Festsetzung von NOVA bei widerrechtlicher Verwendung bzw. Standort des PKW im Inland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin in der Beschwerdesache Bfin, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner OG, Stadtplatz 6, 5230 Mattighofen, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend Normverbrauchsabgabe 04/2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde diese Rechtsangelegenheit vorerst der Gerichtsabteilung 6030 zur Erledigung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde durch die Zuteilung im Wege des DIVA mit Stichtag die Rechtsangelegenheit der Gerichtsabteilung 6025 übertragen.
Im Zuge einer Kontrolle... durch die Organe der Finanzpolizei .. am , an der Wohnanschrift in P wurde die Beschwerdeführerin mit den Kraftfahrzeugen Mercedes SLK und Mercedes E 270 CDI, behördliche Kennzeichen xxx und yyy, betreffend die Verwendung der KFZ als Auskunftsperson einvernommen. Die Bfin gab folgendes an:
"Wie lange ist der PKW der Marke Mercedes SLK und E 270 CDI mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen xxx und yyy in ihrem Besitz:
SLK seit 2011
E270 CDI seit 2008
Wer ist der Verwender des KFZ?
SLK: Das bin ich
E 270 CDI: Das ist mein Mann
Natürlich kann es fallweise vorkommen, dass einer das andere Auto verwendet.
Wann wurde der PKW nach Österreich verbracht?
SLK seit 2012
E 270 CDI seit 2012
Sind sie Eigentümer des gegenständlichen PKWs
Ja
In welchem Verhältnis zueinander stehen Lenker/Zulassungsbesitzer/Eigentümer:
Der Verwender des Kombi ist mein Mann.
Welche Autos hat der ausländische Eigentümer noch?
Im Moment nicht
Frage: Wo ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen?
Mein Hauptwohnsitz ist in (Meldebestätigung)
Österreich derzeit kein Wohnsitz gemeldet.
Deutschland: M 17, ... München (HWS)
Mein Mann ist vorwiegend in Deutschland. Unser Sohn ist dauernd in Österreich. Ich bin öfters in München im Büro und auf diversen Baustellen.
Wir wurden aufgefordert, dass wir uns hier anmelden. Es wurde bemängelt, dass mein Wohnsitz nicht in Österreich ist obwohl mein Sohn hier in die Schule geht. Ich habe hier meinen Wohnsitz abgemeldet, weil ich Probleme mit den Autos bekomme. Mein Mann ist weiterhin hier gemeldet.
Welche Argumente können sie vorbringen, warum ihr Lebensmittelpunkt nicht in Österreich sondern an einem bestimmten Ort im Ausland ist?(zeitliche, wirtschaftliche und soziale Elemente)
Wir verdienen unser Geld ausschließlich in Deutschland. Es war geplant die Firma nach Österreich zu verlegen, jedoch ist hier die Auftragslage nicht so gut und wir haben auch 6-7 Angestellte in der Firma. Es ist ein Einzelunternehmen mit dem Schwerpunkt Trockenausbau.
Wie sind die Wohnverhältnisse im Inland und Ausland (Mietwohnung, Eigentumswohnung, Eigenheim, Wohnfläche). Wohnverhältnisse im In- und Ausland (Haus Eigentumswohnung, Mietwohnung, bei Verwandten gemeldet, Wochenendhaus) m2, wieviel Personen, Eigentümer (Wohnung Haus) Mietvertrag (incl Betriebskosten).
Inland: Eigenheim
Deutschland: Mietwohnung. Miete 590 €, ca 50m2, Wohnung voll ausgestattet mit Küche, Bad und Schlafzimmer
Wie lautet ihre ausländische Festnetz bzw Handynummer?
Nr.00000
Wie oft fahren sie zu ihrem Wohnsitz ins Ausland?
4 mal in der Woche
Sind sie verheiratet. Falls ja, wo wohnt ihr Gatte?
Ja. Er wohnt in München und wir haben noch eine Wohnung in I., da wir dort gerade ein Projekt haben. Dort bezahlen wir auch 400 € monatlich.
Wo sind sie erwerbstätig?
Ich besitze ein Einzelunternehmen, welches im Großraum München tätig ist.
Wohnsitz in Österreich und Arbeit im Ausland:
....
Wie viele Kilometer werden pro Jahr mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren?
Das weiß ich nicht. Da muss ich den Steuerberater fragen, das steht in den Unterlagen.
Zeitlich überwiegender Aufenthalt?
SLK: Der SLK ist 4 Tage in der Woche in Deutschland.
Kombi: Der Kombi ist 4 Tage im Monat in Österreich, die restliche Zeit in Deutschland
Besitzen sie einen weiteren PKW mit ausländischen Kennzeichen oder österreichisches KFZ?
nein
Falls nein: Mit welchen Autos fuhren sie in den letzten Jahren bzw. warum benötigen sie in Österreich kein Auto?
Für die Fahrten in Österreich können auch die Firmenfahrzeuge verwendet werden.
Beziehen sie in Österreich Beihilfen/Förderungen?
Nein
km Stand am Tag der Kontrolle..
SLK: 80.000 km...
Kombi 231.000 km...
.....
Telefonnummer: TelÖ
Kostentragung (Service Reparatur):
Ich glaube es wird aufgeteilt im Verhältnis 90:10, da ich das Auto auch privat nutzen darf (SLK). Beim Kombi ist kein Privatanteil, 100 Kostentragung durch die Firma.
bei AN
Gibt es eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers in Österreich unterwegs ist und hier für ihn tätig wird?
Hier hatten wir noch nie einen Auftrag
bei Firmenauto:
Gibt es auch eine Betriebsstätte im Inland?
Nein
Befinden sich die Fahrzeuge im Betriebsvermögen?
Beide Autos sind im deutschen Betriebsvermögen
Was ist genau die Verwendung des KFZ insbesondere bei betrieblichen Fahrten (Kundenbesuche, Besuche anderer Betriebsstandorte, Verwendung der KFZ auch von anderen betriebszugehörigen Personen. Wenn betriebliche Fahrten (darunter zählen nicht die Fahrten Wohnungen zur Firma) wäre das Ausmaß festzustellen.
Mit dem SLK wird ins Büro nach München gefahren und auf die Baustellen um Aufträge abzuschließen.
