Standortvermutung für Kfz mit ausländischen Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101646/2019-RS1 | Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 besteht bis zur Erbringung eines Gegenbeweises auch bei nur gelegentlicher Verwendung des Kfz auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland. |
RV/7101646/2019-RS2 | Für die Feststellung des dauernden Standortes im Inland eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kfz ist sekundär der Ort der Ruhevorgänge wie Garagierung, Abstellort und Ort der Reparaturvornahme maßgeblich. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache RA Dr. XX, in seiner Eigenschaft als zu GZ XY des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien bestellter Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers BF über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 07-12/2017 und Normverbrauchsabgabe für das Monat 07/2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf:
Aufgrund einer undatierten anonymen Anzeige wurde wegen des Verdachtes auf Sozialbetrug auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unter Beisein von Organen der Finanzpolizei am beim Beschwerdeführer an der Adresse Adr eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
Mit Bericht der Finanzpolizei wurde in der Garage des Beschwerdeführers ein Kfz der Marke A mit slowakischen Kennzeichen KZ vorgefunden. Im Kfz wurden eine Vollmacht zur Benützung des Kfz, eine Rechnung der Jahresvignette, sowie die Kfz-Zulassungspapiere aufgefunden. Laut mehrerer Zeugenaussagen werde das Kfz vom Beschwerdeführer und dessen Sohn VN NN laufend verwendet. Das Kfz sei seit Sommer 2017 ununterbrochen am aufgefundenen Standort im Inland. Es sei somit im wirtschaftlichen Eigentum des Beschwerdeführers.
Mit Pfändungsprotokoll vom wurde das betreffende Kfz, die Zulassungspapiere und der Kfz-Schlüssel gepfändet und von der Firma Y in Verwahrung genommen. Im Zuge der Amtshandlung wurden Fotos des Kfz in der Garage an der Adresse Adr angefertigt.
Der im Kfz aufgefundene Zulassungsschein weist mit Zulassungsdatum vom den Neffen des Beschwerdeführers N NN, geboren am Gebdatum, als Zulassungsbesitzer aus.
In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gibt der Zulassungsbesitzer N NN an, dass er eine Benützungsbewilligung für NN Vn und NN G für den Zeitraum von bis ausgestellt habe, damit der Beschwerdeführer und seine Ehegattin das Kfz benützen könne, wenn er sich im Ausland befinde.
In der am aufgenommenen Niederschrift bestätigt eine Zeugin, dass sich das betreffende Kfz seit Sommer 2017 im Inland befunden hat.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe für das Monat 07/2017 iHv. EUR 136,- und Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 07-12/2017 iHv. EUR 245,52 fest. Das Finanzamt begründete wie folgt: "Die Festsetzung war gem. § 201 Abs. 2 Ziff.3 BAO erforderlich, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieb. Es wurde am im Zuge einer Hausdurchsuchung ein KFZ der Marke A, mit ausländischem Kennzeichen, KZ, auf dem Wohnsitz in Adr zugehörigen von ihnen angemieteten Parkplatz vorgefunden. Dieses KFZ wurde durch das Team Abgabensicherung des Finanzamtes Wien 0 vor Ort gepfändet. Der Niederschrift des Finanzamtes Wien vom mit dem im Fahrzeugbrief angeführten Fahrzeugbesitzer Herrn Name ist zu entnehmen, dass dieser das verfahrensgegenständliche Fahrzeug seinem Onkel (Onkel) zur Benützung überlassen hat. Die Nutzungsvereinbarung ausgestellt am , für die Nutzung des KFZ A mit Kennzeichen KZ für den Zeitraum vom bis liegt dem Finanzamt auf. (Details s. Niederschrift des Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf v. ). Weiters wurde u.a. festgestellt, dass Sie seit einen inländischen Hauptwohnsitz in Adr, innehaben. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Bei der Beurteilung der Monatsfrist unterbrechen Verwendungen dieses Fahrzeuges im Ausland - im Gegensatz zu § 79 KFG - die maßgebliche Frist von 1 Monat nicht - s. auch § 82 Abs. 8 KFG in der geänderten Fassung des BGBl. I 26/2014 v. . Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Angaben über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs sind (für sich allein betrachtet) nötig. Es liegt am Zulassungsbesitzer/ Fahrzeugverwender, solche Angaben zu machen. Den Zulassungsbesitzer bzw. den Fahrzeugverwender trifft die Beweislast dafür, dass der dauernde Standort des Fahrzeugs nicht im Inland liegt (vgl. nochmals ). Glaubhaftmachung reicht nicht aus. Dieser Nachweis wurde bislang nicht erbracht. Auf dieser Grundlage ist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 von einem inländischen Standort auszugehen. Damit verbunden ist Kfz-Steuer-Pflicht gegeben. Nach Ansicht des Finanzamtes 8/16/17 sprechen folgende Sachverhaltselemente für einen Standortvermutung in Österreich:
Hauptwohnsitz in Österreich seit zumindest 2007
Hauptwohnsitz der Familie in Österreich seit zumindest 2007
Kindergarten-‚ Schulbesuch der Kinder in Österreich
Familienbeihilfenbezieher in Österreich
AMS-Bezieher in Österreich
Benützungsbescheinigung betreffend KFZ A 06/2017-2/2027
Autobahnvignette
Gem. § 1 Abs. 1 Zi. 3 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (§ 36 KFG) verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Die Kfz-Steuer ist ab Beginn des Kalendermonats, in dem die Frist des § 82 Abs. 8 KFG abläuft, zu erheben. Die Festsetzung der Kfz-Steuer war daher - aufgrund angeführter gesetzlicher Bestimmung - ab dem Monat 07/2017 vorzunehmen. Bei einem dauernden Standort eines Fahrzeuges und der daraus sich ergebenden Zulassungsverpflichtung in Österreich sind der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug im Inland verwendet (Verwender), Gesamtschuldner. Bei Gesamtschuldverhältnissen kann die Abgabenbehörde grundsätzlich wählen, von wem die Steuerschuld gefordert wird."
Zur Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für das Monat 07/2017 begründete das Finanzamt weiters: "(...) Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12; oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. (...) Auf dieser Grundlage ist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 von einem inländischen Standort auszugehen. Damit verbunden ist NOVA-Pflicht gem. § 1 Z 3 NOVAG gegeben. (...) Da die Einbringung in das Inland bzw. die inländische Verwendung nach dem erfolgt ist, entsteht die NOVA-Schuld gem. § 7 Abs. 1 Zi. 2 NoVAG mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland (AbgÄG 2010, BGBI I Nr.34/2010) Bemessunggrundlage der Normverbrauchsabgabe: Die NOVA-Bemessungsgrundlage für das Fahrzeug A iHv € 10.900‚00 wurde durch
vorgelegten glaubwürdigem Kaufvertrag (Kaufpreis netto € 10.900,00, ohne USt u. NOVA) ermittelt."
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus: "Ich Vn NN wohnhaft in Adr, Abgabenkontonummer Nr lege gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 7-12/2017 Nr1 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Zeitraum 07/2017 FinPol Nr2
Beschwerde ein. Es ist für mich nicht nachvollziehbar wie es zu diesen Summen gekommen sein soll und möchte lhrer Seite eine Aufschlüsselung und Erklärung. Außerdem bin ich nicht der Fahrzeughalter und fahre auch nicht mit diesem Fahrzeug."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
"In der Beschwerde wurde kein Gegenbeweis erbracht. Es wurde nicht einmal versucht einen Gegenbeweis glaubhaft zu machen. Wie bereits im Schreiben vom angeführt, wurde in der Beschwerde wird lediglich angeführt, dass die Festsetzung nicht nachvollziehbar und auch die Summe unklar ist. Eine Aufschlüsselung und auch die Erklärung ergeben sich aus der Bescheidbegründung und aus dem Gesetz. Im Übrigen ist es für die Festsetzung der NoVA und Kr nicht ausschlaggebend der Fahrzeughalter ist. Maßgebend ist der Verwender, der das Fahrzeug widerrechtlich verwendet.
