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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.09.2019, RV/5101302/2019

Kein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung seines 21. Lj. bescheinigt wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Z. vom , über die Abweisung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2016, siehe dazu RV/5100929/2015 betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt: 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Am langten Anträge vom auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und auf Gewährung des  Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Beschwerdeführers (folgend kurz Bf.) bei der belangte Behörde ein. Die Anträge wurden vom gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter des Bf., RA Mag. A., unterfertigt.
Während die Gewährung des Erhöhungsbetrages ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung  im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt wurde, scheint im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe kein Datum, ab welchem die Familienbeihilfe beantragt wird, auf. 
Beigelegt wurde ein ärztliches Gutachten vom (Grad der Behinderung 70% ab 2006)  sowie der Beschluss des Bezirksgerichts Y. vom über die Bestellung des Sachwalters.

2. Bereits am hatte die belangte Behörde einen vom selben Erwachsenenvertreter gestellten Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni 2009 abgewiesen, wogegen Berufung erhoben und in weiterer Folge ein Vorlageantrag gestellt wurde.
Im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Antragstellung war daher ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht unter der Geschäftszahl  RV/5100929/2015 anhängig.
Darin ging es um den zeitlichen Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die Anträge vom waren somit direkt von der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts abhängig.

3. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom wurde die Beschwerde als unbegründet  abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 habe zwingend der Nachweis des Behinderungsgrades und die  voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des  Sozialministeriumservice zu erfolgen. Die vorliegenden Bescheinigungen haben sich als vollständig, schlüssig und  nachvollziehbar erwiesen. Der sei daher als Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit  des Beschwerdeführers festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. bereits im 30. Lebensjahr.

4. Mittels Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, ab wann die Familienbeihilfe bzw. die erhöhte Familienbeihilfe beantragt werde. Falls keine Angaben über den Zeitpunkt erfolgen sollten, werde der Monat des Eingangs des Antrags angenommen. Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.

5. Mit Bescheid vom wurden die Anträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und erhöhter  Familienbeihilfe ab Jänner 2016 abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde auf das Erkenntnis des  Bundesfinanzgerichts vom , RV/5100929/2015, verwiesen und ergänzt, dass zudem der Unterhalt des Beschwerdeführers aufgrund der Anstaltspflege von der öffentlichen Hand getragen werde.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Begründet wurde diese damit, dass die gesetzliche Regelung  betreffend die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Menschen, welche Leistungen vom Staat beziehen, gerade überarbeitet werde, daher solle dem Ansuchen des Beschwerdeführers stattgegeben werden.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies mit Hinweis auf das Gutachten des Sozialministeriumservice vom sowie das BFG- Erkenntnis vom 29.06.2918.

8. Der dagegen gerichtete Vorlageantrag vom wurde am vom Erwachsenenvertreter ohne weitere Stellungnahme eingebracht.

9. Mit Eingabe vom erklärte der bisherige Vertreter, dass das Erwachsenenschutzverfahren mit Beschluss des BG eingestellt sei und ersuchte künftige sämtliche Korrespondenz mit dem Bf. direkt  zu führen.

10. Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und brachte ergänzend vor:

„Wie im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/5100929/2015, ausführlich dargelegt, liegt eine dauernde Unfähigkeit des Beschwerdeführers sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erst seit vor. Dies sei durch die Bescheinigungen des Sozialministeriumservice eindeutig belegt, welche sich laut  Erkenntnis als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erwiesen.
Eine vom Bundesfinanzgericht zusätzlich eingeholte ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des  Sozialministeriumservice vom bekräftige ebenfalls, dass eine  Selbsterhaltungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vor dem 21. Lebensjahr bestätigt werden könne.
Da der Nachweis des Behinderungsgrades oder der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich selbst den  Unterhalt zu verschaffen nach der Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zwingend durch eine Bescheinigung  des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen hat, ist das  Finanzamt an diese Bescheinigungen gebunden.
Der Eintritt der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen aufgrund einer körperlichen oder geistigen  Behinderung muss bei Vollwaisen gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder  während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres bzw. ab vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. Für den Beschwerdeführer wurde diese Unfähigkeit jedoch  erst ab dessen 30. Lebensjahr festgestellt.
Das mit den Anträgen vom vorgelegte (scheinbar unvollständige) ärztliche Gutachten vom   (Seiten 5 und 6) bescheinigt dem Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung in Höhe von 70% sowie  den Eintritt des geänderten Grades der Behinderung ab 2006. Zur in diesem Verfahren substantiellen Frage der  dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. deren Eintritt nimmt das Gutachten keine Stellung.
Eine Änderung des Zeitpunkts des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit auf einen Termin vor Vollendung  des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers, wäre nur möglich, wenn aussagekräftige ärztliche Befunde aus  dieser Zeit beigebracht werden. Da derartige Untersuchungsergebnisse nicht bereits im Vorverfahren vorgelegt  wurden bzw. werden konnten, verzichtete das Finanzamt auf die Anforderung eines neuerlichen Gutachtens  durch das Sozialministeriumservice.“