Mit dem Kombi ist mein Mann unterwegs auch um Aufträge abzuschließen, Baustellen zu kontrollieren und er arbeitet auch mit.
Welche Funktion haben sie in diesem Unternehmen und welche Tätigkeit üben sie dort aus (.. Verwandter des Chefs bzw. Firmeneigentümer, Prokurist, wieviel % Außen bzw. Innendienst, Gebietsvertreter, etc).
Das ist mein Einzelunternehmen.
Mein Mann ist bei mir angestellt.
Haben sie Einfluss auf die Fahrzeugwahl und den Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels
Ja
Wie viele Mitarbeiter hat das ausländische Unternehmen ungefähr?
6 bis 7
Wie lautet die Internetadresse der Unternehmenshomepage?
www.t.com,
e-mail: t@office.com
Feststellung Wegstrecke Wohnung AT-Dienstort/Wohnort München und wie oft in der Woche zurückgelegt.
km ca 168 km einfach
wie oft: 4 mal in der Woche. In der Regel komme ich jeden Tag wieder nach Hause
Mein Mann ist von Montag bis Freitag bzw. zur Zeit kommt er nur alle 10 Tage nach Hause, da die Entfernung zu groß ist.
Wie oft und für welchen Zweck wird das Fahrzueg in Österreich verwendet?
Zweck: Wenn ich zum Einkaufen fahre.
Wird ein Fahrtenbuch geführt?
Nein
Wieviel Kilometer im Jahr werden in Österreich oder im Ausland gefahren?
km Österreich: kann ich nicht sagen
km im Ausland: weiß ich auch nicht
In Prozent der Kilometer schätze ich 90:10 in Deutschland (SLK und Kombi)
bei Einzel-Unternehmer:
Unternehmerische Verwendung?
Ja.
Bei welcher Behörde haben sie sich bezüglich Verwendung des KFZ mit ausländischen behördlichen Kennzeichen in Österreich informiert?
Mein Mann wurde im Zuge einer Polizeikontrolle darauf aufmerksam gemacht, dass wir unsere Autos in Österreich anmelden müssen. Nach Rücksprache mit dem Steuerberater wurde uns davon abgeraten, da es für uns große Schwierigkeiten bringen würde...."
Aus dem vom Finanzamt an die Bfin übermittelten Ergänzungsersuchen vom betreffend die Beschwerden gegen die NOVA 10/2012, KR 10-12/2012, 1-12/2013, sowie KR 1-12/2014 geht folgendes hervor:
"Im Hinblick auf die Ausführungen in der NS vom , wonach Sie angeben, dass Sie den Wohnsitz in Österreich abgemeldet haben, weil sonst Probleme mit den Fahrzeugen bekommen würden und die Tatsache, dass sowohl ihr Gatte als auch ihr Sohn in adresseö den Hauptwohnsitz haben, ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass auch ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen ist.
Gem. § 82 Abs. 8 KFG gilt in diesem Fall für den verwendeten PKW der Marke Mercedes SLK die gesetzliche Vermutung eines dauernden Standortes im Inland.
Sie können über das streitgegenständliche Fahrzeug frei verfügen und sind offenbar an keine Vorgaben von Seiten der Firma gebunden, in dessen Betriebsvermögen sich das Fahrzeug befindet, zumal sie alleinige Eigentümerin der Firma sind.
Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG kann widerlegt werden.
Sie werden daher eingeladen, den Nachweis zu erbringen, dass sie mit dem PKW weitaus überwiegend im Ausland gefahren sind. Laut Rechtsprechung des VwGH ist eine überwiegende Verwendung ab einem Prozentsatz von 75% anzunehmen.
Der Nachweis möge mit geeigneten Beweismittel dokumentiert werden...".
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die KFZ Steuer für 10-12/2012, 1-12/2013 sowie 1-12/2014 und NOVA 10/2012 fest. Dagegen brachte die Bfin. Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde vom betreffend NOVA 10/2012 sowie KR 10-12/2012, 1-12/2013 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide wurden aufgehoben. Der Beschwerde betreffend KR 1-12/2014 wurde teilweise stattgegeben. Der Bescheid wurde abgeändert.
In der Folge wurde der Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Zeitraum 04/2014 am vom Finanzamt erlassen und die Normverbrauchsabgabe wurde in Höhe von 1.372,96 € für den MB SLK 200 (xxx) unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 11.441,29 €, eines Steuersatzes von 10% sowie einer Abgabenerhöhung gem. § 6 Abs. 6 Normverbrauchsabgabegesetz von 228,83 € festgesetzt im wesentlichen mit folgender Begründung:
".....Mit April 2014 wurde die Rechtslage des § 82 Abs. 8 KFG geändert und festgehalten, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG ex lege durch vorübergehende Verwendung im Ausland nicht mehr unterbrochen wird.
Laut ihren Angaben in der Niederschrift vom , aufgenommen von der Finanzpolizei, wird das gegenständliche Fahrzeug von Ihnen seit 2012 im Inland verwendet. Die Monatsfrist war bis April 2014 unterbrochen, da sie glaubhaft dargelegt haben, dass das gegenständliche Fahrzeug Mercedes SLK 200 mit dem amtlichen Kennzeichen xxx jeweils monatlich mehrmals auch in der BRD verwendet wurde. Sohin ist als Zeitpunkt der Einbringung der Monat April 2014 anzunehmen. Aufgrund obiger Ausführungen ist der Tatbestand des § 1 Z 3 NOVAG (widerrechtliche Verwendung) hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeuges erfüllt.
Ihre Familie ist hier in Österreich und auch waren Sie in der Zeit von bis mit Nebenwohnsitz und im Zeitraum bis Mitte Jänner 2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Weiters geben sie in der Niederschrift an, dass sie mit dem gegenständlichen Fahrzeug vier Mal pro Woche zu ihrem Firmenwohnsitz nach München fahren. Dies würde eine Kilometerleistung von ca 70.000 km pro Jahr bedeuten. Da das Fahrzeug am Tag der Kontrolle aber nur einen Kilometerstand von nur 80.000 km hatte, ist davon auszugehen, dass ihre Aussage bezüglich der von Ihnen geleisteten Fahrten nach München und retour nur eine Schutzbehauptung ist.
