Parkometerabgabe: Nichterteilung der Lenkerauskunft begründet mit dem "nemo tenetur"-Prinzip (allfälliger Zwang zur Selbstbezichtigung sei verfassungswidrig)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500024/2019-RS1 | Erteilung der Lenkerauskunft gem. § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ist nicht gleichzusetzen mit Zwang zur Selbstbezichtigung: EGMR bestätigt Verpflichtung zur Lenkerauskunftserteilung, auch wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** über die Beschwerde
des Bf., Wien, vom
, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der
Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom ,
MA67/67/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung
mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am Tag, in Anwesenheit der Schriftführerin S, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des
Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Der Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 60,00, dem Beitrag
zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 Abs. 2 VStG)
sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 12,00, sind an den Magistrat der
Stadt Wien binnen einer Frist von zwei Wochen zu entrichten.
IV. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision
durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) vom Magistrat der Stadt
Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen
Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna gemäß § 2 Wiener
Parkometergesetz 2006 mit Lenkerauskunftsersuchen vom aufgefordert bekanntzugeben, wem er das Fahrzeug am um 21:37 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 15, Hütteldorfer Straße 2B, gestanden sei.
Das Lenkerauskunftsersuchen wurde durch Hinterlegung am zugestellt
(Rückscheinabschnitt RSb).
Nachdem der Bf. dem Lenkerauskunftsersuchen binnen der zweiwöchigen Frist nicht
entsprach, wurde ihm von der MA 67 mit Strafverfügung vom angelastet, er
habe als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen
des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft
zu geben, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.
Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz
2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht ein unbegründeter Einspruch erhoben (E-Mail vom ).
Mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") wurde dem Bf. von der Behörde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Der Bf. brachte in seiner Rechtfertigung vom (E-Mail) vor, dass ihm auf
Grund von Vollauslastung die Ausfertigung der Rechtfertigung bislang nicht möglich
gewesen sei und ersuchte um Erstreckung der gesetzten Frist bis zum .
Mit E-Mail vom teilte der Bf. mit, dass er sich durch die Antwort auf eine
"Lenkererhebung" allenfalls selbst bezichtigen müsste. Eine Pflicht zu einer allfälligen
Selbstbezichtung wäre aber verfassungs-, weil menschenrechtswidrig (Verweis auf den
Fall Weh, EGMR , Appl 38544/97). Eine Bestrafung sei daher nicht zulässig.
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. in der Folge wegen Nichterteilung der
Lenkerauskunft mit Straferkenntnis vom eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 an und verhängte eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zur Zahlung vorgeschrieben.
Zur Begründung wurden nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1
und 2 sowie § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) das Verwaltungsgeschehen sowie
die Ausführungen des Bf. wiedergegeben und ausgeführt, dass der Aktenlage entnommen
werden könne, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom
am zugestellt und bei der Poststelle abc zur Abholung hinterlegt
worden sei. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am zu
laufen begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist habe
der Bf. der Behörde keine konkrete Person als Lenker bzw. Lenkerin genannt.
Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweck einer
Lenkerauskunft darin bestehe, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest
festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur
Verantwortung ziehen zu können.
Der Bf. sei als Zulassungsbesitzer dazu verpflichtet, der Behörde auf Anfrage
fristgerecht eine konkrete Person mit Vor- und Zunamen sowie eine genaue Anschrift als
Fahrzeuglenkerin bzw. Fahrzeuglenker bekanntzugeben. Sei er dazu nicht in der Lage, so
sei dies ihm zur Last zu legen.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der
Lenkerauskunft sei nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006
idgF (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Die angewendete Gesetzesnorm des § 2 Parkometergesetz stelle geltendes Recht dar
und sei die erkennende Behörde zur Prüfung verfassungsrechtlicher Bedenken nicht
zuständig. Abgesehen davon habe der Verfassungsgerichtshof bereits dargelegt, dass
diese Bestimmung verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Selbst in einer Entscheidung
der EMRK werde ausgeführt, dass die im Wiener Parkometergesetz iVm Art II Abs. 2
der Finanzausg./GNov. BGBl. 1986/384 normierte Pflicht des KFZ-Zulassungsbesitzers,
der Kraftfahrbehörde auf Verlangen den Namen und die Adresse derjenigen Person
bekanntzugeben, der das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen
gehabt habe, nicht gegen die Bestimmungen der EMRK verstoße.
