Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung mit Bezug zu einem EU-Land
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache VNCD FNAB, StraßeAB, PLZAB WohnortAB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FaAB vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Herr FNAB, Beschwerdeführer, war im Jahr 2017 nichtselbständig bei Baugewerbefirma GmbH in Österreich beschäftigt. Seine Ehefrau und seine 4 Kinder wohnten 2017 am Familienwohnsitz in EU-Land. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte er Kosten für Familienheimfahrten sowie für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten und den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.
Das Finanzamt ersuchte um folgende Ergänzung:
"-) Meldenachweis aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen (beglaubigte Übersetzung)
-) Einkommensnachweis des Ehepartners für das Jahr.... (Formular E9)
bei Vorliegen einer Landwirtschaft: Vorlage Einkommenssteuerbescheid
-) genaue Aufstellung der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise und verwendeten Verkehrsmittel.
Bei Fahrten mit dem eigenen Auto: Vorlage Fahrtenbuch, Kopie Zulassungsschein und Vorlage Tankbelege.
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Vorlage der Tickets.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen unter anderem dann, wenn Sachverhaltselemente Ihre Wurzeln im Ausland haben. Sollten Sie oben angeführte Unterlagen nicht oder nur teilweise beibringen, kann Ihr Antrag nur aufgrund der Aktenlage erledigt werden."
In seinem Antwortschreiben führte der Beschwerdeführer dazu folgendes aus und legte entsprechendes bei:
"Als Meldenachweis aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen siehe "Meldebescheinigung " vom + Übersetzung vom .
Meine Ehepartnerin ist in EU-Land als Landwirtin tätig. Aus der Landwirtschaft erzielt sie nur ein sehr geringes Einkommen. Eventuelle "E9"-Bescheinigung reduziert, aber erst später nachgerechnet werden kann. Dazu führt sie oben Haushalt mit 4 Kinder. Nachweis siehe im Beihilfenakt.
Für die Aufstellung der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreisen siehe die "Jahresübersicht 2017" hiermit beigelegt. Die Kopie des polnischen Zulassungsscheines im Vorakt zu ersehen wäre. Für die Tankbelege siehe Erklärung meiner Stamm-Tankstelle in EU-Land vom ."
Die Meldebescheinigung bestätigt den gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und ihrer 4 gemeinsamen Kinder in EU-Land.
Beigelegt war ein Jahreskalender 2017 an dem die Wochenenden der Familienheimfahrten markiert waren.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid indem es nicht alle beantragten Werbungskosten berücksichtigte. Die Begründung lautete:
"Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, weil aus den Unterlagen (Einkommensteuerbescheid der Gattin von EU-Land fehlt) nicht hervorgeht, wie hoch die Einkünfte aus der Landwirtschaft Ihrer Gattin im Jahr 2017 waren.
Die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung konnten nur für die Monate (in Ihrem Fall 10 Monate) berücksichtigt werden, in denen Sie auch beschäftigt waren.
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch muss zeitnah und lückenlos geführt werden und folgendes beinhalten:
Datum, Uhrzeit, Kilometerstand vor und nach jeder Fahrt sowie den Abfahrts- und den Ankunftsort.
Aufschlüsselung in dienstliche -, Familienheimfahrten und sonstige privat veranlasste Fahrten.
Das von Ihnen übersendete Fahrtenbuch erfüllt diese Kriterien nur teilweise und daher konnten die beantragten Kosten für die Familienheimfahrten nicht anerkannt werden.
Sie haben steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. In diesem Fall sieht das Einkommensteuergesetz 2 Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die für Sie günstigere Kontrollrechnung haben wir angewendet und ein Einkommen von 13.594,23 Euro zu Grunde gelegt.
Welche Berechnungsvarianten gibt es?
1. Die Umrechnungsvariante: Hier rechnen wir Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag um und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge. Dadurch ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr Einkommen anwenden.
2. Die Kontrollrechnung: Hier werden die steuerfreien Bezüge direkt dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und besteuert. ....."
Dagegen wurde durch Herrn FNAB fristgerecht mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:
"- Die von mir beantragten Aufwendungen für die Familienheimfahrten Ihrerseits nicht berücksichtigt wurden.
- Was diese Fahrten von meiner Wohnung am Beschäftigungsort in Österreich zum Familienwohnsitz in EU-Land betrifft, gebe ich an, dass bei mir die Voraussetzungen einer nicht privat veranlassten doppelten Haushaltsführung auf Dauer vorliegen, weil meine Frau FNAB VNC, am Ort des Familienwohnsitzes, in o. a. Veranlagungsjahr, unseren Haushalt mit 4 Kinder (alle noch in der Schulausbildung, siehe Nachweise dafür im Beihilfenakt) sowie unsere kleine Landwirtschaft in OrtFam (EU-Land) geführt hat.
Die von mir geltend gemachten Aufwendungen für die Familienheimfahrten(2x 550 km, mit meinem Kfz, 24-mal/Jahr, Kosten/ 1km=0,12 € pauschaliert, daher ein jährlicher Betrag von € 3.168,00)stehen mir daher im Veranlagungsjahr 2017zu. Zu meiner ANV-Erklärung im Rahmen von Ihren Ersuchen umErgänzung vom diversen Nachweise für die Familienheimfahrten, wie Meldenachweis aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen, Erklärung meiner Stamm-Tankstelle in EU-Land (von der Pflicht der Sammlung der Tankbelege wurde ich leider Ihrerseits nicht informiert!) oder die Aufstellung der einzelnen Hin- und Rückreisen, meinerseits doch beigelegt wurden. Diese Kosten stehen mir ebenfalls zu, weil die Verlegung meines Familienwohnsitzes in die Nähe meines Beschäftigungsortes niemals zumutbar war. Die Führung des Fahrtenbuches einem richtigen Unternehmen angehört, nicht mir.
