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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.03.2018, RV/7100949/2018

Zurückweisung: Einbringung einer Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist aber bei der unzuständigen Behörde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen, GZ. BMF-010221/0442-IV/8/2017, vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG, zu Recht erkannt:

1.) Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2.) Eine Revision gegen diesen Beschluss ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1 a EStG 1988.

Mit Bescheid vom wies der Bundesminister für Finanzen den Antrag auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1 a EStG 1988 ab. Dieser Bescheid wurde der Bf. am durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Eingabe vom brachte die Bf. gegen diesen Bescheid bei der unzuständigen Behörde, dem Finanzamt X , eine Beschwerde ein, welche dort am einging.

Das Finanzamt X leitete die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, an die zuständige Behörde, den Bundesminister für Finanzen, weiter, wo sie am einging.

Am legte der Bundesminister für Finanzen die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Bf. innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der unzuständigen Behörde eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom fristgerecht eingebracht wurde.

II) Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 50 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig.

Gemäß § 249 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO).Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher idR am Tag von dessen Zustellung (vgl. Ritz, BAO6  § 245 Tz 5).

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in diese Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Aktenkundig erfolgte im gegenständlichen Fall die Zustellung des Abweisungsbescheides vom laut Rückschein des RSb-Briefes durch Hinterlegung am . Dadurch wurde der angefochtene Bescheid wirksam.

Die Beschwerdefrist endete somit am .

Die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Beschwerde vom wurde zwar innerhalb der Einbringungsfrist (am ), allerdings nicht beim Bundesminister für Finanzen, der den angefochtenen Bescheid erlassen hat, sondern beim Finanzamt X eingebracht. Das unzuständige Finanzamt X übermittelte die Beschwerde erst nach Fristablauf am an den zuständigen Bundesminister für Finanzen, wo sie am einlangte.

Aus § 50 BAO lässt sich ableiten, dass Anbringen grundsätzlich bei jener Behörde einzubringen sind, die zur Behandlung und Erledigung des Anbringens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einreichens (sachlich und örtlich) zuständig ist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 50 Anm 15; ). Wird die Bescheidbeschwerde bei einer unzuständigen Abgabenbehörde eingereicht, so ist sie gemäß § 50 BAO ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten ( Ritz, BAO6 § 249 Tz 3). Trotz der Weiterleitungspflicht hat daher derjenige, der sich mit seinem fristgebundenen Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, für eine verspätete Weiterleitung eines innerhalb offener Frist an eine unzuständige Behörde gerichteten Anbringens, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (, 16/2909/80). Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt ( ), somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung ( , 0702, ZfVB 1997/6/2178; ).

Erfolgt die Weiterleitung mit der Post, so ist nach ErlRV 128 BlgNR 15. GP, 39, § 108 Abs 4 BAO anwendbar, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Die Beschwerdefrist ist daher nur dann noch als gewahrt anzusehen, wenn die Weiterleitung per Post am letzten Tag der Frist erfolgt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 249 Anm 5 und , ZfVB 1989/5/1780).

Da die Bf. ihre fristgebundene Beschwerde zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist, jedoch bei der unzuständigen Behörde eingebracht hat und die Weiterleitung an die zuständige Behörde zwar ohne unnötigen Aufschub, aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, erfolgte, hat die Bf. die sich aus der verspäteten Weiterleitung eines innerhalb offener Frist an die unzuständige Behörde gerichteten Anbringens ergebenden Nachteile zu tragen.

Aus den dargelegten Gründen ist daher die am beim Bundesminister für Finanzen verspätet eingegangene Beschwerde gegen den Bescheid vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm. § 278 Abs. 1 lit. a BAO als verspätet zurückzuweisen.

C) Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung nicht rechtzeitig eingebrachter Beschwerden eindeutig ist und der Beschluss der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist im gegenständlichen Fall eine Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 249 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100949.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at