Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.09.2019, VH/7100007/2019

Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO - Schätzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens in Relation zum notwendigen Unterhalt

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0107. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über den Antrag der ASt. als ehemalige Geschäftsführerin der XY GmbH in Wien, vertreten durch AB GmbH, Adresse, auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Umsatzsteuer 2005 und Festsetzung von Umsatzsteuer 01-08/2006, beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Die Antragstellerin ersuchte mit einem am beim Finanzamt (FA) eingebrachten Schriftsatz um Gewährung von Verfahrenshilfe iSd § 292 BAO. Es handle sich bei dem durchzuführenden Verfahren um ein rechtlich äußerst schwieriges Verfahren, weil es um diffizile Umsatzsteuerfragen gehe. Wie sich aus den Steuerakten ergebe, solle sie als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH für angebliche Umsatzsteuerverkürzungen der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, wobei sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass sie von dem Vorgang überhaupt nichts gewusst habe und auch von der Finanzbehörde nicht ordnungsgemäß verständigt worden sei. Die Antragstellerin ersuche daher um stattgebende Behandlung und verweise ergänzend auf ihre Eingabe vom , aus welcher ersichtlich sei, dass ihr monatliches Nettoeinkommen inkl. der Sonderzahlungen etwa EUR 1.650,00 betrage und ihre monatlichen Fixkosten jedoch EUR 804,00, sodass ihr für ihren Lebensunterhalt nur mehr EUR 800,00 verblieben.

Das FA legte den Antrag auf Verfahrenshilfe samt Steuerakten am dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor.

Das BFG erließ am einen Beschluss, wonach der antragstellenden Partei aufgetragen wurde, innerhalb der Frist von 4 Wochen folgende Mängel zu beheben:

"Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom , beim Finanzamt eingebracht und an das BFG am weitergeleitet, fehlt:

• die Bezeichnung des Bescheides bzw. der Amtshandlung bzw. der unterlassenen Amtshandlung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO);

• die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO);

• die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3

BAO);

• eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlichen Beteiligten (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO);"

Mit Schriftsatz vom teilte die Antragstellerin mit:

" … Ich war ehemalige Geschäftsführerin der Firma XY GmbH und habe in dieser Eigenschaft am gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 sowie den Umsatzsteuerbescheid für den Zeitraum 01-08/2006, beide vom , welche mir erst im Zuge der Akteneinsicht vom zur Kenntnis gelangt sind, Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diese Bescheide eingelegt, weil ich als ehemalige Geschäftsführerin dieser GmbH haften soll.
Da ich aber längst nicht mehr Geschäftsführerin dieser Gesellschaft bin und überdies die XY GmbH nicht Rechtsmittelwerberin ist, sondern ich es bin, bin ich die Antragstellerin für die Verfahrenshilfe.
Zur erleichterten Behandlung überreiche ich in Fotokopie das Rechtsmittel samt der Ergänzung vom .
Ich bitte um Beigebung eines Mitglieds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Verfahrenshelfer ….
Wie sich aus der Berufung vom ergibt, handelt es sich im gegenständlichen Fall um schwierige umsatzsteuerliche Fragen, die ich ohne Beigabe eines fachkundigen Vertreters alleine nicht lösen kann.
Wie sich weiters aus den beiliegenden Unterlagen ergibt, habe ich monatliche Fixkosten von rd. EUR 804,00 und besteht auch noch eine Kreditschuld von EUR 8.000,00. Ich darf auch auf meinen Antrag vom verweisen, gemäß welchem mein monatliches Nettoeinkommen inkl. der Sonderzahlungen etwa EUR 1.700.00 beträgt und mir nach Abzug der monatlichen Fixkosten für den Lebensunterhalt nur mehr EUR 900,00 verbleiben.
Der guten Ordnung halber erlaube ich mir auch mitzuteilen, dass ich über keinerlei Vermögen verfüge. Ich besitze auch kein Kraftfahrzeug, da ich mir ohnedies dessen Spesen nicht leisten könnte."

Die angesprochenen Unterlagen waren beigelegt.

Das BFG wies den Antrag mit Beschluss vom , VH/7100033/2017, ab und führte in der Begründung i.w. aus, das monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin gehe klar über den geforderten "notwendigen" Unterhalt hinaus, sodass sie auch in Anbetracht der Kreditschuld iHv EUR 8.000, ihrer monatlichen Fixkosten und ihrer Vermögenslosigkeit die Kosten einer Verteidigung durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwalt tragen könne, ohne dadurch den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen.

