Erster Säumniszuschlag für Nachforderungen an Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuern nach Außenprüfungen trotz Aussetzungsanträgen innerhalb einer Nachfrist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache der BF, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Fuchs, Raiffeisenstraße 3, 4600 Thalheim bei Wels, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages zur StNr. 12 gemäß § 217 Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das bezeichnete Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur genannten StNr. (erste) Säumniszuschläge von insgesamt € 1.217,74; im Einzelnen für Kapitalertragsteuer 01-12/2015 (von € 33.221,25) € 664,42; für Umsatzsteuer 2015 (von € 24.008,34) € 480,17; sowie für Kapitalertragsteuer 01-06/2016 (von € 3.657,50) € 73,15; fest, da die genannten Abgabenschuldigkeiten nicht bis zum (Kapitalertragsteuer 01-12/2015), bis zum (Umsatzsteuer 2015), und bis zum (Kapitalertragsteuer 01-06/2016), entrichtet worden seien.
Zuvor waren der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheiden vom [Haftungsbescheide gemäß § 95 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 iVm §§ 202 und 224 BAO für Kapitalertragsteuern 2015 und 2016; Umsatzsteuerbescheid 2015 nach Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO) nach Abschluss zur StNr. der Bf. und zur StNr. 34 (GF, Alleingesellschafter der Bf.) unter den ABNrn. 56, 78 durchgeführter Außenprüfungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz, die o. a., aus (festgestellten) Schwarzumsätzen bzw. verdeckten Gewinnausschüttungen resultierenden, bereits zu den og. Zeitpunkten fällig gewordenen Abgabenbeträge vorgeschrieben worden, wobei für die Entrichtung der Abgaben eine am Abgabenkonto ausgewiesene Nachfrist bis zum (§ 210 Abs. 4 BAO) eingeräumt worden war.
In der gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge (form- und fristgerecht) durch den ausgewiesenen Vertreter der Bf. erhobenen Beschwerde (§ 243 BAO) vom wurden gegen die Festsetzung der im angefochtenen Bescheid vom bezeichneten Abgabenfestsetzungen umfangreiche Einwendungen erhoben und insbesondere, betreffend das den Festsetzungen vorangegangene Ermittlungsverfahren, wesentliche Verfahrensmängel (bloße Scheinbegründungen; kein Parteiengehör; mangelnde bzw. widersprüchliche Zeugeneinvernahmen etc.), eine unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, sowie eine unzutreffende rechtliche Beurteilung, geltend gemacht. Gleichzeitig wurden von der Bf., zum Nachweis dafür, dass es entgegen der abgabenbehördlichen Annahme keinerlei Schwarzgeschäfte gegeben habe, ergänzende Unterlagen vorgelegt, sowie weitere, ergänzende Beweisaufnahmen beantragt.
Insgesamt wurde in der Beschwerde begehrt, nach Durchführung einer mündlichen (Berufungs-)Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. die angefochtenen Säumniszuschläge jeweils mit Null festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 f BAO) vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend dazu, wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung von Säumniszuschlägen für nicht rechtzeitig getilgte, nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtete, Abgaben (Nachforderungen) nicht im behördlichen Ermessen liege, sondern zwingend zu erfolgen habe. Eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstehe ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der der Säumniszuschlagsfestsetzung zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung(en). Da die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Abgaben unverändert dem Rechtsbestand angehörten, seien auch die Säumniszuschläge (derzeit) aufrecht zu erhalten. Zusätzlich wurde auf die Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO bzw. auf eine (antragsgemäß) erfolgte Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Säumniszuschläge gemäß § 212a BAO hingewiesen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. (form- und fristgerecht) durch ihren ausgewiesenen Vertreter am den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (§ 264 BAO; Vorlageantrag).
Begründend dazu, wies die Bf. darauf hin, dass der Säumniszuschlag eine mittelbar abhängige Abgabe darstelle und auch gegen die jeweiligen Abgabenbescheide entsprechende Rechtsmittel mit dem Begehren auf deren ersatzlose Aufhebung eingebracht worden seien. Eine vollständige Stattgabe dieser Beschwerden würde zur Folge haben, dass auch der gegenständlich angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben sein werde. Im Übrigen wurde auf die Argumentation in der Beschwerde verwiesen, bzw. die darin gestellten Begehren weiterhin vollinhaltlich aufrechterhalten.
Das Finanzamt legte die verfahrensgegenständliche Beschwerde unter Anschluss der relevanten Akten am dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom zog die Bf. ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BFG gem. § 274 Abs. 1 lit. a BAO zurück.
