Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.08.2019, VH/7500012/2019

Verfahrenshilfeantrag im Vollstreckungsverfahren (Parkometerstrafe)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über den Antrag des U**** A****, geb.: **.**.****, [Adresse], vom auf Verfahrenshilfe betreffend die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Zahlungsreferenz: 606003143099 (iZm dem Straferkenntnis GZ MA 67-PA 570360/5/6 vom ):

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Begründung

Dem Antragsteller wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wegen einer Übertretung der Parkometerabgabeverordnung iVm dem Parkometergesetz mit einer Geldstrafe von 92 Euro zuzüglich 10 Euro Verfahrenskostenbeitrag bestraft.

Ein Antrag des Antragstellers auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 40 Abs 1 VwGVG zur Einbringung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am zugestellt.

Der Antragsteller erhob keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis, die Rechtsmittelfrist lief ungenützt ab, das Straferkenntnis wurde damit rechtskräftig.

Mit Datum vom erließ der Magistrat der Stadt Wien zur Vollstreckung dieses Straferkenntnisses eine Vollstreckungsverfügung (Zahlungsreferenz 606003143099).

Der Antragsteller erhob gegen diese Vollstreckungsverfügung mit E-Mail vom Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Diese Beschwerde ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses, über diese Beschwerde ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist lediglich der Antrag auf Verfahrenshilfe.
Der Antragsteller bringt vor, er habe ein monatliches Einkommen von 200 Euro sowie Unterhaltspflichten von 157 Euro monatlich. In seiner Beschwerde wendet er zusammengefasst Vollstreckungsverjährung sowie einen Zustellmangel ein, da mehrere Personen seines Namens an seiner Adresse wohnhaft seien, die Vollstreckungsverfügung sei daher nicht ausreichend konkretisiert.

Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

Die Verfahrenshilfe darf somit nur dann bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen; es muss der Beschuldigte sowohl mittellos sein, wie auch die Beigebung eines Verteidigers notwendig erscheinen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (). Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren. Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage und darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall ist die Vollstreckung einer Geldstrafe Gegenstand des Verfahrens. Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden, vielmehr handelt es sich um einen eher einfach gelagerten Fall. Tatsächlich hat der Antragsteller seine Beschwerde bereits vollständig ausgeführt und lediglich am Ende seiner Ausführungen die Verfahrenshilfe beantragt.

Von einer (im vorliegenden Fall zu lösenden) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann keine Rede sein, auch nicht von einer besonderen Tragweite des Falles für den Antragsteller. Auch die Höhe des zu vollstreckenden Betrages (102,00 EUR) ist gering. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor und ist daher unabhängig davon, ob der Antragsteller mittellos ist oder nicht, der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen.

Da die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich ist, braucht somit nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Der Antrag ist sohin abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.7500012.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at