Ein weiteres Indiz für die dauernde Standortvermutung im Inland ist, dass sie angeben, jeden Tag wieder nach Österreich zurückzukehren. Dadurch ist ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt in Österreich begründet und auch die dauerndeStandortvermutungIhres Fahrzeuges belegt. Die Normverbrauchsabgabe ist daher vorzuschreiben.
Im gegenständlichen Fall war daher die Normverbrauchsabgabemit 04/2014 bereits fällig und war daher vorzuschreiben.
Die Bemessungsgrundlage wurde gem. § 5 Abs. 2 NOVAG im Schätzungswege mit dem Eurotax Mittelwert des Kraftfahrzeuges zum ohne Umsatzsteuer und NOVA Komponente berechnet".
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde datiert vom - eingelangt am - eingebracht und wie folgt im wesentlichen begründet:
"....Der Bescheid wird vollinhaltlich angefochten, dies auch betreffend die 20%ige Abgabenerhöhung, die Beschwerde richtet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes sowie gegen die vorgenommene Beweiswürdigung und wurde die gänzliche Aufhebung begehrt.
Meine Angaben, die ich schon am der Finanzpolizei gegenüber gemacht habe, waren auf dem Ist Zustand bezogen, also zum Zeitpunkt der Befragung. Ich wurde nicht gefragt, wie die Situation in den vorangegangenen Monaten und Jahren ausgesehen hat.
Bis Mai 2015 hatten wir drei Fahrzeuge, nämlich den verfahrensgegenständlichen SLK, den Kombi CDI und den Vito Transporter.
Ich hatte damals für die Zurücklegung der Wegstrecken Deutschland- Österreich den Kombi benutzt, erst als wir den Transporter verkauft haben, also im Mai 2015, bin ich auf den SLK umgestiegen. Deshalb ist der Kilometerstand relativ gering gewesen, weil ich diesen erst ganz kurz für diese Fahrten in Verwendung hatte.
In den Jahren 2010 bis 2016 hatten wir folgende vier Fahrzeuge:
- Mercedes Vito Transporter bis
- Mercedes SLK zzz bis
- Mercedes E 270 CDI yyy sowie
- Mercedes SLK xxx
die beiden letztgenannten Fahrzeuge haben wir immer noch.
Derzeit ist zur identen Abgabenkontonummer beim BFG meine Beschwerde vom betreffend Vorschreibung von KFZ Steuer für dieses Fahrzeug für das Jahr 2014 anhängig.
Das Finanzamt führt in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass nach der behördlichen Beweiswürdigung glaubhaft ist, dass ich den verfahrensgegenständlichen PKW jeweils monatlich mehrmals auch in der BRD verwendet habe.
Ob die seit geltende Neufassung des § 82 Abs. 8 KFG in Form einer unwiderleglichen Vermutung für den Standort des PKW in Österreich der Verfassung entspricht, ist fraglich, wenn man nicht davon ausgeht, dass dessen dritter Satz den Gegenbeweis im Sinne des ersten Satzes immer noch zulässt.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind gesetzliche Vermutungen zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie müssen aber vernünftig und dürfen nicht exzessiv sein.
Im Sinne der Rechtsprechung haben die Verwaltungsgerichte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung dem Erkenntnis zugrunde zulegen.
Seit Mitte Jänner dieses Jahres (Anmerkung Richterin 2016) wohne ich nicht mehr in Österreich, sondern wieder in der BRD in BA/DT. Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen liegt in der BRD. Zwischen und war ich in adresseö mit Nebenwohnsitz und zwischen bis Mitte Jänner 2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Ich habe diesen PKW im fraglichen Zeitraum weitaus überwiegend (mehr als 75%) in der BRD gelenkt und diesen dort genutzt, sowie für Fahrten nach P. Eine Strecke misst 162 km, wovon ich auf österreichischen Staatsgebiet von der Grenze nur 34 km zurücklegen musste, das sind 21% der Gesamtstrecke, für den Rückweg gilt Selbiges.
Ab Oktober 2014 war ich ausschließlich in I. tätig. Die Strecke nach P misst 223 km, der in Österreich zurückgelegte Weg von 34 km macht daher nur 15% der Gesamtstrecke aus.
Ich lege diesem Schriftsatz die Anlagen 2 und 3 zum Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses des Steuerbüros zum bei, aus welchem sich ergibt, dass dieser PKW, ebenso wie zwei andere, zum Anlagevermögen gehört.
Es wird somit der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge dieser Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid aufheben und das Verfahren einzustellen".
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bfin ersucht nachstehende Fragen zu beantworten und dazu Unterlagen vorzulegen:
"Gem § 1 Z 3 NOVAG unterliegt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre. Maßgebend dafür ist der dauernde Standort des Fahrzeuges. Gem. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer. Eine vorübergehende Verwendung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Laut ihren Angaben führen sie für das gegenständliche Fahrzeug kein Fahrtenbuch.
Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 82 Abs. 8 KFG ergibt sich, dass die Frage der weitaus überwiegenden Verwendung auf Grundlage konkreter Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie Art und Weise der Verwendung des KFZ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände zu beurteilen ist und die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des KFZ (mindestens 80% der Gesamtfahrten) nahezu ausschließlich im Ausland jedenfalls zur Voraussetzung hat.
Sie werden nun erneut eingeladen, den oben genannten Gegenbeweis anzutreten und nachfolgende Unterlagen vorzulegen sowie nachfolgende Fragen zu beantworten
Die Fragen beziehen sich auf einen Zeitraum beginnend April 2014bis
Legen sie bitte alle Reparaturrechnungen und TÜV Bescheinigungen ab 4/2014 bis für das gegenständliche Fahrzeug Mercedes SLK xxx vor.
In ihrer Beschwerde bringen Sie entgegen ihren vor der Finanzpolizei getätigten Angaben vor, dass sie bis Mai 2015 den Mercedes E 270 CDI für ihre Fahrten in die Arbeit verwendet haben. Legen sie bitte alle Reparaturrechnungen und TÜV Bescheinigungen ab 4/2014 bis für das Fahrzeug Mercedes E 270 CDI vor. Welches Fahrzeug wurde von ihrem Ehegatten bis Mai 2015 verwendet? Legen sie bitte auch die Reparaturrechnungen aus dem Jahr 2013 vor.