In der Revision wurde u.a. ausgeführt, das BFG habe in keiner Weise erforscht, um welchen Kostenbetrag es sich im ggstdl Fall handle, denn man müsse davon ausgehen, dass in einem solch komplizierten Verfahren vor dem BFG die Kosten inkl. Umsatzsteuer zwischen € 6.000,00 und € 8.000,00 liegen werden und es daher vollkommen rätselhaft sei, wie sich das BFG vorstelle, dass die Antragstellerin diesen Aufwand tragen könnte.
Für den reinen Lebensunterhalt, also für Essen, Bekleidung und Körperpflege verbleibe der Antragstellerin ein monatlicher Betrag von € 900,00 oder ein täglicher Betrag von € 30,00.
Wenn sie daher einen Vertreter finden sollte, der bereit wäre, für sie einzuschreiten und sich mit einer Ratenzahlung seiner Honoraransprüche zufrieden gäbe, müsste sie diesem jedoch pro Monat mindestens € 300,00 bis € 400,00 an Ratenzahlung leisten und verbliebe ihr nur mehr ein Betrag von € 500,00 pro Monat für die oberhalb dargestellten Auslagen, somit rd. € 17,00 pro Tag.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob den Beschluss des BFG mit Erkenntnis vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In der Begründung wurde i.w. ausgeführt, bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, sei eine Schätzung der auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten unerlässlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen sei.

Eine Schätzung der von der Antragstellerin voraussichtlich zu tragenden Kosten sei in Verkennung der Rechtslage jedoch nicht erfolgt, sodass der Beschluss aufzuheben gewesen sei.

Das BFG forderte im fortgesetzten Verfahren die Antragstellerin mit Schriftsatz vom auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt bekannt zu geben und entsprechende Unterlagen vorzulegen sowie eine den Kriterien des zit Erkenntnisses des VwGH entsprechende schlüssige Schätzung der Verfahrenskosten vorzulegen und zwischen diesem Kostenfaktor und dem Einkommen eine Relation herzustellen.

Mit Schriftsatz vom beantwortete die Antragstellerin den Vorhalt des BFG wie folgt:

"… Wie sich aus den beiliegenden Bestätigungen der Pensionsversicherungsanstalt ergibt, habe ich im Jahre 2018 einen laufenden Nettobezug von € 1.572,25 erhalten und im Jahr 2019 werde ich einen solchen in Höhe von € 1,594,00 erhalten.
Im Jahr 2018 habe ich, wie sich aus dem beiliegenden Lohnzettel ergibt, ein jährliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen € 22.310,66 erhalten, das sind pro Monat € 1.859,22.

Meine monatlichen Fixkosten betragen, wie sich aus der beiliegenden Aufstellung ergibt, € 828,76, sodass mir für meinen Lebensunterhalt € 1.030,46 monatlich verbleiben. Dieser Betrag dient für die Deckung der Ausgaben meines unmittelbaren Lebensunterhaltes (Bekleidung, Hygiene, Lebensmittel, kleinere Reparaturen im Haushalt, etc.)

Bezüglich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist Nachstehendes auszuführen.

Der Honorarsatz meines steuerlichen Vertreters beträgt € 280,00 + 20% USt., das sind € 336,00, pro Stunde.
Für die Einbringung der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie die sonstigen Eingaben seit Beginn des Jahres 2017 ist ein Zeitaufwand von 8 Stunden für WP und Steuerberater Dr. AB angefallen,

Es ist wohl klar, dass ich diesen Kostenaufwand aus meinem Einkommen keinesfalls decken kann und muss auch bedacht werden, dass dann, wenn ich in der Steuerangelegenheit selbst einen berufsbefugten Vertreter beauftrage, diesem mindestens eine Akontoleistung von etwa € 6.000,00 leisten müsste, die ich aber nicht aufbringen könnte.
Dabei ist auch noch zu bedenken, dass dann, wenn ich einen anderen berufsmäßigen Parteienvertreter als Herrn Dr. AB beauftragen würde, der Aufwand noch höher ausfiele, weil ein solcher sich ja auch in die "Materie" einarbeiten müsste.

ich hoffe, dass ich mit den gegenständlichen Ausführungen alle notwendigen Informationen gegeben habe und darf noch der Ordnung halber mitteilen, dass ich nach wie vor über keinerlei Vermögen verfüge, was auch deswegen klar ist, weil ich mit meinem Einkommen nur meinen Lebensbedarf decken kann."

