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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2019, RV/7102724/2017

Berichtigung von Rechnungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Fetz Fetz Wlattnig & Partner, Hauptplatz 11, 8700 Leoben, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2015, die gemäß § 253 BAO auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 gerichtet gilt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), die Bf., Adresse, Firmenbuchnummer FN xxx, wurde am errichtet und ins Firmenbuch eingetragen.

X. Z. ist alleiniger Gesellschafter der GmbH und vertritt die Bf. seit  als selbständiger Geschäftsführer.

Als Geschäftszweig der Firma wurde "Liegenschaftsverwaltung" im Firmenbuch vermerkt.

Die Bf. beauftragte die Firma M. B. GmbH, einen Neubau mit 7 Wohneinheiten in SB zu errichten.

Die Auftragserteilung vom und der Zahlungsplan vom wurden vorgelegt. Im Zahlungsplan wurde festgehalten, dass die Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 vom Leistungsempfänger geschuldet werde (anzuwendender Steuersatz 20%), d.h. dass alle Rechnungen netto, ohne MwSt., erstellt werden.

Laut Aktenlage wurden die "ursprünglichen" Teilrechnungen der Firma M. B. GmbH über die erbrachten Bauleistungen "ab April 2015" und "Juni 2015 bis Juli 2015" am , am , am  und am ohne Umsatzsteuer mit dem Zusatz  "Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Leistungsempfänger. Anzuwendender Steuersatz 20%" ausgestellt.

Am wurden die "ursprünglichen" Teilrechnungen an die Fa. Bf. von der Firma M. B. GmbH berichtigt und mit dem Steuersatz von 20 % ausgestellt.

Am Datum***** wurde betreffend die M. B. GmbH der Konkurs eröffnet.

Die Bf., die Bf., machte auf Grund der berichtigten Teilrechnungen für den Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 10-12/2015 Vorsteuern in Höhe von Euro 103.243,03 geltend.

Bei der Bf. fand daraufhin eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2015 statt, die Schlussbesprechung erfolgte am .

Folgende Feststellungen zur Umsatzsteuer 2015 wurden getroffen:
"Tz. 3 Umsatzsteuervoranmeldung 4.Q/2015
Die Teilrechnungen von der Baufirma M. GmbH wurden im Juli 2015 ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Es wurde der Zusatz angeführt - "Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG auf den Leistungsempfänger. Anzuwendender Steuersatz 20%."
Im November 2015 wurden alle Rechnungen an die Fa. Bf. von der Baufirma M. GmbH berichtigt und mit dem Normalsteuersatz von 20% ausgestellt. Der Leistungszeitraum wurde bei den Teilrechnungen und auch bei den berichtigten Teilrechnungen mit "ab April 2015" angeführt.
Über die Baufirma M. GmbH wurde am Datum**** das Konkursverfahren eröffnet.
Da über die Baufirma M. GmbH ein Konkursverfahren eröffnet wurde, ist eine nachträgliche Rechnungsberichtigung durch den Rechnungsaussteller nicht möglich. Dadurch ist der formelle Rechnungsmangel nicht mehr sanierbar. Daher wird die geltend gemachte Vorsteuer von der Baufirma M. GmbH in Höhe von Euro 103.243,03 vorgeschrieben."

Das Finanzamt erließ - den Ausführungen der Betriebsprüfung folgend - den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2015 in dem die oa. Vorsteuer nicht anerkannt wurde.

Der Vertreter der Bf. brachte gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2015Beschwerde ein und beantragte den Gesamtbetrag der Vorsteuern mit € 103.243,03 festzusetzen. Er führte aus, dass die Begründung des Finanzamtes rechtswidrig sei und nicht den herrschenden Steuergesetzen entspreche.
Die Bf. sei Unternehmerin im Bereich der Vermietungen und dieser habe der Rechnungsaussteller, die Firma M. B. GmbH, eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht und es werde daher vom Entgelt die gesetzlich vorgesehene Umsatzsteuer geschuldet. Unrichtige Rechnungen können grundsätzlich berichtigt werden, da die Beschwerdeführerin als Immobilien GmbH gemäß § 19 Abs. 1a UStG keine Bauleistungen erbringe. Die Rechnungsberichtigung vom Rechnungsaussteller M. B. GmbH (vor Insolvenzeröffnung) sei daher zu Recht erfolgt. Die anschließende Insolvenzeröffnung ist für die Rechnungsberichtigung rechtlich nicht relevant.

