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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2019, RV/7500600/2019

Einwendungen, die Tat nicht begangen zu haben, nicht erst in der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde der Bf, AdrBf, vom , gegen die drei Vollstreckungsverfügungen der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, alle drei vom , zu den nachfolgend angeführten Geschäftszahlen betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der nachfolgend angeführten Strafverfügungen


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GZ. Vollstreckungsverfügung
GZ. Strafverfügung
1) MA67/186700036130/2018 vom
MA67/186700036130/2018 vom
2) MA67/186700173538/2018 vom
MA67/186700173538/2018 vom
3) MA67/186700226136/2018 vom
MA67/186700226136/2018 vom

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die drei
angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf

zu Geschäftszahl 1): Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA67/186700036130/2018 vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Diese Strafverfügung wurde der Bf. gemäß Übernahmebestätigung RSb am durch ihre persönliche Übernahme zugestellt. Die Bf. bestätigte mit ihrer Unterschrift die Übernahme.

Am richtete die Bf. folgendes E-Mail an die Magistratsabteilung 67:

"Betreff:  Offene Forderungen Kennzeichen Kennz

Ich schreibe Ihnen allen in Bezug auf die offenen betreffend Kfz mit dem Kennzeichen Kennz. Dieses Auto wurde im Jahr 2008 von mir für meinen damaligen Partner Herrn gekauft, da dieser aufgrund von Privatinsolvenz über keinerlei Kapital verfügte. Ich selbst besitze KEINEN Führerschein und bin dieses Auto somit kein einziges Mal gefahren. Mein damaliger Lebensgefährte ist im Oktober 2016 ausgezogen und hat das Auto weiterhin benutzt und hat auch alle Papiere dazu bei sich. Trotz mehrfacher Aufforderung meinerseits das Auto auf ihn umzumelden, geschah dies leider nicht. Auch die notwendigen Unterlagen zur Abmeldung des Autos hat er mir nicht ausgehändigt. Seit Oktober 2017 wusste ich keine Meldeadresse meines damaligen Lebenspartner. Erst als ich am zur Polizei ging und Anzeige wegen Unterlassung der Aushändigung von Dokumenten erstatten wollte, wurde das Auto auf ihn - Herrn - umgemeldet. Nun lautend Kennz1 Herrn. Ich habe seit September 2018 mir zugestellte Post der zuständigen Behörden mit einem Begleitschreiben retourniert. Dies ist seitens der Behörden unbeantwortet bzw. unberücksichtigt geblieben (im Anhang). Da ich selbst wegen psychischer Erkrankung in Berufsunfähigkeitspension bin und über kein Vermögen verfüge, kann ich die ausstehenden Beträge nicht leisten. Ergänzung: Mit Herrn Herrn1 (Exekution) wurde ein Termin am Mi., 7:30 zur Vermögensaufstellung vereinbart. Gerne gebe ich Ihnen die Kontaktdaten des Fahrers: Herrn, AdrHerrn1, TelHerrn1, MailHerrn1 Mit der Bitte um Bestätigung des Erhalts dieser Mail und Information zur weiteren Vorgehensweise verbleibe ich."

Mit Bescheid vom  wies die Magistratsabteilung 67 den Einspruch der Bf. unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als verspätet zurück.

Nach Wiedergabe der Sach- und Rechtslage begründete die Magistratsabteilung 67 die Zurückweisung wie folgt:

Die Strafverfügung wurde am durch die Post zugestellt.

Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Dieser Bescheid wurde der Bf. gemäß Übernahmebestätigung RSb am zugestellt und blieb unbeantwortet.

Am erließ die Magistratsabteilung 6 die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von € 65,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühren) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob die Bf. mittels E-Mail vom Beschwerde und führte dabei aus:

"Ich möchte gegen die Vollstreckungsverfügungen MA67/186700036130/2018, MA67/186700226136/2018, MA67/186700173538/2018, MA67/186700166794/2018 (Anmerkung BFG: MA67/186700166794/2018 ist nicht gegenständlich) Beschwerde einbringen. Wie schon in meinen anderen Beschwerden angeführt, besitze ich selbst keinen Führerschein und bin dieses Auto zu keinem Zeitpunkt selbst gefahren! Der Fahrer war Herr Herrn, mein Ex-Lebensgefährte. Er hat das Auto nach der Trennung behalten und hat - trotz intensiver und nachhaltiger Bitten meinerseits - keine rechtzeitige Ummeldung des Fahrzeugs veranlasst. Diese Ummeldung geschah erst durch polizeiliche Intervention meinerseits. Es gibt von mir eine Anzeige bei der Polizei wegen Unterlassung der Herausgabe von Dokumenten (die ich für die Ummeldung benötigt hätte). Des Weiteren habe ich mehrfach versucht die Strafanzeigen und Zahlungsaufforderungen persönlich an Herrn Herrn bei jeweiligen Treffen zu übergeben. Dies wurde immer vehement zurückgewiesen.
Zwischenzeitlich verzog Herr Herrn an eine mir nicht bekannte Adresse und so war auch eine postalische Zustellung nicht mehr möglich. Bezüglich der rechtzeitigen Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers bzw. der Beantwortung der Anonymverfügung möchte ich anmerken, dass Herr Herrn einerseits die Annahme der Schriftstücke verweigerte und ich andererseits durch meine Erkrankung (Burn-Out und daraus bedingte Berufsunfähigkeit) mich nicht in der Lage sah, einen rechtzeitigen Einspruch einzubringen. Derzeit beziehe ich Berufsunfähigkeitspension (Mindestbemessungsgrundlage). Daher möchte ich für diese 4 Verfügungen eine Verfahrenshilfe beantragen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Magistratsabteilung 67 die Beschwerde vom  gegen die Vollstreckungsverfügung vom ,  MA67/186700036130/2018, ab und führte aus, dass die Strafverfügung vom gemäß der Aktenlage ordnungsgemäß zugestellt worden und mangels eines dagegen erhobenen Rechtsmittels rechtskräftig sei. Mit der Zustellung des Titelbescheides sei dieser der Bf. gegenüber wirksam geworden. Die Bf. habe jedoch dem Titelbescheid nicht entsprochen und den aushaftenden Gesamtbetrag von € 65,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühr) bislang noch nicht zur Einzahlung gebracht.

Mit E-Mail vom brachte die Bf. einen Vorlageantrag bei der Magistratsabteilung 67 ein und begründete dabei neben der bereits eingebrachten Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung wie folgt:

"Zur unten stehenden Information kann ich nichts hinzufügen. Die Tatsachen sind nach wie vor aufrecht. Da ich eine Beschwerdevorentscheidung erhalten habe, in der meine Einwände abgelehnt wurden, beantrage ich die mir in diesem Bescheid angeführte Verfahrenshilfe. Ich werde diese beim Verfahrensgericht einreichen."

zu Geschäftszahl 2): Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, GZ. MA67/186700173538/2018 vom wurde gegenüber der Bf. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am richtete die Bf. ein wortgleiches, wie zu Geschäftszahl 1) ausgeführtes E-Mail an die Magistratsabteilung 67.

Mit Vorhalt (Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt) vom teilte die Magistratsabteilung 67 der Bf. mit, dass das von ihr mittels E-Mail vom eingebrachte Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom nach der Aktenlage als verspätet erscheine, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am abgelaufen sei.

Die Strafverfügung vom  sei am bei der zuständigen Zustellbasis Post Wien hinterlegt worden.

Für den Fall, dass die Bf. zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung eine Ortsabwesenheit geltend machen wolle, werde sie aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel (Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl.) vorzulegen.

Der Verspätungsvorhalt wurde der Bf. gemäß Übernahmebestätigung RSb am durch ihre persönliche Übernahme zugestellt. Die Bf. bestätigte mit ihrer Unterschrift die Übernahme, der Verspätungsvorhalt blieb jedoch unbeantwortet.

Mit Zurückweisungsbescheid der Magistratsabteilung 67 vom wurde der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA67/186700173538/2018 als verspätet zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe der Sach- und Rechtslage begründete die Magistratsabteilung 67 die Zurückweisung wie folgt:

Die Strafverfügung wurde am laut Zustellnachweis zugestellt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am und endete am . Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am zur Post gegeben (Anmerkung BFG: per E-Mail gesendet), somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht. Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.

Dieser Bescheid wurde der Bf. gemäß Übernahmebestätigung RSb am durch ihre persönliche Übernahme zugestellt. Die Bf. bestätigte mit ihrer Unterschrift die Übernahme, der Zurückweisungsbescheid blieb jedoch unbeantwortet.

