Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2017, RV/7105549/2017

Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Mehrkindzuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache BF, Adresse-Nummer, PLZ ORT, Australien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung des Antrages vom auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom überreichte BF, in der Folge mit Bf. bezeichnet, persönlich einen Antrag auf Gewährung eines Mehrkindzuschlages aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2009 beim Finanzamt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab, weil dieser nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Dagegen erhob der Bf. Beschwerde und wendete ein, sein Versuch, den Antrag persönlich beim Finanzamt am vor ihrem Umzug (gemeint: vor dem Umzug des Bf. und seiner Familie) im Oktober nach Australien abzugeben, sei mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Eingabe erst nach Ablauf des Steuerjahres 2009 möglich wäre. Trotz seines Hinweises auf den unmittelbar bevorstehenden Umzug und die damit verbundenen Schwierigkeiten, den Antrag einzureichen, sei ihm keine Rechtsgrundlage für die Ablehnung genannt worden. Stattdessen sei er damit vertröstet worden, dass der Anspruch nicht verjähren würde. Von einer 5-Jahresfrist für die Einreichung sei keine Rede gewesen. Seines Erachtens sei die Ablehnung des persönlichen Antrages nicht rechtskonform. Die Begründung sei unrichtig bzw. unvollständig gewesen. Die darauffolgende Auskunft auf die spätere Einreichung sei inkorrekt und unvollständig gewesen. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides und Erledigung wie bei fristgerechter Antragstellung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und verwies begründend auf § 9 b Familienlastenausgleichsgesetz, welcher auszugsweise wiedergegeben wurde.

Der Bf. stellte einen Vorlageantrag und beantragte in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Versuch, den Antrag persönlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben, sei trotz Hinweis auf den bevorstehenden Umzug nach Australien im September 2009 abgelehnt worden. Auf seinen Hinweis auf die Schwierigkeiten, den Antrag von Australien einzureichen, sei er mit dem Einwand vertröstet worden, dass eine Verjährung des Anspruches nicht eintreten würde. Er habe seines Erachtens mit Sorgfalt und auf Basis der ihm von der Behörde gegebenen Informationen gehandelt. Angesichts der oben angeführten Umstände und Erschwernisse erscheine ihm das Überschreiten der 5-Jahresfrist nicht als schweres Versäumnis (grobe Fahrlässigkeit).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. stellte am einen Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2009.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 36,40 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

Gemäß § 9a Abs. 1 FLAG ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55 000 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Gemäß § 9a Abs. 2 FLAG ist ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten nicht zulässig.

Gemäß § 9b FLAG ist der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.

Gemäß § 9c FLAG sind auf den Mehrkindzuschlag die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 40 EStG erfolgt eine Veranlagung nach § 39 auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Aus § 9b FLAG iVm § 40 EStG ergibt sich, dass der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages erst ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden kann. Die Auskunft des Finanzamtes, wonach der Antrag nicht vor Ablauf des Jahres 2009 gestellt werden konnte, traf daher zu.

Der Antrag hätte gemäß § 40 EStG innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren gestellt werden können, d.h., für die Antragstellung stand der Zeitraum von 2010 bis 2014 zur Verfügung.

Diese Frist hat der Bf. versäumt, nach eigenen Angaben deshalb, weil er vom Finanzamt eine falsche Auskunft erhalten habe. In eventu beantragte er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Über diesen Wiedereinsetzungsantrag hat das dafür zuständige Finanzamt nicht abgesprochen.

Der erstinstanzliche Bescheid ist zwar insofern widersprüchlich, als zum einen der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages laut Spruch abgewiesen, zum anderen in der Begründung ausgeführt wurde, die Zurückweisung sei erfolgt, weil der Antrag nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerdevorentscheidung verwies jedoch begründend auf § 9 b FLAG und darauf, dass der Mehrkindzuschlag höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird.

Dem ist zuzustimmen. Selbst wenn der Antrag als fristgerecht gestellt betrachtet wird, kann dem Bf. kein Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2009 gewährt werden. Der Antrag wurde am gestellt. Eine rückwirkende Zuerkennung des Mehrkindzuschlages käme daher aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nur für den Zeitraum bis Februar 2011 in Betracht. Ein derartiger Antrag wurde jedoch nicht gestellt und käme mangels Bezuges der Familienbeihilfe ab November 2009 gemäß
§ 9a FLAG auch nicht in Betracht (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 10 Abs. 3 FLAG).

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und das angeführte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis stützt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Antrag auf Gewährung eines Mehrkindzuschlages
Antragsfrist
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105549.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at