Dauernder Standort eines Kraftfahrzeuges mit deutschem Kennzeichen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache X., vertreten durch die Reiner & Reiner Steuerberatungs GmbH, Schillerstraße 22, 6890 Lustenau, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2014, 1-12/2015 und 1- 12/2016 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für diesen Zeitraum mit 647,84 Euro festgesetzt.
2. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2015 und 1-12/2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt Kraftfahrzeugsteuern für einen auf die C. AG in Stadt4 zugelassenen VW Passat Alltrack mit dem deutschen Kennzeichen A. (in der Folge: Kfz) für die Monate 4-12/2014 in Höhe von 728,82 Euro und für die Monate 1-12/2015 und 1-12/2016 in Höhe von jeweils 971,76 Euro fest. Zur Begründung gab es nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen an, die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) sei seit mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und verwende hier das Kfz seit mindestens . Daher bestehe seit April 2014 in Österreich für das Kfz eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht.
Der gegen diese Bescheide am erhobenen Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom nur insoweit statt, als es die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2014 auf 647,84 Euro abänderte.
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab: Mit Beschluss vom , RV/110437/2015 habe das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für das Kfz unter Zurückweisung der Sache aufgehoben und dabei u.a. festgestellt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Bf. im Inland befunden habe. Für die Kraftfahrzeugsteuer könne nichts anderes gelten. Da die Verwendung des Kfz im Inland unstrittig sei, greife die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG. Ein Gegenbeweis zu diese Vermutung sei der Bf., nicht gelungen.
Mit Vorlageantrag vom wandte Bf. durch ihre Steuervertretung gegen die Steuerfestsetzung ein, das Kfz sei überwiegend für Fahrten in Deutschland verwendet worden, etwa zu ihrem deutschen Wohnsitz, zu ihrem Lebensgefährten, zu Bekannten in Bayern, Hannover und in anderen deutschen Städten oder auch über das große deutsche Eck zu ihrer Tochter, die in Stadt3 studiert habe. Daneben sei mit dem Kfz aber auch zum Tanken, Waschen oder für Reparatur- oder Serviceleistungen nach H. gefahren worden, denn die C. AG habe diese Kosten nur übernommen, wenn die damit verbundenen Leistungen in einer deutschen Tankstelle oder Werkstätte erbracht worden seien. Als Zeugen dazu könnten die T1 Tankstelle (zum Tanken) oder die T2 (zum Waschen), die Firma B. in H. oder das C. Werk Hannover kontaktiert werden. Die C. AG habe das Kfz dem Lebensgefährten der Bf. überlassen und einen Sachbezug einbehalten. Aus diesem Grund sei kein Fahrtenbuch geführt worden. Anhand von Kalendereintragungen sei bereits im Normverbrauchsabgabeverfahren die kilometermäßige Nutzung des Kfz im Zeitraum Juni bis November 2014 in Deutschland mit 83% rekonstruiert worden. Damit sei der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG erbracht worden. Die angefochtenen Bescheide seien daher ersatzlos aufzuheben.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt
Für die Beurteilung der in Streit stehenden Frage, ob die Bf. für das Kfz kraftfahrzeugsteuerpflichtig war oder nicht, geht das Bundesfinanzgericht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Die Bf. wohnte im streitrelevanten Zeitraum in einem Wohnhaus im Straße1 3, Plz1 Stadt1. Dort ist sie seit mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie hat zwei Töchter, D., geboren am tt.mm.1992, und E., geboren am tt.mm.2000, die ebenfalls an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet sind. D. besuchte im Streitzeitraum das Gymnasium in Stadt2, die ältere Tochter E. studiert in Stadt3, wo sie seit dem Jahr 2012 studienbedingt Zweitwohnsitze unterhielt (Beweis: niederschriftlich festgehaltene Auskunft der Bf. vom vor der Finanzpolizei Feldkirch; Abfrage im zentralen Melderegister).
Das Wohnhaus steht im Eigentum des Lebensgefährten der Bf., G., der seit dem an dieser Adresse mit Zweitwohnsitz gemeldet ist. Sein Hauptwohnsitz befindet sich Plz3 Stadt5, Straße3 8. (Beweis: niederschriftlich festgehaltene Auskunft der Bf. vom vor der Finanzpolizei Feldkirch).
