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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.10.2019, RV/3100412/2018

NoVA-Pflicht aufgrund nicht widerlegter Standortvermutung (§ 82 Abs 8 KFG)

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0215. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/3100103/2020 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch RA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2017 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Aufgrund einer Anzeige vom vernahm das Finanzamt den Beschwerdeführer am ein und verfasste darüber eine Niederschrift. Der Beschwerdeführer sagte unter anderem aus, dass er seit ein Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen (D) AAA besitze, welches auf ihn angemeldet sei und das er am das erste Mal nach Österreich verbracht habe. Der Kilometerstand am betrage 91.596 km. Dieses Fahrzeug werde in Zukunft zu 95 % dienstlich und zu 5 % privat genutzt. Sein Hauptwohnsitz, an dem er sich täglich aufhalte, befinde sich in Adresse1. Er habe zwei Kinder, von denen ihn eines einmal monatlich besuche. Soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe er keine, er lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen in deren Haus. Er sehe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland, da er sich dort zeitlich überwiegend zur Arbeit aufhalte. Er führe kein Fahrtenbuch, wolle jedoch in Zukunft eine elektronische Einrichtung dafür verwenden.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug BMF 750d xDrive mit der Fahrgestellnummer WBAYB810X0D247302 und dem amtlichen Kennzeichen (D) AAA in Höhe von EUR 7.519,07 fest und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich habe und täglich dorthin zurückkehre. In Anwendung des § 82 Abs 8 KFG bestehe die Vermutung, dass das Fahrzeug seinen Standort dauernd im Inland habe.

In seiner Beschwerde vom wendete der Beschwerdeführer ein, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen (D) AAA in seinem Einzelunternehmen in Deutschland als Gegenstand des Betriebsvermögens erfasst sei. Er nutze das Fahrzeug als Dienstfahrzeug für seine Tätigkeit als Regionaldirektor für Südbayern in einem abhängigen Arbeitsverhältnis bei der Firma Firma1 in Augsburg an 6 Werktagen die Woche. Samstags und an Brückentagen nutze er das Fahrzeug für seine gewerbliche Tätigkeit im Allgäu, wo auch sei Lebensmittelpunkt sei. Er sei dort auch unter der Adresse Adresse2 gemeldet. Unter dieser Adresse sei sein Gewerbe angemeldet. In Österreich verweile er nur zeitweise bei seiner Lebensgefährtin. Die Nutzung des Fahrzeuges finde fast ausschließlich in Deutschland statt.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, zweckdienliche Unterlagen zum Beweis des dauernden Standortes bzw. der weitaus überwiegenden betrieblichen Verwendung des Fahrzeuges im Ausland und zum Beweis des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen im Ausland vorzulegen. Weiter forderte das Finanzamt eine Aufstellung der betrieblich bzw privat gefahrenen Kilometer im In- und Ausland an. Das Finanzamt verwies dabei auf zwei vorliegenden Tankrechnungen (eni Reutte vom und Shell Kaufbeuren vom ).

Der Beschwerdeführer gab im Schreiben vom an, dass das gegenständliche Fahrzeug im Eigentum der Einzelfirma Firma2 an der Adresse Adresse2 (D) stehe und dem Beschwerdeführer aufgrund einer Dienstwagenregelung überlassen werde. Er nutze das Fahrzeug in Österreich einzig für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, ebenso sei ihm die gelegentliche private Nutzung erlaubt. Er nutze das Fahrzeug vereinzelt an Wochenenden für private Fahrten. Die geschäftliche Nutzung des Fahrzeuges könne mit "etwa 85-90 %" geschätzt werden. Insbesondere in den Nachtstunden befinde sich das Fahrzeug immer bei seinem Wohnhaus in Ort1, während des Tages befinde sich das Fahrzeug fast ausschließlich in Deutschland. Beantragt werde die Einvernahme von zehn namentlich genannten Zeugen zum Beweis dafür, dass das Fahrzeug im Ausmaß von rund 85 % ausschließlich auf deutschem Bundesgebiet benutzt werde. Angeboten werde auch die persönliche Befragung des Beschwerdeführers.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am angegeben habe, der Besitzer und Verwender des gegenständlichen Fahrzeuges zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge über kein weiteres Fahrzeug. Er habe den Beweis, dass der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 82 Abs 8 KFG im Inland gelegen sei, trotz der ihn treffenden erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht nicht erbracht.

In seinem Antrag vom auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass das Verfahren aufgrund der nicht erfolgten Einvernahme von angebotenen Zeugen mangelhaft sei. Er habe den Beweis erbracht, dass das gegenständliche Fahrzeug als Firmen-Pkw auf eine Unternehmung in Deutschland zugelassen sei und nicht in seinem Eigentum stehe. Er habe in Österreich keine Angehörigen, keine Familie und keinen sozialen Anschluss. Er sei in keinem Verein in Österreich und halte sich lediglich zur Übernachtung bei seiner Partnerin und fallweise an den Wochenenden auf. Er habe seine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte ausschließlich in Deutschland. Er habe mehrfach angeboten, ein Fahrtenbuch vorzulegen und könne dies auch heute jederzeit tun.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer ist seit an der Adresse Adresse1 als Hauptwohnsitz gemeldet, was im Zentralen Melderegister ersichtlich ist.

