Die "Metadaten" einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind für die Abweisung eines Antrags auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nicht ausreichend.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2018
beschlossen:
I.
Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben (§ 278 Abs 1 BAO).
II.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte die Beihilfenbezieherin die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren minderjährigen [Sohn] wegen einer näher bezeichneten Behinderung bzw Erkrankung ab Jänner 2018.
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung. Daraufhin wurde dem Finanzamt in elektronischer Form ein Grad der Behinderung von 20% ab mitgeteilt und unter dem Punkt "Stellungnahme" ausgeführt: "GDB: s.o.DEU: intelligentes Kind, Regelschulbesuch". Zudem wurde auf eine Bescheinigung vom mit der GZ 35572549000010 hingewiesen.
Im Verwaltungsakt ist dazu lediglich ein Ausdruck einer Maske aus der Datenbank DB7-A vorhanden.
Das Finanzamt verfasste sodann den Abweisungsbescheid vom , verwies auf den Grad der Behinderung lt Bescheinigung des "Sozialministeriumservice" vom und führte aus, dass "erhöhte Familienbeihilfe" erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50% gewährt werden könne. Weiters wurde auf eine im Zuge der Erledigung im Auftrag des Finanzamtes erstellte Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen verwiesen, welche der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beihilfenbezieherin Beschwerde, in der sie im Wesentlichen die Qualifikation der begutachtenden Ärztin anzweifelte und sich über die Art derselben beschwerte. Die Beihilfenbezieherin wäre selbst im "Sozialbereich" tätig und es würde jedem, der "davon" höre, "die Haare zu Berge" stellen. Das Kind benötige eine Schulassistenz, was auch der Landesschulrat, die Lehrerinnen und der Direktor so sehen würden. Beigelegt wurde der Beschwerde ein Klinisch-psychologischer Befund einer Klinischen und Gesundheitspsychologin.
Das Finanzamt ersuchte neuerlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um die Erstellung einer Bescheinigung. Zu diesem Zweck wurde offenbar auch ein neues ärztliches Gutachten verfasst. Von welchem Arzt bzw welcher Ärztin dieses verfasst wurde, ist wie bei der ersten (und auch bei der später dritten) Bescheinigung nicht ersichtlich. Die neue Bescheinigung vom mit der GZ 35572549000022 ist im Verwaltungsakt wiederum nicht enthalten. Der ausgedruckten entsprechenden Maske des EDV-Systems ist zu entnehmen, dass der Grad der Behinderung ab (nunmehr) 70%, ab jedoch nur mehr 20% betrage. In der in der Maske ersichtlichen Stellungnahme ist von tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, von anamnetischen Auffälligkeiten bereits vor dem 2. Lebensjahr mit Verstärkung während der Schulzeit sowie zunehmenden ernsthaften und durchgängigen sozialen Beeinträchtigungen die Rede. Im Wesentlichen wird in dieser Stellungnahme der Inhalt des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundes wiedergegeben.
Das Finanzamt erkannte die Unschlüssigkeit hinsichtlich des Absinkens des Grades der Behinderung ab April 2018 und nahm Kontakt mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf. Daraufhin wurde das Finanzamt angehalten eine neue Bescheinigung anzufordern.
Mit der nunmehr dritten, wiederum nicht im Verwaltungsakt enthaltenen Bescheinigung vom , GZ 35572549000034, wurde ein Grad der Behinderung von 50% ab festgestellt. Verwiesen wurde in der Stellungnahme auf ein "Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom mit der Vorlage neuer Befunde und eingeleiteten Therapien". Ob es sich dabei um jenes Gutachten handelt, welches im Zuge der zweiten Bescheinigung erstellt wurde, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher sachverständigen Feststellungen es gegenüber der zweiten Bescheinigung, mit der für den Zeitraum Jänner bis März 2018 noch ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden war, nunmehr offenbar (die Anforderung des Finanzamtes hat sich immer auf den Zeitraum ab Jänner 2018 bezogen) ein für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 zu geringen Grad der Behinderung bestanden haben soll. Von wem diese Erledigung stammt, ist, wie auch bei den beiden anderen Bescheinigungen, aus der EDV-Maske nicht erkennbar. Offenbar wurden von der Beschwerdeführerin noch weitere Unterlagen (Jahreszeugnis aus dem Juli 2018, ein Schreiben des Landesschulrates über den Ausschluss des Kindes von außerschulischen Veranstaltungen bzw Notwendigkeit eines Stützlehrers) abverlangt.
