Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.10.2019, RV/2100740/2019

Vorlageerinnerung - hier: vom Antragsteller wurde kein Vorlageantrag gegen Beschwerdevorentscheidung eingebracht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache betreffend Vorlageerinnerung der Bf., G, vertreten durch Dkfm. Wilhelm Triebl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Friedrich Schillerstraße 21, 2352 Gumpoldskirchen, in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom beschlossen:

Die Vorlageerinnerung vom betreffend die Beschwerde vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat gegen den Bescheid vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom mit Schriftsatz vom (Postaufgabe am ) Beschwerde erhoben und darin auszugsweise ausgeführt:

"...

IV. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der angefochtene Bescheid nach unserem Dafürhalten auf einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhaltes beruht. Es wird daher nochmals um wohlwollende Prüfung der eingebrachten Beschwerde und um Erlassung einer stattgebenden Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO ersucht. Dies auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitig erfolgten Ablebens meines Mandanten.

Sollte dies dem do Finanzamt nicht möglich sein, so wird bereits jetzt der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht mit der Bitte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 (5) BAO gestellt."

Das Finanzamt hat diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin hat die Bf. in der Eingabe vom an das Finanzamt Folgendes ausgeführt:

"I. Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am hat die do. Behörde die am (Datum des Schriftsatzes) gegen den Abweisungsbescheid vom eingebrachte Beschwerde (§ 243 BAO) als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom wird gem. § 264 Abs. 1 BAO das Rechtsmittel eines Vorlageantrages eingebracht werden.

II. Im Hinblick auf die umfangreiche Begründung der Beschwerdevorentscheidung bedarf es einer ausführlichen Stellungnahme, die innerhalb der zur Verfügung gestandenen Monatsfrist noch nicht fertig gestellt werden konnte.

Es wird daher unter Berufung auf § 264 Abs. 4 lit. a BAO im Zusammenhalt mit § 245 Abs. 3 BAO um Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages bis zum ersucht.

III. Mit der nochmaligen höflichen Bitte um Stattgebung der beantragten Fristverlängerung zeichne ich ...".

Der weitere Fristverlängerungsantrag vom wird im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

"II. Im Hinblick auf die umfangreiche Begründung der Beschwerdevorentscheidung, die Behörde benötigte hierfür einen Zeitraum von 14 Monaten, bedarf es einer ausführlichen Stellungnahme, die innerhalb der zur Verfügung gestandenen Frist noch nicht fertig gestellt werden konnte. Letztmalig mit Schreiben vom (gemeint wohl: ) wurde um Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages bis zum heutigen Tage ersucht.

Unter Berufung auf § 264 Abs. 4 lit. a BAO im Zusammenhalt mit § 245 Abs. 3 BAO ersuche ich um nochmalige Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages bis zum .

III. Mit der höflichen Bitte um Stattgebung der beantragten Fristverlängerung zeichne ich …".

In der im Wege von FinanzOnline eingebrachten Eingabe vom "Fristverlängerung Beschwerdefrist" hat die Bf. Folgendes ausgeführt:

"Gegen den Abweisungsbescheid vom wurde am Beschwerde eingebracht. Bereits in dieser Beschwerde wurde der Antrag gestellt, sofern es dem FA nicht möglich wäre der Beschwerde zu entsprechen, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Punkt IV, 2. Satz der Beschwerde vom ). Die Behörde hat diesem Antrag nicht entsprochen, sondern hat stattdessen erst am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Der seinerzeitigen Beschwerde entsprechend, ist somit die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Zwecks Abgabe einer ausführlichen Gegenäußerung zur abweisenden Beschwerdevorentscheidung habe ich mit Schreiben vom und vom um eine Frist bis zum heutigen Tage ersucht. Die Stellungnahme ist in Arbeit aber noch nicht fertig gestellt. Ich ersuche höflichst um Verlängerung der Frist zur Abgabe dieser Stellungnahme um weitere 2 Wochen, somit bis zum ."

In der gegenständlichen Vorlageerinnerung ist die Bf. nach weitwendigen Ausführungen zu folgendem Ergebnis gelangt:

"Im Ergebnis ist daher auf Basis der oben angeführten Gründe festzuhalten, dass die Fristverlängerungsanträge aufgrund ihres Inhalts und dem darin statuierten Begehren, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, unzweifelhaft als Vorlageanträge zu qualifizieren sind.

Ebenso sind an der Bezeichnungspflicht nach § 264 Abs. 1 BAO keine Zweifel zu hegen. Die Anträge bringen klar und deutlich zum Ausdruck gegen welche Beschwerdevorentscheidung sich der Vorlageantrag richtet, und zwar gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom in der Sache auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom Jahr 2014.

Zwischenfazit: Aufgrund der oben dargelegten Ausführungen hätte das Finanzamt die Bescheidbeschwerde samt aller Akten an das Bundesfinanzgericht vorlegen müssen. Zum einen sprechen viele Argumente, vor allem aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten dafür, einen Vorlageantrag bereits vor einer Bescheidbeschwerde zuzulassen. Dies widerspricht weder dem Normzweck des § 262 BAO noch ist für die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts eine Beschwerdevorentscheidung erforderlich. Schließlich wurden nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung auch mehrere Anträge, als Fristverlängerungsanträge bezeichnet, eingebracht, welche unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht begehrt wurde. In den Anträgen wurde lediglich, um mehr Zeit für eine gesonderte Stellungnahme gebeten, welche im Zusammenhang mit einem Vorlageantrag nicht erforderlich ist.