In ihrer Beschwerde bringen sie vor, dass sie ab Oktober 2014 ausschließlich in I. tätig gewesen sind. Wie lange waren sie dort tätig. Nach der bisherigen Aktenlage wird davon ausgegangen, dass sie jeden Tag wieder nach P zurückgekommen sind.
Wieviele Kilometer sind sie pro Jahr 2014 und 2015 mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren? Wo haben sie diese Kilometer zurückgelegt?
In ihrer Beschwerde bringen sie vor, dass sie neben ihren Bürofahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug, auch noch Fahrten zu Baustellen um Aufträge abzuschließen, erledigen. Legen Sie diesbezüglich Beweise vor. Wieviele Fahrten auf Baustellen wurden von Ihnen mit dem gegenständlichen Fahrzeug im Zeitraum April 2014 bis durchgeführt.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2014 wurde wie folgt begründet:
"Gem § 1 Z 3 NOVAG unterliegt unter anderem die Verwendung eine Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffende Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre. Maßgebend dafür ist der dauernde Standort des Fahrzeuges.
Gem § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen Fahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Mit April 2014 wurde die Rechtslage des § 82 Abs. 8 KFG geändert und festgehalten, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG ex lege durch vorübergehende Verwendung im Ausland nicht mehr unterbrochen wird.
Laut Ihren Angaben wird für das gegenständliche Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt. Weiters befindet sich das gegenständliche Fahrzeug ihren Angaben nach im Betriebsvermögen der Firma A.T..
Bereits mit Schreiben vom , zugestellt an ihren mit Zustellvollmacht versehenen Rechtsvertreter, wurden sie aufgefordert, einen Nachweis hinsichtlich der von Ihnen behaupteten weitaus überwiegenden Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im Ausland zu erbringen. Dieses Schreiben blieb trotz telefonischer Urgenz unbeantwortet.
Mit einem weiteren Schreiben datiert vom , ebenfalls zugestellt an ihren mit Zustellvollmacht versehenen Rechtsvertreter, wurden sie aufgefordert darzulegen, wie viele Kilometer Sie in den Jahren 2014 und 2015 mit dem gegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt haben. Weiters wurden sie aufgefordert, TÜV Bescheinigungen und Reparaturrechnungen ab April 2014 vorzulegen. Dieses Schreiben blieb erneut unbeantwortet.
Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 82 Abs. 8 KFG ergibt sich, dass die Frage der weitaus überwiegenden Verwendung auf Grundlage konkreter Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie Art und Weise der Verwendung des KFZ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände zu beurteilen ist und die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des KFZ (mindestens 80% der Gesamtfahrten) nahezu ausschließlich im Ausland jedenfalls zur Voraussetzung hat.
Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich wurde bis dato nicht wahrgenommen bzw. wollte/konnte ein derartiger Beweis nicht erbracht werden.
Aufgrund obiger Ausführungen war daher ihre Beschwerde abzuweisen".
In der Folge beantragte die Bfin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung und legte zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens die Anlage 2 zum Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum , den Mietvertrag zwischen der A.T. - Mieterin - und .... dem Vermieter über ein Zimmer im Wohnhaus .. in I. vom und das DEKRA Gutachten betreffend das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx vom bei.
Festgehalten wird, dass das Bundesfinanzgericht den Bescheid über die Festsetzung der KFZ Steuer 1-12/2014 aus formellen Gründen aufhob (weil die Festsetzung für einen Zeitraum erfolgte, in dem keine Festsetzung zu erfolgen hatte ()
MitE-Mail vom brachte das Finanzamt folgendes vor:
"Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin liegt in Österreich. Da hier auch ihr Ehegatte und ihr Sohn wohnhaft sind. Der von der Beschwerdeführerin in Deutschland angeführte Wohnsitz ist nicht geeignet, um als Familienwohnsitz zu dienen.
Der Standort eines Fahrzeuges ist nicht an dem Ort gelegen, wo es bewegt wird, sondern vielmehr dort, von wo aus die entsprechenden Fahrten angetreten werden, das heißt eben von wo aus über das Fahrzeug verfügt. Die Beschwerdeführerin verfügt von Österreich aus über das Fahrzeug.
Bei in der Regel täglicher Rückkehr an den österreichischen Hauptwohnsitz befindet sich der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich, auch wenn die überwiegende Fahrtstrecke im Ausland zurückgelegt werden würden.
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes (Gegenbeweis) ist eine Glaubhaftmachung der weitaus überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend.
Die Beschwerdeführerin führt kein Fahrtenbuch. Der Nachweis einer weitaus überwiegenden betrieblichen Nutzung des gegenständlichen Fahrzeuges im Ausland wurde durch die Beschwerdeführerin bis dato nicht erbracht. Diesbezüglich wird auf die nicht beantworteten Vorhalte vom und verwiesen.
Es wird weiterhin beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen".
In der Folge nahm die zuständige Richterin mit dem Vertreter der Bfin am - festgehalten in einem Aktenvermerk - telefonisch Kontakt auf. Dem Vertreter wurde mitgeteilt, dass zwar das Erkenntnis zur Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2014 ergangen ist und zugestellt wurde, aber die Beschwerde betreffend Nova 04/2014 noch zu erledigen sei. Die beiden Vorhalte/Ergänzungsersuchen wurden nicht beantwortet. Auf die Frage, ob noch Unterlagen vorgelegt werden bzw ob die beiden Ergänzungsersuchen des Finanzamtes noch beantwortet werden, gibt der Vertreter an, dass er mit seiner Mandantin diesbezüglich Rücksprache halten werde. Er werde sich diesbezüglich melden. Egänzend wurde vom Rechtsanwalt mitgeteilt, dass die Familie nicht mehr in Österreich wohne und das Haus verkauft worden ist.
Telefonisch teilte der Vertreter der Bfin am -festgehalten in einem weiteren Aktenvermerk- mit, dass er seine Mandantin angeschrieben habe, er aber diesbezüglich bisher keine Unterlagen erhalten habe.
In der Folge wurden vom Vertreter der Bfin per Mail vom Unterlagen dem Bundesfinanzgericht zur Ergänzung vorgelegt und mitgeteilt, dass die Rechtsmittelanträge aufrecht bleiben würden.
Diese Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Kenntnis übermittelt.