Normverbrauchsabgabe:
• Die NOVA-Bemessungsgrundlage wurde durch den vorgelegten glaubwürdigen Kaufvertrag ermittelt (siehe Bescheid)
• Die NoVA-Berechnung basiert auf der Rechtslage 7/2017 (siehe Bescheid)
• Der NOVA-Steuersatz basiert auf der Eurotax-Bewertung des entsprechenden Fahrzeugs
Kraftfahrzeugsteuer:
• Die Kr-Berechnung liegt dem Festsetzungsbescheid bei.
• (Kw-24)x0,682 für 6 Monate
Sowohl der Grund der Festsetzung (widerrechtliche Verwendung) als auch die Berechnung ergeben sich entweder aus den Begründungen zu den Bescheiden selbst oder aus der gesetzlichen Grundlage (NoVAG 1991 und KfzStG 1992). Da die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung eindeutig aus den Bescheidbegründungen hervorgeht und kein einziger im Gesetz geforderte Gegenbeweis erbracht wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Insolvenzverwalter die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Dazu führte er aus:
"ln meiner Eigenschaft als zu XY des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien bestellter Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bf stelle ich hiermit in Ansehung der Beschwerdevorentscheidung vom , mit welcher die Beschwerde vom von Herrn Bf gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 7/2017 und den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 7-12/2017 vom , fristgerecht den mir als am zugestellten ANTRAG auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und weiters auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß §274 BAO vor dem Bundesfinanzgericht."
In der Anlage zum Vorlageantrag übersendete der Beschwerdeführer den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich betreffend des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug vom .
Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde um Ergänzung des Vorlageantrages und um Stellung des Gegenbeweises aufgefordert.
Mit Schreiben vom beantwortete der Beschwerdeführer das Ersuchen um Ergänzung der belangten Behörde und führte dazu aus:
"Herr Bf hat mich darüber informiert, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht in seinem Eigentum steht und er dieses nur gelegentlich nutzt. Hingegen steht dieses im Eigentum des Herrn Name, des Neffen des Herrn Bf und wird dieses von Herrn Name auch zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke in der Slowakei regelmäßig genutzt.
Zum Nachweis, der Eigentums- und Besitzverhältnisse übermittle ich Ihnen folgende Unterlagen: Versicherungsunterlagen der ****, Kaufvertrag vom in slowakischer und deutscher Sprache, Zulassungsschein, Niederschriften von zwei Aussagen des Name vor dem Finanzamt Wien 0."
Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus:
"Sachverhalt: widerrechtliche Verwendung eines KFZ mit ausländischen Kennzeichen im Inland -> Hauptwohnsitz lt. ZMR im Inland
Beweismittel: Es wurden keine geeigneten Beweise vorgelegt, die die Standortvermutung widerlegen.
Stellungnahme: In der Beschwerde und auch im Vorlageantrag wird kein Nachweis betreffend der Standortwiderlegung erbracht. Es wird nur darauf hingewiesen, dass Hr. NN nicht der Besitzer ist."
Am fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, wozu der Beschwerdeführer, der Insolvenzverwalter als Vertreter der Masse im Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde geladen wurden.
In seiner Einvernahme als Partei gab der Beschwerdeführer erstmals an, das betreffende Kfz hätte sich von Juni 2017 bis Ende August nicht im Inland befunden und das betreffende Kfz wurde lediglich im Inland serviciert.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er seit 2007 seinen Hauptwohnsitz im Inland hat und dass er und seine Ehegattin Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder beziehen. Zur Verwendung des oben angegebenen Kfz gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Kfz nur zum Service in die Kfz-Werkstätte seines Sohnes gefahren wäre. Darüberhinaus hätte er das Kfz nur im Notfall benützt.