Das Finanzamt entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung und führte begründend aus, dass laut vorgelegtem Zahlungsplan, der Leistungszeitraum, wie in allen Rechnungen angeführt, nicht immer "ab April 2015" sein könne. Auf Grund der seit geltenden Rechtslage muss eine Rechnung sowohl das Ausstellungsdatum als auch den Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum enthalten. Auf Grund der Insolvenz der Firma M. B. GmbH sei der Mangel nicht mehr sanierbar gewesen. Die gegenständlichen Rechnungen erfüllten das Merkmal "Leistungszeitraum" nicht, daher entsprechen die Rechnungen nicht den Formvorschriften des § 11 UStG. Die Vorsteuer habe deshalb nicht geltend gemacht werden können.

In dem gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter aus, dass ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt worden seien, und weiters im Übrigen gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994  die erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein können, auf die in der Rechnung hingewiesen werde.
In der gegenständlichen Steuerrechtssache sei jedenfalls der Leistungszeitraum im Zusammenhang mit den ebenfalls vorgelegten Urkunden des Unternehmens M. B. GmbH angeführt.

Das Finanzamt erließ den Umsatzsteuerbescheid 2015, die Vorsteuern in Höhe von € 103.243,03 wurden ebenfalls nicht anerkannt.

Der Vertreter der Bf. brachte gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 ebenfalls Beschwerde ein und führte begründend gleichlautend wie im Vorlageantrag betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung 10-12/2015 aus. Auf eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wurde verzichtet.

In der am stattgefundenen mündlichen Verhandlungführte der Vertreter der Bf. aus, dass die ursprünglichen Rechnungen, die den Zusatz § 19 Abs. 1a UStG 1994 aufweisen, deshalb ausgestellt worden seien, da als Empfänger der Bauleistung die P. GmbH als Auftrag gebender Unternehmer angenommen worden sei. Die Umsatzsteuer sei über ein Verrechnungskonto der  P. GmbH bezahlt worden.
Als sich herausgestellt habe, dass die Bf. der Auftraggeber gewesen sei, seien die Rechnungen von der M. B. GmbH berichtigt worden.
Der Bf. machte dann auf Grund der berichtigten Rechnungen die Vorsteuern geltend.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Unterlagen, den Feststellungen des Finanzamtes, den Beschwerdeausführungen und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin (Bf.), die Bf., Adresse, Firmenbuchnummer FN xxx, wurde am errichtet und ins Firmenbuch eingetragen.

X. Z. ist alleiniger Gesellschafter der GmbH und vertritt als selbständiger Geschäftsführer seit die Bf..

Als Geschäftszweig der Firma wurde "Liegenschaftsverwaltung" im Firmenbuch vermerkt.

Die Bf. beauftragte die Firma M. B. GmbH, einen Neubau mit 7 Wohneinheiten in SB zu errichten.

Die Auftragserteilung vom und der Zahlungsplan vom wurden vorgelegt. Im Zahlungsplan wurde festgehalten, dass die Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 vom Leistungsempfänger geschuldet werde (anzuwendender Steuersatz 20%), d.h. dass alle Rechnungen netto, ohne MwSt. erstellt werden.

Laut Aktenlage wurden dann auch die "ursprünglichen" Teilrechnungen der Firma M. B. GmbH vom , , und  mit dem Zusatz ausgestellt - "Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Leistungsempfänger. Anzuwendender Steuersatz 20%".

Die Umsatzsteuer wurde über das Verrechnungskonto der P. GmbH bezahlt.

Am wurden alle Teilrechnungen an die Fa. Bf. von der Firma  B. M. GmbH berichtigt und mit dem Steuersatz von 20 % (insgesamt € 103.243,03) ausgestellt.

