Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2019, RV/7106029/2016

Nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957; Magistrat der Stadt Wien ist zur Festsetzung dieser Gebühr unzuständig;

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.****, betreffend :1) Festsetzung der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957, und 2) Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer,( Bf.), begehrte mit E-Mail vom vom Magistrat der Stadt Wien (MA 0) eine Auskunft, betreffend  "Auskunftspflichtgesetz-Kontrolle-Allergenverordnung/ Tabakgesetz".

Mit Schreiben der ersuchten Behörde vom erging an den Bf. die begehrte Auskunft. In diesem Schreiben wurde der Bf.zur Bezahlung der Verwaltungsabgabe von € 4,36 sowie der Gebühr von € 14,30, mittels dem beigelegtem Zahlschein, aufgefordert. Da der Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, sandte ihm die o.a. Behörde am  neuerlich ein Zahlschein zu.

Da der Bf. die Eingabegebühr weiterhin nicht entrichtete, übersendete der Magistrat der Stadt Wien, (MA 0), dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen Befund über die nicht vorschriftsgemäße Entrichtung  dieser Eingabegebühr. In der Folge setzte dieses Finanzamt gegenüber dem Bf., mit den, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheiden die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 mit  € 14,30, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 im Betrage von €  € 7,15  fest.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da das Verfahren, betreffend den Kostenbescheid der MA 0, nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Er habe gegen diesen Kostenbescheid Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht.

Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Zum  Auskunftsersuchen des Bf. an den Magistrat der Stadt Wien (MA 0)  sei mit Schreiben vom gegenüber dem Bf. eine abschließende Erledigung ergangen. Dieses Auskunftsersuchen weise alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des Gebührengesetzes 1957 auf, wobei für den Bf. die Gebührenschuld nach § 11 GebG entstanden sei. Aufgrund der fehlender Entrichtung dieser Gebühr sei ein Befund aufgenommen worden und dem zuständigen Finanzamt weitergeleitet worden. Die Festsetzung der nicht ordnungsgemäß entrichteten Eingabegebühr sei daher zu Recht erfolgt. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsgemäß entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so sei gem § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Auch die die Festsetzung der Abgabenerhöhung sei daher zu Recht erfolgt. Das noch nicht rechtskräftig abgeschlossenem Beschwerdeverfahren, betreffend den Kostenbescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 0) ändere nichts daran.

Der Bf.  brachte dagegen fristgerecht-unter Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung- einen Vorlageantrag auf Entscheidung seiner Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht,(BFG),ein. Die Beschwerdevorentscheidung sei rechtswidrig, da bereits der Magistrat der Stadt Wien, (MA 0), ihm mit dem nunmehr von ihm in Beschwerde gezogenen Kostenbescheid die Gebühr von € 14,30.- vorgeschrieben habe. Es sei nicht möglich, dass zwei Behörden parallel ein und dieselbe Rechtssache bearbeiten.Zudem sei  sei die Vorschreibung dieser Gebühr sowie der Gebührenerhöhung  unzulässig, da im Auskunftsersuchen per Mail keine qualifizierte elektronische Unterschrift vorhanden sei und somit keine gebührenpflichtige Eingabe vorliege.Letztlich verwies der Bf. auf sein Vorbringen zu dem beim BFG zu dem  unter GZ:bbb, anhängigem Beschwerdeverfahren, betreffend den o.a. Kostenbescheid.

Das BFG hat dazu erwogen:

Rechtslage

Gem § 14 TP 6 Abs 1  Gebührengesetz 1957, (GebG 1957), unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen einer festen Gebühr von € 14,30.

Gem § 11 Abs 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 11 Abs.2 GebG 1957 stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist zur Entrichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet (= Gebührenschuldner), in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankautomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß. (§ 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957)

Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen ( § 34 Abs. 1 GebG 1957 ).

Im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 hat der Gebührenschuldner die Gebühr in einer der gesetzlich vorgesehenen Entrichtungsformen (Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat oder Kreditkarte) an die Behörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird.

Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken)zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.(§ 203 Bundesabgabenordnung,(BAO)).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs 1 GebG 1957).

Gemäß § 19 Abs.2 Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes-Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz -2010, (AVOG 2010), obliegt dem Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Stempel -und Rechtsgebühren.

Eingangs wird vorausgeschickt, dass es im gegenständlichen Verfahren nur um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1GebG 1957 durch die belangte Behörde, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, geht. Über die Beschwerde gegen  den Kostenbescheid MA ****  vom , mit welchem dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien (MA 0) neben der Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 4,36 gemäß Tarif I lit.A Z 7 der Vorordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl. Nr.104/2001 i.d.g.F, die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 mit € 14,30.-vorgeschrieben worden ist,  wird vom BFG im gesonderten Verfahren zur h.o GZ: bbb zu entscheiden sein.  

Dem gegenständlichem Verfahren  wird  nachstehender  verfahrensrelevante Sachverhalt, welcher sich aus den Bezug habenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des Magistrates (MA 0) sowie aus den Einlassungen des Bf. ergeben hat, zu Grunde gelegt:

Der Bf. brachte am per E-Mail  ein Ansuchen um Auskunftserteilung beim Magistrat der Stadt Wien (MA 0) ein, welcher, als dafür zuständige Behörde, dem Bf. die ersuchte Auskunft, mit dem-dem Bf.unstrittig zugestellten- Schreiben vom   erteilte. in diesem Schreiben wird der Bf. aufgefordert, die Gebühr in der Höhe € 14,30, unter Verwendung des beigelegten Zahlscheines, einzubezahlen. Der Bf. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.Über diese Nichtentrichtung nahm der Magistrat der Stadt Wien (MA 0) einen Befund gemäß § 34 Abs.1 GebG 1957 auf, und übersendete diesen an das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glückspiel, welches in der Folge bescheidmäßig gegenüber dem Bf. die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 mit € 14,30 sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 mit € 7,15.-festsetzte.

