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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.09.2019, RV/7100017/2018

Dienstbarkeits- oder Bestandvertragsgebühr bei Errichtung von Windenergieanlagen.


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Miterledigte GZ:
RV/7100015/2018
RV/7100016/2018
RV/7100014/2018

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0188. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7100017/2018-RS1
Dass die Benützung einer bestimmten Grundfläche nur zu einem bestimmten, im Vertrag genau definierten Zweck erfolgen darf, ist durchaus typisch für einen Bestandvertrag.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name, Adresse, vertreten durch Name, Adresse, über die Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 299 BAO vom der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Amxxxx schloss die "A" ("Pächter"), nunmehr B, mit xy betreffend Z, einen Pacht- und Servitutsvertrag ab.

Die relevanten Passagen aus dem Servitutsvertrag lauten:

"§ 1 GEGENSTAND

Der VERPÄCHTER ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke z, inneliegend der Liegenschaft Z
(im Folgenden kurz die GRUNDSTÜCKE genannt).

Gegenstand dieses Pachtvertrages sind die im Eigentum des VERPÄCHTERS befindlichen GRUNDSTÜCKE samt dem darüber befindlichen Luftraum. Die vom PÄCHTER für die Ausübung der Pacht- und Servitutsrechte gemäß § 2 und § 4 A in Anspruch genommene Fläche ist in der diesem Vertrag als wesentlicher Bestandteil angeschlossenen Plankopie (Beilage 1) rot schraffiert ausgewiesen. Sollten sich die ausgewiesenen Flächen im Zuge des Baus geringfügig (max. 20%) ändern, so erklärt sich der VERPÄCHTER ausdrücklich mit dieser Änderung einverstanden.

Der VERPÄCHTER verpachtet und übergibt und der PÄCHTER pachtet und übernimmt die
obig näher bezeichneten GRUNDSTÜCKE samt dem darüber befindlichen Luftraum, wie der VERPÄCHTER die GRUNDSTÜCKE zu besitzen und benützen berechtigt war. Mit dem Tag der Vertragsunterfertigung gehen daher Besitz, Nutzen und Vorteil, aber auch Lasten und Gefahren aus dem Pachtgegenstand auf den PÄCHTER über.

§ 2 VERTRAGSZWECK

Die GRUNDSTÜCKE dienen dem PÄCHTER zur Aufstellung, Errichtung, Verlegung und zum
Betrieb von Windkraftanlagen inkl. Montageplätzen (wie auf dem Plan gemäß Beilage 1),
Fundamenten, Trafostationen, Nieder- und Hochspannungskabeln, Datenleitungen,
Erdungsanlagen, und sonstigen dazugehörigen technischen Anlagenteilen der
Windkraftanlagen (im Folgenden kurz die "WlNDKRAFTANLAGEN" genannt; dieser Begriff
umfasst auch die eben angeführten Nebenpositionen). Der PÄCHTER ist im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und baubehördlichen Bewilligungen berechtigt, die
WlNDKRAFTANLAGEN zu errichten und alle Maßnahmen zu ergreifen, die er zum Betrieb
dieser WINDKRAFTANLAGEN erforderlich und nützlich hält. Der VERPÄCHTER wird den
PÄCHTER bei der Umsetzung bestmöglich unterstützen, allfällige für eine Bauführung
erforderliche Erklärungen abgeben und diesbezüglich notwendige Schriftstücke unterfertigen.

Entsprechend dem derzeitigen Planungsstand werden voraussichtlich WINDKRAFTANLAGEN mit einer Nabenhöhe von ca. 135 m und einem Rotordurchmesser von ca. 101 m (jeweils  +/- 20 m Toleranz je nach Typ der gewählten Anlage) zum Einsatz kommen.

Die WlNDKRAFTANLAGEN sollen dort nach deren Aufstellung und ggf. nach deren Ersatz durch neuere Anlagen über die Vertragsdauer kontinuierlich zur Stromerzeugung betrieben werden.

§ 3 SUPERÄDlFlKAT

Ob der GRUNDSTÜCKE werden sämtliche WlNDKRAFTANLAGEN (und sonstige
Bauwerke) in der erklärten Absicht der Parteien aufgeführt, dass diese nicht stets darauf
bleiben sollen und sohin nicht Bestandteil oder Zubehör der GRUNDSTÜCKE, sondern
vielmehr Gegenstand selbständigen Eigentums des PÄCHTERS werden (Superädifikat
gemäß § 435 ABGB).

Der VERPÄCHTER anerkennt das Eigentum des PÄCHTERS an den von ihm
aufzuführenden Superädifikaten. Der VERPÄCHTER,  ..., gibt weiters die Erklärung ab, einer Einreihung dieser Urkunde in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten Urkunden des Bezirksgerichtes X zum Zwecke der Ersichtlichmachung des Bestehens eines Bauwerkes im Sinne des § 435 ABGB zuzustimmen.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DES VERPÄCHTERS

A. Der VERPÄCHTER gewährt dem PÄCHTER ob den GRUNDSTÜCKEN das Recht
1) zur Aufstellung, Errichtung, von WINDKRAFTANLAGEN samt Montageplätzen,
Fundamenten und Trafostationen an den in der Beilage 1 gekennzeichneten Standorten.