- Da ich im Kalenderjahr 2017 mehr als sechs Monate verheiratet war und nicht dauernd getrennt lebte, steht mir bei Gewährung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) für 4 Kinder der Alleinverdienerabsetzbetragin Höhe von € 1.109,00 für dieses Jahr zu. Und das Einkommen (unter € 6.000,00 im Jahr) der Ehegattin im Jahre 2017 in Form von „E 9“-Bescheinigung von mir auch belegt wurde. In EU-Land, genauso, wie in einem anderen Land, aus einer kleiner Landwirtschaft kein wesentliches Einkommen erzielt werden kann. Das weiß jeder! Und die Haushaltsführung (für diese meine Ehegattin mehr als € 2.200,00im Jahr von mir als „Belohnung“ bekommt) mit 4 Kinder, eine Beschäftigung mit mehr als 40 Stunden/Woche bedeutet!
Ich stelle daher die Anträge die Einkommensteuer-Berechnung Neukontrollieren, den oben erwähnten Einkommensteuerbescheid 2017 aufzuheben und einen neuen Bescheid mir zu erlassen, so, dass die von mir geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Erlassung des neuen Bescheides doch berücksichtigt werden."
Das Finanzamt ersuchte daraufhin den Beschwerdeführer um folgende Ergänzungen:
"Die Aufwendungen für Familienheimfahrten können nur in der Höhe zuerkannt werden, in der sie belegmäßig nachgewiesen werden.
Folgende Unterlagen sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen:
Genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin.- und Rückreise und der verwendeten Verkehrsmitteln.
Bei Fahrten mit dem eigenen PKW: Vorlage eines Fahrtenbuches, DER EINZELNEN TANKBELEGE !, des Zulassungsscheines und des KFZ-Prüfberichtes.
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Vorlage der einzelnen Tickets.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungs.- sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen, unter anderem dann, wenn Sachverhaltselemente Ihren Ursprung im Ausland haben. Sollten Sie oben angeführte Unterlagen nicht oder nur teilweise beibringen, kann Ihre Beschwerde nur nach Aktenlage erledigt werden."
In der Beantwortung des Ergänzungsersuchen führte der Beschwerdeführer aus:
"- die genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise und der verwendeten Verkehrsmitteln bereits zu Ihrem Ersuchen um Ergänzung vom von mir beigelegt wurde. siehe Beilage
- Ich bin immer mit meinem eigenen Fahrzeug gefahren. siehe Kopie des österreichischen Zulassungsscheines hiermit beigelegt. ein Fahrtenbuch bis jetzt von mir niemals geführt wurde. Von solcher Pflicht wusste ich nicht!
- Manche Tankbelege von mir gesammelt wurden siehe beigelegte Kopien von diesen"
Beigelegt waren wiederum der Kalender mit den markierten Daten der Hin und Rückreise; eine Kopie eines österreichischen Zulassungsschein eines auf den Beschwerdeführer seit 2014 in Österreich zugelassenes Kraftfahrzeuges; diverse Ablichtungen von Tankbelegen.
Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung, indem es die Familienheimfahrten sowie die Kosten für doppelte Haushaltsführung mit folgender Begründung nicht anerkannte:
"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit von mehr als 6000 € (bis einschließlich 2012 - 2200 € ) erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Laut Aktenlage besteht die Erwerbstätigkeit Ihrer Gattin zumindest seit der Eheschließung im Jahr 2003 ausschließlich aus der Bewirtschaftung einer kleinen und nur der Selbstversorgung dienenden Landwirtschaft. Somit wäre eine frühere Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar gewesen.
Auch aus einer für die drei älteren Kinder bestehenden allgemeinen Schulpflicht kann sich kein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben, zumal für die Kinder am Beschäftigungsort eine entsprechende Schulausbildung möglich gewesen wäre.
Aus dem dargelegten Sachverhalt ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in EU-Land als rein privat veranlasst anzusehen; die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung konnten daher nicht zuerkannt werden.
Sie haben steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. In diesem Fall sieht das Einkommensteuergesetz 2 Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die für Sie günstigere Kontrollrechnung haben wir angewendet und ein Einkommen von 15.741,23 Euro zu Grunde gelegt.
Welche Berechnungsvarianten gibt es?
1. Die Umrechnungsvariante: Hier rechnen wir Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag um und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge. Dadurch ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr Einkommen anwenden.
2. Die Kontrollrechnung: Hier werden die steuerfreien Bezüge direkt dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und besteuert."
Der Beschwerdeführer beantragte mit folgenden Ausführungen fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag):
"Zu meinem Antrag und zu Ihrer Begründung möchte ich folgendes anführen:
- Aufgrund meiner Beschwerde vom wird der Bescheid vom geändert. Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2017mit -574,00€ festgesetzt (bisher war vorgeschrieben —1.111,00 €), daher eine Abgabenforderungin Höhe von € 537,00 davon sich ergeben hat.
- Hiermit berufe ich mich auf alle meine Erläuterungen in meinen letzten Beschwerden vom betreffend Veranlagungsjahre 2013-2016,samt beigelegten Nachweisen dafür, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht privat veranlasst war.
- Als einen anderen neuen Nachweis für die Notwendigkeit der Beibehaltung des Familienwohnsitzes in EU-Land, lege ich Ihnen ein „Gewährungsbescheid“ der Kasse der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung in EU-Land vom über die Gewährung des Mutterschaftsgeldes in Höhe von über € 2.000,00 im Zeitraum: bis samt einer Übersetzung vom bei.
- Abschließend führe ich an, dass meine Aufwendungen für die Familienheimfahrten sowie die mir jetzt aberkannten Kosten der doppelten Haushaltsführung, standen mir immer, d.h. auch im Jahre 2017zu, weil die Verlegung meines Familienwohnsitzes in die Nähe von meinen Beschäftigungsort unwirtschaftlichund niemals zumutbarund sinnvoll war."