Vom Finanzamt wurde aufgrund der Mitteilung vom unter Hinweis auf das E-Mail vom die Abweisung beantragt, da das Finanzamt der Ansicht sei, dass die am vorgelegten Unterlagen eine weitaus überwiegende betriebliche Nutzung des gegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland nich nachgewiesen worden sei.
Das E-Mail vom , sowie die Mitteilung vom wurden der Bfin zur Kenntnis und allfälligen Äußerung übermittelt.
Mit E-Mail vom wurde folgende Äußerung samt weiteren Unterlagen von seiten der Bfin übermittelt:
"Wenn das Finanzamt im Schreiben vom ... die Meinung vertritt, dass die von mir am vorgelegten Unterlagen eine weitaus überwiegende betriebliche Nutzung des Fahrzeuges in Deutschland nicht nachweist, ist dazu auszuführen, dass die belangte Behörde hiefür die Begründung schuldig bleibt und auf den Inhalt der vorgelegten Unterlagen mit keinem Wort eingeht.
Seit haben auch meine Familienangehörigen, mein Sohn und mein Ehemann, keinen Wohnsitz mehr in Österreich. Zwischen und hatte ich in P einen Nebenwohnsitz, der Hauptwohnsitz war in München.
Die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen wie Nachweis über Kfz-Reparaturen, TÜV-Untersuchungen, in Deutschland abgeschlossene Werkverträge, etc. habe ich vorgelegt.
Von Oktober 2014 bis Oktober 2015 war mein Unternehmen in I. tätig, die Rechnungen betreffend Wohnung bzw Pensionszimmer habe ich vorgelegt.
Seit 2012 hatte ich bis 2016 durchgehend in der M in München eine Wohnung, in der ich mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Der Mercedes E 270 CDI wurde im Winter und der SLK in den Sommermonaten benutzt. Die Strecke I.-P misst 223 km, 34 km davon werden in Österreich zurückgelegt. In den Jahren 2014 und 2015 war das mit dem SLK 35.680 km und mit dem E 270 CDI 21.360 km, davon 87.772 km in der BRD.
Dazu lege ich den Montagepartnervertrag vom , abgeschlossen zwischen der XY GmbH und meinem Einzelunternehmen betreffend das Bauvorhaben Schulzentrum.... München vor, den Wohnungsmietvertrag zwischen dem Vermieter ... und meinem Einzelunternehmen vom sowie den Mietvertrag vom betreffend die Wohnung in der M 17 in München.
Weiters lege ich vor die Rechnung der Firma ARS vom betreffend Bremsenerneuerung, vom betreffend Ersatzbatterie, die Rechnung der Firma PR, I. vom betreffend PKW-Hauptuntersuchung, die Rechnung der Firma ARS, München, vom betreffend Reparatur der Auspuffanlage sowie die Rechungen der Firma PR vom 30.3. und betreffend Fahrzeugservice- und Reparatur.
2. Festgestellter Sachverhalt:
Laut Mietvertrag vom wurde von der Bfin und ihren Ehemann die Wohnung in der M in München angemietet "zum Zwecke der Benützung als Wohnung" für den Ehemann der Bfin.
An dieser Adresse scheint auch eine Firma "A.T." auf.
Der Geschäftszweck ist der Trockenausbau. Die Baustellen des Einzelunternehmens sind im Umkreis von München (Deutschland). Bekannt ist die Baustelle in I. (Deutschland) ab Oktober 2014.
Der streitgegenständliche SLK mit dem Kennzeichen xxx ist auf den Namen der Bfin an der Adresse M in München angemeldet und zugelassen.
In adresseö steht das im Eigentum der Bfin. befindliche Eigenheim.
Zwischen und besteht - neben der Hauptwohnsitzmeldung in Deutschland - eine Nebenwohnsitzmeldung und zwischen bis eine Hauptwohnsitzmeldung der Bfin in adresseö.
Der minderjährige Sohn geht in Österreich zur Schule und hält sich laut Vorbringen der Bfin vorwiegend in Österreich auf.
Da das Einzelunternehmen mit seinen Baustellen in Deutschland ist, pendelt die Bfin mit dem SLK nach München, besucht Baustellen und tätigt Aufträge in Deutschland. In der Regel fährt sie am gleichen Tag nach P zum Wohnort zurück. Der streitgegenständliche SLK wird auch für Einkaufsfahrten in Österreich verwendet.
Laut den Angaben der Bfin. in der Niederschrift vom ist der Ehemann beim Einzelunternehmen angestellt. Er arbeitet für das Unternehmen, er kontrolliert die Baustellen, arbeitet auf den Baustellen und tätigt Aufträge in Vertretung der Bfin. Für die Fahrten- sowohl für die betrieblichen als auch die privaten - steht dem Ehemann der Mercedes Kombi E 270 CDI zur Verfügung. Der Ehemann hält sich unter der Woche von Montag bis Freitag in Deutschland auf, wohnt in der M und arbeitet (wie andere Arbeiter) für die Firma der Bfin. in Deutschland. Am Wochenende (im Juli 2015 alle 10 Tage) fährt er zum Wohnort nach Österreich.
Neben dem streitgegenständlichen SLK gibt es ua den Mercedes E 270 CDI mit dem Kennzeichen yyy und den Mercedes Vito Transporter bis .
Fallweise werde der streitgegenständliche SLK von ihren Ehemann benützt und umgekehrt benütze die Bfin fallweise den Mercedes E 270 CDI des Ehegatten.
Die Bfin ist die Verwenderin des SLK.
Die einfache Strecke zwischen dem Wohnort in Österreich und der M (Wohnung/Büro des Einzelunternehmens) in München beträgt 162 km, wovon auf österreichischen Staatsgebiet von der Grenze nur 34 km in Österreich zurückzulegen sind. Das sind 21% der Gesamtstrecke (für den Rückweg gilt das gleiche).
Laut Mietvertrag vom wurde ein Zimmer in I. angemietet, wo die Firma der Bfin eine Baustelle hat. Die einfache Strecke zwischen I. und P ist223 km lang, der in Österreich zurückgelegte Weg von 34 km macht daher 15% der Gesamtstrecke aus.
Der Gesamtkilometerstand des SLK betrug laut Rechnung bzw. Dekra Gutachten vom 78.884 km. Bei der Anhaltung am wurde ein Gesamtkilometerstand von 80.000 km festgestellt (Differenz von 1116 km bei Nutzung von ca. einen Monat). Die Erstzulassung des SLK wird mit angegeben.