Die Bf. verwendete im Streitzeitraum ein Kraftfahrzeug der Marke VW Passat Alltrack Sky 2.0 TDI mit dem deutschen Kennzeichen A. seit Oktober 2013 auf inländischen Straßen (Beweis: niederschriftlich festgehaltene Aussage der Bf. vom vor der Finanzpolizei Feldkirch). Das Fahrzeug wurde am auf die C. AG in Plz2 Stadt4, Straße2 2, zugelassen (Beweis: Zulassung) und stand dem Lebensgefährten der Bf. als Geschäftsfahrzeug der Gruppe 2 laut Organisations-Anweisung der C. AG, das sind persönliche Geschäftsfahrzeuge für das Top-Management und Führungskräfte sowie Zweitfahrzeuge für Führungskräfte, zur uneingeschränkten privaten Verwendung zur Verfügung gestellt (Beweis: niederschriftlich festgehaltene Aussage der Bf. vom vor der Finanzpolizei Feldkirch). Für die private Nutzung des Kfz wurde von seiner Arbeitgeberin ein Sachbezug eingehalten (Beweis: Monatsabrechnung der C. AG für Februar 2014).
Die Kosten für das Fahrzeug wurden zur Gänze von der C. AG getragen. Dafür wurde von der C. AG eine pauschale Kostenbeteiligung vom Lohn des Bf. abgezogen (Beweis: niederschriftlich festgehaltene Auskunft der Bf. vom vor der Finanzpolizei Feldkirch; Monatsabrechnung der C. AG für Februar 2014).
Das Kfz wurde von DI G. der Bf. zur Verwendung überlassen. Laut einer „Vollmacht“ der C. AG war es der Bf. erlaubt, das Fahrzeug im, aus der Perspektive Deutschlands, Ausland zu verwenden.
Aufzeichnungen oder sonstige Beweisunterlagen, aus denen sich die konkrete Verwendung des Fahrzeugs und die damit auf inländischen und ausländischen Straßen zurückgelegten Fahrkilometer ergäben wie z.B. ein Fahrtenbuch, liegen nicht vor.
Lediglich im Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe wurde eine Kilometeraufstellung für den Zeitraum Juni bis November 2014 vorgelegt, wonach in diesem Zeitraum mit dem Kfz insgesamt 12.341 km zurückgelegt wurden. Von diesen entfielen 2.041km bzw. 16,53% auf Fahrten auf inländischen Straßen und 10.300 km bzw. 83,46% km auf Fahrten auf deutschen Straßen. Beweisunterlagen, die diese Angaben untermauern könnten, fehlen.
Ein weiteres Fahrzeug stand er Bf. im Streitzeitraum nicht zur Verfügung.
III. Rechtslage und rechtliche Würdigung
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Gemäß § 3 Z 2 KfzStG ist in diesem Fall die Person Steuerschuldner, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG dauert die Steuerschuld bei der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verwendung endet.
Gem. § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge beim Finanzamt abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.
Die Frage, wann ein Kraftfahrzeuges widerrechtlich verwendet wird, richtet sich nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG).
Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland u.a. nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist gemäß § 79 KFG auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind gemäß § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I 2014/26 ab bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG in Verbindung mit § 82 Abs. 8 KFG hat daher jedenfalls folgende Voraussetzungen:
Es muss ein Kraftfahrzeug in Österreich auf Straßen mit öffentlichem Recht verwendet werden.
Diese Verwendung muss einer natürlichen oder juristischen Person als Verwender zuzurechnen sein.
Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. In diesem Fall kann der Verwender den Gegenbeweis erbringen.
Die Anwendung dieser Rechtslage bedeutet im Beschwerdefall:
Verwendung des Kfz im Inland
Außer Streit steht, dass das in Rede stehenden Kfz von der Bf. im Streitzeitraum im Inland auf Straßen mit öffentlichem Recht gefahren wurde. Es wurde daher im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG im Inland verwendet.
Verwender des Kfz
Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG auch auf Fahrzeuge von Unternehmen anzuwenden. § 82 Abs. 8 KFG ist daher als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG anzusehen (vgl. ).
