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Der Widerruf des Privatnutzungsrechts bei einem Dienst‑PKW
Bei widerrechtlichem Entzug der Privatnutzung steht dem Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch zu, dessen Höhe nach dem durchschnittlichen Kilometergeld zu ermitteln ist
Der Arbeitgeber bestimmt, welche Betriebsmittel dem Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglichen Arbeitsleistungen zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ein Privatnutzungsrecht einräumen. Wird also dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der privaten Nutzung am Dienstfahrzeug gewährt, so handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Da es sich dabei um einen geldwerten Vorteil im Sinne des § 15 Abs 1 EStG aus dem Arbeitsverhältnis handelt (Details sind in der Sachbezugswerteverordnung geregelt), ist beim Arbeitnehmer ein entsprechender Sachbezug anzusetzen. Freiwillige Leistungen können bei einem vereinbarten Widerrufsrecht entzogen werden. Der Widerruf muss aber auf einem sachlichen Grund beruhen. Liegt ein widerrechtlicher Widerruf vor, so ist ein Schadenersatz zu leisten. Im Folgenden sollen die Fragen zum Widerruf und Schadenersatz näher erörtert werden.
1. Widerrufsvereinbarung und Grenzen des Widerrufs
1.1. Allgemeines
Da der Arbeitgeber die weitere Gewährung einer freiwilligen Leistung – im Wesentlichen – nur dann widerrufen kann, wenn er sich den Widerruf vorbehalten hat, ist zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende Vereinbarung vorhanden ist.
Weil (sinnvollerweise) in etli...