Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.09.2019, RV/7103844/2019

Zustellzeitpunkt eines Bescheides bei Einbringung in die Databox

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Dr. Friedrich Trappel, Obere Bahngasse 24/7, 1030 Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2015 beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 wird als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem gleichzeitig elektronisch übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2015 durchgeführt und neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus einer Grundstücksveräußerung in Ansatz gebracht und die Einkommensteuer mit 6.825,00 Euro festgesetzt.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der Bf die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit a und lit b EStG nicht zustünde.

Dieser Bescheid wurde der Bf am in die Databox von FinanzOnline zugestellt.

Datiert mit stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 und holte gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nach.

Die Abgabenbehörde wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom  ab und die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom  als verspätet zurück.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde adressiert an die Bf und dieser – trotz aufrechter Vollmacht, die auch eine Zustellvollmacht umfasst, der Bf zugestellt. Über Ersuchen des BFG wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdevorentscheidung vom dem rechtsfreundlichen Vertreter am im Original zugekommen sei.

Innerhalb offener Frist stellte der rechtsfreundliche Vertreter einen Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an und legte ihn seiner Entscheidung zu Grunde:

Die Bf war im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2015 zu FinanzOnline angemeldet und hatte ihre Zustimmung zu einer elektronischen Zustellung erteilt. Die Zugangsdaten waren im Jahr 2017 nicht mehr auffindbar.

Der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid 2015 wurde der Bf am  elektronisch in die Databox zugestellt.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen und hinsichtlich der von der Bf erteilten Zustimmung zur elektronischen Zustellung auf ein vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegtes Mail vom , in welchem der Bf von FinanzOnline mitgeteilt worden ist, dass ihr ein Bescheid in die FinanzOnline-Databox zugestellt worden ist sowie auf eine Abfrage der die Bf betreffenden FinanzOnline-Daten, die das Bundesfinanzgericht am durchführte.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 4).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als verspätet zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Bestimmungen der FOnV lauten, soweit sie für den Beschwerdefall von Bedeutung sind, wie folgt:

"§ 1 (1) Diese VO regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf ... Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) (...).

(...)

(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passwortes zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, (...).

(4) Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Ans. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten gestellt wurde. (...).

§ 2 (1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und (...).

§ 5a Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen:

1. Abgabenbescheide (§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).

(...)

5. Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 4.

§ 5b (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

(3) Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem erst nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. (...)

(4) Vor dem erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 wirksam, wobei Abs. 3 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.

(5) Wurde vor dem keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3  vierter Satz BAO idF vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung nicht vor dem in Abs. 3 zweiter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen."

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen (270 BlgNR 23.GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO. Darauf hat auch schon der Verwaltungsgerichtshof () ausdrücklich hingewiesen und ausgeführt:

"Gemäß § 1 Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen".

In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs. 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die den Teilnehmern in § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten). § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den von der belangten Behörde nicht angenommenen Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle."

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (; unter Hinweis auf -F/13).

Vor diesem Hintergrund gelangte, wie die Abgabenbehörde zutreffend ausführte, der Einkommensteuerbescheid 2015 in den elektronischen  Verfügungsbereich der Bf und muss  ihr ab diesem Zeitpunkt  zugerechnet werden. Eine verspätete Einsichtnahme ging demzufolge zu Lasten der Bf.

Das Vorbringen, der Bf sei keine Nachricht per Mail über die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2015 in die Databox übermittelt worden, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist, da diese Information lediglich Service-Charakter hat (vgl. Ritz, BAO6 § 98 Tz 4).

Da die am eingebrachte Beschwerde sohin eindeutig verspätet war, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO zwingend mit Beschluss zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der FinanzOnline Verordnung 2006 sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergab, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103844.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at