Fehlerhafte Bescheidadressierung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101810/2019-RS1 | Nach der Einantwortung des Nachlasses sind die Bescheide an die Erben zu richten und ihnen zuzustellen. Eine nach der Einantwortung an eine bereits verstorbene Person gerichtete Ausfertigung ist kein Abgabenbescheid im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO und entfaltet keine Rechtswirksamkeit. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. als Erben nach A.B. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Abrechnungsbescheid beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs.1 lit.a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Am beantragten die Beschwerdeführer (Bf.) die „Ausbuchung“ von Abgabenschuldigkeiten im Verlassenschaftsverfahren nach A.B. wegen Vollstreckungsverjährung/Einhebungsverjährung. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7101574/2015, wurde festgestellt, dass über diesen Antrag mittels Feststellung der Richtigkeit der Gebarung im Rahmen eines Abrechnungsbescheidverfahrens gemäß § 216 BAO abzusprechen ist.
Am wurde vom Finanzamt Baden Mödling ein Abrechnungsbescheid an die „Verlassenschaft nach A.B.“ erlassen.
Gegen diesen Bescheid haben die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft adressiert, weshalb er als „Nichtbescheid“ zu qualifizieren sei.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung haben die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist aus Gründen der Rechtssicherheit einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom X. September 2009, Zl. 1234, wurde der Nachlass von A.B. auf die erbserklärten Erben übertragen (Einantwortungsbeschluss).
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Baden Mödling vorgelegten Verwaltungsakten.
Rechtliche Würdigung:
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Baden vom X. September 2009, Zl. 1234, wurde der Nachlass von A.B. auf die erbserklärten Erben übertragen.
Gemäß § 93 Abs.2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die ergeht.
Mit der Einantwortung tritt die Universalzukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Zustand des ruhenden Nachlasses hört auf; Besitz, Eigentum Forderungen und sonstige Rechte gehen auf den Erben über, er erlangt die volle Herrschaft über den Nachlass, wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger und Gläubiger der Erbschaftsschulden (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II 13. Aufl. S. 445 und 573).
Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Daraus folgt, dass nach der Einantwortung des Nachlasses die Bescheide an die Erben zu richten und ihnen zuzustellen sind. Eine nach der Einantwortung des Nachlasses nicht an die Erben gerichtete und zugestellte Ausfertigung ist kein Abgabenbescheid im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO.
Wird daher nach erfolgter Einantwortung ein Bescheid an den ruhenden Nachlass gerichtet, liegt ein Nichtbescheid vor, welcher keine Rechtswirksamkeit entfaltet ().
Da nur Bescheide mit Beschwerde anfechtbar sind, ist die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss (§ 278) als nicht zulässig zurückzuweisen, wenn sie sich gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter richtet (vgl. Ritz BAO § 260 Rz.5).
Gemäß § 274 Abs.3 Z.1 BAO kann ungeachtet eines entsprechenden Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Zweckmäßigkeitserwägungen abzusehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101810.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at