Am  erließ die Magistratsabteilung 6 die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von € 65,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühren) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung wurde per E-Mail vom Beschwerde erhoben und wortgleich wie zu o. a. 1) ausgeführt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat die Beschwerde vom  gegen die Vollstreckungsverfügung vom , GZ. MA67/186700173538/2018, ab und führte aus, dass die Strafverfügung vom gemäß der Aktenlage ordnungsgemäß zugestellt worden und mangels eines dagegen erhobenen Rechtsmittels rechtskräftig sei. Mit der Zustellung des Titelbescheides sei dieser der Bf. gegenüber wirksam geworden. Die Bf. habe jedoch dem Titelbescheid nicht entsprochen und den aushaftenden Gesamtbetrag von € 65,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühr) bislang noch nicht zur Einzahlung gebracht.

Mit E-Mail vom brachte die Bf. einen Vorlageantrag bei der Magistratsabteilung 67 ein und begründete dabei wortgleich wie zu o. a. 1).

zu Geschäftszahl 3) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, GZ.  MA67/186700226136/2018 vom wurde gegenüber der Bf. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung (Akt Seite 19) wurde die Strafverfügung am an die Zustellbasis übermittelt und am durch Hinterlegung bei der Zustellbasis an die Bf. zugestellt.

Die Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Am  erließ das Magistrat die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von € 65,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühren) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung wurde per E-Mail vom Beschwerde erhoben und wortgleich wie zu o. a. 1) und 2) ausgeführt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat die Beschwerde vom  gegen die Vollstreckungsverfügung vom ,  MA67/186700226136/2018, ab und führte aus, dass die Strafverfügung vom gemäß der Aktenlage ordnungsgemäß zugestellt worden und mangels eines dagegen erhobenen Rechtsmittels rechtskräftig sei. Mit der Zustellung des Titelbescheides sei dieser der Bf. gegenüber wirksam geworden. Die Bf. habe jedoch dem Titelbescheid nicht entsprochen und den aushaftenden Gesamtbetrag von € 65,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühr) bislang noch nicht zur Einzahlung gebracht.

Dagegen wurde von der Bf. mit Schreiben vom ein Vorlageantrag eingebracht und wortgleich wie zu o. a. 1) und 2) ausgeführt.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Darüber hinaus wurde die Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers beantragt, da die Einwendungen der Bf. abgelehnt wurden.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. VH/7500013/2019, wurde der Antrag der Bf. auf Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Da der Bf. gegenüber rechtswirksam gewordene Strafverfügungen den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, würden dem Akteninhalt besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht entnommen werden können. Die Beigebung eines Verteidigers sei somit im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung der Bf. nicht erforderlich.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben wiedergebenen Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

zu Geschäftszahl 1) Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom , GZ. MA67/186700036130/2018, mit der eine Geldstrafe von € 60,00 festgesetzt wurde, wurde der Bf. am durch ihre persönliche Übernahme zugestellt und bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Übernahme.

Ein Zustellmangel liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet.

Wie aus der Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich hervor geht, beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Die Bf. erhob jedoch erst am Einspruch gegen die Strafverfügung.

Auf den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom  (Verspätete Einbringung eines Rechtsmittels) reagierte die Bf. nicht. 

Die Strafverfügung erwuchs somit in Rechtskraft. 

Der in der Strafverfügung festgesetzte Strafbetrag wurde von der Bf. bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung nicht getilgt.

Die Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht diese Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

zu Geschäftszahl 2) Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom , GZ. MA67/186700173538/2018, mit der eine Geldstrafe von € 60,00 festgesetzt wurde, wurde der Bf. am durch Hinterlegung bei der Zustellbasis Post Wien zugestellt.

Ein Zustellmangel liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet.

Wie aus der Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich hervor geht, beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Die Bf. erhob jedoch erst am Einspruch gegen die Strafverfügung.

Auf die Verfahrensanordnung - Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom  reagierte die Bf. nicht. Gleiches gilt betreffend den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom .

Die Strafverfügung erwuchs somit in Rechtskraft.

Der in der Strafverfügung festgesetzte Strafbetrag wurde von der Bf. bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung nicht getilgt.

Die Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht diese Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

zu Geschäftszahl 3) Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom , GZ. MA67/186700226136/2018, mit der eine Geldstrafe von € 60,00 festgesetzt wurde, wurde der Bf. durch Hinterlegung am bei der zuständigen Zustellbasis zugestellt.

Ein Zustellmangel liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet.

Wie aus der Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich hervor geht, beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am  und endete am .

Die Bf. erhob keinen Einspruch gegen die Strafverfügung.