Über die vorliegende Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Wie sich (unbestrittenermaßen) aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem elektronischen Steuerakt zur genannten StNr. ergibt, wurden die im (nach den genannten Außenprüfungen) in den jeweiligen Verfahren betreffend u. a. die der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Säumniszuschläge zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungen vom (Kapitalertragsteuer 01-12/2015, Umsatzsteuer 2015, sowie Kapitalertragsteuer 01-06/2016) von der Bf. mit Bescheidbeschwerden vom (Kapitalertragsteuern) bzw. vom (Umsatzsteuer) angefochten, jeweils deren ersatzlose Aufhebung begehrt, sowie gleichzeitig, hinsichtlich der sich aus den jeweiligen Abgabenbescheiden (in Höhe der im Säumniszuschlagsbescheid genannten Beträge) ergebenden Abgabenbeträge, jeweils die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.
Nach antragsgemäßer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt am , wurde die og. Beschwerden gegen die Stammabgabenbescheide mit Beschwerdevorentscheidungen vom (Umsatzsteuer) bzw. (Kapitalertragsteuern) als unbegründet abgewiesen und jeweils, gemäß § 212a Abs. 5 BAO, der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Stammabgaben verfügt.
In weiterer Folge wurde von der Bf. am gegen diese Beschwerdevorentscheidungen (form- und fristgerecht) jeweils mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO verbundene Vorlageanträge nach § 264 BAO erhoben. Die dadurch wiederum als unerledigt geltenden Bescheidbeschwerden wurden von der Abgabenbehörde bisher noch nicht dem BFG vorgelegt (§ 265 BAO).
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Säumniszuschläge wurde vom Finanzamt, entsprechend dem Begehren der Bf. vom , am (erstmals) eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesprochen. Am wurde der Ablauf der für die Säumniszuschläge gewährten Aussetzung der Einhebung verfügt (§ 212a Abs. 5 BAO).
Zuletzt wurde mit abgabenbehördlichen Bescheid vom sowohl für die verfahrensgegenständlichen Säumniszuschläge, als auch für die genannten Stammabgaben, eine zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrechte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesprochen.
Fest steht (aufgrund der gegebenen Aktenlage) des Weiteren, dass die im Verfahren betreff. die Festsetzung des Säumniszuschlages gegenständlichen Kapitalertrag- und Umsatzsteuerbeträge (€ 33.221,25 + € 24.008,34 + € 3.657,50) bis zum Ablauf der im angefochtenen Bescheid jeweils genannten Fristen nicht entrichtet worden waren.
2. Rechtslage:
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Abs. 2 leg. cit zufolge, entsteht der Abgabenanspruch für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte (Z 3).
Gemäß § 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig.
Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu (§ 210 Abs. 4 BAO).
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Gemäß § 217 Abs. 4 leg. cit. sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Eine Säumniszuschlagsverpflichtung entsteht dann nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Säumniseintritt alle, zusammengefasst mit der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuld verbuchten, Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat (§ 217 Abs. 5 BAO).
§ 217 Abs. 7 BAO zufolge, sind über entsprechenden Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabevorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. hat im Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Abs. 10 leg. cit zufolge, sind Säumniszuschläge, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.
§ 212a BAO normiert in den Absätzen 1, 5 und 7:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
§ 230 BAO bestimmt in den Absätzen 2 und 6:
(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
§ 93 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zufolge, wird die Einkommensteuer bei inländischen, aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 (z. B. Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an GesmbHs laut Z 1) erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer).
Gemäß § 95 Abs. 1 leg. cit. ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge und haftet (zudem) der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Abs. 2 Z 1 lit. a leg. cit. zufolge, ist bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital nach § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der über einen Sitz im Inland verfügende Schuldner der Kapitalerträge, Abzugsverpflichteter iSd Abs. 1.
Gemäß § 95 Abs. 3 leg. cit. hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen, wobei bei anderen, als die in Z 1 genannten Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital, so u. a. verdeckte, außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung dem Gesellschafter zugekommene, Ausschüttungen, der tatsächliche Zuflusszeitpunkt (beim Empfänger) nach § 19 EStG 1988 maßgeblich ist (Z 2 leg. cit.).
§ 96 Abs. 1 EStG 1988 zufolge, ist die Kapitalertragsteuer für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital nach § 27 Abs. 2 Z 1, deren Schuldner der Abzugsverpflichtete iSd § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a ist, vom Abzugsverpflichteten unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ binnen einer Woche nach dem Zufließen abzuführen, und gilt dies auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages unterlässt.
Aus § 21 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ergibt sich als Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen der 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats (zum Fristenlauf siehe § 108 Abs. 3 BAO).