Bezüglich der mit seinem Neffen abgeschlossenen Benützungsbewilligung gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Vollmacht für die Fahrten in die Slowakei und in die Türkei von Wien aus gebraucht habe.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht an, dass er die Zugriffsmöglichkeit auf den Zulassungsschein innehatte und dass er gelegentlich im Besitz des Kfz-Schlüssels war. Die Jahresvignette habe er mit seiner Bankomatkarte bezahlt. Zur Vorlage der Fotos des betreffenden Kfz in der Garage an der Wohnadresse des Beschwerdeführers gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um das Kfz seines Neffen handelt. Die Garage habe er regelmäßig benutzt.
Im abschließenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er das betreffende Kfz nicht im Inland benutzt habe und dass sein Neffe jedes Wochenende von der Türkei aus ins Inland fliege. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass das Kfz nicht die ganze Zeit an seinem Wohnort in der Garage gestanden sei, sondern zeitweise am Firmenparkplatz der Kfz-Werkstätte in Ort, in der sein Sohn beschäftigt ist.
Der Beschwerdeführer gab an, dass ein Abstellen eines Kfz auf einem privaten Parkplatz keine Benutzung einer Straße mit öffentlichen Verkehr darstelle und beantragte die Stattgabe der Beschwerden.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (idF KfzStG) unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer "in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet" werden sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 "Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden" (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist gem. § 3 Z 2 KfzStG "bei Kraftfahrzeugen die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, der Verwender". Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG ist die Kfz-Steuer eine Selbstberechnungsabgabe.
Nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (idF. KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen."
Gem. § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz "an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."
Gem. § 167 Abs. 2 BAO "hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
Gemäß § 201 BAO ist eine Festsetzung der (Selbstbemessungs-)Abgabe durch die Behörde nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung vorlegt.
Gem. § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (idF NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe der folgende Vorgang:
"Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht."
Gem. § 4 Z 3 NoVAG ist der Abgabenschuldner "im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO)".
§ 7 Z 2 NoVAG bestimmt zum Entstehen der Steuerschuld den Zeitpunkt: "im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland."
Rechtliche Beurteilung:
Die rechtliche Beurteilung erfolgt aufgrund der im Verfahrensablauf festgestellten Sachverhaltselemente.
Hat die Person einen Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu tragen ().
Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Familie im Inland und den Bezug von Familienbeihilfe für die Kinder. Das betreffende Kfz war mit den Zulassungspapieren, der Jahresvignette und einer Benützungsbewilligung in der Garage des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers abgestellt. Der Kfz-Schlüssel befand sich in Gewahrsame des Beschwerdeführers. Die Jahresvignette für das betreffende Kfz hat der Beschwerdeführer mit seiner Bankomatkarte bezahlt. Diese Feststellungen der belangten Behörde aufgrund des Berichts der Finanzpolizei hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht bestätigt.
Das Argument des Beschwerdeführers, er sei nicht Kfz-Steuerpflichtig und Normverbrauchsabgabepflichtig, weil sich das betreffende Kfz nicht in seinem Eigentum befunden hat, ist unzutreffend, da § 82 Abs. 8 KFG 1967 eben nicht auf den Eigentümer, sondern auf "den Verwender" abstellt.