Bei der vom Bf. begangenen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein
Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG 1991.
Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun
und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der
Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest
fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der
Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die
Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2
Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis per E-Mail und schriftlich Beschwerde am mit der Begründung, dass der Zwang zur Selbstbezichtigung den Menschenrechten widerspreche. Die Strafe sei daher unzulässig. Er beantrage eine mündliche Verhandlung.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem
Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Die mündliche Verhandlung fand am Tag im Bundesfinanzgericht statt. Darin brachte der Bf. lediglich vor, dass die Begründung der Behörde, die Selbstbezichtigung im gegenständlichen Fall diene nur der Verfahrensbeschleunigung, eine Scheinbegründung sei, weil jede Selbstbezichtigung der Verfahrensbeschleunigung diene, aber aus diesem Grund nicht zulässig werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für
dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe
zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone
gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das
Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten
muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach
Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen
nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen
bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Sachverhalt:
Der Bf. kam dem nachweislich übernommenen Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2
Wiener Parkometergesetz 2006 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung
67, vom nicht nach.
Er hat die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den die belangte Behörde vorgelegt hat, insbesondere aus dem Zustellnachweis betreffend der rechtswirksamen Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens.
In der mündlichen Verhandlung vom Tag wurde dem Bf Gelegenheit gegeben, ein entlastendes glaubhaftes Vorbringen zu erstatten, dass ihn an der Nichterteilung der Lenkerauskunft und damit an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs.2 Parkometergesetz kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet.
Das einzige Vorbringen, das der Bf in der mündlichen Verhandlung am Tag erstattet hat, ergab eindeutig, dass er der Lenkerauskunft deshalb nicht nachgekommen ist, weil er diese nach wie vor auf Grund einer allfälligen Selbstbezichtigungsmöglichkeit für nicht zulässig hält.
Rechtliche Würdigung:
I. Tatbestand der Nichterteilung der Lenkerauskunft Nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006
Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung.
Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur dem § 2 Wiener Parkometergesetz 2006
inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl Nr 47/1974 idF LGBl Nr 24/1987, ausgesprochen hat, ist Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , , ).
Wie sich aus § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ergibt, muss die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann, sind diese Aufzeichnungen zu führen ( ).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird ( , unter Verweis auf ).
Das Tatbild ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. , , ).
Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , , , , , ).
Dabei ist vom Auskunftspflichtigen gegebenenfalls auch die Antwort zu erteilen, dass das Fahrzeug niemandem überlassen worden sei (so etwa das Erkenntnis des Zl. 2005/17/0090).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer
unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch
einer verspäteten Auskunft der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten ( ).
Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Verschuldensfrage wird erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geklärt.
II. Lenkerauskunft im Verhältnis zum "Nemo tenetur" Grundsatz
Zum Vorbringen des Bf. in seiner E-Mail vom , dass er sich durch die Antwort auf eine "Lenkererhebung" allenfalls selbst bezichtigen müsste und eine Pflicht zu einer allfälligen Selbstbezichtung verfassungs-, weil menschenrechtswidrig sei (Verweis auf den Fall Weh, EGMR , Appl 38544/97) und daher die Strafe unzulässig sei, wird Folgendes festgestellt:
1. Verfassungsrechtliche Deckung des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006
Obwohl die Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (wie ihre Vorgängerbestimmung § 1a) nicht so wie § 103 Abs. 2 KFG im Verfassungsrang steht, ist sie durch die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 384/1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wurde, gedeckt.
Diese Verfassungsbestimmung lautet:
"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."
Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit der Vorgängerbestimmung zu § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Regelung iSd zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen und damit den Magistrat ermächtigt, derartige Auskünfte wie im gegenständlichen Fall vom Bf. zu verlangen.
Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u.a.) den Zulassungsbesitzer die Pflicht, der Behörde (dem Magistrat) darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei sich dieser (entsprechend der zitierten Verfassungsbestimmung) nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. , , 96/17/0425 sowie 96/17/0348, ; und vom , 2006/17/0380).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung Zl. B 1369/88-6 dargelegt, dass diese Bestimmung verfassungsrechtlich unbedenklich ist:
„…b) aa) Der als Verfassungsbestimmung erlassene Art II FAG-Nov. 1986 wendet sich - wie sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus seinem Zweck, der systematischen Stellung in einer Nov. zum FAG und der Entstehungsgeschichte ergibt - an den Landesgesetzgeber und ermächtigt ihn, in den Parkgebührengesetzen die Verpflichtung zur Erteilung von Lenkerauskünften vorzusehen.
Mit dieser Ermächtigung wollte der Verfassungsgesetzgeber die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er - ob zu Recht oder zu Unrecht hat der VfGH nicht zu beurteilen - annahm, daß ihm nicht anders als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (vgl. VfSlg. 9950/1984, 10394/1985). Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung läuft § 1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1987 ebenso hinaus wie die durch das zitierte Erkenntnis aufgehobene Vorgängerbestimmung des §1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1983; daß der neue § 1a Wr. ParkometerG mit der alten Regelung in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, ist evident..."
2. Selbstbezichtigungsverbot kein absolutes Recht
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis , zum Schweigerecht aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zukommt, sich selbst nicht belasten zu müssen. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) sei aber kein absolutes Recht, sondern könne Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit habe der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde könnten eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt würden. Ein solcher Eingriff sei aber nach der Rechtsprechung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Art. 6 EMRK, mwN).
Zum Spannungsfeld zwischen dem Recht des Beschuldigten zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen nach Art. 6 EMRK und der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (bzw. der Vorgängerbestimmung) hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht nur diese Bestimmung zitiert, sondern auch auf die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur FAG-Nov. 1986 (998 BlgNR 16. GP) zu Art II verwiesen: "Ohne die Möglichkeit, Lenkererhebungen durchführen zu können, wäre das Wiener Parkometergesetz nicht vollziehbar. Da gleichlautende Bestimmungen in Abgabengesetzen (Parkgebührengesetze, Kurzparkzonenabgabegesetze) anderer Länder ebenfalls von der Aufhebung durch den VfGH bedroht sind, soll für alle Länder generell durch eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Lenkererhebungen, die im Zusammenhang mit den Parkgebührengesetzen erforderlich sind, zu erlassen."
3. Verfahrensstadium zur Zeit der Lenkererhebung - Judikatur des EGMR
Weder die Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986, noch § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 äußern sich allerdings zu der Frage, in welchem Verfahrensstadium eine Lenkererhebung vorgenommen werden kann.
Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis , zu einem vergleichbaren Sachverhalt die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) in einem bereits gegen den Fahrzeughalter wegen des Grunddelikts anhängigen Verwaltungsstrafverfahren als Verstoß gegen das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, qualifiziert – unter Bezugnsahme auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR):
Solange noch kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, besteht nach der Judikatur des EGMR nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn. In diesem Stadium gilt der Auskunftspflichtige noch nicht als angeklagt im Sinne des Art. 6 EMRK und damit „wesentlich berührt“. Deswegen steht der Grundsatz des „nemo tenetur“ der Auskunftspflicht zu dieser Zeit noch nicht entgegen. Nach Einleitung des Strafverfahrens darf jedoch kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden.
Die belangte Behörde hätte somit noch vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ermitteln müssen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Abstellen gelenkt hat.
Die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz) in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren stellt einen Verstoß gegen das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, dar."