Da Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen

1. Rechtslage

§ 6 Abs 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idF BGBl. I Nr. 24/2019 lautet:
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder…

§ 6 Abs 5 (FLAG 1967) idF BGBl. I Nr. 24/2019 lautet:
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

§ 8. FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 24/2019 lautet:
(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2)…
(3)…
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ab um 150 €;
2.
ab um 152,9 €;
3.
ab um 155,9 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 , in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010 , in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

§ 55 Abs 39 FLAG 1967 lautet:
§ 6 Abs. 2 lit. d, Abs. 5 und Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 77/2018 tritt mit in Kraft.
 

2. Festgestellter Sachverhalt

Da sich gegenüber dem Erkenntnis des , nichts am Sachverhalt geändert hat und auch kein weiteres Vorbringen dazu vorliegt, wird auf den dort als entscheidungswesentlich festgestellten Sachverhalt verwiesen.

3. Rechtliche Würdigung

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom  wies das die belangte Behörde die beantragte Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für einen Zeitraum beginnend mit dem Monat Jänner 2016 ab, diese Entscheidung enthält jedoch keinen  Endzeitpunkt, bis zu dem die Abgabenbehörde „abweisend" über den Antrag des Bf. auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe entschieden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dieser Abspruch mangels eines festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. ). Dies bedeutet, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid seine Wirkung mindestens bis September 2018 bzw. auch auf jene Zeiträume nach seiner Erlassung entfaltet, bis sich die Sach- und/oder Rechtslage ändert bzw. geändert hat.

Bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grund­betrag an Familienbeihilfe zusteht, ist der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung  und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25. bei Berufsausbildung) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungs­betrag zu. 

Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist daher nur von Relevanz, zu welchem Zeitpunkt beim Bf. die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingetreten ist.
Diese Frage wurde schon im Erkenntnis des , geklärt, es wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort angestellten Erwägungen zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit verwiesen.
Der BFG begründete die Abweisung obendrein mit § 6 Abs. 5 FLAG 1967 idF vor BGBl. I Nr. 77/2018, wonach kein Beihilfenanspruch bestand, wenn sich die eigenanspruchberechtigte Person in einer Anstanltspflege befindet.


Die gegenständliche Beschwerdebegründung gründet nun darauf, dass „die gesetzliche Regelung, welche die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Menschen regelt, die Leistungen vom Staat beziehen, überarbeitet wird“.


Es ist zutreffend, dass der § 6 FLAG 1967 im Jahr 2018 überarbeitet wurde.
Am beschloss der Nationalrat eine Reparatur der Bestimmungen für erhöhte Familienbeihilfe. Diese war aufgrund von Erkenntnissen des VwGH ( und ), notwendig, um eine Schlechterstellung von erheblich behinderten Kindern zu vermeiden.
In diesen Erkenntnissen sprach der Verwaltungsgerichtshof - aufbauend auf seine bisherige Rechtsprechung zu Fällen der Leistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes (, und ) für ein die Strafhaft verbüßendes Kind aus, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder durch die öffentliche Hand gedeckt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Den Materialien zur Gesetzesänderung (AB 292 BlgNR, XXVI. GP, 2) ist zu entnehmen:
„Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.“

Durch Änderung des § 6 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder seit  einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, sofern ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes getragen wird. Wenn also zB eine Invaliditätspension bezogen wird, durch den dem Kind eigene, zusätzliche Einkommensmittel zur Verfügung gestellt werden, bleibt der Eigenanspruch des Kindes bestehen, da in diesem Fall die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln erfolgt.
Gleichzeitig wurde mit BGBl. I Nr. 77/2018 dem § 6 FLAG der Abs. 6 angefügt, wonach der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wurde. Dies betrifft auch Personen im Maßnahmenvollzug.

Der für den vorliegenden Fall maßgebende § 6 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 FLAG 1967 wurde zwar geändert, allerdings hat diese Gesetzesänderung keine Auswirkung auf den Streitfall. Anspruchsvoraussetzung ist und bleibt der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Der Bf. verfügt -wie bereits vom BFG entschieden (RV/5100929/2015)- über keinen Familienbeihilfenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 iVm Abs. 2 lit. d FLAG 1967, der durch die Gesetzesreparatur „gerettet“ würde und somit geht auch das Argument des Vertreters des Bf. ins Leere.
Es muss daher nicht mehr geklärt werden, ob der Unterhalt des Bf. zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes getragen wird, oder ob vom Bf. ein Beitrag geleistet wird.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die grundsätzliche Bindung an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice  erstellten Gutachten sowie, dass sich die Prüfung dieser Gutachten im Wesentlichen darauf zu beschränken hat ob diese als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind, entspricht der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, 2007/15/0019). Folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Linz, am

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