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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2019, RV/5101474/2016

Nach einem schädlichen Studienwechsel ergibt sich auch bei Anrechnung von Semestern aus dem Vorstudium für einen FB-Anspruch keine Verkürzung der vorgesehenen Studienzeit im neuen Studium.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März bis September 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom verwehrte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März bis September 2014 betreffend ihren Sohn A.. Grundlage dieses Bescheides bildeten die Ausführungen der Bf. in ihrer Beschwerde vom gegen einen an sie ebenfalls erlassenen Rückforderungsbescheid, deren Inhalt die Abgabenbehörde gleichzeitig auch als Antrag auf Zuerkennung der Beihilfe für den im Spruch des Abweisungsbescheides ausgesprochenen Zeitraum wertete. Begründend führte das Finanzamt in seiner abweisenden - nunmehr vor dem BFG angefochtenen - Entscheidung sinngemäß im Wesentlichen aus, dass der Sohn der Bf. einen Studienwechsel vollzogen habe und auf Grund der Anrechnung von Vorstudienzeiten aus dem Erststudium sich die Studienzeit für eine Beihilfengewährung für das nachfolgende Zweitstudium verkürze. Dadurch ergebe sich kein Beihilfenanspruch für den genannten Zeitraum.

In ihrer, gegen den obgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom  bringt die Bf. zusammengefasst sinngemäß im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn im WS 2010 das Lehramtsstudium mit den Teilfächern Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung sowie Geographie und Wirtschaftskunde begonnen habe. A. hätte jedoch auf Grund seiner Sportbegeisterung immer schon den Plan verfolgt, neben dem Teilfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, als zweites Fach Bewegung und Sport zu inskribieren. Das letztgenannte Fach setze jedoch voraus, dass zuerst eine - mit einem erheblichen Trainings- und Vorbereitungsaufwand verbundene - praktische Sportaufnahmeprüfung positiv absolviert werde. Die Voraussetzungen zur Ablegung dieser anspruchsvollen Aufnahmeprüfung wären jedoch bei ihrem Sohn im Zeitpunkt der Inskription im WS 2010 noch nicht vorgelegen, sodass er als zweites Teilfach zu diesem Zeitpunkt zunächst Geographie und Wirtschaftskunde gewählt habe. Nach vier Semestern (sohin mit WS 2012) habe A. dann die praktische Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt und folglich unter Beibehaltung des Teilfaches Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung auf das zweite Teilfach Bewegung und Sport - anstelle des bisherigen Teilfaches Geographie und Wirtschaftskunde - gewechselt. Die von A. bereits zuvor erworbenen ECTS-Punkte bzw. absolvierten Prüfungen seien dementsprechend angerechnet worden. Im Übrigen stelle nach Ansicht der Bf. - entgegen der bislang ergangenen Judikatur - in rechtlicher Hinsicht der vorliegende Sachverhalt keinen Studienwechsel nach § 17 StudFG dar, da ihr Sohn lediglich ein Fach aus dem kombinationspflichtigen Studium änderte, jedoch durchgehend ein Lehramtsstudium betrieben habe. Die vom Finanzamt getätigte Verkürzung der Studienzeit sei insofern absurd, da die Einhaltung dieser nicht einmal rein rechnerisch möglich wäre. Die Bf. vermeint demnach abschließend, dass die abweisende Entscheidung des Finanzamtes zu Unrecht erlassen wurde. Beigelegt wurden der Beschwerde entsprechende Leistungsnachweise bezüglich der von A. betriebenen Studienfächern.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Im Vorlageantrag vom verweist die Bf. im Wesentlichen auf die bereits getätigten Ausführungen in ihrem Beschwerdeschriftsatz.

Das Finanzamt legte das gegenständliche Verfahren dem BFG mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vor, in dem es u.a. auf das ho. Erkenntnis vom , GZ: RV/5101080/2012 Bezug genommen hat. Gerade aus dieser Entscheidung des Finanzgerichtes ergebe sich nach der Darstellung der Abgabenbehörde, dass die Studienzeit des neuen Studiums um die angerechneten Semester aus dem Vorstudium für einen Beihilfenanspruch zu kürzen sei. Hinsichtlich der von der Abgabenbehörde zitierten vorstehenden BFG-Entscheidung vom teilte das Finanzgericht dem Finanzamt mit Schriftsatz vom  mit, dass dieses Erkenntnis vom damaligen Beschwerdeführer bekämpft und nach Abtretung des Verfassungsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof vom zuletzt genannten Höchstgericht wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben worden sei. Gerade unter Beachtung dieser Rechtsprechung des VwGH (Ro 2016/16/0005 vom ) erweise sich die abweisende Entscheidung des Finanzamtes als rechtswidrig. Eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Schriftsatz langte innerhalb der, der Abgabenbehörde dazu gesetzten Frist beim BFG nicht ein.