2) notwendige Versorgungs-, Verbindungs- und Einspeiseleitungen zu und von den
WINDKRAFTANLAGEN zu verlegen.

3) jederzeit notwendige Zufahrten mit Fahrzeugen aller Art von den öffentlichen Straßen und landwirtschaftlichen Wegen im Eigentum des VERPÄCHTERS zu den WINDKRAFTANLAGEN durchzuführen. Dies gilt insbesondere für Zufahrten im Zuge des
Betriebs, des An- und Abtransports und der Aufstellung, des Umbaus und der Demontage
der WlNDKRAFTANLAGEN. Der PÄCHTER hat das Recht, die Zufahrt in Form eines
über die Nutzungsdauer der WlNDKRAFTANLAGEN permanenten Weges auszuführen.

4) zur Durchführung der Montagetätigkeiten der WlNDKRAFTANLAGEN.

5) die WlNDKRAFTANLAGEN zu betreiben, zu überprüfen, zu erneuern, umzubauen,
instandzuhalten und zu beseitigen.

6) für die oben genannten Tätigkeiten die gepachteten Flächen jederzeit durch die vom
PÄCHTER hierzu bestellten Personen zu betreten und zu befahren.

B. Der VERPÄCHTER verpflichtet sich,

1) von einem Eigentumswechsel einzelner, mehrerer oder sämtlicher seiner in diesem
Vertrag genannten GRUNDSTÜCKE den PÄCHTER im Voraus zu benachrichtigen und
die vertragsgegenständlichen Verpflichtungen vollinhaltlich an seine Rechtsnachfolger zu
übertragen.

2) den PÄCHTER rechtzeitig von beabsichtigten Arbeiten zu verständigen, durch welche die WINDKRAFTANLAGEN oder die verlegten Leitungen Schaden nehmen könnten und ihn diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

3) den Bestand und den Betrieb der genannten WINDKRAFTANLAGEN samt allen Arbeiten und Vorkehrungen in dem unter § 4 A. genannten Umfang zu dulden, und alles zu
unterlassen, was eine Beschädigung oder Störung der WlNDKRAFTANLAGEN zur Folge
haben könnte.

4) nichts zu unternehmen, was den geplanten WlNDKRAFTANLAGEN Schaden zufügt bzw. eine Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit zur Folge haben könnte.

5) den PÄCHTER bei der Einholung von benötigten Genehmigungen für die Aufstellung und den Betrieb von WINDKRAFTANLAGEN zu unterstützen, wobei dadurch ggf. anfallende Kosten vom PÄCHTER getragen werden.

6) Behördenauflagen, die nur durch den VERPÄCHTER umgesetzt werden können, auf
Kosten des PÄCHTERS umzusetzen.

7) die zur grundbücherlichen Einverleibung notwendigen Urkunden ordnungsgemäß zu
unterfertigen bzw. zur Verfügung zu stellen.

C. Der VERPÄCHTER ist berechtigt die dem PÄCHTER zur Errichtung der
WlNDKRAFTANLAGEN verpachteten GRUNDSTÜCKE nach deren Errichtung zur
landwirtschaftlichen Nutzung einem anderen Nutzer zur Verfügung zu stellen. Die Rechte
des PÄCHTERS aus diesem Vertrag dürfen dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden
und müssen sämtliche Pflichten des VERPÄCHTERS auch auf diese weiteren Nutzer der
GRUNDSTÜCKE nachweislich vertraglich überbunden werden, widrigenfalls der
VERPÄCHTER den PÄCHTER weiterhin schad und klaglos hält. Die Einräumung dieser
landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten hat derart ausgestaltet zu sein, dass den
landwirtschaftlichen Nutzern bei ordnungsgemäßer Ausübung ihrer Nutzungsrechte
keinerlei Ansprüche gegenüber dem PÄCHTER - welcher Art auch immer - zustehen.

D. 1.) Zur weiteren Besicherung des Betriebes der WlNDKRAFTANLAGEN des PÄCHTERS räumt der VERPÄCHTER für sich und seine Rechtsnachfolger dem PÄCHTER und
dessen Rechtsnachfolgern das dingliche Recht der Dienstbarkeit ein, auf dem(den) im
§1 näher bezeichneten GRUNDSTÜCKEN zwecks Errichtung der im § 2 näher
bezeichneten WlNDKRAFTANLAGEN und sonstigen Bauwerken die im § 4 A näher
definierten Servitutsrechte gemäß den übrigen in diesem Vertrag darauf bezug
nehmenden Bestimmungen auszuüben. Der PÄCHTER nimmt hiermit diese Dienstbarkeit
bindend an.

2.) Mit dem Tag der Vertragsunterfertigung gehen Besitz, Nutzen und Vorteil dieser
Dienstbarkeit aber auch Lasten und Gefahr aus dieser auf den PÄCHTER über.

3.) Diese Dienstbarkeit ist grundbücherlich sicherzustellen.