Beigelegt war eine beglaubigte Übersetzung des genannten Gewährungsbescheides der Kassa der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit folgendem Vorlagericht dem Bundesfinanzgericht vor:
"Sachverhalt:
Der Bf. bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Strittig ist, ob die Kosten einer doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten als Werbungskosten absetzbar sind.
Seit spätestens 2013 ist der Bf. am Beschäftigungsort mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Beweismittel:
Einkommensteuerbescheid 2017 vom
Beschwerde vom eingelangt am
BVE vom (Zustellung )
Vorlageantrag vom eingelangt am
Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom
Bescheid über die Aussetzung der Einhebung
ZMR-Auszug
Antrag zur AVN vom
Antwortschreiben und
Vorhalte vom und
Stellungnahme:
Wenn am Familienwohnsitz eine eigene – wenn auch kleine und nur der eigenen Selbstversorgung dienende – Landwirtschaft bewirtschaftet wird, gilt die Verlegung als unzumutbar (s auch RV/0440-G/04; , RV/0137-K/07). Es kann hier von wirtschaftlichen Gründen ausgegangen werden, die die Verlegung des Familienwohnsitzes und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie an den Beschäftigungsort unzumutbar machen.
Festgehalten wird zudem, dass bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht. Bisher wurden keinerlei Nachweise über die behauptete Bewirtschaftung einer Landwirtschaft vorgelegt.
Sollten die Bestätigungen und Nachweise dieser bewirtschafteten Landwirtschaft noch vorgelegt werden, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind. In diesem Fall stünden auch Familienheimfahrten im Ausmaß von 12x pro Jahr zu. Die Nachweise für die Höhe der beantragten Familienheimfahrtenkosten wurden erbracht.
Für den Fall, dass die Nachweise der behaupteten bewirtschafteten Landwirtschaft im BFG-Verfahren erbracht werden, wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben."
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt folgende Ergänzung, welche an das Bundefinanzgericht weitergeleitet wurde, ein:
"Zu Ihrer Stellungnahme im Vorlagebericht in o.a. Sache lege ich hiermit zu meinem Vorlageantrag vom folgendes bei:
- Erklärung meines Schwiegervaters Herrn FNschw VNschw vom samt notarieller Beglaubigung der Unterschrift, ebenfalls vom sowie beglaubigte Übersetzung von beiden als Nachweis für eine Führung einer Landwirtschaft durch meine Ehegattin. siehe Beilage"
Die beglaubigte Übersetzung der Erklärung hat folgenden Inhalt:
"FNschw VNschw
Ortxx HNxx
PLZxx Gemeindexx
Ortxx, den
An
Finanzamt
in FAzust
Betreff: FNAB VNCD
Geschäftszeichen: GZxx
ERKLÄRUNG
Hiermit erkläre ich, dass meine Tochter FNAB VNC VND, geb. am Gebdatum 1983 seit dem den früher auf meinen Namen eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb, Anschrift wie oben, und seit dem den auf ihren, seit 10 Jahren in EU-Land2 lebenden Bruder FNschw VNBruder, geb. am GebdatumBruder 1987 eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb geführt hat.
Aus diesem Grund war der Umzug meiner Tochter zusammen mit den Kindern nach Österreich, in einen dem Arbeitsort ihres o.g. Ehemannes VNCD nahegelegen Ort nicht möglich.
Hochachtungsvoll
[Handunterschrift] FNschw VNschw"
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Herr FNAB VNCD ist seit vielen Jahren in Österreich nichtselbständig beschäftigt und hat hier einen Wohnsitz. Im Jahr 2017 war er von März bis Dezember bei der Baugewerbefirma GmbH beschäftigt, die restliche Zeit bezog er Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung. Seine Ehegattin lebte mit den 4 gemeinsamen Kindern in EU-Land. Der Beschwerdeführer kehrte regelmäßig an den Familienwohnsitz in EU-Land zurück.
Die Ehegattin bewirtschaftete am Familienwohnsitz in EU-Land einen landwirtschaftlichen Betrieb. Den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb hat sie in zwei Schritten übernommen. Einen Teil hat sie im Jahr 2016 von ihrem Vater übernommen, einen zweiten Betrieb im Jahr 2014 von ihrem Bruder. Dies steht aufgrund der beglaubigten Erklärung des Schwiegervaters fest. Der Aussage des Schwiegervaters ist zu folgen. Die Ehegattin bezog außerdem 2017 Mutterschaftsgeld aus der Kasse der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Dies belegt weiters ihre Tätigkeit im genannten landwirtschaftlichen Betrieb.
Aufgrund der familiären Verhältnisse, des vorgelegten Zulassungsscheines sowie der vorgelegten Tankbelege in Kopie ist trotz mangelnden Fahrtenbuches die Anzahl der Familienheimfahrten glaubhaft und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Es wurde jedoch kein Nachweis über die Höhe der Einkünfte der Ehegattin für das Jahr 2017 aus der Landwirtschaft geführt.
Rechtsfragen:
Stehen dem Beschwerdeführer Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung zu und in welcher Höhe?
Steht dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag zu?
Rechtsgrundlagen für das Jahr 2017:
Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
.............
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs‑)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.
Werbungskosten
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
..................
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
.............
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei mindestens 2 km bis 20 km | 372 Euro jährlich, |
bei mehr als 20 km bis 40 km | 1 476 Euro jährlich, |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 2 568 Euro jährlich, |
bei mehr als 60 km | 3 672 Euro jährlich. |
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
Tabelle in neuem Fenster öffnen
für die ersten 11 000 Euro | 0% |
für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro | 25% |
für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro | 35% |
für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro | 42% |
für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro | 48% |
für Einkommensteile über 90 000 Euro | 50% |
.................