Die Bf., die Bf., machte daraufhin für den Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 10-12/2015 Vorsteuern in Höhe von Euro 103.243,03  geltend.

Am Datum***** wurde über die M. B. GmbH der Konkurs eröffnet.

Bei der Bf. fand im April 2016 eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2015 statt.
Es wurden die Feststellungen zur Umsatzsteuervoranmeldung 4.Q/2015 getroffen, dass die Rechnungen der M. B. GmbH einen formellen Rechnungsmangel aufweisen würden, jedoch auf Grund des Konkurses der leistenden Firma nicht mehr berichtigt werden könnten, daher die geltend gemachte Vorsteuer von der Baufirma M. GmbH in Höhe von Euro 103.243,03 vorgeschrieben werde.

Gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuern brachte der steuerlicher Vertreter Beschwerde mit der Begründung ein, dass diese Begründung rechtswidrig sei und nicht den herrschenden Steuergesetzen entspreche. 
Die Beschwerdeführerin habe keine Bauleistungen erbracht, daher sei die die Rechnung gesetzmäßig berichtigt worden.

Das Finanzamt wies iS der Feststellungen der Betriebsprüfung die Beschwerde gegen den UVZ 10-12/2015 mit Beschwerdevorentscheidung ab. 
Das Finanzamt erließ weiters den Umsatzsteuerbescheid 2015 ohne die Vorsteuern anzuerkennen. Die Bf. brachte gegen den Bescheid Beschwerde ein.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der Bf. die Vorsteuern auf Grund der von der M. B. GmbH berichtigten Rechnungen zustehen.

Unstrittig ist, die Höhe der geltend gemachten Vorsteuern und dass die Leistungen, die den Rechnungen zugrunde liegen, von der Firma M. B. GmbH an die Bf. erbracht wurden.

Rechtslage und rechtliche Würdigung:

- Beschwerde gegen den UVZ 10-12/2015 und den Umsatzsteuerbescheid 2015:

Gemäß § 253 BAO tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. (BGBl I 2013/14)

An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind zB Umsatzsteuerveranlagungsbescheide, die an die Stelle von Umsatzfestsetzungsbescheide treten. (vgl. Ritz, BAO6, § 253 Tz 2)

Das Finanzamt hat mit dem Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 in dem der strittige Vorsteuerabzug ebenso wie in dem Festsetzungsbescheid UVZ 10-12/2015 nicht anerkannt wurde, dem Beschwerdebegehren nicht Rechnung getragen, damit gilt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 10-12/2015 (der aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist) nicht als unzulässig geworden, sondern gemäß dem Weiterwirkungsgebot des § 253 BAO als nunmehr gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 gerichtet.

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 ist als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2015 zu werten.

- Umsatzsteuerbescheid 2015 (UVZ 10-12/2015), Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gemäß § 12 Abs. 1 lit a UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind abziehen.
....

Gemäß § 11 Abs. 1 Zif. 1 UStG 1994 ist der Unternehmer berechtigt, wenn er Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 ausführt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuer­pflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nicht­unternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsaus­stellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.

....

Gemäß § 11 Abs. 1 Zif. 3 UStG 1994 müssen Rechnungen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamt­betrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatz­steuer-Identifikationsnummer anzu­geben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittel­lieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungs­zeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuer­befreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuer­befreiung gilt;

.....

f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuer­betrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuer­betrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs 6 entsprechenden Umrechnungs­methode zusätzlich in Euro anzu­geben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsaus­stellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzu­geben, welche Umrechnungs­methode gemäß § 20 Abs 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro ange­gebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungs­methode ergibt;

g) das Ausstellungsdatum;

h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatz­steuer-Identifikationsnummer.
....

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist der Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs 14 der Aussteller der Rechnung.
Gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 wird bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. .....

Da der Leistungsempfänger die Bf. keine Bauleistungen erbringt, erfolgte die Berichtigung der Rechnungen zu Recht.

Im gegenständlichen Fall wurden von dem Bauunternehmen M. B. GmbH an die Bf., die Immobilienverwaltung Bf., Leistungen erbracht und in den (berichtigten) Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen.

