Haftung nach § 9 Abs 5 Wr GebrauchsabgabeG; keine Nachweise zur Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung erbracht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch RA Mag. Gerhard Walzl, Wollzeile 25, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien vom , MA6/ARL - 874739/15 E, betreffend Haftung für Gebrauchsabgabe, zu Recht erkannt:
l. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
ll. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde gegenüber der [X] GmbH eine einmalige Gebrauchsabgabe gemäß den §§ 9 und 10 des Gebrauchsabgabegesetzes iHv 2.481,60 € fest, aufgrund der von der Gesellschaft beantragten und von der belangten Behörde erteilten Gebrauchserlaubnis.
Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als seit im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der [X] GmbH einen bislang nicht entrichteten Abgabenrückstand betreffend der bescheidmäßig vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe iHv 2.481,60 € zzgl Nebengebühren iHv 49,63 €, in Summe somit 2.531,23 € zur Kenntnis, fordert ihn auf, sich binnen zwei Wochen hierzu zu äußern bzw gemäß § 9 Abs 5 Gebrauchsabgabegesetz iVm § 80 Abs 1 BAO den offenen Rückstand zu begleichen.
In seinem Antwortschreiben vom brachte der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer vor, dass ihn an der Nichtentrichtung der Gebrauchsabgabe kein Verschulden getroffen habe, da er innerhalb der vom Gesetz einem Geschäftsführer zugestandenen Frist am xx.xx.2013 die Insolvenz der Gesellschaft angemeldet habe. Der beigelegten Firmengeschichte sei zu entnehmen, wie es zur Insolvenz gekommen sei. Mangels Verschulden werde daher der Beschwerdeführer zu Unrecht für eine persönliche Haftung herangezogen. Überdies hafte ein Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden einer GmbH, sondern für jene, die in Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung nicht an die belangte Behörde abgeführt worden seien. Eine entsprechende Benachteiligung der belangten Behörde gegenüber anderen Gläubigern sei jedoch nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, eine gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum bis vorzulegen. Der Beobachtungszeitraum sei jener, der zwischen der Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Gebrauchsabgabe und dem letzten Tag der Fälligkeit liege. Präzisierend führte die belangte Behörde aus, dass die Aufstellung zu enthalten habe:
"1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit
2. einer Auflistung aller Zahlungen und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und
3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag."
Die belangte Behörde wies jedoch darauf hin, dass die erteilte Gebrauchserlaubnis bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, welcher vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegen sei. Dem Erlaubnisträger habe daher bereits zum Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis klar sein müssen, dass aufgrund der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers getätigten Aussagen, die Bezahlung der damit verbundenen Gebrauchsabgabe nur mehr schwer möglich sein werde.
Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde rund 70 Seiten an diversen Buchhaltungsjournalen betreffend den Zeitraum Jänner bis August 2013. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass zu keinem der maßgeblichen Zeitpunkte eine Illiquidität der Gesellschaft ableitbar gewesen sei.
Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die übermittelten Unterlagen die angeforderte Liquiditätsaufstellung nicht ausreichend darstellen würden. Deshalb wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, eine geeignete Liquiditätsaufstellung, diesmal mit adaptiertem Zeitraum bis xx.xx.2013 (Tag der Konkurseröffnung) vorzulegen.
Nochmals präzisierend führte die belangte Behörde - nach Anführung einer beispielhaften Übersichtstabelle - aus:
"Die Liquiditätsaufstellung hat sämtliche Verbindlichkeiten sowie die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel auszuweisen, darzustellen, welche Verbindlichkeiten tatsächlich befriedigt wurden und eine Quotenberechnung zu enthalten."
Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer an:
"In Ihrem Schreiben vom fordern Sie Herrn [Bf] auf, praktisch für jeden Monat eine Bilanz der Gesellschaft zu errichten.
Dass dies nicht möglich ist, liegt auf der Hand. Nicht nur, dass Herrn [Bf] die Unterlagen dafür nicht mehr zur Verfügung stehen, die Gesellschaft ist, wie Sie wissen in der Insolvenz, wäre Herr [Bf] dafür auch wissenstechnisch nicht in der Lage. Derartige Berechnungen nehmen Steuerberatungskanzleien vor, die je Bilanz mindestens € 3.000,- dafür in Rechnung stellen. Es ist somit der von Ihnen erteilte Auftrag undurchführbar.
