Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2019, RV/3100213/2018

NoVA, KfzSt für vom Dienstgeber bereitgestelltes Kfz bei nicht widerlegter Standortvermutung

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0200. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2016 sowie über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2016 und Jänner bis September 2017 zu Recht erkannt: 

1) Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2016 wird als unbegründet abgewiesen.

2) Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum April bis Dezember 2016 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis September 2017 wird als unbegründet abgewiesen.

3) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Das Finanzamt erließ am Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2016 und 1-9/2017 und setzte darin die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs 1 Z 2 lit a Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (im folgenden: KfzStG) mit EUR 792,59 und EUR 869,91 fest. Am selben Tag erließ das Finanzamt den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 4/2016 und setzte darin die Normverbrauchsabgabe mit EUR 9.499,- fest. Sämtliche Bescheide betreffen das Fahrzeug Toyota Landcruiser mit der Fahrgestellnummer X und mit dem deutschen Kennzeichen (D) Y.

Begründend führte das Finanzamt an, dass der Beschwerdeführer in Ort1 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er habe das Kfz Toyota Landcruiser am das erste Mal nach Österreich verbracht und im Inland verwendet. Dieses Kfz sei ein Firmenfahrzeug des Arbeitgebers Z Co Ltd Zweigniederlassung Deutschland, welches der Beschwerdeführer laut Arbeitsvertrag auch privat nutzen dürfe. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Die Standortvermutung des § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz (im folgenden: KFG) sei nicht widerlegt worden. Da der Beschwerdeführer keine selbst berechneten Beträge an Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe bekannt gegeben habe, seien diese Abgaben gemäß § 201 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO von Amts wegen festgesetzt worden.

In seiner Beschwerde vom wendete der Beschwerdeführer ein, der absolut gleiche Sachverhalt sei bereits im Dezember 2015 von der Finanzpolizei erhoben worden. Alle Fakten seien aktenkundig. Zwei Verwaltungsstrafverfahren seien von der BH Reutte im Jahr 2010 rechtskräftig eingestellt worden. Bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handle es sich um Betriebsfahrzeuge der Firma Z in Ort2, welche dem Beschwerdeführer und seiner Gattin - beide Dienstnehmer dieses Unternehmens - zur primär betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Fahrzeuge hätten ihren Standort unzweifelhaft in Deutschland am Firmensitz. Die weitere Begründung könne Schriftsätzen vom Dezember 2015/Jänner 2016 sowie dem FinPol-Protokoll aus 2016 entnommen werden. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung werde verzichtet und die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht werde beantragt.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor. Bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich eine Niederschrift vom über die Einvernahme des Beschwerdeführers beim Finanzamt. Darin gibt der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er mit seiner Familie seit in Ort1 in einem in seinem Eigentum stehenden Einfamilienhaus wohne. Er sei ebenso wie seine Frau A bei der Firma Z Co & Ltd mit Sitz in Ort2 als Verkaufsleiter angestellt. Diese Firma habe in Österreich keinen Sitz. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege in Österreich, sein zeitlich überwiegender Aufenthalt sei aufgrund der derzeitigen Tätigkeit in Deutschland. Es gäbe keine schriftlichen Vereinbarungen mit der Firma über die Verwendung des Kfz, jedoch sei ihm dieses zur freien Verwendung zur Verfügung gestellt worden. Es sei geregelt, dass das Kfz privat verwendet werden dürfe. Er verwende das Kfz überwiegend im dienstlichen Interesse, führe aber auch private Fahrten durch. Fahrtenbuch werde keines geführt.

Aus einem E-Mail des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom geht weiter hervor, dass in der deutschen Lohnverrechnung ein Kfz-Sachbezug beim Beschwerdeführer erfasst werde. Der Beschwerdeführer sei nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Kfz.

Der Beschwerdeführer war vom bis  im Zentralen Melderegister an der Adresse Ort1 als Hauptwohnsitz eingetragen.