4.) Für die Einräumung dieser Dienstbarkeit erhält der VERPÄCHTER vom PÄCHTER als einmaliges Entgelt den Pauschalbetrag von € 1,-.

E. Der VERPÄCHTER erklärt sich mit einer allfälligen sicherungsweisen Abtretung der
Rechte und Ansprüche des PÄCHTERS aus dem Pachtvertrag einverstanden.

F. VERPÄCHTER und PÄCHTER erklären Vertragsannahme.

§ 5 PFLICHTEN DES PÄCHTERS

1) Der PÄCHTER kümmert sich um die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, zum Beispiel um die gewerberechtlichen Genehmigungen, und übernimmt die dafür anfallenden Kosten.

2) Der PÄCHTER kümmert sich um die Umsetzung von Behördenauflagen und trägt die
Kosten dafür. ln Ausnahmefällen gilt § 4 B. (6).

3) Flurschäden, die außerhalb der unmittelbaren Aufstellungsfläche der
WlNDKRAFTANLAGEN als Folge der Tätigkeiten des PÄCHTERS gemäß § 4 A.
entstehen - insbesondere im Zuge der Montagetätigkeiten - beseitigt der PÄCHTER auf
seine Kosten. Beseitigt der PÄCHTER allfällige Flurschäden nicht auf seine Kosten oder
vereinbaren die Parteien einvernehmlich die Durchführung der Beseitigung durch den -
VERPÄCHTER, so ersetzt der PÄCHTER dem VERPÄCHTER die Kosten der
Beseitigung dieser Flurschäden nach den Richtsätzen der K
bzw. deren Rechtsnachfolger.

4) Entschließt sich der PÄCHTER zur endgültigen Demontage einer WINDKRAFTANLAGE - entweder zum Ende des Vertrags oder schon davor, beseitigt er auf seine Kosten
sämtliche von ihm verursachten Flurschäden. Beseitigt der PÄCHTER allfällige
Flurschäden nicht auf seine Kosten oder vereinbaren die Parteien einvernehmlich die
Durchführung der Beseitigung durch den VERPÄCHTER, so ersetzt der PÄCHTER dem
VERPÄCHTER die Kosten der Beseitigung dieser Flurschäden nach den Richtsätzen der
K bzw. deren Rechtsnachfolger. Die unter der ursprünglich
vorhandenen Grundoberfläche eingebrachten Einbauten, das sind insbesondere das
Fundament und die Verkabelungen, müssen vom PÄCHTER allerdings nur bis zu einer
Tiefe von einem Meter unter der Erdoberfläche entfernt werden. Die Oberfläche wird mit -
qualitativ dem ursprünglichen Erdreich entsprechendem - Erdreich überdeckt, so daß
eine Erdoberfläche wieder hergestellt wird, die der übrigen Erdoberfläche vergleichbar ist.
Alle über der Grundoberfläche errichteten Anlagenteile werden vom PÄCHTER
vollständig demontiert.

5) Der PÄCHTER verpflichtet sich, spätestens 2 Jahre nach der endgültigen Stilllegung der WlNDKRAFTANLAGEN, diese zu entfernen.

§ 6 VERTRAGSDAUER

Der vorliegende Vertrag beginnt am xxx und wird auf unbestimmte Dauer
geschlossen. Dieser Bestandvertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch
eingeschriebenen Brief aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung gilt das Datum der Postaufgabe des Kündigungsschreibens.
Der VERPÄCHTER verzichtet auf die Dauer von 45 (fünfundvierzig) Jahren auf das Recht
der Aufkündigung dieses Bestandverhältnisses, sodass eine rechtswirksame Kündigung
erstmals zum ausgesprochen werden kann. Festgehalten wird, dass der VERPÄCHTER berechtigt ist, diesen Vertrag aus wichtigem Grund sofort aufzulösen, wenn der PÄCHTER mit der Bezahlung des Bestandzinses (§ 7) länger als zwei Monate nach dessen Fälligkeit zur Gänze oder teilweise in Rückstand gerät und diesen Rückstand trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist nicht bezahlen sollte.

Sonderkündigungsrechte: Der PÄCHTER ist berechtigt, diesen Vertrag vorzeitig zum Ablauf des 5. (fünften) Vertragsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes aufzukündigen, wenn - aus welchen Gründen auch immer (etwa weil die behördlichen Bewilligungen für die Errichtung und zum Betrieb der WlNDPARKANLAGEN nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden) - bis zu diesem Zeitpunkt noch keine einzige WINDKRAFTANLAGE auf den GRUNDSTÜCKEN errichtet wurde (Sonderkündigungsrecht des PÄCHTERS). Sollte der PÄCHTER von diesem
Sonderkündigungsrecht nach 5 Jahren keinen Gebrauch machen, jedoch noch keine einzige WlNDKRAFTANLAGE errichtet sein (und sohin auch noch kein Bestandzins nach § 7 zur Zahlung fällig), so wird für die Dauer von 2 Jahren ein jährlicher Pachtzins von EUR 1000,- (prozentueile Anpassung lt. § 7 zuzüglich USt) vereinbart. Zum Ablauf des 7. (siebenten) Vertragsjahres ist jede Vertragspartei berechtigt, diesen Vertrag vorzeitig unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes aufzukündigen, wenn - aus welchen Gründen auch immer - bis zu diesem Zeitpunkt noch keine einzige WlNDKRAFTANLAGE auf den GRUNDSTÜCKEN errichtet wurde (Sonderkündigungsrecht beider Vertragsparteien).