Wem die Verwendung des Fahrzeugs zuzurechnen ist, ist in § 82 Abs. 8 KFG nicht geregelt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes orientiert sich dafür am Halterbegriff des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG). Halter ist danach jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug auszuüben (vgl. Ob A 150; ). Den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens und des tatsächlichen Bestimmens kommt generell eine höhere Bedeutung zu als der bloßen Kostentragung (vgl. Haller, NoVAG, § 1 Tz 92; ).
Für die Klärung der Frage, wer Verwender eines Fahrzeuges ist, ist daher nicht entscheidend, auf wen das Fahrzeug zugelassen oder wer Eigentümer desselben ist (vgl. ). Maßgeblich ist vielmehr, wer tatsächlich die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat. Das kann auch eine andere Person als der Zulassungsbesitzer oder der Eigentümer sein. Daher ist die Verwendung von Fahrzeugen, die auf eine juristische Person im Ausland zugelassen sind, nicht notwendigerweise auch dieser Person zuzurechnen.
Im Beschwerdefall hat die Bf. das Kfz tatsächlich verwendet. Sie konnte nach eigener Entscheidung darüber verfügen und es ohne Einschränkung für private Zwecke zu verwenden. Diese freie Verfügungsmöglichkeit über das Kfz ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts jenes Kriterium, dem bei der Beurteilung der Verwendereigenschaft das stärkste Gewicht zukommt. Denn damit konnte die Bf. ein Kraftfahrzeug in einer Weise verwenden, als wäre es ihr eigenes. Dass die C. AG die Kosten des Kfz selbst getragen hat, tritt dem gegenüber in den Hintergrund. Denn sie hat aus der Verwendung des Kfz keinerlei Nutzen gezogen, da es ausschließlich von der Bf. für deren private Zwecke verwendet wurde. Der Nutzung der Verwendung des Kfz ist damit ausschließlich der Bf. zugekommen.
Die Verwendung der Kfz war daher der Bf. zuzurechnen.
Hauptwohnsitz
Der Begriff „Hauptwohnsitz“ im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG ist nach den Bestimmungen des Meldegesetzes (MeldeG) auszulegen.
Gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Im Beschwerdefall hatte die Bf. unzweifelhaft ihren Hauptwohnsitz im Straße1 3 in Stadt1, wo sie bereits seit Jahren mit ihren Töchtern in einem Wohnhaus wohnte, und somit im Inland. Auch wenn sie regelmäßig ihren Lebensgefährten an dessen Hauptwohnsitz in Deutschland besucht haben mag, wurde durch derartige kurzfristige Aufenthalte noch lange kein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen begründet (vgl. dazu bereits ).
Somit ist nach § 82 Abs. 8 KFG zu vermuten, dass sich der dauernde Standort des Kfz im Inland befunden hat.
Gegenbeweis
Eine Widerlegung der Standortvermutung ist gemäß § 82 Abs. 8 KFG nur möglich, wenn der Gegenbeweiserbracht wird. Dabei hat der Verwender zu beweisen, dass das Fahrzeug nicht seinen dauernden Standort im Inland hat. Der Gegenbeweis erfordert, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zugeordnet werden kann ().
Die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort außerhalb Österreichs hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht ().
Fahrzeuge von ausländischen juristischen Personen haben dann den dauernden Standort im Ausland, wenn über das Fahrzeug vom ausländischen Betriebsstandort aus verfügt wird oder wenn das Fahrzeug tatsächlich weit überwiegend zu betrieblichen Zwecken im Ausland verwendet wird (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 136 und 141).
Die Beweislast für den Gegenbeweis trifft den Verwender. Diese Beweispflicht umfasst schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges auch die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten ( ; ). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen jedenfalls nicht aus (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128).
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist (vgl. z.B. , zur Beweiskraft eines Fahrtenbuchs). Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs. 8 KFG vermutet (UFS RV/0077-I/04; ; Haller, Normverbrauchsabgabegesetz 2017, § 1 Tz 127 und 128).