Die angesprochenen Unterlagen waren beigelegt.

Feststehender Sachverhalt betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin:

Die Antragstellerin ist alleinstehend, hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

Sie hat ein monatliches Nettoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) von EUR 1.859,22 (Alterspension und Witwenpension im Jahr 2018, im Jahr 2019 unwesentlich mehr).

Sie hat folgende fixe Ausgaben pro Monat:

Miete 292,80
Gas 43,20
Strom 34,00
UPC 41,14
GIS 26,34
Unfallversicherung 19,59
Haushaltsversicherung 16,60
Telefon 15,00
Kreditrate (Privatkredit) 257,00
Jahreskarte Wiener Linien 19,58
Kirchenbeitrag 13,81
Zeitungsabos 49,70

Summe Ausgaben pro Monat 828,76

Für Verpflegung, Bekleidung, Freizeit etc. stehen der Antragstellerin daher EUR 1.030,46 pro Monat (in den Vorjahren unwesentlich weniger) zur Verfügung.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der Antragstellerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht und sind unstrittig.

Schätzung der auf Seiten der Antragstellerin voraussichtlich anfallenden Kosten der Führung des Verfahrens:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter Annahme eines durchschnittlichen Verfahrensverlaufs voraussichtlich ca. EUR 4.760,00 betragen.

Die geschätzte Höhe der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach , ist "bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, … eine Schätzung der auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten unerlässlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (…)".

Das BFG forderte daher die Antragstellerin auf, eine diesen Kriterien entsprechende schlüssige Schätzung der Verfahrenskosten vorzulegen und zwischen diesem Kostenfaktor und dem Einkommen eine Relation herzustellen.

Die Antragstellerin brachte daraufhin vor, die Kosten würden ca. EUR 13.000,00 betragen. In dieser Summe waren auch die Kosten der eingebrachten ao. Revision im Verfahren betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe (abzüglich Kostenersatz aG der Aufhebung durch den VwGH) sowie die Kosten beim BFG im Verfahren betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe sowie die Kosten einer (weiteren) Revisionseinbringung sowie ein 10%iger "Sicherheitszuschlag" inkludiert.

Dieser Berechnung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden.

Ggstdl Verfahren betrifft die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO in einem Beschwerdeverfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 und Festsetzung von Umsatzsteuer Jänner bis August 2006.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. GP 18) wird zur neu eingeführten Bestimmung des § 292 BAO u.a. ausgeführt, es sei "Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen" und weiters "Die Bewilligung von Verfahrenshilfe kommt für Beschwerdeverfahren, somit für Verfahren über Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Maßnahmenbeschwerden (§ 283 BAO) und Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO) in Betracht."

Das Verfahren betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe ist kein Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung von Verfahrenshilfe kommt demnach dafür nicht in Betracht. Daher können auch die Kosten dieses Verfahrens nicht von der durchzuführenden Schätzung der Kosten umfasst sein, sondern nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe "jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen." (Vgl. Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 aaO). Es kann aber keine Rede davon sein, dass im Verfahren betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art oder tatsächlicher Art zu lösen sind, die einen Verfahrenshelfer erfordern würden. Im Regelfall werden derartige Anträge von nicht vertretenen Steuerpflichtigen gestellt, die der Ansicht sind, sie könnten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht bestreiten. Die Aufgabe des Antragstellers im Verfahren betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe besteht i.w. darin, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Die Mitwirkung der Antragstellerin bei der Schätzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens im ggstdl Fall erfolgte ausnahmsweise, da die Antragstellerin im vorliegenden Fall bereits vertreten ist und der Vertreter prädestiniert ist, über seine Kosten Auskunft zu geben.
Bei der Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auch bei der Mitwirkung der Schätzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens sind keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art oder tatsächlicher Art zu lösen und käme die Berücksichtigung derartiger Verfahrenskosten auch aus diesem Grund nicht in Betracht.

Betreffend Kosten der eingebrachten ao. Revision und einer weiteren (allfälligen) Revisionseinbringung ist festzuhalten, dass Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gemäß § 61 VwGG ein gesondertes Verfahren erfordern und nicht vom Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem Beschwerdeverfahren umfasst sind. Das Beschwerdeverfahren endet mit der abschließenden Entscheidung durch das BFG. Damit ist auch die Aufgabe des allenfalls bestellten Verfahrenshelfers beendet. Außerdem richtet sich die eingebrachte ao. Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe und hat nichts mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Umsatzsteuer zu tun.