Schließlich halten die Vertragsparteien ihr einvernehmliches Verständnis fest, dass sie sich um eine einvernehmliche vorzeitige Auflösung dieses Vertrages bemühen werden, sobald unzweifelhaft und rechtskräftig feststeht, dass die geplanten WlNDKRAFTANLAGEN auf den Grundstücken nicht entwickelt bzw errichtet werden können oder der PÄCHTER endgültig von einer solchen Errichtung Abstand nimmt.

Beide Vertragsparteien verzichten in diesen Fällen wechselseitig auf die Geltendmachung
aller wie auch immer gearteter Ansprüche.

Der VERPÄCHTER erklärt sich damit einverstanden, dass das Bestandrecht des
PÄCHTERS nach den Bestimmungen dieses Vertrages im Lastenblatt der Liegenschaft Z einverleibt werde und verpflichtet sich, alle hiefür erforderlichen Erklärungen abzugeben, die dafür nötig sind, dass das Bestandrecht des PÄCHTERS einverleibt werden kann.

Nach Beendigung des Pachtverhältnisses, zu welchem Zeitpunkt auch immer, wird der
PÄCHTER die GRUNDSTÜCKE geräumt an den VERPÄCHTER übergeben. Es gelten die
oben genannten Pflichten des PÄCHTERS.

§ 7 BESTANDZINS

1. Als jährlich zu entrichtender Pachtzins hat der PÄCHTER dem VERPÄCHTER


a) 0,20 % der Gutschrift der Abrechnungsstelle, des Netzbetreibers oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU), an das der PÄCHTER den mittels der
WlNDKRAFTANLAGEN erzeugten Strom liefert, für Strom aus den errichteten
WINDKRAFTANLAGEN zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer spätestens jeweils am
01.03. jeden Jahres für das Vorjahr zu zahlen, wenn sich die Fundamente der
WINDKRAFTANLAGEN zu 100 % auf den GRUNDSTÜCKEN des VERPÄCHTERS
befinden. Befinden sie sich nicht zu 100 % darauf, so vermindert sich dieser Teil des
Pachtzinses um den Prozentsatz der Fundamentflächen, die sich nicht auf den
GRUNDSTÜCKEN des VERPÄCHTERS befinden (Beispiel: nur 20 % der
Fundamentflächen befinden sich auf den GRUNDSTÜCKEN des VERPÄCHTERS, die
restlichen 80 % auf Grundstücken anderer Eigentümer, so beträgt der Pachtzins dieses
Punktes 1a: 0,20 x 0,20 = 0,040 % der Gutschrift der Abrechnungsstelle, des
Netzbetreibers oder EVUs) und zusätzlich

b) 0,20 % der Gutschrift der Abrechnungsstelle, des Netzbetreibers oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU), an das der PÄCHTER den mittels der
WlNDKRAFTANLAGEN erzeugten Strom liefert, für Strom aus den errichteten
WlNDKRAFTANLAGEN zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer spätestens jeweils am
01.03. jeden Jahres für das Vorjahr zu zahlen, wenn sich die Montageplätze zu 100 %
auf den GRUNDSTÜCKEN des VERPÄCHTERS befinden. Befinden sie sich nicht zu
100 % darauf, so vermindert sich dieser Teil des Pachtzinses um den Prozentsatz der
Montageplätze, die sich nicht auf den GRUNDSTÜCKEN des VERPÄCHTERS befinden
(Beispiel: nur 40 % der Montageplätze befinden sich auf den GRUNDSTÜCKEN des
VERPÄCHTERS, die restlichen 60 % auf Grundstücken anderer Eigentümer, so beträgt
der Pachtzins dieses Punktes 1b: 0,20 x 0,40 = 0,080 % der Gutschrift der
Abrechnungsstelle, des Netzbetreibers oder EVUs) und zusätzlich

c) 0,10 % der Gutschrift der Abrechnungsstelle, des Netzbetreibers oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU), an das der PÄCHTER den mittels der WlNDKRAFTANLAGEN erzeugten Strom liefert, für Strom aus den errichteten
WINDKRAFTANLAGEN zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer spätestens jeweils am
01.03. jeden Jahres für das Vorjahr zu zahlen, wenn sich die Kreisflächen, die sich aus
einer Normalprojektion auf den Boden der von den Flügeln der WlNDKRAFTANLAGEN
überstrichenen Fläche ergeben, zu 100 % auf den GRUNDSTÜCKEN des
VERPÄCHTERS befinden. Befinden sie sich nicht zu 100 % darauf, so vermindert sich
dieser Teil des Pachtzinses um den Prozentsatz der Kreisflächen, die sich nicht auf den
GRUNDSTÜCKEN des VERPÄCHTERS befinden (Beispiel: nur 40 % der Kreisflächen
befinden sich auf GRUNDSTÜCKEN des VERPÄCHTERS, die restlichen 60 % auf
Grundstücken anderer Eigentümer, so beträgt der Pachtzins dieses Punktes 1c: 0,10 x
0,40 = 0,040 % der Gutschrift der Abrechnungsstelle, des Netzbetreibers oder EVUs)
und zusätzlich

