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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.11.2019, RV/6100289/2019

Einbringung einer Beschwerde durch einen Steuerberater, ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100289/2019-RS1
Soll eine Vorlageantrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff des Schriftsatzes der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies allein weder eine Berufung auf eine Bevollmächtigung dar.
RV/6100289/2019-RS2
Versäumt es eine Person, im Vorlageantrag darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt der Vorlageantrag als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung des Vorlageantrags nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri hinsichtlich des Antrags der EF, auf Entscheidung über die Beschweidbeschwerde betreffend Haftungsbescheid Lohnsteuer 2009-2011, DB 2009-2011 und DZ 2009-2011 in der Rechtsache ÖÖ beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird mangels Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgegenständlich ist die mit eingebrachte Beschwerde (Vorlage) gegen die im Spruch genannten Bescheide; Zustellung . In der Beschwerde wurde eine direkte Vorlage an das BFG beantragt. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom  die Bf. von der Vorlage an das BFG verständigt und das Formular "Beschwerdevorlage" in das elektronische System eingescannt. Angefügt waren die Aktenteile des vorhergegangen Verfahrens zu RV/ffff/2013 v. , nicht aber die angefochtenen Bescheide und die Beschwerde des gegenständlichen Verfahrens selbst. Diese wurden erst mit nachgereicht, die 3-Monatsfrist war abgelaufen.

Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war die Beschwerde durch Beschluss vom , RV/6100694/2015 sohin zurückzuweisen; vgl Fischerlehner, Abgaben­verfahren2, § 262 Anm 3. Die Verwaltungsgerichte haben nach Art. 133 B-VG sowie ausdrücklich nach § 31 Abs. 1 VwGVG ("Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss") entweder mittels Erkenntnis oder mittels Beschluss zu entscheiden (vgl. etwa auch , Rn 9.6.). Im Einklang mit der Rsp des BFG  war sohin ein Beschluss zu erlassen, vgl ; auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Einklang mit Art 274 Abs 3 BAO verzichtet werden, weil die 3-Monatsfrist jedenfalls abgelaufen ist und auch die mündliche Verhandlung daran nichts ändern könnte.

Nunmehr ist neuerlich zu entscheiden, da die belangte Behörde eine BVE erlassen hat und mit (fristgerecht) ein Vorlageantrag eingebracht wurde.

Erwägungen

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Die Bescheidbeschwerde hat gemäß § 250 Abs 1 BAO zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenbe­rechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personen­gesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich gemäß Abs 2 nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 83 Abs 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie zB Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.

§ 88 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufs­gesetz (Fassung vom ) lautet:

"Beruft sich ein Berufsbe­rechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."

§ 260 Abs 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevor­entscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristge­recht eingebracht wurde."

Gemäß § 264 Abs 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevor­entscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungs­gericht gestellt werden (Vorlage­antrag). Zur Einbringung eines Vorlage­antrages ist gemäß Abs 2 befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevor­entscheidung wirkt.

Für Vorlageanträge ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristge­rechte Einbringung) gemäß § 264 Abs 4 lit e) BAO sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß Abs 5 dem Verwaltungs­gericht.

Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlage­antrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl 03/0641/80; , 82/10/0087; , 81/10/0077).

Im vorangegangenen Verfahren (Beschwerde bzw. Vorlageantrag gegen dieselben Bescheide) wurde der Berater durch E-Mail darauf hingewiesen, dass bei jeder Prozesshandlung anzugeben sei ob er beauftragt und berechtigt ist, für einen Dritten einzuschreiten. Dies wurde mittels E-Mail nachgeholt, weil er sowohl die Beschwerde als auch den Vorlageantrag unzweifelhaft in eigenen Namen eingebracht hat. Anschließend wurde er darauf hingewiesen, dass die Eingabe mittels E-Mail rechtsunerheblich ist. Danach wurde ein Fax eingebracht. Nach Einbringung des Faxes wurde er darauf hingewiesen, dass dies unterschrieben sein muss. Auch dies wurde durch den Berater danach verbessert. In Telefonaten wurde er überdies über die verfahrensrechtlichen Bestimmungen aufgeklärt. Es  wurde auch telefonisch betont, dass jede Prozesshandlung diese Umstände berücksichtigen muss, sodass der Berater sich zumindest auf die berufsrechtlichen Vorschriften berufen muss, sonst wird die Prozesshandlung als im eigenen Namen eingebracht behandelt. Es darf sohin davon ausgegangen werden, dass er in Kenntnis darüber gesetzt wurde, welche Verfahrenshandlungen zu setzen sind, um Rechtswirkungen für einen möglichen Vertretenen zu erzeugen; s auch Klumpner, BFGjournal 2019, 273.

Im neuerlichen Vorlageantrag vom verzichtet der Berater wiederum auf jeglichen Hinweis, für wen er handelt; sohin ist - objektiv betrachtet - dieses Schreiben im eigenen Namen eingebracht worden.