Der in der Strafverfügung festgesetzte Strafbetrag wurde von der Bf. bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung nicht getilgt.

Die Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht diese Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtslage:

Gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken.

§ 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) 1991 lautet:

(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) setzt die rechtmäßige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung voraus, dass dieser ein entsprechender Titelbescheid zugrunde liegt, dieser Bescheid gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen und rechtskräftig ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Unter Vollstreckungsverfügung versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide.

Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien ist ein tauglicher, vollstreckbarer Titelbescheid. Alle drei sind  gegenüber der Bf. wirksam ergangen. Die Zustellung der Strafverfügungen ist

zu Geschäftszahl 1) durch persönliche Übernahme durch die Bf. erfolgt.

zu Geschäftszahl 2) mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft durch die Bf. erfolgt.

zu Geschäftszahl 3) mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft durch die Bf. erfolgt.

Abholbereitschaft

zu Geschäftszahl 2+3): Das Ergebnis, dass die Abholung (sohin das Erhalten) nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten. Der Normzweck besteht darin, sicherzustellen, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereit gehaltene Schriftstücke den Empfänger (etwa mangels Abholung) gar nicht erreichen. Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel nach § 7 Zustellgesetz vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre (vgl. ).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).

Der Vollstreckungsbehörde bleibt daher nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist.

Dass die Bf. die drei Strafverfügungen nicht erhalten hätte, hat sie nicht einmal behauptet

Wie ausführlich dargestellt, sind die den Vollstreckungsverfügungen zu Grunde liegenden Strafverfügungen rechtswirksam gegenüber der Bf. ergangen.

Unzulässig wäre die Vollstreckung, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben wurde (vgl. ).

Im vorliegenden Fall ist die Leistung in dem Titelbescheid, der drei Strafverfügungen, genau bestimmt. Die Strafverfügung zu Geschäftszahl 1) wurde durch ihre persönliche Übernahme und zu Geschäftszahl 2+3) wurden durch Hinterlegung wirksam zugestellt und alle drei wurden nicht nachträglich aufgehoben. Die Vollstreckungsverfügungen konkretisieren die in den Titelbescheiden auferlegten Verpflichtungen und stimmen mit diesen überein..

Zusammenfassend steht somit fest, dass die den Vollstreckungsverfügungen zugrunde liegenden Strafverfügungen gegenüber der Bf. rechtswirksam geworden sind und dass die Bf. innerhalb der jeweils gesetzten Frist und bis zur jeweiligen Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ihren Verpflichtungen hinsichtlich des in der Vollstreckungsverfügung angeführten Betrages in Höhe von jeweils € 60,00 und jeweils € 5,00 Mahngebühr nicht nachgekommen ist. Die Vollstreckungen erweisen sich damit als zulässig. Die drei Vollstreckungsverfügungen entsprechen somit den gesetzlichen Anforderungen.

Eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung kann sich nur auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides, der Vollstreckungsverfügung, stützen. Demgemäß ist der Einwand gegen die Verhängung der auferlegten Geldstrafe nur gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides gerichtet und war im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu behandeln. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (Strafverfügung bzw. Straferkenntnis) aufgerollt werden (vgl. ).

Mit den vorliegenden Beschwerden bekämpft die Bf. im Wesentlichen die Verhängung der Geldstrafen mit den Argumenten, ihr Ex-Lebensgefährte sei der Lenker zu den Beanstandungszeitpunkten gewesen. Die Bf. habe das gegenständliche Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt gefahren da sie nicht einmal einen Führerschein besitze. Derzeit beziehe sie eine Berufsunfähigkeitspension (Mindestbemessungsgrundlage) und sie sei wegen ihrer Erkrankung (Burn-Out) nicht in der Lage gewesen den Fahrzeuglenker bekannt zu geben und Anonymverfügungen zu beantworten.

Das Begehren auf einer Abstandnahme von einer Bestrafung wegen Begehung von  Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 in Höhe von jeweils € 60,00, Gesamtbetrag von jeweils € 65,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühren), hätte im vorliegenden Fall aber bereits im Strafverfahren durch Einsprüche gegen die o.a. Strafverfügungen und nicht erst im Vollstreckungsverfahren gegen die gegenständlichen Vollstreckungsverfügungen geltend gemacht werden müssen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem
Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i.S.d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u.v.a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
Vollstreckungsverfügung
Einwendungen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500600.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at