Aus der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) ergibt sich, dass das Fahrzeug Toyota Landcruiser mit der Fahrgestellnummer X und dem amtlichen Kennzeichen Y seit auf "A Z" zugelassen ist.

Dem "Employment Contract" vom zwischen der Z Co Ltd und dem Beschwerdeführer ist unter Punkt 6.1 zu entnehmen, dass der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer ein Firmenfahrzeug - einen Toyota Landcruiser - zur Verfügung stellt und dass der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug auch privat nutzen darf.

Rechtslage

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen unter anderem des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straße mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weiter hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 (mit Ablauf des in Kraft getreten) bestimmt: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Nach § 1 Z 3 lit b Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes BGBl. I Nr 34/2010 unterliegt der Normverbrauchsabgabe  - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Abgabenschuldner sind nach § 4 Z 3 NoVAG  im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Steuerschuldner ist gemäß § 3 Z 2 KfzStG bei einem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Gemäß § 6 Abs 3 KfzStG hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer ist unstrittig der Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges, da sein Arbeitgeber ihm die uneingeschränkte - auch private - Nutzung des Fahrzeuges eingeräumt hat (siehe auch ; ; ; jeweils mwN). Auch hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Inland. Daher gilt die Vermutung des § 82 Abs 8 KFG, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland gelegen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, diese Vermutung zu widerlegen. Dem gegenüber blieben die Behauptungen des Finanzamtes, der Beschwerdeführer habe kein Fahrtenbuch vorgelegt und er verfüge über kein im Inland zugelassenes (weiteres) Fahrzeug, unwidersprochen. Daher wäre das streitgegenständliche Fahrzeug gemäß § 36 KFG im Inland zum Verkehr zuzulassen gewesen.

1. Normverbrauchsabgabe:

Da das Fahrzeug (unstrittig) im Inland verwendet wurde und im Inland zum Verkehr zuzulassen gewesen wäre, ist der Tatbestand des § 1 Z 3 lit b NoVAG  dem Grunde nach verwirklicht. Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund der Angaben im Dienstvertrag des Beschwerdeführers, aufgrund des Datums der Erteilung der Zulassung für das Fahrzeug () und mangels anderslautenden Vorbringens des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug ab dem in das Inland verbracht hat. Zu diesem Zeitpunkt ist die Steuerschuld gemäß § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG entstanden. Da der Beschwerdeführer der Verwender des Fahrzeuges ist, ist er gemäß § 4 Z 3 NoVAG Abgabenschuldner (als Gesamtschuldner mit dem Zulassungsbesitzer).

Der Beschwerdeführer hat entgegen der Bestimmung des § 11 Abs 1 NoVAG keine Normverbrauchsabgabe selbst berechnet und entrichtet, sodass deren Festsetzung in Anwendung des § 201 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO erfolgen konnte. Einwendungen gegen die vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Daher war die Beschwerde abzuweisen.

2. Kraftfahrzeugsteuer:

Auch das KfzStG knüpft an die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland und daran an, dass das Fahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen gewesen wäre. Da das Fahrzeug widerrechtlich im Inland verwendet wurde (§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG), ist die Steuerpflicht dem Grunde nach entstanden. Der Beschwerdeführer als Verwender des Fahrzeuges ist gemäß § 3 Z 2 KfzStG der Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer. Aufgrund der widerrechtlichen Verwendung im Inland ab dem hätte der Beschwerdeführer die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr berechnen und abführen müssen.

Da der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 6 Abs 3 KfzStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Dauer der widerrechtlichen Verwendung (§ 4 Abs 1 Z 3 KfzStG) nicht selbst berechnet und entrichtet hat, konnte deren Festsetzung in Anwendung des § 201 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO erfolgen. Einwendungen gegen die vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Daher war die Beschwerde abzuweisen.

3. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die in diesem Erkenntnis vorgenommene rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich direkt aus den anzuwendenden generellen Normen bzw stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist die Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100213.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at