Aus diesen Erwägungen ist daher der Schluss zu ziehen, dass das Finanzamt bis zum heutigen Zeitpunkt, trotz eines Vorlageantrags, die Beschwerde samt aller Akten nicht an das Bundesfinanzgericht vorgelegt hat und somit säumig ist, weshalb ich eine Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO einbringe."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Wenn die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde erfolgt, so kann gemäß § 264 Abs. 6 BAO die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

Gemäß § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Es besteht weder ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung noch auf rechtzeitige Vorlage der Beschwerde (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 262, Tz 6).

Nach § 262 Abs. 2 BAO unterbleibt eine Beschwerdevorentscheidung auf ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers, wenn dieser in der Bescheidbeschwerde das Unterbleiben beantragt und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten dem Verwaltungsgericht vorlegt. Erforderlich ist, dass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Entscheidung darüber, ob eine Beschwerdevorentscheidung tatsächlich unterbleibt oder nicht, der Abgabenbehörde obliegt (vgl. Gumprecht, Unzuständigkeit des BFG bei Zurückziehung eines Antrages auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung? in BFGjournal 2016/4, 154, Punkt 3.4.).

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage, war die Vorlageerinnerung aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen:

Auf Grund der Tatsache, dass nach § 262 Abs. 2 BAO die in lit. a und lit. b normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen - Verknüpfung der lit. a mit der lit. b durch das Wort "und" - und das Finanzamt die Beschwerde vom unbestritten nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, sondern mit eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, ist der Tatbestand des § 262 Abs. 2 BAO jedenfalls nicht erfüllt.

Allein der Antrag der Bf. auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO hat noch nicht zwingend das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung zur Folge. § 262 Abs. 2 BAO legt unter lit. b nämlich noch zusätzlich die Erfüllung einer weiteren Voraussetzung dafür fest: Die Abgabenbehörde muss die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegen (vgl. ). 

Somit kann im gegenständlichen Fall die Klärung der Frage, ob es sich bei dem von der Bf. in der Beschwerdeschrift im Konjunktiv gehaltenen Formulierung - "Sollte dies dem Finanzamt nicht möglich sein, so wird bereits jetzt der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht mit der Bitte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 (5) BAO gestellt." - tatsächlich um einen gesonderten und ausdrücklichen Antrag im Sinne des Gesetzes handelt, dahingestellt bleiben.

Schlussendlich hat das Finanzamt auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO - die in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmen von dieser Verpflichtung liegen im vorliegenden Fall nicht vor - am  zu Recht eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Die daraufhin von der Bf. an das Finanzamt gerichteten Eingaben vom 25. Mai, 30. Juni und stellen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der unzweifelhaften Textierung Anträge auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages dar. Denn darin wird ausdrücklich "um Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages bis zum bzw. " ersucht (vgl. Eingaben vom 25. Mai und , Punkt II., Absatz 2).

Bekräftigt wird diese Auffassung noch dadurch, dass die Bf. unter Punkt III. Nachstehendes ausführt:

"Mit der nochmaligen höflichen Bitte um Stattgebung der beantragten Fristverlängerung zeichne ich" und "Mit der höflichen Bitte um Stattgebung der beantragten Fristverlängerung zeichne ich".

Wie angesichts dieses eindeutigen Begehrens auf Fristverlängerung diese Eingaben bereits als Vorlageanträge qualifiziert werden sollten, ist für das Bundesfinanzgericht unerfindlich.

Auch der Eingabe vom kann auf Grund der textlichen Bezugnahme auf jene vom 25. Mai und nur die Bedeutung einer weiteren Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - "Zwecks Abgabe einer ausführlichen Gegenäußerung zur abweisenden Beschwerdevorentscheidung habe ich mit Schreiben vom und vom um eine Frist bis zum heutigen Tage ersucht. Die Stellungnahme ist in Arbeit aber noch nicht fertig gestellt. Ich ersuche höflichst um Verlängerung der Frist zur Abgabe dieser Stellungnahme um weitere 2 Wochen, somit bis zum ". - beigemessen werden.

Soweit die Bf. vermeint, dass sie bereits in der Beschwerdeschrift einen derartigen Antrag gestellt habe, sind ihr die obigen Ausführungen entgegenzuhalten, wonach der Tatbestand des § 262 Abs. 2 BAO mangels rechtzeitiger Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt an das Bundesfinanzgericht nicht erfüllt ist.

Weil auf Grund der obigen Ausführungen kein rechtswirksamer Vorlageantrag vorliegt, liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Vorlageerinnerung nicht vor.

Da unzulässige Eingaben zurückzuweisen sind, war die gegenständliche Vorlageerinnerung als unzulässig zurückzuweisen.  

Da die Bf. den normativen Gehalt des § 262 Abs. 2 BAO offensichtlich verkennt, erübrigt es sich auf deren weitwendigen Ausführungen im Einzelnen einzugehen.

Der von der Bf. beantragten Entscheidung durch den gesamten Senat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte aus nachstehendem Grund nicht gefolgt werden:

Gemäß § 272 Abs. 2 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.

Da demnach die Entscheidung über Vorlageerinnerungen zweifelsfrei nicht in die Zuständigkeit des Senates fällt, war diese vom Einzelrichter zu treffen.

   

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der gegenständlichen Vorlageerinnerung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen für die Einbringung einer Vorlageerinnerung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 264 Abs. 6 BAO); die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100740.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at