d) 0,0001 % je m2 der Gutschrift der Abrechnungsstelle, des Netzbetreibers oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU), an das der PÄCHTER den mittels der
WINDKRAFTANLAGEN erzeugten Strom liefert, für Strom aus den errichteten
WlNDKRAFTANLAGEN zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer spätestens jeweils am
01.03. jeden Jahres für das Vorjahr für die Zuwegung zu zahlen. (Beispiel: Befinden sich
300 m2 Zuwegungsflächen auf GRUNDSTÜCKEN des VERPÄCHTERS, so beträgt der
Pachtzins dieses Punktes 1d: 0,0001% x 300 m2 = 0,03 % der Gutschrift der
Abrechnungsstelle, des Netzbetreibers oder EVUs).

Für die Gutschrift wird der Mittelwert des Stromertrages aller WlNDKRAFTANLAGEN,
welche in der KG Petronell- Carnuntum durch den PÄCHTER errichtet werden, herangezogen.

2. Die Gutschrift für den Strom aus WlNDKRAFTANLAGEN beginnt mit der Stromlieferung
und endet, sobald kein Strom mehr von der jeweiligen WINDKRAFTANLAGE geliefert;
wird.

3. Mit der Bezahlung des Pachtzinses hat der VERPÄCHTER gegenüber dem PÄCHTER
aus dem Titel der Einräumung von Rechten und der Übernahme von Verpflichtungen aus
diesem Vertrag keine wie immer gearteten Entgeltansprüche mehr.

§ 8 HAFTUNG

Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des PÄCHTERS gestellt werden, verpflichtet sich der PÄCHTER, den VERPÄCHTER schad- und klaglos zu halten.

§ 9 RECHTSNACHFOLGE

1.) Der Vertrag geht beiderseits mit allen Rechten und Pflichten auf die Rechtsnachfolger
über. Dem PÄCHTER wird das ausdrückliche Recht eingeräumt, sämtliche Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte Personen zu übertragen.

§ 10 AUFSANDUNG

...."

Mit Bescheid vom , gerichtet an die "Name", setzte das Finanzamt die Gebühr für das Rechtsgeschäft gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 mit 2% vom Wert des bedungenen Entgelts in Höhe von 11.727,55 € mit 234,55 € fest.

Mit Schriftsatz vom  wurde bekannt gegeben, dass sämtliche Windkraftanlagen des Windparks XYZ per an die ABC verkauft worden seien.

Alle Verpächter hätten einer Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Pächters an Dritte schon vorab im Vertrag ausdrücklich zugestimmt. Da die Vertragsurkunden unverändert geblieben seien, sei aus Sicht der B auch kein daraus resultierender gebührenrechtlicher Tatbestand ausgelöst worden.

Die verbleibende A sei ohne die erwähnten verkauften drei österreichischen Windparks zum Stichtag auf die B up-stream verschmolzen worden.

Mit Bescheid gemäß § 299 BAO vom  , gerichtet an die "Name"  hob das Finanzamt in der Folge den Gebührenbescheid vom "antragsgemäß" auf und erließ am  einen neuen, identischen Bescheid an die "ABC".

Dagegen wurde am  von der ABC Bescheidbeschwerde eingebracht und beantragt, gegenständlichen Vertrag als Bestandvertrag zu beurteilen, zumal die Dienstbarkeit lediglich von untergeordneter Bedeutung sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , gerichtet an die ABC, wurde "die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom " als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom wurde von der ABC Vorlageantrag eingebracht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , gerichtet an die ABC, hob das Finanzamt den angefochtenen Gebührenbescheid vom auf, da der Beschwerdeführer nicht Gebührenschuldner des dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes sei. "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Firma ABC, .... gegen Gebührenbescheid vom ."

Gleichzeitig wird mit Aufhebungsbescheid vom , gerichtet an die ABC, gemäß § 299 BAO die Beschwerdevorentscheidung vom zu Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid vom aufgehoben, "da der Beschwerdeführer, die Käuferin des gegenständlichen Windparks, nicht Gebührenschuldner des dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts ist".

Somit besteht hinsichtlich der ABC keine Forderung mehr.

Mit Aufhebungsbescheid vom , gerichtet an "Name" wird der "Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom des Gebührenbescheid vom zu Pacht- u. Servitutsvertrag, Z" gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.

Gegen diesen letztgenannten Aufhebungsbescheid wurde wiederum am Bescheidbeschwerde eingebracht und beantragt, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und den Aufhebungsbescheid des Finanzamtes zur Gänze zu beheben.

Ausschließlich der letztgenannte Aufhebungsbescheid vom ist Gegenstand vorliegenden Verfahrens.

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch übermittelten Aktenteile des Bemessungsaktes des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie Einsichtnahme in das Firmenbuch.

3. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 (GebG) unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes einer Gebühr von 2 v.H..

