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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.08.2019, RV/5100705/2019

Vorliegen einer Berufsausbildung bei Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung und gleichzeitiger Ausbildung zur Kindergartenhelferin/Krabbelstubenhelferin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Einzelrichter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , betreffend die Rückforderung im Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Betrag von 2.663,40 Euro, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wird auf die Zeiträume Juli 2017 bis Februar 2018 und April 2018 bis Juni 2018 eingeschränkt. Der Rückforderungsbetrag wird mit 2.439,90 Euro (Familienbeihilfe: 1.797,50 Euro; Kinderabsetzbeträge: 642,40 Euro) festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , beantragte die Beschwerdeführerin die Fortgewährung der Familienbeihilfe für ihre 1996 geborene Tochter.

Mit Vorhalt vom (gesetzte Frist zur Beantwortung: ) forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den von ihrer Tochter besuchten Lehrgang für die Berufsreifeprüfung zur Vorlage eines Nachweis über bereits abgelegte Prüfungen auf. Dieser Forderung wurde jedoch nicht nachgekommen.

Daraufhin erließ die belangte Behörde am einen „ Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)

für die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 (Rückforderungsbetrag iHv 2.663,40 Euro). In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin „trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht [ habe ] und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen [ sei ] “. Es müsse daher angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw besteht.

In der gegen den oa Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre Tochter seit ca 2 Monaten für 20 Stunden in einem Kindergarten sowie geringfügig in der Gastronomie arbeite und sie daher „dieses Jahr [ … ] keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt“ habe. Zuvor habe sie den Aufbaulehrgang in der HBLA besucht und „wechselte dann in die Berufsreifeprüfung, wo sie Kurse in Deutsch und Englisch besuchte. Sie trat dann zur Deutsch Matura an, die sie dann aber nur mündlich positiv abschloß. Den schriftlichen Teil möchte sie im Herbst wiederholen. Und wenn sie diesen Teil bestanden hat, zur Englisch Matura antreten. Zeitgleich besuchte sie Kurse zur Kindergartenhelferin und Krabbelgruppehelferin. Und bestand beide Prüfungen.Sie bekam eine Stelle als Stützkraft für 20 Std. in einem Magistratskindergarten und arbeitet geringfügig im Gastgewerbe. Dies wurde aber immer alles genau von uns angegeben, daher kann ich die Rückforderung Ihrerseits nicht verstehen. Die letzten Jahre hatte meine Tochter kein eigenes Einkommen.

Der Beschwerde beigelegt waren:

  • Teilnahmebestätigungen der Volkshochschule betreffend Lehrgang für die Berufsreifeprüfung in den Fächern Deutsch und Englisch vom , , und ;

  • Schreiben der Volkshochschule vom , mit dem eine Kopie der korrigierten Matura-Arbeit im Fach Deutsch übermittelt wurde;

  • Diplom KindergartenhelferIn vom ;

  • Diplom KrabbelstubenhelferIn vom ;

  • Dienst- bzw Arbeitsverträge betreffend die Beschäftigungen der Tochter als Stützkraft in einem Kindergarten sowie als Commis de Rang.

Mit Vorhalt vom (Frist für die Beantwortung: ) wurde von der belangten Behörde erneut ein Nachweis über abgelegte (Teil-)Prüfungen, sowie die Bekanntgabe der Prüfungstermine für die Englisch Matura angefordert. Mit Vorhalt vom (Frist für die Beantwortung: ) erfolgte durch die belangte Behörde eine Erinnerung betreffend die vorzulegenden Unterlagen mit dem Hinweis, dass die Beschwerde abgewiesen wird, sollten die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen rein formaler Erfordernisse (wie eine Bestätigung der VHS über eine Teilnahme an einem Lehrgang) nicht genüge, um iSd § 2 FLAG 1967 eine Berufsausbildung zu begründen. Vielmehr müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Dazu sei ein Nachweis über abgelegte Prüfungen erforderlich, der von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden sei.

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Anbringen, das in verständiger Würdigung als Vorlageantrag zu werten war. Der Vorlageantrag enthielt Angaben über die Zeiten des Besuchs der Höheren Bundeslehranstalt sowie der im Rahmen des Lehrgangs für die Berufsreifeprüfung besuchten Kurse. Zudem enthielt das Schreiben den Hinweis „Juli, August und September 2017 Praktikum im Zuge der Ausbildung“.