Mittels Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Zeitraum der Abweisung auf die Monate Jänner bis Mai 2018 eingeschränkt. Damit wurde der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Juni 2018 anerkannt. Nicht eingegangen wurde in der Begründung jedoch auf die zweite Bescheinigung, welche für den Zeitraum Jänner bis März 2018 einen Grad der Behinderung von 70% ausweist.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob und ab wann das Kind einen Grad der Behinderung von zumindest 50% aufweist, ist die Behörde bzw das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl nochmals , und ).
Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen dem Finanzamt vorliegenden und dem Bundesamt bzw den begutachtenden Ärztinnen und Ärzten (direkt) übermittelten Beweismitteln, die für die Frage, ob, in welchem Ausmaß und ab wann das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen.
Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen.
Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Finanzämter (bzw Verwaltungsgerichte) nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben (vgl ; ).
Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde bereits vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat. Dies umso mehr, wenn in einem Fall mehrere Gutachten und Bescheinigungen vorliegen, die sich widersprechen. Erst recht ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche erstellten Gutachten aktenkundig ist (vgl etwa ; ).
Während in früheren Jahren (vgl den , 66 5002/6-VI/6/02) die Finanzämter einen direkten elektronischen Zugriff auf den vollständigen Text des vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund einer Anforderung des Finanzamts erstellten Gutachtens hatten, ist dies seit Oktober 2014 nicht mehr der Fall (vgl Erlass BMF-110901/0004-V/2/2014).
Es mag sein, dass die Übermittlung der "Metadaten" ausreichend ist, wenn die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen die Angaben des jeweiligen Antragstellers vollinhaltlich stützt, also auf Grund der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einem Antrag vollinhaltlich Folge zu geben ist, und eine dessen ungeachtet zulässige amtswegige Prüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleibt.
Erhält die Behörde aber lediglich die "Metadaten" und wäre auf Grund dieser "Metadaten" der Nachweis einer erheblichen Behinderung iSd § 8 Abs 5 FLAG 1967 oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit iSd § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 oder § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 nicht erbracht, belastet die Behörde einen darauf gestützten Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) mit Rechtswidrigkeit (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG), wenn sie vor Bescheiderlassung nicht das den "Metadaten" zugrunde liegenden Gutachten einer Prüfung unterzieht, die auch in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck kommt (vgl ; ).
Dies umso mehr, wenn auf Grund der Anforderung des Finanzamtes in einem Fall mehrere Gutachten und Bescheinigungen erstellt wurden, die sich widersprechen bzw - wie gegenständlich - ohne weitere Prüfung offensichtlich unschlüssig sind.
Daraus folgt:
Sollte die Antragstellerin oder der Antragsteller oder das Finanzamt selbst die Schlüssigkeit eines Gutachtens oder mehrerer Gutachten und der darauf beruhenden Bescheinigungen bezweifeln, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, entweder durch Anforderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder durch Anforderung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten oder die Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs 3 lit a BAO) niederschlagen (vgl neuerlich ; ).
Nach den Metadaten der ersten Bescheinigung hat überhaupt kein ausreichender Grad der Behinderung bestanden. Laut Metadaten der zweiten Bescheinigung soll zwar ab Jänner 2018 ein Grad der Behinderung von 70% bestanden haben, dieser Grad der Behinderung würde drei Monate später aber auf 20% sinken. Letztlich ist den Metadaten der dritten Bescheinigung zu entnehmen, dass der Grad der Behinderung ab Juni 2018 wiederum auf 50% angestiegen wäre, für die Monate Jänner bis Mai 2018 enthält diese Bescheinigung keine Aussage. Eine konkrete, detaillierte Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten und offenbar auch nachgereichten Beweismitteln ist aus diesen Kurzfassungen nicht ersichtlich.