Allerdings hat der EGMR in seiner späteren Rechtsprechung, die von (und den Folgeentscheidungen) nicht mehr zitiert wird, keine konventionsrechtlichen Bedenken geäußert, wenn ein Fahrzeughalter, gegen den bereits Ermittlungen wegen einer Verwaltungsübertretung geführt werden, zu einer Lenkerauskunft aufgefordert wird. So hat der Gerichtshof in den Fällen O'Halloran, Francis,Lückhof und Spanner festgestellt, dass die Pflicht des Fahrzeughalters, zu offenbaren, wer das Fahrzeug zur Zeit der Begehung eines Verkehrsdelikts gelenkt hatte, nicht gegen das Recht verstößt, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen (siehe auch Reiter, Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst beschuldigen zu müssen gemäß Art 6 EMRK ("Nemo tenetur se ipsum accusare"), RZ 2010, 103):
In seinem Grundsatzurteil EGMR , Nrn. 15809/02 und 25624/02 O'Halloran und Francis gg das Vereinigte Königreich, hat der Gerichtshof nach einer detaillierten Zusammenfassung seiner Rechtsprechung zunächst nochmals betont, dass das Erfordernis, ein bestimmtes Faktum anzugeben, nämlich wer der Lenker des Kfz war, für sich allein keine Anschuldigung bedeutet.
Der Gerichtshof lehnte die Auffassung ab, dass das Recht zu schweigen und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit absolute Rechte seien und verwies auf die Ausführungen des Kronrats im Fall Brown gg Stott, einem innerstaatlich im Vereinigten Königreich geführtem Verfahren, wonach der Zwang zur Lenkerauskunft dem stillschweigenden Eingehen einer Verpflichtung seitens der Zulassungsinhaber bzw. Lenker von Fahrzeugen, sich einem Regelungssystem zu unterwerfen, das der potentiell gefährlichen Benützung von Kraftfahrzeugen (ebenso wie etwa beim Besitz von Waffen, die geeignet sind, ernste Verletzungen hervorzurufen) Rechnung trägt.
Zusammenfassend sah der Gerichtshof in den Fällen O'Halloran und Francis durch die Lenkerauskunft nach § 172 des (britischen) Straßenverkehrsgesetzes 1988 das Recht zu schweigen und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit nicht verletzt, trotz Verurteilung wegen Schnellfahrens.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. zB EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich).
Zu beachten ist in den Fällen Weh und Rieg gegen Österreich allerdings, dass gegen diese Personen keine Verfolgung wegen des der jeweiligen Lenkerauskunft zu Grunde liegenden Grunddeliktes erfolgte, sondern ein Strafverfahren weder zur Zeit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers noch danach geführt wurde (vgl EGMR . Nr. 63207/00, Rieg gegen Österreich).
In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass der EGMR betreffend Lenkererhebung in seinem Urteil vom , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich Folgendes - unter Verweis auf die Fälle O'Halloran und Francis - ausgesprochen hat:
"Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Die Bf. bringen vor, dass in Fällen, in denen der Zulassungsbesitzer der Lenker des Fahrzeugs gewesen sei, als das Verkehrsdelikt begangen wurde, § 103 Abs. 2 KFG ihn unter Androhung eines Bußgelds verpflichte, sich selbst zu belasten.
Der GH stellt fest, dass er erst kürzlich den Fall O'Halloran und Francis/GB geprüft hat, der ähnliche Fragen aufwarf. Wie der GH feststellt, steht die Anwendbarkeit des Art.
6 EMRK außer Streit. Der ZweitBf. war eindeutig einer Straftat „angeklagt" (charged), da ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Parkvergehens gegen ihn anhängig war, als er aufgefordert wurde, die Identität des Lenkers offenzulegen. Bezüglich des ErstBf. stellt der GH fest, dass ihn die Behörde am darüber informierte, dass eine Ordnungswidrigkeit mit seinem Auto begangen worden war und er in diesem Zusammenhang die Identität des Fahrzeuglenkers bekannt zu geben habe. Der GH sieht kaum Unterschiede zwischen seiner Situation und jener der Bf. im Fall O'Halloran und Francis/GB, die über die beabsichtigte Strafverfolgung des Lenkers informiert wurden, als sie zur Lenkerauskunft aufgefordert wurden. Der ErstBf. war daher wesentlich betroffen von der Aufforderung zur Lenkerauskunft und wurde somit „angeklagt" (charged) im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in Art. 6 EMRK.