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen.
..........
(3) .....
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe‑)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe‑)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe‑)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe‑)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe‑)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe‑)Partner zu.
.............
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.
2. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
(6)......
(7)....
(8) 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten.
3. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 110 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.
4. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.
(Anm.: Abs. 9 und 9a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
(10) Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
(11) Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die Steuerberechung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) abzuziehen.
§ 3 (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:
...........
5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen
.............
(2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
(3)...
(4) .....
Judikatur:
Verwaltungsgerichtshof:
"...........
17 Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien‑)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. , mwN).
18 Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben (vgl. )."
Bundesfinanzgericht:
"Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Zu den Werbungskosten gemäß § 16
Abs 1 erster Satz EStG 1988 zählen als "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" auch unvermeidbare Mehraufwendungen,
die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen
muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso
wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz , weil
die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt (VwGH
, 2012/15/0074).
Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten
Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen
solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen
eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen
oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz
aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben
(vgl. ). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen
Streitjahres zu beurteilen ().
Für die Anerkennung von Aufwendungen iZm einer doppelten Haushaltsführung ist es
ohne Belang, ob der Familienwohnsitz im Inland oder Ausland liegt, wobei allerdings
bei der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus dem Ausland weitere Kriterien zu
beachten sind."
Literatur:
Jakom Einkommensteuergesetz 2019, 12. Auflage EStG, Kommentar, § 16 Rz 56:
d) Die Verlegung des Familienwohnsitzes.Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (; , 2005/14/0039; , 2006/15/0047), ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht (; , 2010/15/0124); die Gründe für die Beibehaltung sind daher jährl von der Abgabenbehörde zu prüfen (s LStR 345a). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache auch in der privaten Lebensführung haben (). Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist idR nicht berufl veranlasst. Grds ist in solchen Fällen von einer Wegverlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen an den Familienwohnsitz auszugehen, was zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung führt. Wird aber erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet und muss der andere (Ehe)Partner, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen Wohnsitz außerhalb der übl Entfernung vom neuen Familienwohnsitz beibehalten, liegt ab diesem Zeitpunkt eine berufl veranlasste doppelte Haushaltsführung vor (). Bei Prüfung der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung wird der Eignung der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort, dem Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen, maßgebl Bedeutung beigemessen ( mwN).
Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem StPfl in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (). Dieser Zeitraum hängt insb vom Familienstand ab, die LStR 346 nennen bei einem ledigen StPfl sechs Monate und bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebende StPfl zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der StPfl darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird. Nach LStR 354 können alleinstehende StPfl mit ständig wechselnden, weit entfernten (mind 120 km) auswärtigen Tätigkeiten (zB Saisonkräfte, auswärtiger Aufenthalt zu Schulungszwecken), die am Arbeitsort nur über eine Schlafstelle verfügen, losgelöst von den sonstigen Kriterien für eine berufl veranlasste doppelte Haushaltsführung die Kosten für die monatl Heimfahrten an den Familienwohnsitz für einen Zeitraum von max sechs Monaten absetzen. Dabei ist es unbeachtl, ob am Familienwohnsitz eine eigene Wohnung vorliegt oder nicht.
Für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe können sein (s auch LStR 345):
nachweisl besonders schwierige Wohnungssuche ();
der Verkauf des Einfamilienhauses bzw der Wohnung am Familienwohnsitz würde aufgrund der Lage in einem strukturschwachen Gebiet zu erhebl Vermögenseinbußen führen. Die Anschaffung einer adäquaten Wohnung am Beschäftigungsort wäre aus dem Erlös nicht mögl (s aber RV/0080-K/09; ; , RV/1101108/2015);
der ArbG stellt dem StPfl eine kostenlose bzw verbilligte Wohnmöglichkeit, die aufgrund der Größe und Ausstattung nicht den Familienbedürfnissen entspricht, zur Verfügung;
am Familienwohnsitz wird eine eigene – wenn auch kleine und nur der eigenen Selbstversorgung dienende – Landwirtschaft bewirtschaftet (s auch RV/0440-G/04; , RV/0137-K/07);
wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftl Gründen unzumutbar ist. Hatte der Bf, ein slowakischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Slowakei, mit seinen Bezügen iHv rd 14.000 €, seine vierköpfige Familie in der Slowakei zu versorgen, besteht auf Grund der Einkommenshöhe kein Zweifel an der Unzumutbarkeit der Übersiedlung der gesamten Familie ( RV/7100302/2016). Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Wenn allerdings der (geschiedene) StPfl seine 11 und 13 Jahre alten Kinder an seinem beibehaltenen Hauptwohnsitz tatsächl und kontinuierl betreut hat und damit seinen Obliegenheiten als Vater zur Gewährleistung eines familiären Umfeldes für die Kinder und Aufrechterhaltung eines intensiven persönl Kontaktes lfd nachgekommen ist, liegen gewichtige, in der privaten Lebensführung verankerte Gründe vor, die eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung des StPfl begründen (). Es ist davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern (ausgenommen zB bei Pflegebedürftigkeit des Kindes) grds keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Elternteils mehr besteht (s );
steuerl relevante Erwerbseinkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 des anderen Ehe(Partners) am Familienwohnsitz, die bei dessen Verlegung verloren gingen (zB ). Als steuerl relevante Einkünfte des anderen (Ehe)Partners sind solche anzusehen, die für das Familieneinkommen von wirtschaftl Bedeutung sind (). Nach Auffassung des VwGH ist für die Beurteilung der Relevanz die Relation zum Familieneinkommen ausschlaggebend; vernachlässigbar sind Einkünfte jedenfalls dann, wenn sie „deutl unter einem Zehntel“ der Einkünfte des anderen Ehegatten liegen (). Kein Maßstab ist es danach, ob das Zusatzeinkommen die Kosten für den Doppelwohnsitz (Wohnungskosten, Fahrtkosten) abdeckt. Nach LStR 344 kommt den Einkünften des (Ehe)Partners eine wirtschaftl Bedeutung dann zu, wenn sie höchstens 6.000 € (bis VA 2011: 2.200 €) betragen und aus einer ortsgebundenen aktiven Erwerbstätigkeit stammen, jedoch mehr als ein Zehntel der Einkünfte des StPfl ausmachen; bei Erwerbstätigkeit des (Ehe)Partners am Familienwohnsitz im Ausl sind das dortige Einkommensniveau und die Kaufkraftunterschiede zu berücksichtigen und kaufkraftkonform umzurechnen ( mwN);
die erhebl höheren Lebenshaltungskosten in Österreich ().
