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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.09.2019, RV/7103864/2019

Zurückweisung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Dr. Friedrich Trappel, Obere Bahngasse 24/7, 1030 Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 308 BAO beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem gleichzeitig elektronisch übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2015 durchgeführt und neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus einer Grundstücksveräußerung in Ansatz gebracht und die Einkommensteuer mit 6.825,00 Euro festgesetzt.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der Bf die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit a und lit b EStG nicht zustünde.

Dieser Bescheid wurde der Bf am in die Databox von FinanzOnline zugestellt.

Datiert mit stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 und holte gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nach.

Die Abgabenbehörde wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom  ab und die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom  als verspätet zurück.

Innerhalb offener Frist erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Bf mit Schriftsatz vom gegen den Abweisungsbescheid vom Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde adressiert an die Bf und dieser – trotz aufrechter Vollmacht, die auch eine Zustellvollmacht umfasst, der Bf zugestellt.

Innerhalb offener Frist stellte der rechtsfreundliche Vertreter einen Vorlageantrag.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdevorentscheidung vom dem rechtsfreundlichen Vertreter bisher nicht im Original zugekommen ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der maßgebende Sachverhalt ist der Darstellung des Verfahrensganges zu entnehmen.

Demzufolge erging gegenüber der Bf mit Datum ein Bescheid, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag in die Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Einkommensteuerbescheid 2015 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid kam dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf am im Original zu. Mit Eingabe vom wurde dagegen Beschwerde erhoben.

Mit als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnetem Dokument vom , adressiert an die Bf ohne Rücksicht auf die auch eine Zustellvollmacht umfassende Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters, wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab.

Dem rechtsfreundlichen Vertreter kam diese Beschwerdevorentscheidung zumindest bis zum nicht im Original zu.

Eine ordnungsgemäß zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters adressierte Beschwerdevorentscheidung wurde bislang vom Finanzamt nicht erlassen.

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag gestellt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Rechtliche Würdigung:

§ 97 BAO lautet:

"§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

......."

§ 9 Zustellgesetz lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

...."

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

§ 264 BAO lautet:

"§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht."

Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle (vgl. dazu etwa Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1951 und 1884, sowie Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 2007, Rz 7 zu § 13 ZustellG).

In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustellG.

Im Beschwerdefall war die Bf durch einen Rechtsanwalt vertreten. In Widerspruch zu § 9 Abs. 3 ZustellG wurde jedoch in der Zustellverfügung der streitgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes die Bf als Empfängerin (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustellG genannt. Demgemäß wurde dieser Bescheid auch an die Wohnadresse der Bf zugestellt.

Das Finanzamt hätte jedoch eine Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom , die an die Bf als Normadressatin (Empfängerin im materiellen Sinn) gerichtet ist, an die Kanzlei ihres Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist, gilt die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustellG; vgl. dazu auch Zl. 2009/08/0069).

Wie dem Schreiben vom zu entnehmen ist, ist die streitgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom dem rechtsfreundlichen Vertreter bis zum nicht im Original zugekommen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gilt daher nicht als bewirkt.

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann „gegen eine Beschwerdevor­entscheidung“ ein Vorlage­antrag gestellt werden.

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlage­antrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevor­entscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 6, unter Hinweis auf  und ).

§ 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden. 

Ein vorzeitiger (vor Bekanntgabe der Beschwerdevor­entscheidung) eingebrachter Vorlage­antrag entfaltet keine rechtliche Wirkung.

Der Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom ist somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, wie im Fall eines verfrüht gestellten Vorlageantrags vorzugehen ist, durch die von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien geklärt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103864.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at