Beweiswürdigung:

Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. ).

Steht fest, dass die Eingabe von der darin genannten Person Einschreiter stammt, ist die Unterschrift kein Wesensmerkmal einer Eingabe. Eingaben sind daher unabhängig von ihrer Unterzeichnung im Zeitpunkt der Überreichung gebührenpflichtig.()

Unter Privatperson sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes zu verstehen, sofern sie nicht im Rahmen ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises tätig sind (GebR Rz 287).

Gebietskörperschaften im Sinne des § 14 TP 6 sind der Bund die Länder und die Gemeinden. Organe der Gebietskörperschaften sind die Behörden und Ämter und die diese vertretenden Amtspersonen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie die Gemeindeverbände nach Art.116a B-VG (GebR Rz 288).

Zum öffentlich rechtlichen Wirkungskreis einer Gebietskörperschaft zählen nur jene Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben, denen sich die Gebietskörperschaft aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen nicht entziehen kann (vgl. ).

Dem letzten Satz des § 3 Abs.2 GebG 1957 ist zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind, und die Abgabenbehörde einen Abgabenbescheid gemäß § 203 BAO nur dann zu erlassen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte.

Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens einer Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.2 GebG entrichtet wurde ( Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rechts- und Stempelgebühren § 3 Rz 4).

Kommt daher der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der, ihm von der zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten, Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen Befund zu übersenden, welches über die Gebührenschuld abzusprechen hat.

Die Kompetenz zur Auskunftserteilung hat nichts mit der Kompetenz zur Gebührenfestsetzung nach dem Gebührengesetz 1957 zu tun. Die zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft befugte Behörde hat über die Höhe der Eingabegebühr keinen Bescheid zu erlassen, vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner die ihrer Auffassung nach zu entrichtende Gebühr in Form einer bloßen-nicht rechtsmittelfähigen Mitteilung zur Kenntnis.

Nach § 3 Abs.2 Z 1 gilt der § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere Bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten sind (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar3.überarbeitete Auflage, § 203 Rz 5).

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen folgendes:

Bei dem verfahrensgegenständlichen, eindeutig vom Bf. schriftlich bei der dafür zuständigen Behörde  eingebrachten, Auskunftsersuchen vom  handelt es sich -unbeschadet der fehlenden Unterschrift- ab dem Zeitpunkt seiner Einbringung, um eine, nach § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 zu vergebührende Eingabe. Dabei ist die Gebührenschuld für den Bf. gemäß §§ 11 Abs.1 und 2 ,13 Abs.1 Z 1 GebG 1957 mit Zustellung des Antwortschreibens vom , mit dem das Auskunftsersuchen erledigt worden ist,  entstanden. Da der Bf.die Eingabegebühr nicht auf die, in der Aufforderung zur Einzahlung, beschriebenen Weise entrichtet hat, erfolgte, nach Befundaufnahme gemäß § 34  Abs.1 GebG 1957 über die nicht  iSd § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957 vorschriftsgemäß erfolgte Entrichtung, mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) angeführten, Bescheid die Festsetzung der Eingabegebühr, nach Maßgabe des § 14 TP 6 Abs.1 Z 1GebG ,mit  € 14,30.-, durch die dafür zuständige Abgabenbehörde, zu Recht. Ebenso erfolgte mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses unter 2) angeführten Bescheid die  Festsetzung der Gebührenerhöhung, gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 mit 50%  von € 14,30 -(=€ 7,15), durch die dafür zuständige Abgabenbehörde, zu Recht, da die Festsetzung der Gebührenerhöhung , nach dem Wortlaut des § 9 Abs.1 GebG 1957, eine zwingende Rechtsfolge der nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung der Eingabegebühr darstellt.
Auf der anderen Seite ergibt sich nach § 9 Abs.2 AVOG 2010 ,dass der Magistrat der Stadt Wien (MA 0)-mangels sachlicher Zuständigkeit- nicht zu Festsetzung der streitverfangenen Eingabegebühr mit dem, vom Bf. ebenfalls vor dem BFG in Beschwerde gezogenen o.a. Kostenbescheid -berechtigt war. Dieser Umstand wird im darauf bezogenen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein.

Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

In seinem Urteil EGMR , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle-Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Frage der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei, und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. (vgl.dazu ; ,2013/05/0022)

Im zu beurteilenden Fall wurde vom BFG bei der Feststellung o.a. verfahrensrelevante Sachverhalt, den- seitens der belangten Behörde unbestrittenen- Darstellungen des Bf. gefolgt und ergaben sich im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Themen, die einer weiteren Erörterung bedurften. Es war dem Gericht daher möglich, aufgrund des schriftlichen Vorbringens und des Inhaltes der Bezug habenden Verwaltungsakte zu entscheiden. Daher nahm das Gericht zweckmäßigerweise- unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie,- von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand.

 Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.u.a. mit weiteren Nachweisen.)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 2 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106029.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at