Jakom Einkommensteuergesetz 2019, 12. Auflage EStG, Kommentar, § 20 Rz 59:
6. Familienheimfahrten (Z 2 lit e). Lit e lässt die Abzugsfähigkeit von „Familienheimfahrten“ dem Grunde nach bestehen, begrenzt den Aufwand bei betriebl wie auch bei außerbetriebl Einkünften allerdings der Höhe nach mit dem höchsten Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 lit d, ab 3.672 € jährl; ; zu tatsächl Fahrten bei Wegstrecken über 80 km und mehr als einer Stunde Fahrzeit s ; LStR342; ; aber auch LStR 352). Die Bestimmung erfasst auch Heimfahrten eines Alleinstehenden mit eigenem Hausstand (; ; § 4 PendlerVO). Um keine Familienheimfahrten handelt es sich, wenn der StPfl an mehreren Orten zugleich tätig ist und Fahrten zw diesen Orten unternommen werden ( DKMZ/Kofler § 20 Rz 104/13). Der Höchstbetrag ist ggf auf Monatsbeträge umzurechnen (dabei steht ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen Tätigkeit zu); eine Kürzung um Urlaube oder Krankenstände ist nicht vorzunehmen (; LStR 356). Stfreie Ersätze des ArbG für Tage der Familienheimfahrten (zB Dienstreiseersätze) kürzen die tatsächl Fahrtkosten und nicht den gem § 16 Abs 1 Z 6 lit d bereits limitierten Betrag (zB RV/0458-I/03; LStR 356). Zu Familienheimfahrten bei Bezug einer stfreien Ausl-Zulage s Rz 95. – Der VfGH hat die Behandlung von Beschwerden wegen verfassungsrechtl Bedenken gegen lit e abgelehnt (; , B 1511/98; ARD 5030/17/99; zu hinzutretenden unionsrechtl Bedenken s DKMZ/ Kofler § 20 Rz 104/11).
49) Befindet sich der Betriebs(Tätigkeits)Ort des StPfl in einer derartigen Entfernung vom Familienwohnsitz, dass die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, und wird der Familienwohnsitz nicht aus privaten Gründen aufrechterhalten, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (s Anm 12 und Anm zu § 16) vor und können die Kosten für Fahrten vom auswärtigen Wohnsitz zum Familienwohnsitz unter dem Titel „Familienheimfahrten“ als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
49a) Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann auch durch restriktive fremdenrechtliche Bestimmungen (AsylG 2005, NAG 2005, FAG 2005) begründet sein ( - VwGH 2006/15/0313 Erkenntnis (Volltext) VwGH 2006/15/0313 - Erkenntnis (RS 2) -VwGH 2006/15/0313 Erkenntnis (RS U1) ; , 2007/15/0044; , 2005/15/0142, UFS [Wien], Senat 2 [Referent], , RV/1864-W/09).
Die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist nicht allein aus Sicht des StPfl, sondern der gesamten (Kern-)Familie zu beurteilen; ein patriarchalisches Familienbild ist dem geltenden österr Recht fremd (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/1876-W/07).
50) Kosten für Familienheimfahrten sind nur bis zur Höhe des höchsten großen Pendlerpauschales (Betrag gem § 16 Abs 1 Z 6 lit c) abzugsfähig (s dazu und zu den jeweiligen Valorisierungen Anm zu § 16, Rz 249 ff LStR 2002). Auch wenn die Wegstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort über 120 km beträgt (was idR steuerlich mit Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist), können neben dem höchsten Pendlerpauschale keine weiteren Kosten unter dem Titel der Familienheimfahrten geltend gemacht werden (UFS [Innsbruck], Senat 1 [Referent], , RV/0386-I/07).
Der Jahresbetrag ist auf den Zeitraum der anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung umzurechnen, wobei der gesamte Monatsbetrag auch für angefangene Monate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht (zur Berechnung des abzugsfähigen Höchstbetrages UFS [Innsbruck], Senat 1 [Referent], , RV/0458-I/03).
Wiesner/Grabner/ Knechtl/Wanke EStG Einkommensteuergesetz § 16 Rz 25:
Doppelte Haushaltsführung – Allgemeines: Aufwendungen, die dem StPfl durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des StPfl
• von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
• die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
• die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Doppelte Haushaltsführung – Begriff „Familienwohnsitz“: Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter StPfl mit seinem Ehegatten oder ein lediger StPfl mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) oder ein allein stehender StPfl mit einem minderjährigen Kind iSd § 106 Abs 1 einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Der Begriff „Familienwohnsitz“ bezieht sich jeweils nur auf die im Zeitraum der doppelten Haushaltsführung bestehende Familie (Ehe, Lebensgemeinschaft, Alleinerzieher mit Kind/ern; vgl UFS Wien , RV/2159-W/06 UFS Wien RV/2159-W/06: Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) (Volltext) UFS Wien RV/2159-W/06: Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) (RS) ).