II. Sachverhalt:

Der Sohn der Bf. (A.) begann mit Wintersemester 2010 das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung sowie Geographie und Wirtschaftskunde an der Universität B.. Nach dem vierten Semester - somit mit WS 2012 - wechselte A. vom Fach Geographie und Wirtschaftskunde auf das Unterrichtsfach Bewegung und Sport unter gleichzeitiger Beibehaltung des Faches Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung. Das letztgenannte Lehramtsstudium ist unterteilt in zwei Abschnitte, wobei der erste Abschnitt unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters 7 Semester umfasst. Aus dem Erststudium wurden dem Sohn der Bf. laut den vom Finanzamt bereits getroffenen Feststellungen über 120 ECTS-Punkte angerechnet, wodurch die Abgabenbehörde die beihilfenanspruchsberechtigte vorgesehene Studienzeit des neuen Studiums im ersten Abschnitt um die vor dem Studienwechsel von A. absolvierten vier Semester kürzte. Aus diesem Grund hätte nach den Darstellungen der Abgabenbehörde der Sohn der Bf. spätestens bis zum Ende des WS 2013 den ersten Studienabschnitt in beiden Fächern des mit WS 2012 begonnen Studiums erfolgreich abschließen müssen. Da der Sohn der Bf. die vorgesehene Diplomprüfung im Unterrichtsfach Bewegung und Sport erst im Oktober 2014 positiv abgelegt hat, verwehrte die Abgabenbehörde mit dem gegenständlichen Bescheid der Bf. die Zuerkennung der Beihilfe für den Zeitraum 3/14 bis 9/14.

III. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 2 Abs. 1 FLAG:

Anspruch auf Familienbeihilfen haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

§ 13 FLAG:

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 17 StudFG:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.    

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und den bisherigen Feststellungen des Finanzamtes. Dass gegenständlich zwar ein schädlicher Studienwechsel iS des § 17 Abs. 1 Ziffer 2 StudFG vorliegt, dieser jedoch auf Grund der Anrechnung von vier Semestern aus dem Vorstudium nach Abs. 2 Ziffer 4 leg cit keine Wartezeit für die Wiedererlangung der Beihilfe für das ab WS 2012 vom Sohn der Bf. betriebene neue Studium nach sich gezogen hat, handelte das Finanzamt in einem gesonderten Rückforderungsverfahren (Rückforderungsbescheid des Finanzamtes vom , Beschwerde vom , stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom ) an die Bf. ab. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang vom BFG zu dem von der Bf. auch im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, dass bei Wechsel eines Faches im Rahmen eines Lehramtsstudiums nach ihrer Ansicht kein Studienwechsel vorliege, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 272.2006, 2005/10/0069) verwiesen, worin das genannte Höchstgericht Gegenteiliges ausgesprochen hat. Streitgegenstand des nunmehr beim BFG anhängigen Verfahrens ist jedoch ohnedies ausschließlich, ob die hier erfolgte Anrechnung von vier Semestern aus dem, vom Sohn der Bf. bis September 2012 betriebenen Vorstudium zu einer Verkürzung der vorgesehenen Studienzeit des neuen Studiums iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG führt und dies in der Folge eine Verminderung der Beihilfenanspruchsdauer im Rahmen des neuen Studiums bewirkt.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung Ro 2016/16/0005 u.a. aus, dass der Gesetzgeber im FLAG lediglich auf die Bestimmungen des § 17 StudFG verwiesen habe, nicht jedoch auf den 4. Abschnitt des StudFG oder auf das StudFG insgesamt. Dadurch seien die sich bei einem Studienwechsel im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe ergebenden und nach anderen Bestimmungen als nach § 17 StudFG zu beantwortenden Fragen im Bereich der Familienbeihilfe nicht aus diesen anderen Bestimmungen zu beantworten (vgl. wiederum vorgenanntes Erkenntnis des VwGH, Rz 29). Da das FLAG eine Anrechnung von Vorstudienzeiten auf die einzuhaltende Studienzeit nicht vorsehe, habe die im Revisionsfall erfolgte Anrechnung oder Anerkennung aus dem Vorstudium der Technischen Mathematik zwar eine Verkürzung der Wartezeit der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG iVm § 17 Abs. 4 StudFG bewirkt, ließ aber unberührt, dass die Tochter des Bf. für das nach dem Studienwechsel betriebene Lehramtsstudium die dafür vorgesehene, nicht verkürzte Studienzeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) leg cit einzuhalten hatte.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen des VwGH ist demnach klargestellt, dass sich durch die angerechnete Anzahl an Semestern aus dem Erststudium keine Verkürzung der vorgesehenen Studienzeit des neuen Studiums und demnach des Beihilfeanspruchs ergibt. Folglich erging der vom Finanzamt erlassene und von der Bf. angefochtene Abweisungsbescheid für den Zeitraum März bis September 2014 zu Unrecht. Da gemäß § 13 von der Abgabenbehörde lediglich dann ein Bescheid zu erlassen ist, wenn dem Beihilfenantrag nicht oder nicht vollständig stattzugeben ist, war der von der Bf. angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall aufgeworfene Streitfrage wurde durch das Erkenntnis vom geklärt. Folglich war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen diese Entscheidung zu verneinen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101474.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAC-22177