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50% kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt bzw seit Geburt besteht, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert bzw verstärkt auswirkt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50% aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs 5 FLAG 1967 erfüllt. Es kommt somit weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50% erreicht oder zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führt (vgl ; ). Um das festzustellen, bedarf es jedoch entsprechend nachvollziehbarer fundierter gutachtlicher Ausführungen, die sich insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Nachweise beziehen. Auch sind in später erstellten Gutachten und Bescheinigungen insbesondere die Abweichungen von Vorgutachten hinsichtlich Ausmaß und Zeitpunkt des Grades der Behinderung schlüssig nachvollziehbar darzustellen.
Im vorliegenden Fall würde sich aus der ersten Bescheinigung überhaupt kein für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ausreichender Grad der Behinderung ergeben. Welche neuen ärztlichen Befunde in der Folge vorgelegt wurden, ist den Metadaten nicht zu entnehmen. Aus der zweiten und dritten Bescheinigung würde sich zusammengefasst ergeben, dass im Zeitraum von Jänner bis März 2018 ein Grad der Behinderung von 70%, im Zeitraum April bis Mai 2018 ein Grad der Behinderung von 20% und ab Juni 2018 ein Grad der Behinderung von 50% gegeben sein würde. Dies, weil in der dritten Bescheinigung auf den Zeitraum vor Juni 2018 nicht eingegangen wurde und daher die zweite Bescheinigung heranzuziehen wäre.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Finanzamt zunächst eine Ergänzung der Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um deren vollständigen Text zu veranlassen haben. Danach hat das Finanzamt die Schlüssigkeit der Gutachten zu prüfen. Dabei mag sich herausstellen, dass der ersten Bescheinigung und dem ersten Gutachten möglicherweise keine ausreichenden Befunde und sonstigen Nachweise zu Grunde gelegen sind. In der Folge wäre dann eine Auseinandersetzung mit der zweiten und dritten Bescheinigung jeweils samt Gutachten zu führen, die Gründe für das Abweichen voneinander festzustellen und zu begründen, welche Überlegungen das Finanzamt dazu führen, in seiner Entscheidung dem ersten, zweiten oder dritten Gutachten zu folgen bzw, sollten sich nach wie vor Unvollständigkeiten oder Unschlüssigkeiten erweisen, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit diesen Umständen zu konfrontieren und entsprechende Ergänzungen und Erklärungen zu veranlassen. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass es jedenfalls das Bestreben des Finanzamtes sein sollte, bei Unschlüssigkeiten oder anderen Ergänzungsnotwendigkeiten nicht neue Gutachten und Bescheinigungen in ein und demselben Fall anzufordern, sondern das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Antworten zu konkreten Fragestellungen oder um Berücksichtigung neuer Beweismittel im Rahmen einer bereits erstellten Bescheinigung zu ersuchen.
Gemäß § 278 BAO kann das Bundesfinanzgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.
Der , 66 5002/6-VI/6/02, "Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen", sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF-280000/0222-IV/2/2013, "Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens" ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch die Finanzämter vor.
Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl ; ; ; ; ; ; oder ).
Die Veranlassung einer Gutachtensergänzung oder eines neuen Gutachtens erfolgt im elektronischen Verkehr der Finanzämter mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Bundesfinanzgericht ist in dieses elektronische Verfahren nicht eingebunden.
Bereits alleine im Hinblick auf das dargestellte elektronische Verfahren erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs 2 BAO) durchzuführen (vgl ; ; oder ).
Die Beschwerdeführerin erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann. Zudem hat das Finanzamt ohnehin im gegenständlichen Fall ein weiteres Verfahren zu führen, da die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages fünf Jahre rückwirkend gestellt hat, welcher zweifelsfrei weitere Ermittlungen notwendig macht, welche nunmehr gemeinsam durchgeführt werden können.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100055.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at