Die Kosten der eingebrachten ao. Revision und allfälliger weiterer Revisionen sind keine Kosten des Beschwerdeverfahrens und können daher bei der notwendigen Schätzung der Verfahrenskosten nicht zum Ansatz gebracht werden.

Auch der Ansatz eines Sicherheitszuschlages ist schon dem Grunde nach verfehlt. Ein Sicherheitszuschlag wird von der Finanzbehörde im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO angewandt, wenn mangelhafte Aufzeichnungen des Stpfl. vorliegen, da in diesem Fall wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 6. Auflage, § 184 BAO, Tz. 18).
Im ggstdl Fall werden aber nicht die Besteuerungsgrundlagen durch die Behörde geschätzt, sondern die Antragstellerin soll an der Schätzung der Höhe der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren mitwirken. Eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent, die Verfahrenskosten könnten aber nicht nur mehr, sondern auch weniger als die von der Antragstellerin prognostizierte Höhe erreichen.
Auch der Höhe nach geht der angesetzte Sicherheitszuschlag von falschen Voraussetzungen aus, da er auch die Kosten des Verfahrens zur Erlangung der Verfahrenshilfe und die Kosten zur Einbringung einer Revision fälschlich berücksichtigt.
Der Ansatz eines Sicherheitszuschlages kommt daher nicht in Betracht.

Die Antragstellerin bringt selbst in der Beantwortung des Vorhalts des vor, für das "Rechtsmittel" selbst sei mit einem "Mindestaufwand an Kosten" iHv ca. EUR 4.000,00 zu rechnen und begründet dies mit einem anzunehmenden Stundenaufwand von 10 Stunden für den Vertreter und 5 Stunden für das Sekretariat bei dem vom Vertreter in Rechnung zu stellenden Stundensatz. In der ao. Revision wurde - ohne nähere Begründung - vorgebracht, in solch einem komplizierten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht würden die Kosten inklusive Umsatzsteuer zwischen EUR 6.000 und EUR 8.000 betragen.
Das in Beantwortung des Vorhalts des BFG getätigte Vorbringen ist glaubwürdiger, da es auf Grund des konkreten Stundensatzes und des geschätzten Stundenaufwands die Kosten nachvollziehbar darstellt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet diese von der Antragstellerin vorgenommene Schätzung auch im Hinblick auf einen anzunehmenden durchschnittlichen Verfahrensverlauf grundsätzlich für glaubhaft.
Setzt man vorsichtshalber in Anbetracht der beantragten mündlichen Senatsverhandlung und eines allfälligen Vorhalteverfahrens einen (höheren) Aufwand von 12 Stunden für den Vertreter und 6 Stunden für das Sekretariat an, ergeben sich Kosten iHv ca. EUR 4.760,00 (336 x 12 = 4.032 plus 120 x 6 = 720).

Das Argument, wenn die Antragstellerin einen anderen berufsmäßigen Parteienvertreter beauftragen würde, wäre der Aufwand noch höher, ist nicht nachvollziehbar, wird die Antragstellerin doch seit Jahren von Dr. AB vertreten und hat sie auch beantragt, dieser möge als Verfahrenshelfer bestellt werden. Die vorzunehmende Kostenschätzung soll der Realität möglichst nahe kommen; dies ist bei der Annahme der Vertretung durch Dr. AB und dessen Kostenschätzung (seiner eigenen Kosten) gegeben.

Rechtliche Beurteilung:

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I Nr 117/2016, wurde ab ein Anspruch auf Verfahrenshilfe auch im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren gewährt. Die diesbezügliche Bestimmung des § 292 BAO lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestrieten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides …
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. Eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers …"

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (aaO) wird zur neu eingeführten Bestimmung des § 292 BAO u.a. ausgeführt wie folgt:

"Ebenso wie nach § 77 Abs. 3 FinStrG, § 63 Abs. 1 ZPO und § 61 Abs. 2 StPO setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe bei natürlichen Personen nach § 292 Abs. 1 lit. a BAO voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Die Definition des notwendigen Unterhaltes in § 292 Abs. 2 BAO entspricht jener in § 63 Abs. 1 zweiter Satz ZPO. Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (zB ; Fucik, ÖJZ 2012, 197)."