Laut Vorbringen vom des steuerlichen Vertreters wurden "in den Jahren 2014 und 2015 mit dem SLK 35.680 km und mit dem E 270 CDI 21.360 km, davon 87.772 km in der BRD zurückgelegt". Wie diese pauschalen Kilometerleistungen im Jahr 2014 und 2015 ermittelt wurden, wurde von der Bfin nicht bekanntgegeben. Geeignete Unterlagen und Aufzeichnungen über das Zustandekommen dieser Gesamtkilometerleistungen fehlen.
Feststeht, dass der Mercedes E 270 CDI mit dem Kennzeichen yyy laut Rechnungen vom und einen Gesamtkilometerstand von 170.396 km bzw. 216.789 km aufgewiesen hat bzw. laut Rechnung vom einen Gesamtkilometerstand von 224.936 km.
Ein Fahrtenbuch für den beschwerdegegenständlichen SLK der Bfin. wurde nicht vorgelegt.
Aussagefähige Unterlagen zum Nachweis über die gefahrenen Kilometer in Deutschland und in Österreich mit dem SLK liegen nicht vor. Es gibt keine konkreten Hinweise über Baustellen- bzw. Kundenbesuche der Bfin in Deutschland.
Die Anzahl der stattgefundenen Fahrten zwischen dem Wohnort in Österreich und der M in Deutschland, den Baustellen bzw. ab Oktober 2014 nach I. sind nicht feststellbar.
Das der SLK für private Einkaufsfahrten in Österreich benutzt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bfin. Das Ausmaß der privaten Verwendung im Inland und im Ausland ist nicht bekannt.
Jedenfalls beginnen die Fahrten mit dem SLK am Wohnort in Österreich und enden auch wieder am Wohnort in Österreich. Gegenteiliges wurde von der Bfin nicht behauptet.
Der SLK ist im Betriebsvermögen der Firma sowie auch der Kombi. Die private Nutzung wird für den SLK mit dem Kennzeichen xxx ertragsteuerlich nach der 1% Methode und umsatztseuerrechtlich nach der Kostendeckelung ermittelt.
Laut Mitteilung des Vertreters der Bfin wurde das Eigenheim verkauft (). Die Abmeldung in Österreich der gesamten Familie erfolgte am .
3. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem BFG vom Finanzamt und von der Bfin. vorgelegten Unterlagen :
- Deutsche Zulassungsbescheinigung, wonach der PKW an der deutschen Adresse M zugelassen wurde.
- Mietvertrag vom betreffend Mietverhältnis über Wohnraum mit Mietbeginn in München
- Jahresabschluss von 2013 der Firma A.T.
- ZMR Abfragen
- Anlage 2 zum Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum
- Mietvertrag über ein Zimmer vom
- Dekra Gutachten vom
- FinPol Niederschrift vom
- Rechnung der Fa Mercedes Benz I. vom
- Rechnung der Fa ARS vom
- Rechnung der Firma Carglass vom
- Rechnung der Firma Auspuff- Paradies vom
- Rechnung der Fa ARS vom
- Rechnung der Fa Mercedes Benz vom
- Rechnung der Fa
- Rechnung der Fa Mercedes Benz vom
- Mietvertrag meines Unternehmens vom betreffend Zimer Nr 22
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- Rechnung der Gastwirtschaft vom
- Rechnung der Gastwirtschaft vom sowie vom
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 muss die Behörde neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland nachweisen, dass der Hauptwohnsitz des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist der Nachweis erbracht, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung).
Im Allgemeinen ist ein Steuerpflichtiger in jenem Staat ansässig, in dem er einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Ist dies - wie im Beschwerdefall - in mehreren Staaten der Fall, dann ist die Ansässigkeit dort, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Der Hauptwohnsitz des Verwenders des Kraftfahrzeuges ist somit erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des Kraftfahrzeuges. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Dabei muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Wohnsitz nicht der Schwerpunkt der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (, vgl. auch ).
Hierbei ist es durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ().
Auf die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen gab die Bfin in der Niederschrift von lediglich an, dass "mein Hauptwohnsitz ist in (Meldebestätigung), Österreich derzeit kein Wohnsitz gemeldet, Deutschland: M 17 ,... München (HWS)".
Nähere Ausführungen zum Mittelpunkt der Lebensinteressen ist die Bfin schuldig geblieben. Festzuhalten ist, dass die angemieteten Räumlichkeiten als Wohnung für den Ehemann sowie als Adresse/Ort für das Unternehmen dienen.
Wenn nun die Bfin im Mail vom vorbringt, dass " Seit 2012 hatte ich bis 2016 durchgehend in der M in München eine Wohnung, in der ich mit Hauptwohnsitz gemeldetwar", so ergeben sich daraus keine Anknüpfungspunkte die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. der Lebensbeziehungen der Bfin und ihrer Familie in Deutschland begründen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Es kann daher die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz alleine gegründet, noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort widerlegt werden. Maßgebend ist vielmehr der nach den tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (, ).
Zweifellos sind aufgrund des Sohnes, der sich dauernd in Österreich aufhält und auch hier zur Schule geht sowie das Eigenheim im Inland die stärksten persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Die Bfin kehrt in der Regel auch - wenn sie nach München bzw. zu den Baustellen (I.) nach Deutschland fährt- zum Wohnort bzw zu ihrem Eigenheim nach P zurück. Auch der Ehemann fährt am Wochenende zum Wohnort der Familie nach Österreich. Ein zusätzliches Indiz für den Lebensmittelpunkt sind auch die Hauptwohnsitzanmeldungen des Sohnes und des Ehemannes am Wohnort in P.
Für die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen spielen grundsätzlich die Wohnsitzab- und -anmeldungen der Bfin und ihres Ehemannes in Österreich keine Rolle, solange nicht nachgewiesen ist, dass die tatsächliche Beziehung zum Wohnort in Österreich (Eigenheim) aufgelöst wurde.
Eine Aufgabe der Unterkunft ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich dann anzunehmen, wenn aus den äußeren Umständen hervorgekommen ist, dass eine Person ihre faktische Beziehung zur Unterkunft gänzlich gelöst hat (). Dies ist aber erst im Jahr 2016 der Fall, nämlich als das Eigenheim von der Bfin verkauft wurde und die Familie nach Deutschland zog.