Im Übrigen gleicht der vorliegende Fall insofern jenem des Herrn Francis, als beide Bf. den Namen und die Adresse des Fahrers nicht bekannt gaben und daher wegen der Verletzung ihrer Auskunftspflicht verurteilt wurden.
Der GH verweist auf den Fall O'Halloran und Francis/GB, wo er feststellte, dass die bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbezichtigung darstellte. Er betonte, dass die Beurteilung der Frage, ob ein faires Verfahren iSd. Art. 6 EMRK vorliegt oder nicht, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. In diesem Fall akzeptierte der GH, dass der dort ausgeübte Zwang direkter Natur war, er verneinte jedoch eine Verletzung des Art. 6 EMRK.
Der GH wird prüfen, ob dieselben Erwägungen in den vorliegenden Fällen anzuwenden sind. Er wird die im Fall O'Halloran und Francis/GB aufgestellten Kriterien unter den Umständen des vorliegenden Falles und bezüglich der Vorschriften des österreichischen Rechts anwenden. Die maßgeblichen Kriterien sind die Art und das Ausmaß des Zwangs, der angewendet wurde, um Beweise zu erlangen, die Existenz von irgendwelchen Schutzvorrichtungen im Verfahren und die Verwendung des auf diese Weise beschafften Materials.
Zur Natur des Zwangs, der ausgeübt wurde, um diese Informationen zu erhalten, stellt der GH fest, dass dem ErstBf. klar sein musste, dass die Missachtung der Verpflichtung zu Konsequenzen führen würde, wie etwa zur Auferlegung einer Geldstrafe. Der GH akzeptiert, dass in beiden Fällen der Zwang direkter Natur war. Die Bf. waren unter Androhung einer Geldstrafe verpflichtet, den Namen und die Adresse der Person, welche das Fahrzeug gelenkt hatte, bekannt zu geben. ... Die Tatsache, dass im österreichischen Verwaltungsstrafrecht Geldstrafen einhergehen mit Ersatzfreiheitsstrafen, ändert nichts an der Beurteilung.
Eine weitere Ähnlichkeit mit dem Fall O'Halloran und Francis/GB ist die begrenzte Art des Auskunftsersuchens, das von § 103 Abs. 2 KFG und § 1a des Wiener ParkometerG erlaubt wird. Aufgrund der beiden Bestimmungen sind die Behörden nur dazu berechtigt, Auskunft über den Namen und die Adresse der Person, welche das Fahrzeug zur besagten Zeit gelenkt hat, zu verlangen. In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass er im Fall Weh/A bereits festgestellt hat, dass das Erfordernis, eine einfache Tatsache bekannt zu geben, nämlich wer der Fahrer des Fahrzeugs war, nicht als solche belastend sei. Ähnlich wie im Fall O'Halloran und Francis/GB gab es auch im vorliegenden Fall gewisse Schutzmaßnahmen. Erstens besagt § 103 Abs. 2 KFG, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, die Information nachzuprüfen, wenn es die Umstände verlangen.
Zweitens unterliegt der Zulassungsinhaber nicht einer Strafe für die Weigerung, Auskunft zu erteilen, wenn diese Unterlassung nicht zumindest auf seiner Fahrlässigkeit beruht....
Daher sieht der GH keinen Grund, im vorliegenden Fall zu einer anderen Entscheidung zu gelangen als im Fall O'Halloran und Francis/GB, nämlich, dass der Wesensgehalt des Rechts der Bf. zu schweigen und sich selbst nicht zu bezichtigen, nicht berührt wurde.
Daher liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig)."