Für die Anerkennung von Aufwendungen iZm einer doppelten Haushaltsführung ist es ohne Belang, ob der Familienwohnsitz im Inland oder Ausland liegt, wobei allerdings bei der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus dem Ausland weitere Kriterien zu beachten sind, die bei einer Verlegung von einem inländischen Ort zu einem anderen Ort im Inland idR keine Rolle spielen (zB fremdenrechtliche Vorschriften, Bestreitbarkeit des Familienunterhalts bei deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten am Familienwohnort).
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus ( VwGH 2000/14/0154 - Erkenntnis (Volltext/1) VwGH 2004/0154 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2000/14/0154 - Erkenntnis (RS 1) , VwGH 2008/15/0235 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2008/15/0235 - Erkenntnis (RS 4) VwGH2008/15/0235 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 2008/15/0235 - Erkenntnis (RS 2) VwGH2008/15/0235 - Erkenntnis (RS 1) ). Die Zumutbarkeit ist nach den Umständen des jeweiligen Jahres zu beurteilen. Ob die Verlegung des Wohnsitzes früher zumutbar war, ist nicht maßgeblich ( VwGH2005/15/0079 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2005/15/0079 - Erkenntnis (RS 1) ; VwGH 2006/15/0047 - Erkenntnis (Volltext) VwGH2006/15/0047 - Erkenntnis (RS 1) ). Nach LStR 2002 Rz 345 ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zB unzumutbar:
Wiesner/Grabner/ Knechtl/Wanke EStG Einkommensteuergesetz § 20 Rz 13
Doppelte Haushaltsführung (s auch Anm 48 f und LStR 2002 Rz 341 ff) ist beruflich veranlasst und daher abzugsfähig, wenn aufgrund der Entfernung des Betriebs-/Tätigkeitsorts eine tägliche Rückkehr an den (Familien)Wohnsitz (s LStR 2002 Rz 343) nicht zugemutet werden kann (lt LStR 2002 ab 120 km anzunehmen, UFSInnsbruck , RV/0078-I/04 UFS Innsbruck RV/0078-I/04:Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) (Volltext) UFS Innsbruck RV/0078-I/04:Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) (RS) ) und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst ist
• Bestehen einer Familienlandwirtschaft im Heimatland (UFS Wien ,RV/0236-W/07 UFS Wien RV/0236-W/07: Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) (Volltext) UFS Wien RV/0236-W/07: Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) (RS) ).
Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist, wobei die Zumutbarkeit verschiedene Ursachen haben kann (/0241VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 9) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 8) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 7) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 6) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 5) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 4) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 13) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 12) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 11) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 10) VwGH 2001/13/0241 - Erkenntnis (RS 1) ; , 2000/14/0154; , 2000/13/0083; , 2003/13/0154, UFS Wien , RV/0628-W/02).
Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vor, unterscheidet der UFS nicht, ob ein Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort neu begründet wird oder der Familienwohnsitz aus objektiv beachtlichen Gründen – hier die Sicherstellung der Betreuung eines schulpflichtigen Kindes einer Alleinerzieherin mit häufigen Auslandsdienstreisen – vom Beschäftigungsort wegverlegt wird (UFS Wien , RV/1752-W/12 UFS Wien RV/1752-W/12: Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) (Volltext) UFS Wien RV/1752-W/12: Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) (RS) ).
Bei Prüfung der Zumutbarkeit ist auf das Zivilrecht und das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Bedacht zu nehmen, wonach der Familienwohnsitz grundsätzlich partnerschaftlich zwischen den Eheleuten festzulegen ist (UFS Wien , RV/1876-W/07UFS Wien RV/1876-W/07: Sonstiger Bescheid (Volltext) UFS Wien RV/1876-W/07: Sonstiger Bescheid (RS) ).
Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ( VwGH 2006/14/0038 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2006/14/0038 - Erkenntnis (RS 1) ) und muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben ( VwGH 2005/13/0037 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2005/13/0037 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 2005/13/0037 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2005/13/0037 - Erkenntnis (RS 1) ). Es kommt nicht darauf an, ob in einem früheren Zeitpunkt, insbesondere bei Eingehen der Beschäftigung am neuen Beschäftigungsort, die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben war ( VwGH 2005/15/0079 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2005/15/0079 - Erkenntnis (RS 1) ).
Anwendung der rechtlichen Bestimmungen und deren Auslegung auf den streitgegenständlichen Fall:
Das Bundesfinanzgericht geht von der Bewirtschaftung der Landwirtschaft durch die Ehegattin in EU-Land aus.
Dies bedeutet im Sinne der oben zitierten Judikatur und Auslegung, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes von EU-Land nach Österreich objektiv unzumutbar war.
Weiters wird im Sinne des Erkenntnisses festgehalten, dass bei 4 unterhaltsberechtigten Kindern und steuerpflichtigen Bezügen des Beschwerdeführers - laut Lohnzettel Kz 245 - von € 14.582,89 der Kaufkraftunterscheid zwischen seinem Familienwohnsitz in einem osteuropäischen Land, EU-Land, und Österreich als vom Bundesfinanzgericht objektiv bedeutend beurteilt wird. Auch aus diesem Umstand ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus objektiv gewichtigem Grund unzumutbar.
Dem Beschwerdeführer stehen daher Kosten für doppelte Haushaltsführung anteilig vom beantragten Ausmaß von € 2.744,80 (für 12 Monate) für 10 Monate in Höhe von € 2.279,00 (wie im Erstbescheid zu). Die restliche Zeit bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld) und sind mit diesen steuerfreien Bezügen zusammenhängende Kosten der Wohnung am Arbeitsort nicht absetzbar.
Für Familienheimfahrten eines verheirateten Steuerpflichtigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von wöchentlichen Fahrten aus, vgl .
Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer Kosten für 24 Hin- und Rückfahrten - 2x 550 km, 24 mal im Jahr pro 1 km Kosten von 0,12 € geltend in Summe einen Betrag von € 3.168,00.
Zur Anzahl der anzuerkennenden Familienheimfahrten führt der aus:
"Auch damit kann das Finanzamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die geltend gemachten Aufwendungen nur anteilig, nämlich soweit sie auf die steuerpflichtigen öffentlich-rechtlichen Bezüge entfallen, anerkannt hat. Weiters ist zu beachten, dass mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 die Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für die Familienheimfahrten der Höhe nach eingeschränkt wurde und zwar mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 1996. Der Fahrtaufwand wurde demnach der Höhe nach mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Gesetzliche Regelungen über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen nicht. Die belangte Behörde hat darauf verwiesen, dass die Ermittlung dieser Aufwendungen ein Akt der Schätzung war. Der Einwand des Finanzamtes, dass eine Strecke nicht 45 km sondern nur 38 km beträgt, erweckt keine Zweifel am Schätzungsergebnis, weil die Fahrtstrecke zwischen zwei Punkten, die in zwei sich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckenden Städte liegen, zu schätzen ist. Im Übrigen wird nicht behauptet, dass sich bei der Wahl einer allenfalls kürzeren Route die Fahrzeit wesentlich verkürzt."
Die Rechtslage ist unverändert.
Aus der vorgelegten Kalenderübersicht ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der nichtselbständigen Beschäftigung ( bis ) die Strecke Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz insgesamt 18 mal zurückgelegt hat.
Laut Routenplaner viamichelin ist die kürzeste und zugleich schnellste Strecke zwischen WohnsitzÖsterrreich und FamilienwohnsitzEU-Land von 432 km in einer Zeit von 5 h 53 zurückzulegen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei Heimfahrten die schnellste und kürzeste Strecke gewählt wird.
Der Beschwerdeführer machte € 0,12 je km in der Erklärung als Kosten der Familienheimfahrten geltend, insgesamt 2 x 550 km x 24 x € 0,12 = € 3.168,00 geltend.
Das Bundesfinanzgericht geht von 432 km je Richtung, für 18 Hin- und Rückfahrten im Zeitraum der nichtselbständigen Beschäftigung aus.
432 x 2 x 18 = 15.552 km
Es ist von 15.552,00 gefahrenen Kilometern auszugehen.
Der Beschwerdeführer machte € 0,12 pro gefahrenen Kilometer geltend.
Bei dieser Berechnung ergebe sich folgender Betrag:
15.552 km x € 0,12 = € 1.866,24
Nun ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG der anzuerkennende Betrag für Familienheimfahrten mit dem Höchstbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG begrenzt. Dieser beträgt für 2017 € 3.672,00.
Der Betrag von € 1.866,24 ist geringer als der in § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG festgesetzte Höchstbetrag.
Der Betrag von € 1.866,24 ist daher als Kosten für Familienheimfahrten anzusetzen.
Dem Beschwerdeführer stehen daher insgesamt Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten von € 2.279,00 + € 1.866,24 = € 4.145,24 zu.
Der Antrag auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist abzuweisen. Es wurden keine Unterlagen über die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorgelegt. Für die Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist jedoch der Nachweis über die Höhe der Einkünfte der Ehegattin notwendig. Eine eventuelle Glaubhaftmachung genügt nicht. Der Nachweis ist anhand geeigneter Unterlagen zu führen. Da der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen über die Höhe der Einkünfte seiner Ehegattin vorgelegt hat, ist der Antrag auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages abzuweisen.
Der Beschwerde ist daher hinsichtlich der Werbungskosten teilweise stattzugeben.
Zur Berechnung der Einkommensteuer ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer folgende Absetzbeträge in folgender Höhe zustehen:
Wiesner/Grabner/ Knechtl/Wanke EStG Einkommensteuergesetz § 33:
127a) Der seit 2016 bestehende erhöhte Verkehrsabsetzbetrag steht im Gegensatz zum einfachen Verkehrsabsetzbetrag nur bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale zu. Ob es sich um ein „kleines“ oder „großes“ Pendlerpauschale handelt oder welche Strecke zurückzulegen ist, ist für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag nicht von Bedeutung. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt grds für alle Pendler mit Pendlerpauschale, entspricht aber ab einem Jahreseinkommen von 13.000 € der Höhe nach dem einfachen Verkehrsabsetzbetrag (s Anm 127c).
127b) Bis zu einem Jahreseinkommen von 12.200 € steht der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag 690 € ungekürzt zu, dh der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag übersteigt den einfachen Verkehrsabsetzbetrag von 400 € um 290 €.
127c) Zwischen einem Jahreseinkommen von 12.200 € und einem solchen von 13.000 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf 400 € eingeschliffen.
Im Gegensatz zum Pendlerpauschale, das die Bemessungsgrundlage mindert, reduziert der Verkehrsabsetzbetrag (wie der Pendlereuro) direkt die ESt (krit Novacek, FJ 2009, 253).
155e) Z 2 ersetzt die bisherige Steuergutschrift bei Geringverdienern im Ausmaß von 10% bestimmter Werbungskosten, maximal 110 € jährlich. Seit 2016 erhalten Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht der Steuerpflicht unterliegen, im Rahmen der Veranlagung (zusätzlich zur Erstattung nach Z 1) nach Maßgabe der Z 5 eine Gutschrift iHv 50% bestimmter Werbungskosten (und zwar von – idR – Arbeiterkammerumlagen nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a sowie von Beiträgen zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbaren Versicherungsbeiträgen nach § 16 Abs 1 Z 4, ferner der Wohnbauförderungsbeiträge nach § 16 Abs 1 Z 5). Das G bezeichnet diese Rückerstattung, die betragsmäßig im Wesentlichen die Sozialversicherungsbeiträge betrifft, als „SV-Rückerstattung“.