Darüberhinaus ist der Auftrag auch rechtlich verfehlt. Im normalen Betrieb einer Gesellschaft kommt es immer wieder vor, dass Zahlungen bewusst und im Vertrauen darauf, dass andere Zahlungen eingehen verzögert bezahlt werden. Die ist immer dann der Fall, wenn die Liquiditätsdecke dünn ist, aber aufgrund der positiven Prognose des gewissenhaften Kaufmanns als Geschäftsführers, dieser einschätzen kann, ob die Rechnungen in der nahen Zukunft bezahlt werden können.
Zu diesem Zeitpunkt ist die Gesellschaft aber nicht insolvent und bedarf es daher keiner quotenmäßigen Befriedigung der Gläubiger. In dem Moment wenn der gewissenhafte Geschäftsmann erkennen, dass die Gesellschaft insolvent werden könnte, ist er verpflichtet den Insolvenzantrag bei Gericht zu stellen.
Wiewohl ihm von Gesetz wegen diesbezüglich eine dreimonatige Frist eingeräumt ist, hat Herr [Bf], sofort, nachdem der Großschuldner zu erkennen gegeben hat, seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen zu wollen, den Insolvenzantrag gestellt. Es kann somit keine Rede davon sein, dass infolge einer schuldhaften Verletzung der dem Geschäftsführer aufgetragenen abgabenrechtlichen und sonstigen Pflichten diese Beträge nicht eingebracht werden können.
Das möglich machbare Rechenwerk, wurde der Behörde bereits zur Verfügung gestellt, aus welchem ersichtlich ist, dass zu keinem Zeitpunkt die Gesellschaft insolvent war. Aber nachdem bekannt wurde, dass der Großschuldner nicht zahlen wird, sofort der Insolvenzantrag gestellt wurde."
Mit dem hier angefochtenen Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 5 Gebrauchsabgabegesetz iVm § 80 BAO als Vertreter der [X] GmbH für den auf Grund des Bescheides vom entstandenen Rückstandes an Gebrauchsabgabe samt Nebenansprüchen der Gesellschaft iHv 2.405,56 € haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag binnen Monatsfrist zu entrichten.
Begründend führte die belangte Behörde an, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom xx.xx.2013 über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen gewesen und daher verantwortlicher Vertreter. Die schuldhafte Pflichtverletzung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten sei im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass er es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es sei daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben.
Der Rückstand setzte sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe | Zeitraum | Betrag in EUR |
Gebrauchsabgabe [AZ_der_MA46] | Bescheid v. | 2.481,60 |
Säumniszuschlag | 49,63 | |
abzügl. Guthaben | 125,67 | |
Summe | 2.405,56 |
In seiner fristgerechten Beschwerde machte der Beschwerdeführer "die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Magistrat der Stadt Wien, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung" geltend. Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die einen Geschäftsführer treffenden Pflichten erfüllt und alle Gläubiger gleich behandelt habe. Nach umfassenden Ausführungen zu den Gründen, die zur Insolvenz der Gesellschaft geführt hätten, gab der Beschwerdeführer an:
"Ich war deshalb zur Stellung des Insolvenzantrages gezwungen.
Aus diesen Gründen habe ich nicht Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat.
Da mich an der Nichtentrichtung der Gebrauchsabgabe liquider Mittel somit kein Verschulden trifft, wird meine persönliche Haftung zu Unrecht herangezogen.
Überdies haftet der Vertreter nicht für sämtliche abgabenschulden der GmbH in voller höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Ich habe im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden liquiden Mittel und der gesetzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Gläubiger (auch) die Gebrauchsabgabe befriedigt, solange dies möglich war. Eine Benachteiligung und/oder Schlechterstellung der Stadt Wien hinsichtlich dieser Abgabe ist nicht erfolgt.
Ich habe mich im Rahmen der mir zur Verfügung stehenden Unterlagen und Möglichkeiten ernsthaft bemüht, die geforderte Liquiditätsaufstellung vorzunehmen und der Behörde erster Instanz umfangreiche Unterlagen übermittelt, welche die finanzielle Situation der [X] GmbH vollständig und richtig abbilden und belegen, dass ich alle Gläubiger gleichbehandelt habe.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass ich einerseits über die Unterlagen nicht so einfach verfügen kann, weil sich diese in Händen des Masseverwalters befinden, andererseits sich Buchhaltungsunterlagen, soweit sie sich beim Steuerberater befinden, von diesem nicht herausgegeben werden, weil dieser am Standpunkt steht, das ihm daran ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne der ständigen zivilrechtlichen Judikatur zukommt. Wie bereits in erster Instanz dargelegt, bin ich nicht in der Lage für den inkriminierten Zeitraum Jänner bis August 2013 monatlich eine Bilanz zu errichten."