Bis zum Wegzug nach Deutschland bestand der Lebensmittelpunkt bzw. die Lebensbeziehungen der Bfin und ihrer Familie am Wohnort in Österreich. Der Lebensmittelpunkt wurde auch nicht mit der Abmeldung des Nebenwohnsitzes der Bfin am und der wiederum erst am erfolgten Hauptwohnsitzanmeldung der Bfin aufgelöst, zumal der Sohn und der Ehegatte in diesem von der Bfin abgemeldeten Zeitraum im Eigenheim mit aufrechter Hauptwohnsitzmeldung gemeldet waren, nach wie vor im Eigenheim (mit der Bfin) gewohnt haben, der Sohn in Österreich zur Schule ging und der Ehegatte wöchentlich zum Wohnort in Österreich zurückgekehrt ist, sodass aufgrund dieser bestehenden Anknüpfungspunkte weiter davon auszugehen ist, dass die Bfin mit ihrem Ehemann und dem Sohn den Lebensmittelpunkt - mangels Nachweis eines solchen im Ausland - nach wie vor in Österreich hatten. Nachweise, dass der Lebensmittelpunkt in Österreich von der Bfin aufgegeben wurde bzw. während des Abmeldungszeitraumes nicht in Österreich war, wurden nicht vorgelegt. Konkrete Anhaltspunkte und Hinweise, für die tatsächliche Auflösung des Lebensmittelpunktes bzw. des Wohnortes in Österreich gibt es nicht bzw. wurden von der Bfin nicht vorgelegt.
Aufgrund des ständigen Aufenthaltes des minderjährigen Sohnes samt Schulbesuch und des befindlichen Eigenheimes im Inland sind die stärksten persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Dies ergibt sich auch beim Abstellen auf die Verhältnisse auf einen längeren Zeitraum ().
Eine zusammenfassende Wertung all dieser Umstände ergibt somit, dass Österreich für die Bf. der bedeutendere Staat ist, wobei die familiären Bindungen und das bestehende Eigenheim dafür den Ausschlag gaben.
Aufgrund der obigen Ausführungen steht fest, dass die Bfin (ihr Ehemann und Sohn) ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen durchgehend bis 2016 - also bis zum Verkauf und Wegzug nach Deutschland - in Österreich gehabt haben.
Ort des Unternehmens und behauptete Tätigkeit in Deutschland:
In beruflicher bzw. betrieblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Tätigkeitsbereich des Einzelunternehmens der Bfin. in Umkreis von München ist, auch wenn laut Bfin geplant gewesen sei das Unternehmen nach Österreich zu verlegen.
Als Angestellter ist der Ehemann der Bfin für das Unternehmen im Umkreis von München tätig. Wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht (zB Mietvertrag vom , Mietvertrag vom , Montagepartnervertrag vom , Rechnungen etc.) ist der Ehemann als Vertreter der Bfin im Einsatz bzw. ist er über die Handynummer der Ansprechpartner für das Unternehmen.
Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte und Hinweise, inwieweit sich die Bfin tatsächlich Vorort in München (Büro) bzw. auf den Baustellen (ab Oktober 2014 Baustelle in I.) aufgehalten hat. Unterlagen und Aufzeichnungen über Büro- und Baustellenaufenthalte und Kundenbesuche der Bfin wurden nicht vorgelegt.
Widerlegung der Standortvermutung:
Hierzu vertritt der VwGH die Ansicht (; ; ), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben.
Daher wäre vom Beschwerdeführer nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat.
Die Widerlegung der Standortvermutung hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, welche Feststellungen über den regelmäßigen Ort und die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges bedingt.
Hinsichtlich des "dauernden Standortes" iSd § 82 Abs. 8 KFG handelt es sich um eine (widerlegbare) Rechtsvermutung. Es obliegt der betreffenden Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Dies kann jedoch nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. ()
Diese Beweispflicht umfasst schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges auch die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten ( ; ) . Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen jedenfalls nicht aus (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128).
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist (vgl. z.B. , zur Beweiskraft eines Fahrtenbuchs).
Dabei kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn der Bf entgegen der ihn treffenden Beweislast, die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges im Dunkeln lässt, dass die belangte Behörde aus den zu tage getretenen Indizien auf eine länger andauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland geschlossen hat ().
Die Bfin verbrachte das verfahrensgegenständliche Fahrzeug - den SLK- schon ab 2012 nach Österreich, welches seither von der Bfin in Österreich verwendet wurde.
Auch wenn die Bfin. vorbringt, dass sie ein Einzelunternehmen samt Baustellen in Deutschland hat, so hat sie dadurch nicht aufgezeigt und belegt, dass eine überwiegende Verwendung des SLK im Ausland gegeben ist und zwar aus folgenden Gründen:
Die Behauptung, dass sie wöchentlich viermal die Strecke P- München (und retour) gefahren sei, war aufgrund der festgestellten Gesamtkilometeranzahl von 78.883 km laut Dekra Gutachten vom bzw. 80.000 km laut Niederschrift vom nicht mehr aufrecht zu erhalten, zumal jährlich ca. 67.392 km (162 km x 8 x 52) nur für die Fahrten München-P angefallen wären, wobei die von der Bfin. behaupteten Baustellenfahrten sowie Einkaufsfahrten und private Fahrten dabei noch gar nicht berücksichtigt sind. Eine solche jährlich Kilometerleistung ist für den ab zugelassenen SLK aufgrund des Gesamtkilometerstandes von 80.000 km überhaupt nicht nachvollziehbar.
Das Vorbringen, dass mit dem SLK erst ab dem Verkauf des Mercedes Vito im Jahr2015 () vermehrt mit dem SLK die Strecke München-P zurückgelegt worden sei, wurde durch nichts bewiesen und verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wie bekannt wurden mit dem SLK durchschnittlich 1116 km monatlich ( Kilometerstand von 80.000 km; Kilometerstand von 78.884 km) gefahren. Es wurden weder Aufzeichnungen über die getätigten Fahrten in Deutschland vorgelegt, noch konnten Kilometerleistungen festgestellt und belegt werden die eine weitaus überwiegende Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland vor und nach dem Verkauf des Vito aufgezeigt hätten.