Der Vorlageantrag vom wurde nämlich von der Öö als Einschreiter eingebracht und für diese von KGG unterfertigt. 
Anders als im vorhergehenden Verfahren, das mit entsprechender Mühewaltung des Richters dazu geführt hat, dass der Vertreter letztendlich doch erklärt hat hinsichtlich der Beschwerde jemanden zu vertreten, ist dem neu eingebrachten Vorlageantrag wieder kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis, einen Auftrag oder eine Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung enthalten, obwohl der Berater nachweislich über die Rechtsfolgen aufgeklärt wurde. Auch ein Vermerk wie zB "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht ausgewiesen", der ausreichend wäre, um den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu ersetzen ( ), fehlt. Die Worte "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft", die ebenfalls als wirksame Berufung auf die Bevollmächtigung genügen würden ( ), finden sich im gegenständlichen Vorlageantrag ebenfalls nicht.

Selbst eine Wendung wie "vertreten durch ...", die ohnedies nicht zwingend auf eine erteilte Bevollmächtigung schließen lassen würde ( ; , 5 Ob 1020/93; , 5 Ob 1022/96), ist in der Eingabe nicht enthalten.

Da ändert es auch nichts, wenn im Betreff des Vorlageantrags der Name des Bescheidadressaten, dessen Steuernummer  ange­geben wird, so dient dies lediglich zur Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (s . RV76101073). Der Betreff allein lässt nicht darauf schließen, dass für die darin genannte Person eingeschritten wird, wenn sich dies aus dem Inhalt des Schreibens nicht ergibt. Im Vorlageantrag wird regelmäßig das Wort "Wir" verwendet, sodass eine Zurechnung an einen Dritten objektiv nicht möglich ist.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom , 86/13/0175, zur Frage, wem das Schreiben einer Steuerberatungs­gesellschaft zuzurechnen ist, aus:

"Der Betreff eines Schreibens enthält regelmäßig einen Hinweis auf die Angelegenheit, die Gegenstand des Schreibens ist. Dies kann in verschiedener Weise, insbesondere durch Bezugnahme auf ein Schriftstück oder durch die Bezeichnung einer (Rechts-)Sache oder einer Person oder durch Kombination solcher Bezeichnungen erfolgen.

Der Betreff eines Schreibens kann auch Aufschluß darüber geben, wem das Schreiben zuzurechnen ist. Dies vor allem dann, wenn das Schreiben von einem Parteienvertreter stammt, der es namens der von ihm vertretenen Partei einbringt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, in wessen Namen er dabei handelt. Eine solche Zurechnungsfunktion kommt jedoch dem Betreff eines Schreibens nur dann zu, wenn das Schreiben auch seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß im Betreff der Name des Einschreiters bzw. jener Person aufscheint, für die eingeschritten wird.

Diese Einschränkung ist deswegen geboten, weil im Betreff auch der Name einer Person aufscheinen kann, der geeignet erscheint, die (Rechts)Sache zu bezeichnen, ohne eine Aussage über den Einschreiter zu treffen. Als Beispiel sei der Name einer Person angeführt, die zwar einen bestimmten Anspruch vermittelt, selbst aber nicht anspruchsbe­rechtigt ist.

Im Beschwerdefall schienen im Betreff der Fristverlängerungsansuchen Steuernummer und Firma jener KG auf, für deren Abgabenschuldigkeiten die Beschwerdeführerin zur Haftung herangezogen worden war. Beide Angaben enthielt auch der Haftungs­bescheid. Aus dem Inhalt der Ansuchen war klar ersichtlich, daß sie sich auf die beabsichtigte Anfechtung des Haftungs­bescheides bezogen.

Auch das Finanzamt war sich darüber im klaren, daß die von ihm bescheidmäßig verlängerte Rechtsmittel­frist die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Haftungs­bescheid betraf. Dies wurde in den Fristverlängerungs­bescheiden eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Bei dieser Sachlage konnte der Betreff allein nicht als zweifelsfreie Bezeichnung jener Person angesehen werden, in deren Namen die Steuerberatungs­gesellschaft die Fristverlängerungsansuchen eingebracht hat. Vielmehr wäre es Aufgabe des Finanzamtes gewesen, klarzustellen, in wessen Namen die Steuerberatungs­gesellschaft tatsächlich tätig wurde. Dies schon deswegen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt bzw. einzubringen beabsichtigt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Nur wenn der Parteienvertreter ausdrücklich bzw. eindeutig namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine derartige Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen."

Im vorliegenden Fall hat die Steuerberatungs­gesellschaft die Bescheidbeschwerde - anders als in dem vom VwGH entschiedenen Fall - nicht namens einer von ihr vertretenen Partei eingebracht. Im Gegensatz zu dem zitierten Erkenntnis des VwGH stellt sich für das Bundesfinanz­gericht somit nicht die Frage, welche von zwei in Frage kommenden Personen als vertretene Partei anzusehen ist. Vielmehr gilt die Beschwerde im vorliegenden Fall - wie ausführlich begründet - als im eigenen Namen eingebracht.  Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen , sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzu­geben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter. Da die zur Erhebung eines Vorlageantrags der Einschreiter nicht  legitimiert ist, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl ; , 90/15/0078; RV/0071-G/10).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Senats­entscheidung und eine mündliche Verhandlung im Vorlageantrag  beantragt worden ist. Selbst wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt, obliegen Zurückweisungen (§ 260) gemäß § 272 Abs 4 BAO dem Berichterstatter. Auf die mündliche Verhandlung konnte verzichtet werden, weil sich hinsichtlich der Zurechnung des objektiv erklärten Schriftsatzes ohnehin nichts ändern würde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt.                                             

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Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




RV/0071-G/10
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100289.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at