Im Vorlagebericht vom nahm die belangte Behörde in Ergänzung der bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erfolgten Ausführungen betreffend die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Anzumerken ist darüber hinaus, dass nicht von einer ernstlichen und zielstrebigen Verfolgung der Berufsausbildung ausgegangen werden kann, wenn zum einen die schriftliche Deutsch Matura mit dem zweimaligen Vermerk ‚abgeschrieben‘ versehen ist und zum anderen, wenn von der Tochter A. zeitgleich eine Ausbildung zur Kindergartenhelferin und Krabbelstubenhelferin absolviert wurde. Diese Ausbildung als Kindergartenhelferin und Krabbelstubenhelferin kann ebenfalls nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 angesehen werden, da lt. herrschender Rechtsansicht die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss. Dies ist jedoch im konkreten Fall (unter Bedachtnahme auf die angegebenen Unterrichtseinheiten) nicht gegeben und daher liegt keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 vor.“

Mit Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesfinanzgericht unter anderem betreffend die von ihrer Tochter absolvierten Kurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zur Übermittlung von Nachweisen über erfolgte Prüfungsantritte aufgefordert. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines Nachweises über die nicht erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Teilprüfung im Fach Deutsch, aus dem das Datum des Prüfungsantritts hervorgeht, aufgefordert. Betreffend das quantitative Ausmaß der von ihrer Tochter betriebenen Ausbildungen wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich ihre Tochter neben dem Besuch der Vorbereitungskurse an der Volkshochschule selbstständig auf die Teilprüfung Deutsch bzw auf allenfalls weitere abgelegte Prüfungen vorbereitet hat (Selbststudium). Weiters wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, im Zuge welcher Ausbildung das im „Vorlageantrag“ erwähnte Praktikum absolviert wurde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, den Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Praktikums und der Ausbildung darzulegen und Nachweise vorzulegen, aus denen Dauer und Inhalt des Praktikums hervorgehen (insbesondere Arbeitsvertrag und Dienstzeugnis).

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird:

Zu einem weiteren Prüfungsantritt im Fach Deutsch ist es nicht mehr gekommen, dies deshalb, da meine Tochter beschlossen hat arbeiten zu gehen und die Prüfung nicht noch einmal zu wiederholen. Ein Antritt im Fach Englisch ist ebenfalls nicht erfolgt, weil meine Tochter zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Kindergarten gearbeitet hat und aufgrund der erfolglosen Ablegung der Deutschprüfung auch keine weiteren Ambitionen auf die Ablegung der Prüfung in Englisch hatte.

Meine Tochter hat von Oktober 2017 bis Februar 2018 am Kurs Berufsreifeprüfung Deutsch – Baustein 1 und von Februar 2018 bis Mai 2018 am Kurs Berufsreifeprüfung Deutsch – Baustein 2 teilgenommen. Während des Vorbereitungskurses war es notwendig laufend Hausübungen, insbesondere Texte, zu schreiben. Dafür hat meine Tochter wöchentlich im Zeitraum von Oktober 2017 bis Februar 2018 zwei Stunden aufgewendet (monatlicher Aufwand acht Stunden); dies im Wege des Selbststudiums zusätzlich zu den Kursen. Von März 2018 bis Mai 2018 hat sich meine Tochter auf die Teilprüfung der Matura aus Deutsch vorbereitet. Dazu hat sie auch privaten Nachhilfeunterricht in Anspruch genommen. Meine Tochter hat täglich Übungstexte verfasst. Der wöchentliche Aufwand zusätzlich zu den Kursen belief sich in diesem Zeitraum auf 20 Stunden Selbststudium (monatlicher Aufwand 80 Stunden).

Um die Kurse Krabbelstubenhelferin und Kindergartenhelferin positiv zu absolvieren, war ein schriftlicher Abschlusstest und ein Fachgespräch erforderlich. Für den erfolgreichen Abschluss musste meine Tochter ein Selbststudium im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten, wie vom Anbieter des Lehrgangs beschrieben, aufwenden.