Auch wenn die Strecke zwischen München und P 162 km beträgt und davon 21% der Gesamtstrecke in Österreich gefahren wird bzw ab Oktober 2014 von I. die Strecke nach P 223 km beträgt und davon 15 %der Gesamtstrecke in Österreich so muss dem entgegengehalten werden, dass hinsichtlich der in Österreich zurückgelegten Kilometer nur jene Strecken umfasst sind, die die Bfin jeweils anlässlich einer Fahrt nach Deutschland von Wohnort in P bis zur Staatsgrenze zurückgelegt hat. Das würde bedeuten, dass die Bfin darüber hinaus in Österreich mit dem beschwerdegegenständlichen Fahrzeug überhaupt nicht gefahren ist. Das dem nicht so ist, hat die Bfin selbst bestätigt, indem sie vorgebracht hat, dass sie mit dem SLK auch Einkaufsfahrten getätigt hat. Außerdem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Bfin zusätzlich keine Fahrten mit einem schulpflichtigen minderjährigen Kind in Österreich gefahren ist.
Wenn nun weiters vorgebracht wird, dass der Mercedes E 270 CDI im Winter und der SLK in den Sommermonaten benutzt worden sei und in den Jahren 2014 und 2015 mit dem SLK 35.680 km und mit dem E 270 CDI 21.360 km, davon 87.772 km in der BRD gefahren worden sei, so wird dadurch von der Bfin nicht aufgelistet, wie diese Kilometerzahlen überhaupt zustande kommen. Eine detaillierte Aufgliederung ist die Bfin schuldig geblieben.
Die Bfin. hat weder ein Fahrtenbuch vorgelegt noch hat sie diese gefahrenen Kilometer belegt. Somit ist eine weitaus überwiegende Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland nicht nachgewiesen.
Die Behauptung der Bfin - die Kilometerleistung würden für den SLK 2014 und 2015 35.680 km betragen - ist überhaupt in Frage zustellen. Aufgrund der aufliegenden Kilometerstände ist von einer durchschnittlichen monatlichen Kilometerleistung von 1.116 km beim SLK auszugehen. Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht das eine Jahreskilometerleistung von ca. 13.392 km (1116 km x 12). Den Berechnungen zufolge wäre die Bfin in Deutschland insgesamt 10.781 km gefahren, die sich wie folgt zusammensetzen:
1116 x 12 = 13.392 km
Jänner bis September 2014:
1116 x 9 = 10.044 km
davon 79% d.s. 7.935 km in Deutschland
Von Oktober bis Dezember 2014:
1116 x 3= 3.348 km
davon 85% d.s. 2.846 km in Deutschland
Die von der Bfin bekanntgegebene und nicht nachvollziehbare Kilometerleistung findet im festgestellten Sachverhalt nicht annähernd Deckung. Auch dann nicht, wenn man die in I. befindlichen Baustelle ab Oktober 2014 nicht berücksichtigen würde. Dann wäre die Bfin mit dem SLK von den 13.392 km 10.580 km in Deutschland gefahren (13.392 km x 79%), wobei sonstige Baustellenfahrten und Privatfahrten noch gar nicht eingerechnet sind. Das gleiche gilt für 2015. Veränderungen bei den Fahrtgewohnheiten wurden nicht behauptet.
Aufgrund der obigen Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland nicht nachweisen konnte, weshalb in freier Beweiswürdigung von einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges im Inland auszugehen war.
Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von
§ 82 Abs. 8 KFG vermutet ( ; Haller, Normverbrauchsabgabegesetz 2017, § 1 Tz 127 und 128).
Das Bundesfinanzgericht ist demnach in einer Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände zum Ergebnis gekommen, dass über das gegenständliche Fahrzeug im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Dauer hauptsächlich vom Standort in Österreich verfügt wurde und sich somit der dauernde Standort im Inland befindet.
4. Rechtslage und rechtliche Erwägungen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991 zufolge, unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.
Nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr.52/2009 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an (vgl. ; ).
Ab ist § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in Kraft und die Steuerschuld entsteht bei der sogenannten widerrechtlichen Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung.
Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen ua. des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.
§ 79 KFG 1967: Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0221, ausgesprochen, dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79, nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde vertretene) Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des VwGH im Gesetz keine Deckung.
Der Gesetzgeber hat darauf § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geändert, stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 72/2014, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG 1967 rückwirkend mit in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, mit Ablauf des , in Kraft getreten.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2014 anzuwenden.
Die dargestellte widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges unterliegt nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 der NoVA, welche gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 dem Verwender, der nicht rechtlicher Besitzer des Fahrzeuges sein muss, vorgeschrieben werden kann. Die Steuerschuld entsteht dabei nach § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991 bei der sogenannten widerrechtlichen Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) muss eine ununterbrochene Monatsfrist erfüllt sein, dann normiert § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991 das Entstehen der Steuerschuld rückwirkend mit der Einbringung.
Eine den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG erfüllende widerrechtliche Verwendung liegt (bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen) bis nur dann vor, wenn das Fahrzeug ab einer Einbringung ununterbrochen im Inland ein Monat verwendet wurde. Ab (Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 26/2014) unterbricht eine vorübergehende Ausbringung die Monatsfrist nicht mehr. Bei regelmäßigen monatlichen Ausbringungen lag vor dem keine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges vor.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das beschwerdegegenständliche Fahrzeug nicht ununterbrochen in Österreich verwendet hat, sondern unbestritten mindestens einmal pro Monat damit nach Deutschland fuhr. Bis habe derartige Fahrten ins Ausland bewirkt, dass der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG nicht erfüllt war, also keine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges in Österreich vorlag.
Ab unterbrechen Ein- und Ausbringungen die Monatsfrist nicht mehr. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () muss eine ununterbrochene Monatsfrist erfüllt sein, dann normiert § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 das Entstehen der Steuerschuld rückwirkend mit der Einbringung, ab unterbrechen Ein- und Ausbringungen die Monatsfrist nicht mehr. Die Verwendung wird - trotz der regelmäßigen Fahrten nach Deutschland - ab widerrechtlich.
Die Steuerschuld entsteht gemäß NoVAG mit der Einbringung am . Die Beschwerde gegen die Festsetzung der NoVA für April 2014 war somit abzuweisen.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da die relevanten Rechtsfragen Deckung in der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes finden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101894.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at