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen einer Gebühr von 1 v.H..

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a  GebG  sind zur Entrichtung der Gebühren bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet.

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Gegenständlicher Servitutsvertrag vom xxxx wurde von der "A" als Pächterin  unterfertigt.

Wie im Sachverhalt ausgeführt gaben die Bf bzw die ABC mit Schreiben vom  bekannt, dass sämtliche Windkraftanlagen des Windparks XYZ per an die ABC verkauft worden seien. Da die Vertragsurkunden unverändert geblieben seien, sei aus Sicht der B auch kein daraus resultierender gebührenrechtlicher Tatbestand ausgelöst worden und die verbleibende A ohne die erwähnten verkauften drei österreichischen Windparks gleichzeitig auf die B verschmolzen worden.

Wie die Bf folgerichtig festgestellt hat, hat dies auf gegenständlichen Vorgang keinerlei Auswirkungen, zumal Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am xxxx die "A" war, welche somit in diesem Zeitpunkt auch Gebührenschuldnerin war. Der Bescheid betreffend Rechtsgebühren vom wurde somit korrekt an die B als Rechtsnachfolgerin der A zugestellt. Der Verkauf erfolgte nahezu fünf Jahre später.

Das Finanzamt trachtete offensichtlich in gegenständlichem Verfahren, den korrekten Rechtsbestand wieder herzustellen, den Bescheid vom wieder aufleben zu lassen und die darauffolgenden irrigen Bescheide zu beseitigen.

Vorab ist festzustellen, dass das h.o. Gericht in gegenständlichem Fall lediglich über den Aufhebungsbescheid vom , gerichtet an "Name" womit der "Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom des Gebührenbescheid vom zu Pacht- u. Servitutsvertrag, Z" gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben wird, zu entscheiden hat.

Alle anderen Verfahren betreffen überdies eine andere Partei, nämlich die ABC.

Wenn die Bf daher in der Beschwerde unter Hinweis auf § 300 BAO vorbringt, gemäß § 300 Abs.1 BAO dürften die Abgabenbehörden ab dem Zeitpunkt der Einbringung von Bescheidbeschwerden in den Fällen des § 262 Abs.2 bis 4 BAO und somit auch ab Einbringung des Vorlageantrages beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheide weder abändern noch aufheben, so trifft dies auf gegenständlichen Fall nicht zu, weil es sich nicht um das gleiche Verfahren handelt, sondern um das Verfahren der ABC. Im Übrigen entfaltet § 300 Abs.1 BAO erst ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) an das Verwaltungsgericht bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) seine Wirksamkeit.

Weiters wendet die Bf inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.

Durch die von der Behörde gewählte Vorgehensweise beginne keine neue Rechtsmittelfrist für den nunmehr rechtlich maßgeblichen Gebührenbescheid zu laufen, sondern sei diese vielmehr schon lange abgelaufen. Erschwerend komme hinzu, dass sich durch das Wiederaufleben des alten Bescheides auch der Gebührenschuldner rückwirkend wieder ändere und die vorgeschriebenen Gebühren von der WPA inzwischen bereits entrichtet worden seien.

Außerdem verstoße die belangte Behörde mit der Erlassung des Aufhebungsbescheides gegen den bei Ermessensausübung zu berücksichtigenden Grundsatz von Treu und Glauben.

Dazu ist zu sagen, dass sich der  Bescheid vom betreffend Rechtsgebühren zwar nicht wegen des Adressaten als rechtswidrig erweist, jedoch erweist sich der Spruch durch Heranziehung der falschen Tarifpost inhaltlich als rechtwidrig, womit seine Aufhebung durch den Bescheid gemäß § 299 BAO vom zu Recht erfolgt ist.

In gegenständlichem Beschwerdefall steht in Streit, ob das Rechtsgeschäft der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 9 GebG oder der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG unterliegt.

Die Gebührentatbestände des § 33 GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechts. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (vgl. , mwN). Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand ist das Gesamtbild und nicht einzelne Sachverhaltselemente maßgebend (vgl. Zl. 51/79, Slg. 5505/F).

Ergibt sich der Charakter eines Vertrages als Mischvertrag, so ist, wenn ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente enthält – dieser gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand sind das Gesamtbild und nicht einzelne Sachverhaltselemente maßgebend (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 9 zu § 15 GebG mit Judikaturhinweisen).

Nach § 472 ABGB wird durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer (in der Regel einer Liegenschaft) verbunden, zum Vorteil eines anderen, nämlich des Berechtigten, in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht. Ein Servitut liegt nur vor, wenn die Hauptpflicht des Eigentümers des belasteten Grundstücks in einer Duldung oder Unterlassung besteht, nicht aber bei einer ausschließlichen Verpflichtung zu einer positiven Leistung (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 1 zu § 33 TP 9 GebG unter Hinweis auf z).

Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen Grunddienstbarkeiten, wenn das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft ist (§ 473 ABGB), und persönlichen Dienstbarkeiten. Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (herrschendes Grundstück) zu. Zu den Grunddienstbarkeiten zählen die Hausservituten und die Feldservituten (Fahrtrecht etc).