Im Fall Krumpholz gg. Österreich, in dem der Beschwerdeführer zunächst wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft wurde, letzteres Strafverfahren allerdings eingestellt wurde, entschied der Gerichtshof (EGMR , Nr. 13.201/05, Krumpholz gg. Österreich), dass die Pflicht zur Lenkerauskunft als solche nicht unvereinbar mit der EMRK sei. Ihre Verweigerung unterliege der freien Beweiswürdigung der Behörden. Lägen aber keine Hinweise darauf vor, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verkehrsübertretung gelenkt hat, dürfe vom Fahrzeughalter nicht der Beweis verlangt werden, dass nicht er selbst die Verkehrsübertretung begangen hat.
Es verstoße auch für sich nicht gegen Art. 6 EMRK, aus dem Schweigen eines Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, aber es müsse die Frage einer möglichen Verletzung im Lichte sämtlicher Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Behauptete der Bf, das Fahrzeug gar nicht gelenkt zu haben, zur fraglichen Zeit nicht in Österreich gewesen zu sein und den Lenker nicht nennen zu können, weil das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt worden sei, sei in einer solchen Situation nach Ansicht des Gerichtshofes nicht der einzige vernünftige Schluss jener, dass der Bf selbst der Lenker gewesen sei. Die Beweislast dürfte nicht von der Anklage zur Verteidigung verlagert werden.
Im Ergebnis ist es daher konventionsrechtlich nicht geboten, abweichend von der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa ) eine Aufforderung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bzw. nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu unterlassen, wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde.
4. Jüngste Judikaturlinie
Zu diesem Ergebnis kommt auch das ausführliche Erkenntnis des sowie die BFG Erkenntnisse vom , RV/7501026/2016 und vom , RV/7501337/2016.
Dies entspricht, soweit im RIS ersichtlich, auch der (nur teilweise veröffentlichten) Judikatur der Landesverwaltungsgerichte (vgl. etwa LVwG Salzburg , LVwG-4/2114/12-2015). So wurde etwa in dem den Erkenntnissen LVwG Niederösterreich , LVwG-MD-13-1321, und LVwG Niederösterreich , LVwG-S-486/001-2014, zugrunde liegenden Verfahren der Bf sowohl wegen des Grunddelikts als auch wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft bestraft, das LVwG hat sich diesbezüglich auch mit der vorzitierten Judikatur des EGMR auseinandergesetzt. Es handle sich bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. ) um ein Administrativverfahren und somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige (administrative) Maßnahme. Dies bedeute, dass die Lenkeranfrage ein eigenständiges Verfahren bilde.
Auch unter dem Blickwinkel der Art 47 und 48 GRC, sofern diese anwendbar sein sollten, bestehen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR, wonach durch die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (hier: nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt ist, keine Bedenken (vgl. LVwG Tirol, , LVwG-2013/12/1919-2).
Auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren schließt sich das Bundesfinanzgericht dieser jüngsten Judikaturlinie an, dass eine Aufforderung zur Lenkerauskunft an den Zulassungsbesitzer auch nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zulässig ist.
Andernfalls würde weder dem grundsätzlichen rechtspolitischen Gedanken der Strafverfolgung entsprochen noch wäre das Wiener Parkometergesetz vollziehbar.
5. Selbstbezichtigung im gegenständlichen Fall nicht möglich
Dazu kommt für den gegenständlichen Fall im Besonderen, dass zu beachten ist, dass eine vom Bf behauptete allfällige Selbstbezichtigung de facto nicht möglich ist:
Die belangte Behörde hat den Bf vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, die im Zuge der Strafverfügung vom - wegen Verletzung von § 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 auf Grund von Abstellen seines Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigem Parkschein am um 21 h 37 - durchgeführt wurde, am verständigt.