Die Bf. hat auf Grund der an sie ausgestellten Rechnungen der Firma M. B. GmbH Vorsteuern in Höhe von € 103.243,03 geltend gemacht.

Für diese Rechnungen wurden - wie bereits vorstehend ausgeführt - erstmalig im Umsatzsteuervorauszahlungszeitraum 10-12/2015 die oa. Vorsteuern geltend gemacht, die jedoch vom Finanzamt nicht gewährt wurden, da der Leistungszeitraum im Sinne der gesetzlichen Regelung im § 11 UStG 1994 fehlte.

In dem Umsatzsteuerbescheid 2015 wurden die Vorsteuern abermals nicht anerkannt.

Wie im Umsatzsteuerkommentar Ruppe/Achatz, UStG 5, § 11 Tz 57, ausgeführt, ist eine Urkunde die nicht die von § 11 geforderten Angaben enthält, nicht als Rechnung iSd § 11 anzusehen. Im Fall einer mangelhaften Rechnung fehlt es aus der Sicht des Leistungsempfängers an einer wesentlichen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (vgl § 12 Tz 41 ff). Die fehlende oder unvollständige Rechnung konnte traditionell nach der Rsp des VwGH nicht (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) durch den Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (; , 87/15/0079). Es genügt daher nicht , wenn sich im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt ergab, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Leistungen zu einem konkreten Zeitpunkt erbracht hatte (; , 2003/13/0004; , 2006/13/0064). Diese Sicht der Rsp begegnet seit jeher Bedenken (vgl. § 12 Tz 51).

Der EuGH hat hingegen in seinen Urteilen zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug dieser seit jeher lediglich eine Dokumentationsfunktion beigemessen, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dazu führen kann, den Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthält; vielmehr können die von der RL geforderten Angaben auch anders als durch die Rechnung nachgewiesen werden ( "HE"; , C-280/10 "Polski Trawertyn") In der Fortsetzung dieser Rsp hat der EUGH im Urteil v , C-516/14 "Barlis 06" ausgesprochen, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht alleine deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht den formellen Anforderungen des Art 226 MwSt-RL genügt. Entscheidend ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (vgl. a § 12 Tz 42ff). Dazu hat die Behörde alle ihr vorliegenden Informationen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall beauftragte die Bf. die Firma M. B. GmbH einen Neubau mit 7 Wohneinheiten in Stegersbach zu errichten.

Die Rechnungen wurden von einem Unternehmen, der Firma M. B. GmbH, die die Bauleistungen für die Bf., die Leistungsempfängerin erbracht hat, ausgestellt.

Die zu erbringenden Leistungen wurden anhand der schriftlichen Auftragserteilung vom und die zu erbringenden Zahlungen anhand eines Zahlungsplanes festgehalten; diese Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.

Dass die Leistungen von der rechnungsausstellenden Baufirma an die Bf. erbracht worden sind, ist nicht strittig.

Dass die ursprünglichen Rechnungen betreffend die Teilleistungen  von der Leistungserbringerin mittels Rechnungen am zu Recht berichtigt wurden, steht auch außer Streit.

Bestritten wurde allerdings von der belangten Behörde, dass die Rechnungen die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen, da der Leistungszeitraum nur ganz allgemein mit "ab April 2015" in den Rechnungen festgehalten wurde.

Der vom Finanzamt angeführte formelle Mangel ist jedoch nach Ansicht des BFG nicht gegeben, da der fehlender Leistungszeitraum in den Rechnungen auf Grund der weiteren (vorgelegten) Unterlagen nachgewiesen wurde.

Die vom Finanzamt angeführten formellen Mängel der Rechnungen können auch der vorstehender Rechtsprechung folgend, den Vorsteuerabzug nicht verwehren.
(vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 51ff).

Da die materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen, dass die in den Rechnungen angeführten Leistungen von einem Bauunternehmen, der M. B. GmbH, an ein anderes Unternehmen, der Bf., erbracht wurden, vorliegen, sieht das BFG die Voraussetzungen für den Vorsteueranspruch der Bf. als gegeben an.

Der Beschwerde war stattzugeben

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsprechung vorliegt, war die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102724.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at