Weiters merkte der Beschwerdeführer an, dass über ihn ein Schuldenregulierungsverfahren abgewickelt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Voraussetzung für eine Haftung nach dem Gebrauchsabgabegesetz sei eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Es stehe fest und werde auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin zu dem in § 80 Abs 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre, und dass die Abgabenforderung tatsächlich bestehe. Ebenso dass die gegenständlichen Abgabenrückstände zum Fälligkeitszeitpunkt mit nicht entrichtet worden seien und diese bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich gemacht werden könnten. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma per amtswegig gelöscht. Für das Verschulden nach § 80 abs 1 BAO sei nicht maßgeblich, ob vom Vertreter rechtszeitig Insolvenz beantragt wurde bzw warum es zu dieser Insolvenz kam, sondern ergibt sich die Pflichtverletzung aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben. Der Beschwerdeführer hafte als Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen würden, es sei denn, er weise nach, dass die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erfolgen.
Die im Haftungsverfahren vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, einen Nachweis einer anteiligen Begleichung der Verbindlichkeiten im Zeitraum bis xx.xx.2013 (Eröffnung des Konkursverfahrens) noch einen Nachweis darüber zu erbringen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre (Befriedigungsquote). Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt habe und somit zur Gänze hafte.
Der gegenständliche Haftungsbescheid entfalte konstitutive Wirkung. Die Eröffnung de Schuldenregulierungsverfahrens über den Beschwerdeführer fand am x.x.2013 statt, die Anmeldefrist endete daher am . Da zu diesem Zeitpunkt die gegenständliche Forderung noch nicht bestanden habe, habe sie auch nicht als Forderung angemeldet werden können, sodass sie weder unmittelbar vom Zahlungsplan noch von der Bestimmung des § 197 KO erfasst sei, da sich diese nicht auf nachträglich entstandene Forderungen beziehe.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, ohne weiteres Vorbringen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war seit alleiniger Geschäftsführer der [X] GmbH. Über die Gesellschaft wurde mit Gerichtsbeschluss vom xx.xx.2013 der Konkurs eröffnet. Mit Gerichtsbeschluss vom wurde die durch den Masseverwalter eingebrachte Anzeige der Masseunzulänglichkeit bekanntgemacht. Mit Gerichtsbeschluss vom wurde der Konkurs über die Gesellschaft mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma mit Wirksamkeit vom wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtswegig im Firmenbuch gelöscht.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides am bestand ein offener Rückstand der Gesellschaft an Gebrauchsabgabe zzgl Nebenansprüchen abzgl Guthaben iHv 2.405,56 €. Dieser Rückstand ist Gegenstand des angefochtenen Haftungsbescheides.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende fälligkeitstagbezogene Darstellung der Verbindlichkeiten und Mittel der Gesellschaft vor und kam seiner Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, nicht nach.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers und zum Insolvenzverfahren der Gesellschaft sind den aktenkundigen Auszügen aus dem Firmenbuch ([FN]) und der Insolvenzdatei ([Aktenzeichen]) der Gesellschaft entnommen.
Der Bestand und die Höhe des offenen Abgabenrückstandes ergibt sich ebenso aus den Akten und wurde auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten.
Trotz mehrmaliger aktenkundiger Aufforderungen und - trotz des Bestands einer rechtsfreundlichen Vertretung - intensiver und detaillierter Anleitung durch die belangte Behörde, kam der Beschwerdeführer seinen von der ständigen Rechtsprechung (vgl für viele zB ; ; , mwN; ; ) vorgegebenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Gläubigergleichbehandlung nicht nach. Dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Buchhaltungsjournale dabei nicht die von der belangten Behörde (auf Grundlage der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung) angeforderte Darstellung zu ersetzen vermögen, braucht (bei Kenntnis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung) nicht weiter ausgeführt werden.
