in das Verfahren hineinzukommen. 

Die Abgabenbehörde hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Judikatur des VwGH Ra 2014/15/0058 vom entsprechend entschieden und vertritt die Rechtsansicht, dass aus der Sicht der Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind. Siehe dazu den angefochtenen Abweisungsbescheid.“

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung - die Bf. wurde durch ihren Ehemann, Hrn. C, unter Vollmachtsvorlage vertreten - wurden vom Vertreter lediglich die bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen bezüglich der Rechnung wiederholt. Weiters teilte der Vertreter mit, dass die ursprünglichen Bescheide an den Masseverwalter und nicht an die Bf. ergangen wären.

Diese Aussage konnte durch Einsicht in den Akt widerlegt werden, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Bescheide an die Bf. persönlich ergangen sind.

Rechtliche Würdigung

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO hat der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird und b) die Bezeichnung der Umstände auf die der Antrag gestützt wird zu enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( ; ; ) hat ein Antrag auf Wiederaufnahme – bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen – insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel „neu hervorgekommen sind“. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm § 303 Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers (hier: der Bf.) zu beurteilen ist.

Werden die Besteuerungsgrundlagen, wie im Beschwerdefall, wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen im Schätzungswege ermittelt und reicht die Abgabepflichtige Jahre später die fehlenden Erklärungen in Verbindung mit einem Wiederaufnahmeantrag ein, so liegen grundsätzlich aus der Sicht der Bf. keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor.

Die Grundlagen im Falle von verspäteten Abgabenerklärungen beruhen auf Tatsachen oder Beweismitteln, die im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Bescheide bereits existierten und dem Antragsteller bekannt sein mussten. Das sind insbesondere die jeweiligen Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge bzw. das diesen zugrunde liegende Belegmaterial (s. zB ; ; ; jeweils mwN).

Der bloße Umstand, dass ein Abgabepflichtiger die Ermittlung der steuerlich maßgeblichen Ergebnisse sowie die Erstellung bzw. Einreichung von Abgabenerklärungen binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen - begründungslos - unterlassen hat, stellt jedenfalls keine "neu hervorgekommene Tatsache" und sohin keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar.

Am Ende eines Veranlagungsjahres sind im Allgemeinen sämtliche Tatsachen bekannt oder Beweismittel vorhanden, die für die steuerliche Veranlagung maßgeblich sind.

Wenn ein Abgabepflichtiger sich nicht dazu im Stande fühlte, die Abgabenerklärungen fristgerecht einzureichen oder um Verlängerung der Abgabefrist anzusuchen, so ändert dies nichts daran, dass ihm mit Jahresende der jeweiligen Veranlagungsjahre sämtliche abgabenrechtlichen bedeutsamen Umstände und Beweismittel für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses bekannt waren. Der Umstand, dass etwa das Belegmaterial noch erklärungskonform aufzuarbeiten bzw. das abgabenrechtliche Ergebnis noch zu ermitteln wären, führt nicht zum Hervorkommen neuer Tatsachen ().

Die Abgabe von Abgabenerklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der im Schätzungswege ergangenen Bescheide erfüllt den behaupteten Neuerungstatbestand jedenfalls nicht, da der Bf. sämtliche Daten für die Erstellung der Abgabenerklärungen bereits vorher (mit Ablauf des Veranlagungsjahres) bekannt waren.

Umstände, die einer Partei im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt sind, jedoch etwa auf Grund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren², § 303 BAO, Anm. 6; sowie nochmals zB ).

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck die Versäumnisse der Bf. im Abgabenverfahren zu sanieren (siehe nochmals die bereits oben zitierte Literatur bzw. BFG-Rechtsprechung). Angesichts dieser Rechtsausführungen ist über die Beschwerde bereits entschieden:

Die Bf. beantragte die Wiederaufnahme mit der Begründung, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht richtig berechnet wurden und führte ergänzend dazu die Zusatzvereinbarung vom zum Gesellschaftsvertrag vom an.

Im vorliegenden Fall wurden die Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer 2013, wie das Finanzamt im Bescheid vom ausführlich dargestellt hat, im Schätzungswege nach genauer Einhaltung aller verfahrensrechtlichen Vorgaben festgesetzt. Die bloße Behauptung "die ermittelten Beträge entsprechen nicht den tatsächlichen Verhältnissen" stellen (selbst unter gleichzeitiger – erstmaliger - Vorlage der bezüglichen Ergebnisermittlung sowie der Erklärungen) keine neu hervorgekommenen Tatsachen dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten.

Auch die ins Treffen geführte Zusatzvereinbarung (zum Gesellschaftsvertrag) vom stellt keine – aus Sicht der Bf. – neue Tatsache dar. Diese Vereinbarung wurde von sämtlichen Mitunternehmern (Komplementären und Kommanditisten) der  KG unterschrieben und war daher der Bf. im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide am (ESt 2013 sowie USt 2013) unzweifelhaft bekannt.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmsantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe maßgebend (, 0126). Das von der Bf. nachträglich angeführte Vorbringen, das Finanzamt habe ein Musterrechnung als vorsteuerabzugsberechtigt anerkannt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Selbst bei Einhaltung dieser Frist, hätte es der Beschwerde jedoch nicht zu einem Erfolg verhelfen können, da diese Rechnung bereits Gegenstand der Außenprüfung vom 29.8 bis und somit der Bf. zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide jedenfalls bekannt war und folglich keine neue Tatsache im Sinne des in § 303 Abs. 1 BAO geregelten Wiederaufnahmetatbestandes begründet.

Die von der Bf. angeführten Tatsachen sind - aus deren Sicht und Wissensstand - nicht neu hervorgekommen, weshalb den Wiederaufnahmeanträgen keine Berechtigung zukam und die Beschwerden mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, als unbegründet abzuweisen waren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutsamen Rechtsfragen sind in der zitierten Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet. Die Voraussetzungen einer Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sind damit nicht gegeben.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


VwGH, Ra 2014/15/0058


ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100350.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at