Der Beschwerdeführer erwarb mit - in den Verwaltungsakten befindlichem - Kaufvertrag vom von der Bayerischen Motoren Werke AG ein Fahrzeug der Marke BMW Typ 850d xDrive Limousine mit der Fahrgestellnummer BBB. Aus der - ebenfalls bei den Verwaltungsakten befindlichen - Kopie der (deutschen) Zulassungsbescheinigung Teil 1 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Inhaber der Zulassungsbescheinigung für dieses Fahrzeug ist.

Der Beschwerdeführer steht nach eigenen Angaben, die aufgrund eines vorgelegten Lohnzettels für den Zeitraum Dezember 2016 glaubwürdig sind, in einem Dienstverhältnis zur Firma1 in Deutschland. Feststellungen zu einer weiteren betrieblichen Tätigkeit in Deutschland konnten nicht getroffen werden. Zwar finden sich bei den vorgelegten Verwaltungsakten eine Gewerbeanmeldung (angemeldete Tätigkeit: Hochbau, Betonbau, Trockenbau, Holz- und Bautenschutz) sowie Bestätigungen der Handwerkskammer für Schwaben über die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe, allerdings lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung einer betriebliche Tätigkeit oder damit in Zusammenhang stehende Fahrbewegungen ziehen.

Nicht festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug im Eigentum der "Einzelfirma Firma2" mit der Adresse Adresse2 (D) steht. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers im Schreiben vom wurde nicht weiter belegt. Weder im Registerportal Deutschland noch nach Recherche im Internet unter Verwendung der Suchfunktion von Google finden sich Hinweise auf die Existenz einer Firma dieses Namens. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass das Fahrzeug "als Firmen-Pkw auf eine Unternehmung in Deutschland zugelassen" sei. Die diesbezügliche Behauptung im Vorlageantrag wurde nicht weiter belegt. Ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Schreiben eines deutschen Steuerberaters an "Firma3, Inhaberin: X" nimmt unter anderem Bezug auf das Fahrzeug "AAA" und weist darauf hin, dass das Fahrzeug mit diesem Kennzeichen aufgrund einer betrieblichen Nutzung im Ausmaß von mehr als 50 % als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren gewesen sei. Dieses Dokument lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Eigentumsverhältnisse und die tatsächliche Nutzung hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen AAA zu.

Nicht festgestellt werden kann, dass das gegenständliche Fahrzeug "zu rund 85 %" ausschließlich in Deutschland verwendet worden wäre. In der Beschwerdeergänzung vom gab der Beschwerdeführer an, er würde ein Fahrtenbuch in elektronischer Form testen - die tatsächliche Führung eines solchen hat er zunächst nicht einmal behauptet. Trotz einer ausdrücklichen Aufforderung seitens des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung und trotz entsprechenden Vorbringens des Finanzamtes im Vorlagebericht vom - die beide insofern Vorhaltscharakter entfalten ( zur Beschwerdevorentscheidung und - für viele - zum Vorlagebericht) - hat der Beschwerdeführer kein Fahrtenbuch vorgelegt. Er hat auch die Anzahl der insgesamt zurückgelegten Kilometer nicht angegeben und kein konkretes Vorbringen zu Art, Anzahl und Zielen seiner Fahrten erstattet.

Rechtslage

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen unter anderem des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straße mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 (mit Ablauf des in Kraft getreten) bestimmt: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 lautet: "Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."

Nach § 1 Z 3 lit b Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes BGBl. I Nr 34/2010 unterliegt der Normverbrauchsabgabe - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Abgabenschuldner sind nach § 4 Z 3 NoVAG im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 201 Abs 1 BAO iVm Abs 2 Z 3 leg cit kann eine erstmalige Festsetzung einer Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz seit in Österreich. Das Bestehen eines (weiteren) Wohnsitzes in Deutschland wurde zwar im Vorlageantrag erstmals behauptet, diesbezügliche Nachweise hat der Beschwerdeführer jedoch - auch nach entsprechendem Vorbringen seitens des Finanzamtes im Vorlagebericht vom , der insofern Vorhaltscharakter entfaltet - nicht erbracht. Der Beschwerdeführer wohnt an seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und hält sich dort nach eigenen Angaben täglich auf. Er ist unstrittig der Verwender des gegenständlichen Fahrzeuges. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug am erstmals nach Österreich gebracht hat.

Daher wird gemäß § 82 Abs 8 KFG vermutet, dass das gegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat. Diese Rechtsvermutung ist einer Widerlegung zugänglich. Es obliegt der betreffenden Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat ( mwN). Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG seinen dauernden Standort nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht ().