Als persönliche Servituten kennt das bürgerliche Recht das Gebrauchsrecht, die Fruchtnießung und das Wohnungsrecht. So ist das Recht der Fruchtnießung ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht (§ 472 ABGB).

Unregelmäßige Dienstbarkeiten sind Dienstbarkeiten, die ihrem Inhalt nach Realservituten sind, aber bloß einer bestimmten Person eingeräumt werden (vgl. Fellner, aaO, Rz 3 zu § 33 TP 9 GebG unter Hinweis auf ).

Ein Recht der vorübergehenden "Inanspruchnahme" bestimmter Grundflächen zur Ausführung von Arbeiten an einer Rohrleitung stellt eine Dienstbarkeit iSd § 33 TP 9 GebG dar. Die Auffassung, eine Dienstbarkeit an einem Grundstück sei "schon ihrer Natur nach eine auf Dauer angelegte Berechtigung", ist unrichtig: Aus § 527 ABGB geht eindeutig hervor, dass eine Servitut auch auf eine beschränkte Zeit eingeräumt werden kann, sodass die Dienstbarkeit durch Zeitablauf zum Erlöschen kommt. Dem Zeitablauf steht dabei etwa eine auflösende Bedingung gleich (, 94/16/0104).

Die den Eigentümer der dienenden Grundstücke betreffenden Duldungs- und Unterlassungsverpflichtungen wie etwa die Duldung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung von Leitungsanlagen, des Begehens und Befahrens des dienstbar gemachten Grundstreifens, des Entfernen von Boden- und Pflanzenhindernissen, des Freihaltens von Bewuchs sowie die dafür zugestandene Art der Entschädigung sind als typischer Inhalt von Leitungsdienstbarkeiten anzusehen (vgl. ).

Nach § 481 ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , VwSlg. 2145/F, ausgeführt hat, setzt § 33 TP 9 GebG den Erwerb einer Dienstbarkeit durch eine Partei nicht voraus. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung unterliegt schon die entgeltliche Einräumung des Titels zum Erwerb der dort festgesetzten Rechtsgeschäftsgebühr. Dieser Titel kann aber gemäß § 480 ABGB auch durch Vertrag begründet werden. Liegt ein gültiger Rechtstitel zum Erwerb einer Dienstbarkeit vor, dann kann die Einverleibungsbewilligung jederzeit nachgeholt und der Grundeigentümer sogar im Klagewege zur Ausstellung einer solchen Bewilligung verhalten werden. Daraus folgt, dass es bei der gebührenrechtlichen Behandlung einer vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit auf deren Verbücherung nicht ankommt (vgl. ), wobei in gegenständlichem Fall eine solche vertraglich vorgesehen ist.

§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG ordnet an, dass jedenfalls alle Miet- oder Pachtverträge, die nach den Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB zu beurteilen sind, darüber hinaus aber auch jene Verträge, die an sich zwar den Tatbestand des § 1090 ABGB erfüllen, aber in der Literatur oder Rechtsprechung verschiedentlich wegen Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen nicht als Bestandverträge gewertet werden, der Gebühr unterliegen (vgl. die ErläutRV zur Neufassung des § 33 TP 5 GebG durch die Novelle BGBl. Nr. 668/1976, 338 BlgNR XIV. GP 11). Der Bestandvertrag besteht in der Überlassung einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis. Bei einem Mietvertrag wird die in Bestand gegebene Sache (ohne weitere Bearbeitung) zum Gebrauch, beim Pachtvertrag zur Benützung "durch Fleiß und Mühe" überlassen (vgl. ).

Über den Bestandvertrag im Sinne des bürgerlichen Rechts hinaus wird der gebührenrechtliche Tatbestand im Abs. 1 leg. cit. auf sonstige Verträge ausgedehnt, die eine Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 1090 ABGB zum Inhalt haben (vgl. die zitierte RV). Als solche sonstigen Verträge sind Verträge anzusehen, die sich ihrem Wesen nach "als eine Art Bestandvertrag" darstellen, daher Verträge, die zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen, die aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als "Bestandverträge" im weiteren Sinn anzusprechen sind (vgl. ).

Gemäß § 1096 Abs. 1 ABGB hat ein Vermieter oder Verpächter die Sache dem Bestandnehmer in brauchbarem Zustand zu übergeben und in diesem Zustand zu erhalten, was ein positives Tun indiziert.

Ein Mietvertrag kommt als Konsensualvertrag mit der Einigung darüber zustande, dass ein bestimmter (bestimmbarer) Mietgegenstand gegen einen bestimmten (bestimmbaren) Mietzins auf eine bestimmte (bestimmbare) Zeit zum Gebrauch überlassen werden soll, wobei die Gebrauchsüberlassung auch mit unbestimmtem Endtermin erfolgen kann. Der Gebrauch muss kein ausschließlicher sein, auch die Überlassung der Mitbenützung einer Sache kann Gegenstand eines Mietvertrages sein. Es ist also kein Erfordernis der Miete, dass sich der gemietete Gegenstand im alleinigen unmittelbaren Besitz des Mieters befindet ().