§ 292 BAO ist mit in Kraft getreten. Ab diesem Tag kommen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - auch für bereits anhängige Beschwerdeverfahren - in Betracht (vgl. Ritz, BAO6, § 292 Tz 75).

Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt, dass das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl. Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 89).

Zu prüfen ist daher u.a., ob die Antragstellerin die notwendigen Mittel zur Verfahrensführung aufbringen kann.

Das Fehlen finanzieller Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten bildet den Hauptbestandteil der Bewilligungsvoraussetzungen der Verfahrenshilfe. Nur wer sich einen steuerlichen Vertreter nicht leisten kann, soll in den Genuss der Verfahrenshilfe kommen (vgl. Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 91).

Die rechtliche Beurteilung der Beeinträchtigung der Lebensführung obliegt dem Verwaltungsgericht. Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs 2 BAO ist jener anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die Formulierung bildet die Bestimmungen des § 63 ZPO inhaltlich nach. Daher lässt sich zur Beurteilung des notwendigen Unterhalts die Kommentierung zur ZPO heranziehen.

Zur Definition des notwendigen Unterhalts ist auf oben zitierte Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 zu verweisen.

So auch , der betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem Verwaltungsstrafverfahren unter Bezug auf zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 1 ZPO ausführt, als notwendiger Unterhalt sei ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet.

Der unpfändbare Freibetrag ("Existenzminimum"), der einem Verpflichteten gemäß § 291a Abs 1 EO zur Gänze zu verbleiben hat ("allgemeiner Grundbetrag"), richtet sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a ASVG) und beträgt im Fall der Antragstellerin für das Kalenderjahr 2019 EUR 933,06.

Unterhaltsverpflichtungen der Antragstellerin sind nicht hervorgekommen und auch nicht vorgebracht worden.

Das mittlere Bruttojahreseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen betrug 2017 EUR 27.545,00 (vgl. Einkommensbericht Statistik Austria, http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/personen-einkommen/jaehrliche_personen_einkommen/index.html), was einem Nettojahreseinkommen von ca. EUR 20.821,00 und einem monatlichen Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen von EUR 1.735,00 entspricht. Rechnet man die für 2018 und 2019 erfolgten Erhöhungen von ca. 2% per anno hinzu, so beträgt das durchschnittliche statistische Durchschnittseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen 2019 ca. EUR 1.805,00.

Demgemäß beträgt der vom BFG ermittelte Richtwert für den notwendigen Unterhalt, den die Antragstellerin für eine einfache Lebensführung benötigt, monatlich ca. EUR 1.370,00. (Mittelwert zwischen 1.805,00 und 933,06)

Die Antragstellerin bringt selbst vor und hat nachgewiesen, dass sie ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Sonderzahlungen iHv ca. EUR 1.860,00 bezieht. Dies entspricht einem "standesgemäßen Unterhalt" und geht klar über den geforderten "notwendigen" Unterhalt hinaus.

Wenn man alle von der Antragstellerin genannten monatlichen Fixkosten, die zum Teil bereits den Bereich Freizeit betreffen (Zeitungsabos, UPC, GIS), berücksichtigt, stehen der Antragstellerin EUR 1.030,46 pro Monat (in den Vorjahren unwesentlich weniger) für Verpflegung, Bekleidung und (weitere) Freizeitausgaben zur Verfügung.

Laut Statistik Austria (vgl. https://www.wien.gv.at/statistik/wirtschaft/tabellen/konsumerh-oe-vergleich-05-10.html) betrugen in Österreich die monatlichen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben der ersten erwachsenen Person in einem Haushalt (Äquivalenzausgaben) 2014/15 für die von der Antragstellerin genannten weiteren Kosten:

Für Ernährung und alkoholfreie Getränke EUR 225,00
Für Bekleidung und Schuhe ca. EUR 94,00
Für Haushaltsartikel, Waren und Dienstleistungen für den Haushalt ca. EUR 30,00
Für Gesundheit ca. EUR 76,00
Für Freizeit, Sport und Hobby (224,00 abzüglich Zeitungsabos, UPC,GIS von 117,00 im konkreten Fall) EUR 107,00
Für Körperpflege ca. EUR 47,00
Gesamt EUR 579,00

Erhöht man diese Position um die Inflationsrate (Erhöhung des Verbraucherpreisindexes von 2014 bis 2019 um ca 8% (vgl. http://wko.at/statistik/prognose/inflation.pdf), ergibt dies bei der Annahme eines Durchschnittsverbrauchs der Antragstellerin den Betrag von ca. EUR 625,00.