Am teilte der Bf der belangten Behörde per mail mit, dass er zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich, sondern der Tschechei bei einem Ereignis gewesen sei und legte zum Beweis dessen einen Auszug seiner Kreditkartenabrechnung vom Tag davor und danach vor. Am Tag selbst hätte er keinen Umsatz getätigt, aber bei einer Fahrzeit von ca 4 h ist es glaubhaft, wenn der Bf angibt, er wäre ganz sicher nicht "über den Tag" von dort nach Wien gefahren.
Wenn der Bf zum Tatzeitpunkt nicht im Inland aufhältig war, steht seine Beschwerde, die Lenkerauskunft nicht zu erteilen, weil er sich dadurch allenfalls selbst bezichtigen müsse, im diametralen Widerspruch zu seiner eigenen Aussage vom , er sei nicht im Inland gewesen als das Kfz ohne Parkschein abgestellt war.
Wenn der Bf also zum Tatzeitpunkt nachweislich nicht im Inland war, kann er sich durch die Lenkerauskunft keinesfalls selbst bezichtigen.
II. Objektive und subjektive Tatbestandsverwirklichung des § 2 iVm § 4 Abs.2 Parkometergesetz
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1991 (vgl. 95 /17/0618, ).
Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl , , unter Verweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).
Im gegenständlichen Fall ist der Bf der an ihn ergangenen Aufforderung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, bekanntzugeben, wem er sein Fahrzeug überlassen hat, nicht nachgekommen. Die Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde durch den Bf begangen, der Tatbestand wurde in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Wie oben ausgeführt, geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. etwa EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich oder EGMR , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich).
Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertigt es, durch ein behördliches Auskunftsverlangen Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen. In dieses Konzept sind alle die österreichischen Straßen benützenden Verkehrsteilnehmer eingebunden. Ein nach deutschem Kraftfahrrecht eingetragener Fahrzeughalter ist deshalb einem inländischen Zulassungsbesitzer gleich zu halten. Die Ausländereigenschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur gesetzesgemäßen Auskunftserteilung (vgl. LVwG Salzburg, , LVwG-4/2224/14-2016).
Der Bf hat auf die ihm am nachweislich zugestellte Aufforderung zur Lenkererhebung nicht reagiert. Nach Übermittlung der Strafverfügung vom , die er ohne Nennung eines Grundes am beeinspruchte, reagierte er auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom in der Weise, dass er durch die Antwort auf eine Lenkererhebung sich allenfalls selbst bezichtigen müsse, was verfassungs- und menschenrechtswidrig sei.
Wie sich aus der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage in den Aufforderungsschreiben ergibt, hätte der Bf als demjenigen, dem das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war, Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem er sein Fahrzeug überlassen hatte. Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auskunftsverlangens zu erteilen gewesen.
Eine konkrete Person, der das Kraftfahrzeug zu den angefragten Zeitpunkten überlassen gewesen war, wurde vom Bf nicht bekannt gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein entlastendes glaubhaft machendes Vorbringen, dass den Bf an der Nichterteilung der Lenkerauskunft kein Verschulden trifft, wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht erstattet.
Auch aus dem vorliegenden Akt sind keine derartigen Umstände ersichtlich. Es ist daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der dem Bf zur Last gelegten Tat ist daher als erwiesen anzusehen.
III. Ergebnis
Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde - entgegen dem Beschwerdevorbringen- zu dem Auskunftsverlangen berechtigt und der Bf. zur Auskunftserteilung verpflichtet war und dass ein Recht auf Auskunftsverweigerung dem gegenüber nicht bestand.
Die belangte Behörde hat dem Bf. daher zu Recht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Strafbemessung
§ 19 Abs. 1 VStG normiert:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , ).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das
Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht
einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, wurde doch
im vorliegenden Fall die Lenkerauskunft nicht erteilt.
Das Ausmaß des Verschuldens kann daher in Anbetracht der offensichtlichen
Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als
geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung ist auf die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf sowie allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht zu nehmen.
In Hinblick auf die Strafzumessungsgründe und den bis 365 € reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafzumessung verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte
Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge
uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs. 2 vorzugehen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 Art. 90 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500024.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at