Im gegenständlichen Fall enthält der Pacht- und Servitutsvertrag zwar (auch) Formulierungen wie sie für die Einräumung einer Dienstbarkeit typisch sind. So enthält § 4 die Regelungen, wonach der Verpächter dem Pächter das Recht zur Aufstellung der Windkraftanlagen, zur Verlegung der notwendigen Leitungen, die jederzeitige notwendige Zufahrt mit Fahrzeugen aller Art insbesondere im Zuge des Betriebes, des An- und Abtransportes und der Aufstellung, des Umbaus und der Demontage der Windkraftanlagen einräumt, weiters zur Durchführung von Montagetätigkeiten, sowie die Windkraftanlagen zu betreiben, zu überprüfen, zu erneuern, umzubauen, instand zu halten und zu beseitigen.

Dies stellt aber nicht den Hauptregelungsinhalt des Vertrages dar.

Primärer Zweck des Vertrages ist die Überlassung bestimmter, im Eigentum der Verpächter stehender Grundflächen zur Benützung durch die Bf., zur Aufstellung, Errichtung, Verlegung und zum Betrieb von Windkraftanlagen inkl. Montageplätzen (wie auf dem Plan gemäß Beilage 1), Fundamenten, Trafostationen, Nieder- und Hochspannungskabeln, Datenleitungen, Erdungsanlagen, und sonstigen dazugehörigen technischen Anlagenteilen der Windkraftanlagen. Die Windkraftanlagen sollen dort nach deren Aufstellung und ggf. nach deren Ersatz durch neuere Anlagen über die Vertragsdauer kontinuierlich zur Stromerzeugung betrieben werden.

Dass die Benützung einer bestimmten Grundfläche nur zu einem bestimmten, im Vertrag genau definierten Zweck erfolgen darf, ist durchaus typisch für einen Bestandvertrag.

Auch die Regelung in § 4 B 1) des Vertrages die vertragsgegenständlichen Verpflichtungen vollinhaltlich auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen, sprechen für das Vorliegen eines Bestandvertrages. Bei einer offensichtlichen Dienstbarkeit würde es keiner vertraglichen Überbindung auf einen allfälligen Rechtsnachfolger bedürfen.

Der Bf. ist zu folgen, dass die Gebrauchsüberlassung bestimmter Flächen zu einem bestimmten Zweck das Wesen eines Bestandvertrages gemäß §§ 1090 ff ABGB ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Beispiel in einem Erkenntnis ausgesprochen, dass bei einem Vertrag mit dem

- dem Beschwerdeführer gegen Entgelt gestattet wird, eine bestimmte Antennenanlage zur Programmabstrahlung zu benützen und

- der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht alleine das Betriebsrisiko trägt,

ein lupenreiner Bestandvertrag vorliegt.

Ähnlich ist gegenständlicher Vertrag zu beurteilen, wonach der Pächter das Betriebsrisiko trägt. (Vgl. etwa § 5, Pflichten des Pächters.)

Wirtschaftlicher Zweck vorliegenden Vertrages ist ganz offensichtlich die Grundflächen im Sinne einer vordefinierten und genau bezeichneten Erwerbsgelegenheit zu nützen (vgl. § 2 des Vertrages) und handelt es sich bei den Grundflächen um taugliche Pachtobjekte, die geeignet sind, durch Errichtung der Windkraftanlagen einen Ertrag zu erwirtschaften.

Nach dem Gesamtbild der getroffenen Vereinbarungen und dem dargelegten wirtschaftlichen Zweck ist der Bf. zu folgen, dass hier keine Verträge über die Einräumung einer Dienstbarkeit iSd § 33 TP 9 GebG, sondern Bestandverträge iSd § 33 TP 5 GebG vorliegen.

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei der unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 nicht ausschlaggebend (Ritz, BAO6, zu § 299, Rz 9f).

Nach dem oben Gesagten erweist sich der Bescheid vom hinsichtlich der Heranziehung einer falschen Tarifpost inhaltlich als rechtwidrig, womit seine Aufhebung durch den Bescheid gemäß § 299 BAO vom zu Recht erfolgt ist.

Dem Beschwerdebegehren war daher zu entsprechen und der Aufhebungsbescheid vom aufzuheben. Der Bescheid vom , womit der Gebührenbescheid vom aufgehoben wurde, gehört somit wieder dem Rechtsbestand an.

Hinsichtlich eines Antrages auf mündliche Verhandlung in eventu bzw. "gegebenenfalls" ist zu sagen, dass die BAO bedingte Verhandlungsanträge nicht vorsieht, womit der Antrag der Beschwerdeführerin somit unwirksam war (vgl. hiezu und ).

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hinsichtlich der Anwendung des § 299 BAO stützt sich das BFG auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des VwGH. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dazu keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Die grundsätzliche Abgrenzung zwischen einem Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG und einem Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit iSd § 33 TP 9 GebG ist durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes hinreichend geklärt und konnte die im Einzelfall getroffenen Vereinbarung an Hand dieser Kriterien rechtlich beurteilt werden, weshalb auch hier die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
Zitiert/besprochen in
Fuchs in AFS 2019/6, 210
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100017.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at