Der Antragstellerin steht daher - bei durchschnittlicher Lebensführung - nach Abzug aller Ausgaben ein Betrag von EUR 405,00 monatlich (in den Vorjahren unwesentlich weniger) zur freien Verfügung, welcher etwa als Ersparnis verwendet werden könnte.

Stellt man nun eine Relation der dargestellten Einkommensverhältnisse zu den wahrscheinlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 4.800,00 her, so ist festzustellen, dass die Antragstellerin auch in Anbetracht ihrer Vermögenslosigkeit die Kosten einer Verteidigung durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwalt tragen kann, ohne dadurch den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen.

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist nämlich festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die genannten Umsatzsteuerbescheide bereits 2009 eingebracht wurde und die Vorlage an den UFS bzw. BFG Ende 2013 erfolgte. Es sind im Beschwerdeverfahren seitdem keine Verfahrenshandlungen erfolgt, die Kosten für einen Vertreter verursacht hätten. Die Antragstellerin hätte daher seit Jahren monatlich Beträge ansparen können (maximal 405,00 x 12 = 4.860,00 per anno) und hätte - auch unter der Annahme unvorhergesehener, einmaliger Ausgaben - bis dato ein Vielfaches der geschätzten Verfahrenskosten aufbringen können.

Auch die Möglichkeit von Ratenzahlungen hätte bestanden. Die Antragstellerin hat in der Revision selbst vorgebracht, sie müsste einem Vertreter, der mit einer Ratenzahlung einverstanden wäre, diesem pro Monat mindestens EUR 300,00 bis EUR 400,00 an Ratenzahlung leisten.
Da der Antragstellerin EUR 405,00 pro Monat zur freien Verfügung stehen (siehe oben), wäre dies problemlos möglich. Es wäre der Antragstellerin auch möglich gewesen, auf Grund der Höhe ihrer Einkünfte Ersparnisse anzusammeln, eine Anzahlung zu leisten und den Restbetrag in Raten abzubezahlen.

Im Übrigen hätte bei sparsamer Lebensführung sogar die Möglichkeit bestanden, höhere Geldbeträge pro Monat zur Verfügung zu haben.

Verwiesen wird auf die Entscheidung des betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer VfGH-Beschwerde. Der Gerichtshof erkannte (in Anwendung von § 63 ZPO) bezüglich des alleinstehenden Antragstellers, welcher ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.141,00 bezog, dass auch bei Berücksichtigung des negativen Kontostandes von EUR 1.200,00 und Schulden von insgesamt EUR 1.170,00 die Voraussetzung, die antragstellende Partei sei außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, nicht gegeben sei. Als notwendiger Unterhalt sei derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen habe, zu einer einfachen Lebensführung benötige.

Verwiesen wird auch auf die Entscheidung des , betreffend Verfahrenshilfe. In diesem Fall hatte der ledige Antragsteller eine monatliche Nettopension von EUR 1.193,90 und bezahlte monatlich EUR 120,00 für die Benutzung seiner Dienstwohnung und eine Rate von EUR 347,76 für einen Kredit. Auch in diesem Fall hielt der Gerichtshof fest, dass keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung des Verfahrens gegeben sei und wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Auch in der Entscheidung des , wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin abgewiesen. Diese bezog ein monatliches Nettoeinkommen als nichtselbständig Erwerbstätige iHv EUR 1.243,84, hatte Bankguthaben und Wertpapiere iHv ca EUR 14.200,00 einen Privatkredit iHv ca. EUR 13.800,00 sowie eine Unterhaltsverpflichtung iHv EUR 500,00.

Allen zit. Entscheidungen ist gemeinsam, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgewiesen wurde, wobei alle Antragsteller schlechtere Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufwiesen als die Antragstellerin im ggstdl. Fall. Da - ebenso wie im vorliegenden Fall - auch der VfGH die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung des Verfahrens zu prüfen hatte und die Vergleichbarkeit insoweit gegeben ist, ist auch aus vergleichender Sicht eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im ggstdl. Fall nicht erkennbar.

Da die Antragstellerin die notwendigen Mittel zur Verfahrensführung aufbringen kann, war der Antrag abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in diesem Beschluss zu beurteilenden Rechtsfragen folgen dem einschlägigen Erkenntnis des , sowie der dargestellten Lehre und Rechtsprechung.

Es liegen daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die Revision nicht zugelassen wird.


Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291a Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 293 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Verweise




Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.7100007.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at