Das Praktikum im Restaurant [ … ] wurde im Rahmen des Aufbaulehrgangs in der HLW [ … ] (3-jähriger ‚Aufbaulehrgang für Tourismus Vertiefung: Sportmanagement und Gesundheitstourismus‘) für wirtschaftliche Berufe (Lehrplan 2014) absolviert. Ein Berufspraktikum im Bereich Gastronomie, Einzelhandel und kaufmännische Tätigkeit ist verpflichtend im Rahmen des Aufbaulehrgangs zu absolvieren.“ Einen Nachweis über das absolvierte Pflichtpraktikum habe die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig bekommen.

Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme zu der oa Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin. Darin führt die belangte Behörde in Ergänzung ihrer bisherigen rechtlichen Würdigungen im Wesentlichen aus, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung die Tochter der Beschwerdeführerin nicht die volle Zeit in Anspruch genommen habe. So sei dies „im konkreten Fall (unter Bedachtnahme auf die angegebenen Unterrichtseinheiten) nicht gegeben, da von Oktober 2017 – Februar 2018 (inkl. angegebenem Selbststudium) nur rund 10 Stunde pro Woche für die Ausbildung aufgewendet wurden, sowie rund 9,5 Stunden pro Woche in dem Zeitraum März 2018 – Mai 2018 (ohne Berücksichtigung des Selbststudiums, da dafür kein Nachweis erbracht wurde).

Im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Krabbelstubenhelferin bzw. Kindergartenhelferin könne „ebenfalls nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des 5 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ausgegangen werden (), da durch diese Kurse ebenfalls nicht die volle Zeit der Tochter der Beschwerdeführerin beansprucht wurde (15 Wochenstunden Kursteilnahme und lt. eigenen Angaben 10 Wochenstunden Selbststudium).

Betreffend das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Pflichtpraktikum führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Lt. Angaben der Schulhomepage [ … ] ist ein Pflichtpraktikum im Ausmaß von 8 Wochen zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin kann jedoch nur bis eine Schulbesuchsbestätigung vorlegen und somit ist das von Juli – September 2017 absolvierte ‚Pflichtpraktikum‘ nicht mehr als Berufsausbildung zu werten, weil die Tochter in diesem Zeitraum keine Schülerin der Schule mehr war (UFSG , RV/0493—G/12).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

An die Beschwerdeführerin wurden im streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre 1996 geborene und im streitgegenständlichen Zeitraum somit bereits volljährige Tochter ausbezahlt.

Die Tochter der Beschwerdeführerin besuchte von bis die 1. Klasse und von bis die 2. Klasse des 3-jährigen Aufbaulehrganges für Tourismus (Vertiefung: Sportmanagement und Gesundheitstourismus) an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe. Die 3. Klasse des Aufbaulehrganges wurde von der Tochter der Beschwerdeführerin nicht mehr besucht.

Im Zeitraum bis war die Tochter der Beschwerdeführerin als geringfügig beschäftigte Arbeiterin in einem Gastronomiebetrieb tätig. Dass in den Monaten Juli bis September 2018 von der Tochter der Beschwerdeführerin ein „Berufspraktikum“ zu Ausbildungszwecken bzw im Rahmen des bis einschließlich Juni 2017 besuchten Aufbaulehrgangs an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe absolviert wurde, kann entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.

Ab Oktober 2017 bis einschließlich Mai 2018 nahm die Tochter der Beschwerdeführerin an mehreren von der Volkshochschule veranstalteten Kursen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung teil.

Die Berufsreifeprüfung umfasst gemäß § 3 Abs 1 Berufsreifeprüfungsgesetz folgende Teilprüfungen:
- Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
- Mathematik (bzw Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung;
- Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
- Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

Die von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse betrafen die Fächer Deutsch und Englisch. Im Mai 2018 trat die Tochter der Beschwerdeführerin zur Teilprüfung im Fach Deutsch an. Ihre Klausurarbeit wurde jedoch als negativ beurteilt. Daraufhin beschloss die Tochter der Beschwerdeführerin, ihre Bemühungen zur erfolgreichen Absolvierung der Berufsreifeprüfung einzustellen und trat zu keinen weiteren (Teil-)Prüfungen mehr an.