Wenn der Beschwerdeführer in der der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht erstmals vorbringt, dass sich das betreffende Kfz nicht im Inland befunden habe bzw. dass er es nicht verwendet hätte, steht dies im Widerspruch zur Aktenlage und zu seinen anderen Aussagen wie zB. er habe das Kfz "nur gelegentlich" und "im Notfall" benutzt, oder er sei damit "zum Service gefahren". Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht sogar eingeräumt, dass er mit dem betreffenden Kfz von Wien aus in die Slowakei und in die Türkei gefahren ist, was einen dauernden Standort des Kfz im Inland beweist.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers wird hiermit gem. § 167 Abs. 2 BAO der Schluss gezogen, dass unter Anwendung der Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung der Beschwerdeführer das betreffende Kfz im Inland ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Benützungsbewilligung verwendet hat. Denn auch eine nur gelegentliche Verwendung stellt eine Verwendung iSd. § 82 Abs. 8 KFG 1967 dar und löst die daraus resultierende Rechtsfolge - die Standortvermutung im Inland - aus.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, dass das Abstellen eines Kfz in einer privaten Garage keine Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd. § 36 KFG darstellt, wird entgegengebracht, dass ein Standort im Inland primär anhand der Nutzung eines Kfz nach zeitlichen und kilometermäßigen Kriterien festzustellen ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch mangels geeigneter Aufzeichnungen dem Bundesfinanzgericht keinerlei Unterlagen zum zeitlichen und kilometermäßigen Ausmaß und zum Ort der Nutzung des betreffenden Kfz vorlegen. Den Verwender trifft die Beweislast, dass die dauernde Verwendung in einem bestimmten anderen Land erfolgte. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen zur Untermauerung seiner Vorbringen vorgebracht. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt bzw. nicht vorgelegt, aus welchem uU. ersichtlich gewesen wäre, zu welchen Zeiten sich das Kfz im Inland bzw. im Ausland befunden hätte. Die gesetzliche Standortvermutung muss gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 durch einen Gegenbeweis widerlegt werden, wobei den Beschwerdeführer "die Beweislast trifft" ().
Sekundär werden zur Beurteilung der dauernden Verwendung hiermit die Kriterien Garagierung, Abstellort und Ort der Reparaturvornahme herangezogen. Im konkreten Fall befinden sich diese Orte im Inland: Garagierung in Bezirk** Wien, Abstellort und Durchführung von Reparaturen in Ort. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt sich somit der dauernde Standort am Ort der Ruhevorgänge im Inland ().
Denjenigen, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft aufgrund der Verwendung des Kfz im Inland und des damit gegebenen Auslandsbezugs die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und aufgrund dieser erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Im konkreten Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das betreffende Kfz einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist. Es wurden durch den Beschwerdeführer keine Adressangaben in Bezug auf einen bestimmten Standort im Ausland, in diesem Fall Slowakei oder Türkei gemacht. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei liegt ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz, BAO6, § 115 Rz 10). Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt, um die Sachverhaltsannahmen der Behörde zu entkräften.
Nach § 115 Abs. 1 BAO trägt die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; ).
Das Bundesfinanzgericht hat gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8).
Die belangte Behörde hat aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der Finanzpolizei die Verwendung des betreffenden Kfz im Inland und somit seinen Standort im Inland rechtsrichtig festgestellt. Es kommt die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Anwendung: die Standortvermutung im Inland, die widerlegt werden kann. Diese Vermutung hat der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - nicht widerlegen können.
Aus den oben angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Steuer gem. §§4,5 KfzStG und gem. §§ 4, 7 NovAG:
Die NOVA-Schuld gem. § 7 Abs. 1 Zi. 2 NoVAG entsteht mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland (AbgÄG 2010, BGBI I Nr.34/2010).
Die Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug A wurde anhand des Kaufvertrag mit dem Kaufpreis iHv. netto EUR 10.900,00, ohne Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe ermittelt. Der Steuersatz beträgt 4 %. Der Abzugsposten gem. § 6 NovAG iHv. EUR -300,- wurde berücksichtigt.
Die Normverbrauchsabgabe für das Monat 07/2017 beträgt somit EUR 136,00.
Die Kraftfahrzeugsteuerberechnung erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992 für Personenkraftwagen anhand der auf dem Zulassungsschein angegebenen Kilowatt (84 Kilowatt) abzüglich 24 Kilowatt mal 0,682 pro Monat.
84 - 24 * 0,682 = 40,92/Monat * 6 = 245,52
Die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 07-12/2017 beträgt somit EUR 245,52.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der ständigen, einheitlichen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 3 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 6 Abs. 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101646.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at