Säumniszuschlag nicht zum im Bescheid angeführten Zahlungstermin verwirkt, weil nachfolgende einbringungshemmende AEH- und ZE-Anträge
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103385/2018-RS1 | Wesentlich für die Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlagsbescheides ist die zutreffende Angabe des Zeitpunktes, wann die Verwirkung des Säumniszuschlages erfolgte. Wenn an die genannte Zahlungsfrist noch einbringungshemmende Anträge auf AEH oder ZE mit geschlossener Fristenkette anschließen, ist der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid zu Unrecht ergangen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch ÖBUG Dr. Nikolaus Wth KG Stbges, St. Veitg 8, 1130 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer N-1, betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 3.614,24 und € 1.428,02 fest, da die Gebühren und die Gesellschaftsteuer 2011 mit Beträgen von € 180.712,00 und € 71.401,17 nicht bis zum Ende der Zahlungsfrist, dem , entrichtet worden seien.
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In der am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.), den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und führte begründend aus, dass gegen den Bescheid vom , mit welchem ein Zahlungserleichterungsansuchen, das unter anderem diese Abgabenschuldigkeiten betroffen habe, abgewiesen worden sei, mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde ergriffen worden sei.
§ 212 Abs. 4 BAO bestimme, dass die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften unter anderem auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen sinngemäß anzuwenden seien. Dies bedeute aber, dass die Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 BAO bis zur Erledigung der Bescheidbeschwerde gehemmt sei, sodass in Ansehung des § 217 Abs. 4 BAO die streitverfangenen Säumniszuschläge nicht zu entrichten gewesen seien.
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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Werde eine Abgabe nicht spätestens bis zum Ablauf einer Zahlungsfrist entrichtet, so entstehe mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages.
Mit Bescheid vom sei das Stundungsansuchen des Bf. vom abgewiesen und für die Entrichtung der Abgaben eine Nachfrist bis zum gesetzt worden. In weiterer Folge sei diese Abweisung durch die Beschwerdevorentscheidung vom und das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom bestätigt worden.
Zur Vermeidung von Säumnisfolgen könne diese Nachfrist nur durch Zahlung genutzt werden. Da diese bis dato jedoch noch nicht erfolgt sei, bestehe die Säumniszuschlagsvorschreibung zu Recht.
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Die Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass die angefochtene Beschwerdevorentscheidung die Norm des § 212 Abs. 4 BAO, nach der eine zeitgerechte Bescheidbeschwerde – wie hier vorliegend – säumniszuschlagsvermeidende Wirkung habe, unbeachtet lasse (vgl. so ausdrücklich Ritz, BAO6, § 212 Rz 35 mit Verweis auf Rz 342 RAE).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Datum | Handlung | Fälligkeit / Zahlungsfrist |
Bescheide betreffend Festsetzung von Gebühren und Gesellschaftsteuer | ||
Berufung gegen den Gebührenbescheid und Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO | ||
Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid und Anträge auf Stundung gemäß § 212 BAO und Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO | ||
Zahlungserleichterungsansuchen | ||
Zahlungserleichterungsansuchen | ||
Berufungsvorentscheidung betreffend Gesellschaftsteuer (Abweisung) | ||
Bescheid über die Abweisung von Aussetzungsanträgen betreffend Gebühren und Gesellschaftsteuer | ||
Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom | ||
Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom | ||
Berufungsvorentscheidung betreffend Gebühren (teilweise Stattgabe) | ||
Vorlageantrag betreffend Gesellschaftsteuer und Antrag auf Aussetzung der Einhebung | ||
Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages betreffend Gebühren | ||
unleserlich | Berufungsvorentscheidung betreffend Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages betreffend Gebühren (Stattgabe) | |
Vorlageantrag betreffend Gebühren und Antrag auf Aussetzung der Einhebung | ||
Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung betreffend Gebühren und Gesellschaftsteuer | ||
Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend Gebühren- und Gesellschaftsteuerbescheid, RV/7102662/2012 | ||
Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung | ||
Revision an den VwGH zur Zahl Ra 2017/16/0174 | ||
Antrag auf Stundung bis | ||
Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom | ||
Beschwerde gegen den genannten Bescheid | ||
Beschwerdevorentscheidung (Abweisung) | ||
Vorlageantrag | ||
Erkenntnis des BFG zur Zahl RV/7102479/2018 (Abweisung) | ||
Ratenzahlungsansuchen | ||
Bewilligung des Zahlungserleichterungsansuchens vom | monatlich bis |
Rechtlich folgt daraus:
§ 217 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
§ 230 BAO lautet auszugsweise:
(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
§ 212 BAO lautet auszugsweise:
(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Festzustellen war, dass die Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Gebühren und Gesellschaftsteuer vom noch innerhalb deren Fälligkeit vom eingebracht wurden, weshalb gemäß § 230 Abs. 6 BAO eine ununterbrochene Hemmung der Einbringung bis zur Erledigung der Anträge bestand.