Ein solcher Gegenbeweis ist der Bf. nicht gelungen. Die Annahme, dass sich der dauernde Standort des Kfz im Ausland befunden hat, scheidet im Beschwerdefall schon deshalb aus, weil über das Kfz ausschließlich von der Bf. verfügt wurde und die Verwendung nur für deren private Zwecke und nie für betriebliche Zwecke der C. AG verwendet wurde. Das Kfz kann daher auch nicht dem Betriebsstandort der Zulassungsbesitzerin, der C. AG in Stadt4, zugrechnet werden. In welcher Häufigkeit das Kfz tatsächlich im Ausland verwendet wurde, ist im Beschwerdefall für die Frage des dauernden Standorts des Kfz daher nicht von Relevanz.
Aber selbst wenn diesem Umstand Bedeutung zukäme, wäre damit für die Beschwerde nichts gewonnen. Denn die Behauptung, das Kfz sei überwiegend in Deutschland verwendet worden, wurde weder konkretisiert noch durch Beweisunterlagen unterstützt. Dass die Bf. mit dem Kfz immer wieder ihren Lebensgefährten in Deutschland besucht hat oder zum Tanken, Waschen oder zur Durchführung von für Reparatur- oder Servicearbeiten nach H. gefahren ist, mag ja durchaus zutreffen, eine weitaus überwiegende Verwendung des Kfz im Ausland wird damit aber nicht einmal dargelegt, lassen diese nur allgemein gehaltenen Ausführungen doch in keiner Weise erkennen, wieviele Fahrkilometer mit dem Kfz denn nun tatsächlich im Ausland und im Inland zurückgelegt worden sein sollen. Es lassen sich daher auch gar keine Feststellungen treffen, in welchem Umfang das Kfz tatsächlich im Ausland verwendte wurde. Die im Verfahren betreffend die Normverbrauchsabgabe vorgelegte, den Streitzeitraum im Übrigen nur in einem geringen Maß betreffende Aufstellung, wonach das Kfz in den Monaten Juni 2014 bis November 2014 zu 83% in Deutschland verwendet wurde, ist lediglich eine Behauptung und kein Beweis, weil durch keinerlei Unterlagen gestützt. Ob diese Angaben glaubhaft sind oder nicht muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden, weil für den Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG eine bloße Glaubhaftmachung eben nicht genügt.
Der Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist somit nicht gelungen.
Widerrechtliche Verwendung
Aufgrund des dauernden Standorts im Inland war die Verwendung des Kfz ohne Zulassung nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Kfz wurde erstmals im Oktober 2013 ins Inland eingebracht. Da davon auszugehen ist, dass mit dem Kfz regelmäßig zumindest einmal im Monat ins Ausland gefahren wurde, wurde die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 alt KFG immer wieder unterbrochen. Mit der neuen Fassung des § 82 Abs. 8 KFG unterbricht eine vorübergehende Verbringung eines Fahrzeugs die Monatsfrist aber nicht mehr. Die Verwendung des Kfz auf inländischen Straßen war daher nur einen Monat ab Inkrafttreten des § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I 2014/26 am zulässig, danach, das heißt ab , war sie widerrechtlich.
Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldnerin
Die Kraftfahrzeugsteuerschuld begann gemäß § 4 Z 3 KfzStG mit Beginn des Monats, in dem die Verwendung einsetzte, das war der , Steuerschuldnerin war gemäß § 3 Z 2 KfzStG die Bf. als Verwenderin des Kfz.
Festsetzung der Steuerschuld
Da die Bf. keine Steuererklärung für das jeweilige Kalenderjahr abgegeben hatte, war das Finanzamt berechtigt, ab 1. April des folgenden Kalenderjahres die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 201 BAO festzusetzen. Die angefochtenen Bescheide vom sind daher grundsätzlich zu Recht ergangen. Für die Höhe der festgesetzten Steuer im Jahr 2014 folgt das Bundesfinanzgericht der Beschwerdevorentscheidung, wonach die Kraftfahrzeugsteuer lediglich für acht Monate mit 647,84 Euro festzusetzen war. Der angefochtene Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2014 war daher entsprechend abzuändern. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtfragen konnten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und den dazu ergangenen hg. Erkenntnissen eindeutig gelöst werden. Dieses Erkenntnis hängt daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am
Mag. Peter Bilger
Richter
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 3 Abs. 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 4 Abs. 2 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 6 Abs. 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 6 Abs. 4 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 36 lit. a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100143.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at