§ 21 Abs. 3 dritter Satz UStG 1994 zufolge, hat (auch) eine von der Abgabenbehörde nach den dargestellten Voraussetzungen festgesetzte Vorauszahlung den in Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Kommt es aufgrund einer Veranlagung zu einer Umsatzsteuernachforderung, so wird (auch) für diese gemäß Abs. 5 leg. cit. keine von Abs. 1 bzw. 3 abweichende Fälligkeit begründet.
3. Rechtliche Würdigung:
Bei dem nach der geltenden Rechtslage als objektive Säumnisfolge gestalteten, hinsichtlich der bescheidmäßigen Geltendmachung (iSd § 198 BAO) nicht im behördlichen Ermessen gelegenen (vgl. ), sondern bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen, bereits mit der Nichtentrichtung der Abgaben zum Fälligkeitszeitpunkt entstandenen bzw. verwirkten Säumniszuschlag (vgl. zur Entstehung des Abgabenanspruches etwa Ritz, BAO6, § 4 Tz 1 - 6), handelt es sich um ein allein auf den objektiven Zahlungsverzug, nicht aber, vorbehaltlich des § 217 Abs. 7 BAO, auf ein allfälliges Verschulden des Abgabepflichtigen abstellendes „Druckmittel“ zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (vgl. bzw. Ritz, aaO, § 217 Tz 2 ff, mwN). Der Säumniszuschlag tritt unabhängig davon ein, ob die (Festsetzung der) Bemessungsgrundlage rechtmäßig (etwa ; ), rechtskräftig (etwa ), oder richtig ist, oder ob die Stammabgabe mit Beschwerde angefochten wurde (vgl. Ritz, aaO, Tz 4, mwN).
Damit ist klargestellt, dass es im Säumniszuschlags(festsetzungs)verfahren einzig und allein darauf ankommt, ob bzw. inwieweit eine entsprechende Säumigkeit eingetreten ist und auch (zusätzlich) die in § 217 genannten, für die Zuschlagsfestsetzung erforderlichen, objektiven Voraussetzungen (vgl. Abs. 4 bis und 10 leg. cit.) vorliegen, sodass (lediglich) gegen die Richtigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Stammabgabenfestsetzung erhobenen Einwendungen aufgrund der Objektivität der genannten Kriterien keinerlei Relevanz für die (Rechtmäßigkeit der) Festsetzung von Säumniszuschlägen zukommen wird (vgl. etwa ; ) und derartige Vorbringen regelmäßig ins Leere gehen.
Zur Kapitalertragsteuer:
Die (ebenso wie die Umsatzsteuer) zu den Selbstbemessungsabgaben zählende Kapitalertragsteuer ist vom Abfuhrpflichtigen (Haftungspflichtigen) selbst zu berechnen und zu entrichten, ohne dass es einer vorherigen abgabenbehördlichen Tätigkeit, wie etwa einer bescheidmäßigen Festsetzung, bedarf. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Zahlungsschuld kraft Gesetzes, deren Entstehungszeitpunkt in § 95 EStG 1988 iVm § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO normiert ist.
Der jeweilige Fälligkeitstermin ergibt sich aus § 96 EStG 1988, dessen Regelungen dem § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO (Entrichtung durch den Haftungspflichtigen innerhalb eines Monats) vorgehen. Nach § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer von Beteiligungserträgen, so u. a. auch verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen, binnen einer Woche nach deren Zufließen abzuführen.
Im Anlassfall sind nach den abgabenbehördlichen Feststellungen die der Kapitalertragsteuer unterliegenden verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 nach Maßgabe des § 19 leg. cit. dem Alleingesellschafter zugeflossen. Somit hätte die Bf. die darauf entfallenden Kapitalertragsteuern (vgl. dazu § 27a EStG 1988 idgF) einbehalten und, in Befolgung der Anordnung des § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, innerhalb einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die Abgabenbehörde abführen müssen. Aus dieser Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer zum gesetzlich festgelegten Termin ergibt sich, dass die Kapitalertragsteuern (auch) gegenüber der Bf. (als Abgabenschuldnerin) schon lange vor ihrer Haftungsinanspruchnahme (), nämlich am (Kapitalertragsteuer 01-12/2015) bzw. am (Kapitalertragsteuer 01–06/2016), fällig gewesen sind. Durch die Geltendmachung der Haftung betreffend die genannten Kapitalertragsteuern wurde für die Bf. keine neue(n) Fälligkeit(en) begründet; ihr stand lediglich eine mit der Festsetzung gewährte Nachfrist für deren Entrichtung gemäß § 210 Abs. 4 BAO zu. Nur in jenen Fällen, in denen der Haftungspflichtige nicht schon kraft Gesetzes Zahlungsschuldner, insbesondere als Abfuhrpflichtiger war, wird nämlich eine von der Bekanntgabe des Haftungsbescheides abhängige und vom Zeitpunkt, bis zu dem die Abgabe ohne abgabenbehördliche Festsetzung zu entrichten war, neune bzw. abweichende Fälligkeit begründet. Ergibt sich hingegen eine Fälligkeit bereits aus einer gesetzlichen Vorschrift, so löste der (später ergehende) Haftungsbescheid keine neue Fälligkeit aus (vgl. Ritz, aaO, § 224, Tz 9).