155f) Die SV-Rückerstattung ist bei Arbeitnehmern mit höchstens 400 € im Jahr begrenzt.
155g) Diese Grenze erhöht sich bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf (irgendein) Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 auf 500 € im Jahr. Diese Regelung ersetzt den bisher in Abs 9 geregelten Pendlerzuschlag (s Anm 157).
Die Berechnung der Einkommensteuer im Sinne der teilweisen Stattgabe der Beschwerde für 2017:
Bemessungsgrundlagen in Euro:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtige Bezüge KZ 245 ( für 275 Tage) | 14.582,89 |
Arbeitslosengeld (für 90 Tage) | 3.110,34 |
Werbungskosten laut Bundesfinanzgericht (BFG) | 4.145,24 |
Steuer für sonstige Bezüge | 96,64 |
Anrechenbare Lohnsteuer | 1.272,45 |
Kinderfreibeträge für 4 Kinder | 1.760,00 |
1. Hochrechnung
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gemäß § 33 Abs. 10 EStG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtige Bezüge : Zeitraum des laufenden Bezuges in Tagen x Tage des Jahres 14.582,89 : 275 x 365 = | 19.355,471 |
abzüglich Werbungskosten laut BFG |
|
abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben |
|
abzüglich Kinderfreibeträge für 4 Kinder |
|
Hochgerechnetes Einkommen; Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz | 13.390,231 Gerundet 13.390,23 |
Berechnung des Durchschnittsteuersatzes
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer § 33 Abs 1 EStG | |
Für die ersten 11.000,00 davon 0,00% = | 0,00 |
Für 13.390,23 -11.000,00 = 2.390,23 davon 25% | 597,5575 Gerundet 597,56 |
Abzüglich folgender Absetzbeträge | |
Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 |
Pendlereuro | -87,35 |
Jahressteuer 597,56 – 400 – 87,35 = | 110,21 |
Durchschnittssteuersatz: Jahressteuer : Einkommen x 100 = 110,21 : 13.390,23 x 100 = | 0,82306 = 0,82 % |
Berechnung der Einkommensteuer:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtige Bezüge | 14.582,89 |
abzüglich Werbungskosten laut BFG |
|
abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben |
|
abzüglich Kinderfreibeträge für 4 Kinder |
|
Einkommen | 8.617,65 |
Steuer:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
0,82 % von 8.617,65 = | 70,664 Gerundet 70,66 |
+ Steuer sonstige Bezüge | 96,64 |
Einkommensteuer | 167,30 |
abzüglich anrechenbare Lohnsteuer |
|
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG | + 0,15 |
Gutschrift | 1.105,00 |
2. Kontrollrechnung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtige Bezüge KZ 245 | 14.582,89 |
+ Arbeitslosengeld | 3.110,34 |
abzüglich Werbungskosten laut BFG |
|
abzüglich Sonderausgaben |
|
abzüglich Kinderfreibeträge |
|
Einkommen | 11.727,99 |
Berechnung der Einkommensteuer gemäß § 33 EStG:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für die ersten 11.000,00 davon 0 ,00 % = | 0,00 |
Für 11.727,99 – 11.000,00 = 727,99 davon 25 % = | 181,9975 Gerundet 182,00 |
Steuer vor den Absetzbeträgen | 182,00 |
Abzüglich Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 2 EStG erhöht (Einkommen unter 12.200,00) | -690,00 |
abzüglich Pendlereuro |
|
+ Steuer für sonstige Bezüge | + 96,64 |
Einkommensteuer | -498,71 |
Die Einkommensteuer beträgt | -498,71 |
Die ermittelte Einkommensteuer mittels Kontrollrechnung ist günstiger als die Hochrechnung und somit festzusetzen.
Die ermittelte Einkommensteuer mit dem Betrag von – 498,71 ist negativ.
Gemäß § 33 Abs. 8 Z 2 EStG steht bei einer ermittelten Einkommensteuer unter Null, denjenigen Steuerpflichtigen die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich als Rückerstattung zu. Bei Steuerpflichtigen die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben erhöht sich dies auf 500 Euro.
Der Beschwerdeführer zahlte im Jahr 2017 in Summe an Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit a einen Betrag von 3.737,93 + 298,91 + 297,07 = € 4.333,91
Der Betrag von 50 % dieser Sozialversicherungsbeiträge ist höher als der Betrag von € 400,00 im Sinne des § 33 Abs. 8 Z 2 EStG.
Da dem Beschwerdeführ auch eine Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zusteht, erhöht sich die Rückerstattung auf 500 Euro.
Die Einkommensteuer für 2017 ist daher mit € -498,71 festzusetzen.
Der Beschwerdeführer erhält aufgrund der festgesetzten Einkommensteuer unter null eine Gutschrift im Sinne des § 33 Abs. 8 Z 2 EStG im Betrag von € 500,00.
Die anrechenbare Lohnsteuer von € 1.272,45 ist ebenfalls rückzuerstatten.
Der Beschwerdeführererhält in Summe eine Gutschrift € 500,00 + 1.272,45 =€ 1.772,45
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da die aufgeworfenen Rechtsfragen zur doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten höchstgerichtlich im Sinne der oa Judikatur geklärt sind.
Der Beurteilung der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages liegt eine Sachverhaltsfrage zugrunde, die mangels Vorlage von Unterlagen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner erhöhten Mitwirkungspflicht hätte beibringen müssen, nicht beurteilt werden konnte und damit abzuweisen war.
Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgte im Sinne der in § 3 Abs. 2 EStG i.V.m. § 33 Abs. 10 EStG festgelegten Methoden und Vergleiche stellen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten EU-Land Nachweis der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft Kaufkraftunterschied Arbeitslosengeld Hochrechnung Kontrollrechnung SV-Erstattung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103241.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at