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ASoK 1, Jänner 2018, Seite 15

Rückzahlung von unrechtmäßig ausbezahltem Entgelt

Unter Übergenüssen ist ein „zu Unrecht erhaltener Bezug“ zu verstehen, also eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ohne Zutun des Empfängers. Einen solchen Übergenuss kann der Arbeitgeber bereicherungsrechtlich zurückfordern, sofern der Arbeitnehmer das Geld nicht gutgläubig verbraucht hat. Resultieren überhöhte Bezüge aus falschen Angaben oder sonst dolosem Verhalten des Arbeitnehmers, wird regelmäßig neben einem Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers auch ein Schadenersatzanspruch zu bejahen sein. Im vorliegenden Fall war der Beklagte bei der Klägerin als Gemeindesekretär beschäftigt und unter anderem für die Lohnverrechnung, auch seine eigene, verantwortlich gewesen. Dabei hatte er in die Abrechnung seines Entgelts eine Dienstalterszulage und eine Kinderzulage aufgenommen, obwohl er wusste, dass ihm diese Beträge nicht zustehen. Dies war der Klägerin erst 2012 nach der Pensionierung des Beklagten anlässlich einer Gebarungskontrolle aufgefallen ().

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