Im Übrigen ist auch sonst das Vorbringen des Beschwerdeführers zur ausreichenden bzw mangelnden Liquidität der Gesellschaft in sich widersprüchlich und daher unschlüssig:
In seinem Schreiben vom hielt der Beschwerdeführer fest, dass aus den übermittelten Unterlagen erhelle, dass "zu keinem dieser Zeitpunkte eine Illiquidität der Gesellschaft ableitbar gewesen wäre". Auch in seinem Schreiben vom vertrat der Beschwerdeführer noch, "[d]as möglich machbare Rechenwerk, wurde der Behörde bereits zur Verfügung gestellt, aus welchem ersichtlich ist, dass zu keinem Zeitpunkt die Gesellschaft insolvent war". Im Gegensatz dazu argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom wie folgt: "Da mich an der Nichtentrichtung der Kommunalsteuer mangels liquider Mittel somit kein Verschulden trifft, wird meine persönliche Haftung zu Unrecht herangezogen".
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
Gemäß § 9 Abs 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (in Folge: GebrauchsabgabeG) haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
§ 9 Abs 5 GebrauchsabgabeG ist als lex specialis zu § 9 BAO anzusehen und begründet - anders als § 9 BAO - eine Gefährdungshaftung. Die Haftung tritt ausdrücklich insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein und besteht daher nicht erst bei Uneinbringlichkeit, sondern bereits bei erheblichen Schwierigkeiten der Abgabeneinbringung (vgl Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7 (2014) Rz 1172 betreffend § 6a KommStG).
Gemäß § 10 Abs 1 lit a GebrauchsabgabeG wird eine Gebrauchsabgabe im Falle einer einmaligen Abgabe in Form einer bescheidmäßigen Festsetzung erhoben.
Gemäß § 11 Abs 2 GebrauchsabgabeG ist die einmalige Abgabe mit Ablauf des Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 7 Abs 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie beispielsweise Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB , mwN) hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 Abs 1 BAO annehmen darf. Den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl für viele etwa ). Für die Haftung nach § 9 Abs 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetz gilt - gleich wie für die Haftungen nach § 6a KommStG oder nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe - nichts anderes (vgl ; ; ; ; ).
Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl zB ; ; für viele , mwN; ; ).
Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl zB ; , mwN; , mwN; ; ).
Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung vorwirft, so verkennt er, dass ihm vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage die Behauptungslast und auch die Beweislast für die Gläubigergleichbehandlung zu den einzelnen Fälligkeitsterminen der einzelnen Abgaben oblägen wäre. Dass er allenfalls fachlich nicht dazu in der Lage gewesen sein mag, oder dass er die dazu erforderlichen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung gehabt hätte, ändert daran nichts (zB , mwN; ).
Durch die Nichtentrichtung der fälligen Abgaben der Gesellschaft hat der Beschwerdeführer somit seine Pflichten schuldhaft verletzt. Dass der Tatbestand der Schwierigkeit bei der Abgabeneinbringung im vorliegenden Fall erfüllt wird, ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen unmittelbar aus dem Gesetz, da § 9 Abs 5 Gebrauchsabgabegesetz beispielhaft ausdrücklich die Einleitung eines Insolvenzverfahrens als Grund für Schwierigkeiten bei der Abgabeneinbringung nennt.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich wortreich die Hintergründe der Insolvenz der Gesellschaft beschreibt und ausführt, dass ihn deswegen keine Schuld treffen könne, da er zeitgerecht einen Insolvenzantrag gestellt habe, verkennt er insofern die Rechtslage, als im hier gegenständlichen Haftungsverfahren nach § 9 Abs 5 Gebrauchsabgabegesetz allein die nicht erfolgte Entrichtung der gegenständlichen Abgaben zum (mehrere Monate vor Eröffnung der Insolvenz liegenden) Fälligkeitstag eine tatbestandliche schuldhafte Pflichtverletzung begründet, die zu Schwierigkeiten in der Abgabeneinbringung führte. Allein durch Vorlage der von der belangten Behörde detailliert erläuterten Darstellung auf die von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebene Art und Weise wäre ein allfälliges fehlendes Verschulden (im hier maßgeblichen Zusammenhang eines abgabenrechtlichen Haftungsverfahrens) überprüfbar gewesen.
Die Geltendmachung einer Haftung für die offenen Beträge an Gebrauchsabgabe samt Nebenansprüche beim Beschwerdeführer durch die belangte Behörde kann daher vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösenden Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist mit dem vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, sondern folgt der in den oben zitierten Erkenntnissen, insbesondere vom , 2012/16/0100 und vom , 2011/16/0187, zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991 § 9 Abs. 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 §§ 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400005.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at