Der Antrag betreffend Aussetzung der Einhebung der Gesellschaftsteuer wurde mit Abweisungsbescheid vom erledigt, da gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO eine Bewilligung zufolge Ergehens der Berufungsvorentscheidung vom nicht mehr in Betracht kam.
Hingegen blieb der Antrag betreffend Aussetzung der Einhebung der Gebühren zufolge der stattgebenden Berufungsvorentscheidung betreffend den Abweisungsbescheid vom und mangels eines weiteren Abweisungsbescheides nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung betreffend Festsetzung der Gebühren vom bis zur Verfügung des Ablaufes vom aufgrund der Bewilligung vom und Erlassung des Erkenntnisses des unerledigt.
Die Einbringung eines weiteren Antrages auf Aussetzung der Einhebung im Vorlageantrag vom noch innerhalb der Zahlungsfrist bis aufgrund des Abweisungsbescheides vom bewirkte eine unmittelbar anschließende weitere Hemmung gemäß § 230 Abs. 2 und 6 BAO sowie ab Bewilligung der Aussetzung gemäß § 212a BAO, da die durch die Antragstellung bewirkte Hemmung (§ 230 Abs. 6 BAO) im Hinblick auf § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO iVm § 230 Abs. 2 BAO bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides aufrecht bleibt, wenn einem iSd § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO zeitgerechten Aussetzungsantrag nicht stattgegeben wird (RAE Rz 478).
Da der Ablaufbescheid vom somit gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Nachfrist zur Zahlung von einem Monat ab Zustellung bewirkte, war die Fristenkette jedenfalls bis zum geschlossen.
Die dazwischen eingebrachten und darüber (teilweise) entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchen waren unerheblich, da gemäß § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung eintrat.
Hingegen war das am und damit fristgerecht eingebrachte Stundungsansuchen gemäß § 230 Abs. 3 BAO einbringungshemmend und verhinderte damit gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO (vorerst) die Verwirkung von Säumniszuschlägen für die vorgeschriebenen Gebühren und die Gesellschaftsteuer.
Die einbringungshemmende (§ 230 Abs. 3 BAO) sowie säumniszuschlagsverhindernde Wirkung (§ 217 Abs. 4 lit. b BAO) zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterungen enden mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (ein Monat ab Zustellung des dem Ansuchen nicht stattgebenden Bescheides) bzw. mit dem Ende des Zahlungsaufschubes (Ritz, BAO6, § 217 Rz 20).
Die Zahlungserleichterungsabweisung vom löste wiederum eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO bis aus, wobei dem Einwand der Bf. betreffend das in dieser Sache abgeführte Beschwerdeverfahren insoweit zu folgen war, dass die beiden Wirkungen dem § 212 Abs. 4 BAO zufolge auch Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung von Ansuchen um Zahlungserleichterungen und Vorlageanträgen gegen abweisende Beschwerdevorentscheidungen zukommen, wenn diese Anbringen innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht werden (Ritz, BAO6, § 217 Rz 21; ).
Sowohl die Beschwerde vom als auch der Vorlageantrag vom wurde jeweils in der entsprechenden Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung eingebracht, weshalb die Einbringungshemmung gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO bis zur Zahlungsfrist (die Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des erfolgte am ) bestand.
Da die mit Bescheid vom festgesetzten Säumniszuschläge somit am noch nicht verwirkt waren, sondern frühestens am , war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Ob in der Folge eine Säumnis eintrat, war vom Bundesfinanzgericht in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103385.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at