Die Beweislast trifft diesbezüglich allein den Beschwerdeführer als Verwender des Fahrzeuges. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft in Fällen, in denen ein Sachverhalt mit Auslandsbezug entscheidungsrelevant ist, die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe Ritz, BAO, 6.A., Rz 10 ff zu § 115 mit Judikaturnachweisen).

Der Beschwerdeführer hat zur Widerlegung der Standortvermutung lediglich vorgebracht, dass das Fahrzeug überwiegend in Deutschland verwendet werde. Das Vorbringen zu Art und Ausmaß der Nutzung in Deutschland wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mehrfach geändert - so würde das Fahrzeug "in Zukunft ca 95 % dienstlich und 5 % privat genutzt" (Aussage des Beschwerdeführers am ), es sei eine fast ausschließliche Nutzung des Fahrzeuges in Deutschland als Dienstfahrzeug für seine nichtselbständige sowie für seine gewerbliche Tätigkeit gegeben (Beschwerdevorbringen) und schließlich betrage das Ausmaß der geschäftlichen Nutzung geschätzte 85-90 % (Schreiben vom ). Anzumerken ist hier, dass die Fahrten zwischen Wohnung und dem Ort einer nichtselbständigen Arbeitsstätte Privatfahrten darstellen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers erschließt sich nicht, in welchem Ausmaß über die Fahrten zwischen seiner Wohnung in Österreich und seiner Arbeitsstätte weitere betriebliche Fahrten durchgeführt wurden.

Der Beschwerdeführer beantragte im Schreiben vom die Einvernahme von zehn namentlich genannten Zeugen, die allesamt an Adressen in oder nahe Kaufbeuren in Deutschland wohnhaft sein sollen, "zum Beweis dafür, dass der [vom Beschwerdeführer] genutzte Dienstwagen im Ausmaß von rund 85 % ausschließlich auf deutschem Bundesgebiet benutzt wird und daher von keinem dauernden Standort des Pkw in Österreich ausgegangen werden kann".

Ein Beweisantrag ist nur dann erheblich im Sinn des § 183 Abs 3 BAO, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung - wenn sie schon nicht (sachverhalts-) erheblich ist - zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-) erhebliche Tatsache zu gewinnen (siehe etwa ). Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen ().

Das Beweisanbot der Einvernahme der Zeugen legt nicht dar, welche konkreten Erkenntnisse aus deren Aussagen in Bezug auf die tatsächliche Nutzung gewonnen werden sollen. Es ist nicht vorstellbar, dass diese zehn Personen jeweils über unmittelbare und eigene Wahrnehmungen sämtlicher Fahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug berichten können, aus denen sich Art, Umfang und geographische Zuordnung seiner Nutzung ableiten lassen. Im übrigen ist die Bestimmung des Standortes eines Fahrzeuges im Sinn des KFG keine auf Sachverhaltsebene zu treffende Feststellung, sondern kann nur durch rechtliche Würdigung vorhandener Beweismittel erfolgen. Sie kann daher nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, weshalb das diesbezügliche Beweisanbot ins Leere geht. Die im Vorlageantrag behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens deshalb, weil das Finanzamt die angebotenen Zeugen nicht gehört hat, liegt aus diesen Gründen nicht vor.

Abgesehen vom Beweisanbot der Zeugeneinvernahme legte der Beschwerdeführer keine Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vor - auch nicht die vom Finanzamt im Schreiben vom ausdrücklich angeforderte Aufstellung der betrieblich bzw privat gefahrenen Kilometer oder ein Fahrtenbuch, auf das er etwa im Vorlageantrag hinweist.

Insgesamt erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in Hinblick auf die beabsichtigte Widerlegung der Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG in unsubstantiierten Behauptungen, die allenfalls geeignet sind, eine Fahrzeugnutzung in Deutschland glaubhaft zu machen, nicht aber, diese an sich oder ihrem Ausmaß nach zu beweisen. Damit ist von einem dauernden Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland auszugehen.

Da das Fahrzeug (unstrittig) im Inland verwendet wurde und gemäß § 36 KFG im Inland zum Verkehr zuzulassen gewesen wäre, ist der Tatbestand des § 1 Z 3 lit b NoVAG dem Grunde nach verwirklicht. Mit dem erstmaligen Verbringen des gegenständlichen Fahrzeuges am ist die Steuerschuld gemäß § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG entstanden. Da der Beschwerdeführer die Verwender und Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist, ist er gemäß § 4 Z 3 NoVAG Abgabenschuldner.

Der Beschwerdeführer hat entgegen der Bestimmung des § 11 Abs 1 NoVAG keine Normverbrauchsabgabe selbst berechnet und entrichtet, sodass deren Festsetzung in Anwendung des § 201 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO erfolgen konnte. Einwendungen gegen die vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Daher war die Beschwerde abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde darüber hinaus nicht aufgeworfen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100412.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at