Gemäß den von der Volkshochschule ausgestellten Teilnahmebestätigungen hatten die besuchten Kurse folgenden zeitlichen Umfang:

  • Berufsreifeprüfung Deutsch - Vormittagslehrgang - Baustein 1: 74,67 Unterrichtseinheiten ( bis )

  • Berufsreifeprüfung Deutsch - Vormittagslehrgang - Baustein 2: 74,67 Unterrichtseinheiten ( bis )

  • Berufsreifeprüfung Englisch - Baustein 1 – Vormittagslehrgang: 83,33 Unterrichtseinheiten ( bis )

  • Berufsreifeprüfung Englisch - Baustein 2 – Vormittagslehrgang: 77,67 Unterrichtseinheiten ( bis )

Im Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 hat die Tochter der Beschwerdeführerin begleitend zum Besuch der Kurse 2 Stunden (monatlicher Aufwand acht Stunden) wöchentlich für Selbststudium aufgewendet (insbesondere Hausübungen). Von März 2018 bis Mai 2018 hat sich die Tochter der Beschwerdeführerin auf die Teilprüfung im Fach Deutsch vorbereitet. Der wöchentliche Zeitaufwand für das zusätzlich zu den Kursen absolvierte Selbststudium belief sich in den Monaten März und April auf 20 Stunden (monatlicher Aufwand 80 Stunden). Betreffend den Monat Mai ist davon auszugehen, dass sich der für das Selbststudium aufgewendete zeitliche Aufwand um mindestens 20 Stunden reduzierte und sich der monatliche Aufwand somit auf maximal 60 Stunden belief.

In den Monaten Februar bis April 2018 absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin erfolgreich eine Ausbildung zur Kindergartenhelferln; im Monat Mai 2018 absolvierte sie zudem erfolgreich eine Ausbildung zur Krabbelstubenhelferln. Gemäß den vom Anbieter der oa Lehrgänge ausgestellten Diplomen hatten die besuchten Lehrgänge folgenden zeitlichen Umfang:

  • Diplom Kindergartenhelferln: 120 Unterrichtseinheiten ( bis )

  • Diplom Krabbelstubenhelferln: 30 Unterrichtseinheiten ( bis )

Neben den auf den Besuch der oa Lehrgänge entfallenden Unterrichtseinheiten absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin pro Lehrgang jeweils ein Selbststudium im Ausmaß von 10 Unterrichtseinheiten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher oa Kurse und Lehrgänge sowie des von der Tochter der Beschwerdeführerin für das Selbststudium aufgewendeten Zeit betreffend die Monate Oktober 2017 bis Mai 2018 ist ein durchschnittlicher wöchentlicher Zeitaufwand für die Bildungsmaßnahmen wie folgt festzustellen:

Okt.17: 8,4 Stunden; Nov.17: 9,4 Stunden; Dez.17: 9,4 Stunden; Jän.18: 8,6 Stunden; Feb.18: 16,2 Stunden; Mär.18: 40,6 Stunden; Apr.18: 29,7 Stunden; Mai.18: 27,4 Stunden

Betreffend die den oa Feststellungen zum durchschnittlichen wöchentlichen Zeitaufwand zugrundeliegenden Berechnungen wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.

Ab war die Tochter der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 9 Wochenstunden als Commis de Rang in einem Gastronomiebetrieb tätig.

Ab war die Tochter der Beschwerdeführerin zudem im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Stützkraft in einem Kindergarten tätig.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde bzw dem Verwaltungsgericht offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde bzw das Verwaltungsgericht im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde bzw das Verwaltungsgericht muss dieser Rsp zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl zB ; Ritz, BAO6 § 167 Rz 8 mwN).

Unter Zugrundelegung der oa Grundsätze wird betreffend den Beschwerdefall wie folgt ausgeführt:

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge habe ihre Tochter in den Monaten Juli bis September 2017 ein „Berufspraktikum“ im Rahmen des bis einschließlich Juni 2017 von ihrer Tochter besuchten Aufbaulehrgangs an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe absolviert. Dazu ist wie folgt auszuführen:

Den auf der Homepage der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe abrufbaren Informationen zufolge ist vor Eintritt in den 3. Jahrgang des Aufbaulehrganges ein Pflichtpraktikum im zeitlichen Ausmaß von 8 Wochen zu absolvieren. Dieses könne in der Hotellerie bzw Gastronomie, in Betrieben der Ernährung sowie in anderen Unternehmen absolviert werden. Dass es sich bei der ab ausgeübten Beschäftigung der Tochter der Beschwerdeführerin bei dem von der Beschwerdeführerin genannten Gastronomiebetrieb um ein Pflichtpraktikum im vorstehenden Sinn gehandelt hat, ist vor diesem Hintergrund zwar nicht a priori auszuschließen. Gegen die Annahme, dass die gegenständliche Tätigkeit zu Ausbildungszwecken erfolgte, sprechen jedoch insbesondere folgende Gründe:

  • Die Tochter der Beschwerdeführerin war gemäß den bei der Sozialversicherung erfassten Daten von bis – somit bei weitem nicht nur die erforderlichen 8 Wochen – bei dem von der Beschwerdeführerin genannten Betrieb als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig und erhielt dafür laut Lohnzettel Bruttobezüge gemäß § 25 EStG 1988 (KZ 210) iHv 7.230,26 Euro. Dessen ungeachtet behauptet die Beschwerdeführerin eine Dauer des Pflichtpraktikums von 3 Monaten. Diese Behauptung steht somit nicht nur in Widerspruch zu den Vorgaben der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die eine Praktikumsdauer von 8 Wochen vorsehen, sondern auch den tatsächlichen Gegebenheiten (beinahe 6-monatige Dauer des Arbeitsverhältnisses).

  • Gemäß den bei der Sozialversicherung erfassten Daten sowie den insoweit übereinstimmenden Informationen des für die Tochter an das Finanzamt übermittelten Lohnzettels war die Tochter der Beschwerdeführerin bereits im Jahr zuvor (von bis ) bei demselben Gastronomiebetrieb beschäftigt.

  • Bei Absolvierung eines Pflichtpraktikums legt der/die Auszubildende üblicherweise besonderen Wert darauf, vom Ausbildenden eine Bestätigung über die Absolvierung des Praktikums zu erhalten, damit diese der Schule vorgelegt werden kann. Im Beschwerdefall legte die Beschwerdeführerin jedoch trotz des diesbezüglichen Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes keinerlei Nachweise über die Absolvierung des Praktikums vor. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zufolge einen Nachweis über das absolvierte Pflichtpraktikum „trotz mehrmaliger Aufforderung“ nicht rechtzeitig vom Arbeitgeber bekommen.

  • Wie auch von der belangten Behörde ins Treffen geführt wird, hat die Tochter der Beschwerdeführerin den Aufbaulehrgang an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe nach Beendigung des 2. Jahrganges (letzter Schultag: ) abgebrochen. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin den Entschluss zum Abbruch des Aufbaulehrganges erst nach der Absolvierung eines für den Eintritt in den nächsten Jahrgang erforderlichen Pflichtpraktikums gefasst haben sollte, widerspräche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

In einer Zusammenschau der oa Indizien kann somit nicht als erwiesen angenommen werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in den Monaten Juli bis September 2017 ein Ausbildungszwecken dienendes Pflichtpraktikum absolviert hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin in einem bloßen Arbeitsverhältnis befand und die ausgeübte Tätigkeit ausschließlich Erwerbszwecken diente.

Betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten zeitlichen Aufwand ihrer Tochter für das neben dem Besuch der gegenständlichen Kurse und Lehrgänge absolvierte Selbststudium ist wie folgt auszuführen:

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge hat ihre Tochter im Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 begleitend zum Besuch der von der Volkshochschule veranstalteten Kurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung 2 Stunden wöchentlich (monatlicher Aufwand acht Stunden) für Selbststudium aufgewendet (insbesondere Hausübungen). Dieses Vorbringen widerspricht weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch wurde dies von der belangten Behörde angezweifelt.

Dass sich der für eine Ausbildung neben dem Besuch von Kursen erforderliche Zeitaufwand in der Phase der Vorbereitung auf die Prüfung deutlich erhöht, entspricht ebenfalls den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dass ein Antritt zur Teilprüfung im Fach Deutsch erfolgte, wird aufgrund des aktenkundigen Schreibens der Volkshochschule vom , mit dem der Tochter der Beschwerdeführerin eine Kopie der korrigierten Matura-Arbeit im Fach Deutsch übermittelt wurde, als erwiesen angenommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich ihre Tochter in einem Zeitraum von 2 Monaten vor dem Monat der Prüfung 20 Stunden wöchentlich auf die Prüfung vorbereitet habe, erscheint somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes als glaubhaft (vgl in diesem Zusammenhang auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke [ Hrsg ] , FLAG § 2 Rz 42, demzufolge etwa eine behauptete 2,5 Monate dauernde Vorbereitung auf eine dreistündige Aufnahmeprüfung zum Physiotherapeutischen Dienst nicht anzuzweifeln sei). Betreffend den Monat Mai ist allerdings davon auszugehen, dass dieser zeitliche Aufwand nicht den ganzen Monat andauerte und somit nicht insgesamt 80 Stunden betrug. Dies aufgrund folgender Indizien:

  • Zwar wurde von der Beschwerdeführerin trotz entsprechendem Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht kein Nachweis über das genaue Datum der Ablegung der Teilprüfung im Fach Deutsch erbracht. Aufgrund der Tatsache, dass der letzte Tag des Kurses „Berufsreifeprüfung Deutsch - Vormittagslehrgang - Baustein 2“ am war und der Tochter der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom eine Kopie der korrigierten Deutsch Matura-Arbeit übermittelt wurde, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Prüfungstermin jedenfalls nicht in der letzten Mai-Woche lag.

  • Hinzu kommt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab im Ausmaß von 9 Wochenstunden als Commis de Rang in einem Gastronomiebetrieb tätig war. Zusätzlich war sie ab im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Stützkraft in einem Kindergarten tätig. Die Tochter der Beschwerdeführerin war somit ab im Gesamtausmaß von 29 Wochenstunden berufstätig.

Betreffend den Monat Mai wird vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass sich der für das Selbststudium aufgewendete zeitliche Aufwand um mindestens 20 Stunden reduzierte und sich der monatliche Aufwand somit auf maximal 60 Stunden belief.

Betreffend den zeitlichen Aufwand für das von der Tochter der Beschwerdeführerin betriebene Selbststudium in Zusammenhang mit den absolvierten Lehrgängen „KindergartenhelferIn“ sowie „KrabbelstubenhelferIn“ ist festzuhalten, dass vom Anbieter der Lehrgänge auf seiner Homepage angegeben wird, dass der Lehrgang neben den angegebenen Unterrichtseinheiten jeweils Selbststudium im Ausmaß von mind 10 Unterrichtseinheiten umfasst. Da die Beschwerdeführerin keinen über diese Angaben hinausgehenden zeitlichen Aufwand ins Treffen führt und insoweit auch von der belangten Behörde keine Zweifel vorgebracht wurden, kann ein zeitlicher Gesamtaufwand je Lehrgang von 10 Unterrichtseinheiten als erwiesen angenommen werden.

Alle übrigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Vorliegen einer Berufsausbildung – Berufsreifeprüfung und Lehrgänge „KindergartenhelferIn“/“KrabbelstubenhelferIn“

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen BGBl I 2015/144 und BGBl I 2019/24 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, „für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB , mwN). Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung (). Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl zB ).

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist – außerhalb des im § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 StudFG – nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl ; , 2003/13/0157, mwN).

Betreffend den Fall des Besuchs einer Maturaschule hat der VwGH in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen manifestiere. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl mwH). Auch in anderen Fällen hat der VwGH die Ansicht vertreten, dass das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, zwar essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung sei; es komme jedoch nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl zB ).

Im Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durch den Besuch entsprechender Kurse als auch die von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrgänge (Diplom KindergartenhelferIn und Diplom KrabbelstubenhelferIn) nach der Maßgabe der eingangs angeführten Rsp des VwGH ihrem Inhalt nach jeweils einer Qualifizierung als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zugänglich sind (vgl insbesondere sowie ). Betreffend das vom VwGH in seiner Rsp aufgestellte qualitative Kriterium des ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die im Beschwerdefall zum Teil zeitgleich erfolgte Absolvierung der erwähnten Ausbildungsmaßnahmen per se nicht gegen eine Erfüllung dieses Kriteriums spricht. Dies ist damit zu begründen, dass im Beschwerdefall sowohl eine allgemein bildende Ausbildung (Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung) als auch eine berufsspezifische Ausbildung erfolgte und somit davon ausgegangen werden kann, dass beide Bildungsmaßnahmen zur Erlangung der fachlichen Qualifikation für die Ausübung desselben Berufes – und nicht zweier unterschiedlicher Berufe – dienten. Aus der von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung zur KindergartenhelferIn sowie zur KrabbelstubenhelferIn kann somit nicht darauf geschlossen werden, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung nicht ernstlich und zielstrebig erfolgte. Vielmehr ist diesbezüglich auf die hg Rsp des VwGH zu verweisen, wonach sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen manifestiere. Da die Tochter der Beschwerdeführerin zur Teilprüfung im Fach Deutsch angetreten ist, ist dieses Kriterium insoweit erfüllt. Dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nicht gelang, ist nach der Rsp des VwGH ohne Bedeutung (vgl zB ).