Zur Umsatzsteuer:
Beim hier dazu ergangenen Stammabgabenbescheid vom (Neufestsetzung der Jahresumsatzsteuer 2015 im wiederaufgenommenen Veranlagungsverfahren unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen) handelt es um nichts anderes, als um die nachträgliche Festsetzung von (rückständigen) Umsatzsteuervorauszahlungen (vgl. ), deren Fälligkeit () nach § 21 Abs. 1, 3 und 5 UStG 1994 bereits (lange) vor dem Festsetzungszeitpunkt bzw. vor dem Beginn der (mit der Festsetzung) für die Abgabenentrichtung jeweils bis zum gewährten Nachfrist(en), nämlich zu den im angefochtenen Bescheid genannten, sich aus dem Gesetz ergebenden Terminen, eingetreten ist, sodass ein Säumniszuschlagsanspruch (mangels Entrichtung bis zur jeweiligen Fälligkeit) bereits eingetreten ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 21 Tz 41 f, bzw. auch ).
Damit erweist sich aus der für den Beschwerdefall unbestrittenen Nichteinhaltung der auch durch die Einräumung von Zahlungsfristen iSd § 210 Abs. 4 BAO nicht verschobenen Fälligkeiten (vgl. etwa Ritz, aaO, § 210 Tz 9 und 11), und aus den hier ebenfalls jeweils vorliegenden (objektiven) Voraussetzungen iSd § 217 Abs. 2, 5 und 10 BAO, die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge insgesamt.
Daran vermag auch der, innerhalb der mit den Abgabenfestsetzungen eingeräumten, eine Hemmung der Vollstreckung nach sich ziehenden Zahlungsfristen, aber erst nach der Verwirkung der Säumniszuschläge, gestellte Antrag des Bf. vom auf Aussetzung der Einhebung der entsprechenden Beträge, etwas zu ändern, da damit eine allfällige Säumniszuschläge (nachträglich) noch verhindernde, geschlossene Fristenkette nicht mehr vorliegen konnte (vgl. etwa -I/04).
Derartige, erst nach der Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen bzw. nach der Entstehung entsprechender Säumniszuschlagsansprüche, verspätet gestellte Anträge führen nicht dazu, dass bereits eingetretene Rechts- bzw. Säumnisfolgen aufgehoben würden bzw. können auch nicht bewirken, dass auf die (bereits vorher gegebene) objektive Säumigkeit und die übrigen Verhältnisse des § 217 BAO gründende, und daher rechtskonform ergangene Bescheide (im Nachhinein) rechtswidrig werden (vgl. etwa ; ; ; ; ; ; ; bzw. Ritz, SWK 2001, 312 ff, insbes. die Pkte. V.2.2.1. und V.2.2.3.; jeweils mwH).
Im Hinblick auf § 217 Abs. 7 (Absehen von der Festsetzung bzw. Herabsetzung eines Säumniszuschlages, wenn kein grobes Verschulden, d. h. bloß leicht fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten im Zusammenhang mit der eingetretenen Säumnis vorliegt) wird darauf hingewiesen, dass dem (bisherigen) Vorbringen der Bf. weder formell, noch inhaltlich ein diesbezügliches Antragsbegehren zu entnehmen ist (zur erhöhten Behauptungs- und Beweislast des säumigen Abgabepflichtigen vgl. etwa ), sodass auch diesbezüglich, mangels entsprechendem Beschwerdevorbringen, von der Rechtmäßigkeit des bekämpften Säumniszuschlages ausgegangen werden konnte (vgl. zu den Erfordernissen eines entsprechenden Antrages etwa ).
Darauf, dass Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO innerhalb der Festsetzungsverjährung der §§ 207 bis 209 BAO (vgl. ), unabhängig von einer Beschwerde gegen Säumniszuschlagsbescheide, gestellt werden können, wird ebenso hingewiesen auf die oa. Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Indem die Entscheidung der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war einen (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 96 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Erster Säumniszuschlag Fälligkeit Nachfrist Aussetzung der Einhebung Vollstreckungshemmung |
Verweise | -I/04 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101100.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at