Anspruchszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. A in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Landeck Reutte vom bzw. betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2012 bis 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter gegen die Bescheide vom bzw. betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2015 im wesentlichen mit der Begründung, dass in Bezug auf die Einkommensteuer keine Abgabenschuld bestehe, Beschwerde erhoben.
Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum ) stellte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben ().
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen ().
Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).
Die Bescheidbeschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100651.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at