Somit ist im Beschwerdefall sowohl betreffend die erfolgreich absolvierten Ausbildungen zur KindergartenhelferIn sowie zur KrabbelstubenhelferIn als auch betreffend die Berufsreifeprüfung (bis zum Zeitpunkt des Abbruchs dieser Ausbildung im Anschluss an den erfolglosen Antritt zur Teilprüfung im Fach Deutsch) vom Vorliegen des für eine Berufsausbildung erforderlichen qualitativen Kriteriums auszugehen.

Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es nach der stRsp des VwGH allerdings nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um einen Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch „in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen“ (vgl ; , 2007/13/0125, mwN). Betreffend das quantitative Erfordernis kann in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht ein dem Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 genügender Zeitaufwand generell nur dann vorliegen, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [ Hrsg ] , FLAG § 2 Rz 40).

In diesem Zusammenhang sind nach der Rechtsprechung des VwGH die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum, somit im jeweiligen Kalendermonat, maßgebend (). Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl aus der ständigen Rechtsprechung zB ). Ob das oa quantitative Erfordernis im Beschwerdefall erfüllt wird, ist daher Monat für Monat zu prüfen.

Nach der Maßgabe obiger Ausführungen zum Vorliegen einer Berufsausbildung aus qualitativer Sicht sind die im Beschwerdefall zum Teil zeitgleich verfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch betreffend das quantitative Erfordernis nicht isoliert zu betrachten. Demnach liegt im Beschwerdefall den vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen zufolge im Monat März 2018 ein der Ausbildung zuzuordnender Zeitaufwand vor, der dem oa Mindesterfordernis von 30 Wochenstunden genügt, sodass im Monat März eine den Anspruch auf Familienbeihilfe begründende Berufsausbildung vorlag. In den Monaten Oktober 2017 bis Februar 2018 sowie in den Monaten April 2018 und Mai 2018 wird dieses Erfordernis jedoch nicht erfüllt, sodass insoweit keine Berufsausbildung vorlag. Im Monat Juni 2018 lag bereits aufgrund der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin iVm dem Abbruch der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung keine Berufsausbildung mehr vor.

3.2. Vorliegen einer Berufsausbildung – "Praktikum"

Unter Verweis auf die unter Punkt 1. angeführten Feststellungen iVm den unter Punkt 2 erfolgten Ausführungen betreffend die Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die von der Tochter der Beschwerdeführerin (auch) in den Monaten Juli bis September 2017 verrichtete Arbeit in einem Gastronomiebetrieb nicht als Ausbildungspraktikum qualifiziert. Anders als zB bei der Absolvierung der Gerichtspraxis durch einen Rechtspraktikanten (vgl dazu ) liegt somit kein Ausbildungsverhältnis vor, das aufgrund der Inhalt der Tätigkeit als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 qualifiziert. Wie unter den Punkten 1 und 2 ausgeführt wurde, liegt zudem auch keine Einbindung in den zuvor besuchten Aufbaulehrgang für Tourismus (Vertiefung: Sportmanagement und Gesundheitstourismus) an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe vor.

Vor diesem Hintergrund lag in den Monaten Juli 2017 bis September 2017 eine den Anspruch auf Familienbeihilfe begründende Berufsausbildung nicht vor.

3.3. Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Gemäß § 10 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I 2015/50 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe „mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl I 2007/103 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl I 2015/118 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden (§ 33 Abs 3 letzter Satz leg cit).

Wie unter den Punkten 3.1. und 3.2. dargelegt wurde, liegt von den innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes liegenden Monaten ausschließlich im März 2018 eine den Anspruch auf Familienbeihilfe (und somit auch auf den Kinderabsetzbetrag) begründende Berufsausbildung vor. In den Monaten Juli 2017 bis Februar 2018 sowie in den Monaten April 2018 bis Juni 2018 lag demgegenüber keine Berufsausbildung und somit insoweit auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe/Kinderabsetzbeträge vor. Die Rückforderung der für diese Monate bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge erfolgte somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist (vgl zB mwN). Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

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